3.2: Leistungsstörungen Grundlagen Flashcards
Leistungsstörungen
sind Fehler bei der Abwicklung eines gültigen Vertrages
es geht dabei um Störungen bei der Erfüllung des Schuldverhältnisses
Nichterfüllung
Leistungsstörungen
- nachträgliche Unmöglichkeit
- Verzug
(die Leistung wurde noch nicht erbracht)
Schlechterfüllung
Leistungsstörungen
- Gewährleistung
(die Leistung wurde zwar erbracht, aber weist Mängel auf)
Leistungszeitpunkt
Leistungsstörungen
der Zeitpunkt, in dem die Leistung fällig wird, also erbracht werden soll
Mahnung
Leistungsstörungen
ergibt sich weder aus der Parteienvereinbarung noch aus dem Zweck der Leistung etwas, kann diese sogleich, nämlich ohne unnötigen Aufschub gefordert werden
der Gläubiger kann die Leistung also jederzeit durch Mahnung fällig stellen
§ 904
Leistungszweck im Verbraucherrecht
Leistungsstörungen
im Zweifel hat der Unternehmer die Leistung unverzüglich zu erbringen
bei Warenlieferung gibt es mangels abweichender Vereinbarung eine maximale Zeitspanne von 30 Tagen (§ 7a KSchG)
Stundung
Leistungsstörungen
wenn die Fälligkeit nachträglich nach hinten verschoben wird
volle Stundung
Leistungsstörungen
wenn durch Stundung der Verzug beendet und eine neue Fälligkeit vereinbart wird
reine Stundung
Leistungsstörungen
wenn die Geltendmachung hinausgeschoben wird, die Fälligkeit aber unverändert gelassen wird, sodass der Verzug weiterläuft (Verzugszinsen)
vertragliche Stundung
Leistungsstörungen
kommt vor allem bei schon längeren laufenden Verträgen vor, bei denen man Zahlungsschwierigkeiten oft nicht zum Anlass nimmt, den Vertrag wegen eines Verzugs zu beseitigen
zB Versicherung, Kredit
Leistungsort (Erfüllungsort)
Leistungsstörungen
ist jener Ort, an dem der Schuldner die Leistung anbieten und der Gläubiger sie abnehmen soll
Holschuld
Leistungsstörungen
der Gläubiger muss seine Leistung beim Schuldner abholen, der Schuldner muss sie nur bereithalten
Bringschuld
Leistungsstörungen
der Schuldner muss die Leistung am Sitz des Gläubigers erbringen
der Schuldner ist dann dafür erforderlich, dass die Leistung auch dort ankommt
Schickschuld
Leistungsstörungen
der Gläubiger muss die Sache nicht abholen, den Schuldner trifft allerdings nur die Verpflichtung, die Ware abzuschicken
Versendungskauf § 429
Reihenfolge bei Leistungsort
Leistungsstörungen
1) Holschuld
2) Schickschuld
3) Bringschuld