3.2: Gewährleistung Flashcards

1
Q

was ist Gewährleistung?

Gewährleistung

A

Gewährleistung ist die verschuldensunabhängige Haftung des Schuldners für Mängel, die seine Leistung bei der Erbringung aufweist

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2
Q

wie wird die subjektiven Äquivalenz wieder hergestellt?

Gewährleistung

A

es muss entweder der Mangel beseitigt werden (Reparatur, Austausch) oder die Gegenleistung angepasst werden (Preisminderung, Vertragsauflösung)

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3
Q

wann kommen welche Gesetze beim GWL zur Anwendung?

Gewährleistung

A
  • B2B & C2C: ABGB
  • B2C über den Warenkauf oder über digitale Leistungen: VGG, ABGB & KSchG
  • andere B2C Verträge die nicht unter das VGG fallen: ABGB & KSchG
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4
Q

wann kommt das VGG zur Anwendung?

Gewährleistung

A

es regelt Kaufverträge über Waren (bewegliche körperliche Sachen) und Bereitstellung digitaler Leistungen gegen Zahlung oder Hingabe personenbezogener Daten

§ 1 Abs 1 VGG

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5
Q

welche Verträge sind vom Anwendungsbereich des VGG ausdrücklich ausgeschlossen?

Gewährleistung

A
  • Kauf lebender Tiere
  • Gesundheitsdienstleistungen
  • Glücksspieldienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen

§ 1 Abs 2 VGG

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6
Q

was ist ein Mangel?

Gewährleistung

A

ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Geschuldeten

§ 922

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7
Q

Prüfung der Mangelhaftigkeit

Gewährleistung

A

wenn sie eine bedungene oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft nicht enthält

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8
Q

IKEA Klausel

Gewährleistung

A

wenn der Übernehmer bei Selbstbauprodukten die in Einzelteilen gelieferte Ware selbst montiert und sie aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung beschädigt, dann liegt ein Mangel vor

§ 8 VGG

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9
Q

Sachmangel

Gewährleistung

A

wenn der Mangel der Sache körperlich anhaftet

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10
Q

Rechtsmangel

Gewährleistung

A

wenn der Übergeber dem Erwerber nicht die geschuldete Rechtsposition verschafft

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11
Q

wann kann der Unternehmer die Mangelhaftigkeit bei digitalen Leistungen ändern? (3 Pkt)

Gewährleistung

A

wenn
- im Vertrag eine solche Änderung vorgesehen ist
- die Änderung für den Verbraucher nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden ist
- der Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informiert wird

§ 27 VGG

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12
Q

Aktualisierungspflicht bei digitale Leistungen

Gewährleistung

A

der Unternehmer haftet dafür, dass dem Verbaucher jene Aktualisierung zur Verfügung gestellt werden, die notwendig sind, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht

mindestens 2 Jahre nach der Übergabe (auch bei B2B)

§ 7 VGG, 27 VGG

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13
Q

Vermutung der Mangelhaftigkeit

Gewährleistung

A

kommt der Mangel in den ersten 6 Monate ab Übergabe vor, muss der Übergeber beweisen, dass der Mangel nicht schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war

VGG: 1 Jahr

§ 924, § 11 VGG

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14
Q

primäre Gewährleistungsbehelfe

Gewährleistung

A
  • Verbesserung: Übergeber behebt den Mangel oder trägt Fehlendes nach
  • Austausch: der fehlerhafte Leistungsgegenstand wird durch einen anderen ersetzt (nur bei Gattungsschulden)

§ 932 Abs 2, 13 VGG

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15
Q

primäre Gewährleistungsbehelfe bei digitalen Leistungen

Gewährleistung

A

keine Verbesserung oder Austausch

kenn nur die Herstellung des mangelfreien Zustands (§ 21 VGG)

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16
Q

Ausbau der mangelhaften Sache im VGG

Gewährleistung

A

der Händler muss nicht nur für die Mangelfreiheit der gelieferten Sache einstehen, sondern auch für den Ausbau der mangelhaften und Einbau der mangelfreien Sache

§ 13 Abs 3 VGG

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17
Q

sekundäre Gewährleistungsbehelfe

Gewährleistung

A
  • Preisminderung
  • Vertragsauflösung
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18
Q

relative Berechnungsmethode bei Preisminderung

Gewährleistung

A

P : p = W : w

der für die mangelfreie Sache vereinbarte Preis (P) muss sich zum Preis der mangelhaften Sache (p) so verhalten wie der Wert der mangelfreien Sache (W) zum Wert der mangelhaften Sache (w)

§ 14 Abs 2 VGG

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19
Q

Bereicherungsrecht bei Vertragsauflösung

Gewährleistung

A

condictio causa finita, der rechtliche Grund sie zu behalten hat aufgehört

führt nur zu schuldrechtlichen Ansprüchen auf Rückübereignung, sie wirkt nicht für sich genommen schon sachenrechtlich

§ 1435, 15 Abs 3 VGG

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20
Q

wann ist ein Mangel nicht geringfügig?

Gewährleistung

A

wenn die Parteien den Vertrag über die mangelhafte Sache überhaupt nicht abgeschlossen hätten

wenn eine ausdrücklich bedungene Eigenschaft fehlt

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21
Q

Weiterfressermangel

Gewährleistung

A

ist der Mangel im Übergabezeitpunkt bloß angelegt und tritt erst später hervor

22
Q

Selbstverbesserung

Gewährleistung

A

wenn der Übernehmer die Verbesserung selbst durchführt oder einen Dritten beauftragt, ohne dem Übergeber eine zweite Chance zu gewähren und dann die Kosten der Verbesserung vom Übergeber verlangt

23
Q

2 Wege für teilweisen Ersatz bei Selbstverbesserung

Gewährleistung

A

1) Ersatz der Ersparnis über § 1042 -> beschränkt sich auf das, was sich der Gewährleistungspflichtige erspart hat
2) § 1168 analog -> dem Gewährleistungspflcihtigen wird das abgezogen, was er sich durch die unterbliebende Verbesserung erspart hat

24
Q

Deckungsgeschäft bei Selbstverbesserung

Gewährleistung

A

wenn der Übergeber seine zweite Chance schuldhaft nicht genützt hat und der Übernehmer dann die Verbesserung selbst oder durch einen Dritten durchführt

25
Q

Fristen bei Sachmängel

Gewährleistung

A
  • bewegliche Sachen: 2 Jahre ab Übergabe + 3 Monate ab Ende der Gewährleistungsfrist
  • unbewegliche Sachen: 3 Jahre ab Übergabe + 3 Monate ab Ende der GWL Frist
26
Q

abweichende Vereinbarungen (Frist bei GWL)

Gewährleistung

A
  • eine Verlängerung ist im Verbrauchergeschäft jederzeit möglich, eine Verkürzung hingegen erst, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat
  • gebrauchte bewegliche Sachen: im Vorhinein auf 1 Jahr verkürzt (wenn ausgehandelt)
27
Q

Fristbeginn

Gewährleistung

A

beginnt mit der Besitzverschaffung

28
Q

Frist bei Rechtsmängel

Gewährleistung

A

2 bzw 3 Jahre ab Kenntnis des Übernehmers vom Mangel

29
Q

Geltendmachung durch Einrede

Gewährleistung

A

hat der Übernehmer nicht fristgerecht gehandelt, aber den Mangel zumindest in der Verjährungsfrist dem Übergeber angezeigt

§ 933 Abs 3

30
Q

Perpetuierung der Einrede

Gewährleistung

A

klagt der Übergeber den Kaufpreis erst nach Fristablauf ein, kann der Übernehmer sich daher weiterhin auf die außergerichtliche Anzeige berufen

31
Q

wann beginnt die Frist von neu zu laufen?

Gewährleistung

A

hat der Übergeber den Mangel verbessert oder Austausch vorgenommen, beginnt die Frist mit erfolgter Verbesserung von neuem zu laufen

32
Q

Rügeobliegenheit

Gewährleistung

A

der Käufer hat Mängel der Ware, die er bei ordnungsgemäßen Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festegestellt hat oder feststellen hätte müssen, dem Verkäufer binnen angemessener Frist anzuzeigen

§ 377 UGB

33
Q

was ist, wenn der K die Rügeobliegenheit unterlässt?

Gewährleistung

A

er kann Ansprüche auf GWL, auf SE wegen des Mangels selbst (§ 933a) sowie aus einem Irrtm über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen

34
Q

Wann kann sich der VK nicht auf die Verletzung der Rügeobliegenheit berufen?

Gewährleistung

A

wenn der Käufer beweisen kann, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat

35
Q

Händlerregress

Gewährleistung

A

wenn ein Unternehmer einem Verbraucher Gewähr leisten muss, kann er von seinem Vormann auch nach Fristablauf Gewährleistung fordern

§ 933 b

36
Q

wann muss der Händlerregress geltend gemacht werden?

Gewährleistung

A

muss binnen 3 Monaten nach Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden

absolute Frist von 5 Jahren

37
Q

vertraglicher Gewährleistungsausschluss

Gewährleistung

A

nach § 929 hat derjenige keinen Anspruch auf GWL, der darauf verzichtet hat

GWL ist jedoch im Verbrauchergeschäft zwingend!

ein GWL Ausschluss allgemein kann sittenwidrig sein

38
Q

Pausch und Bogen

Gewährleistung

A

es wird eine große Menge an Sachen gekauft, bei der aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl keine genaue Beschreibung und Inventarisierung der einzelen Stücke erfolgt

hier ist GWL ausgeschlossen

§ 930

39
Q

wofür haftet der Übergeber bei einem Verkauf in Pausch und Bogen?

Gewährleistung

A

der Übergeber haftet nur für Mängel an der Gesamtsache, nicht aber für Mängel einzelner Sachen

40
Q

offenkundige Mängel

Gewährleistung

A

es gibt keine GWL für Mängel, die in die Augen fallen, also im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

41
Q

Schaden

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

Mangelschaden

der Übernehmer hat durch die vertragwidrige Leistung einen Vermögensnachteil erlitten

42
Q

Kausalität

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

der Schaden wurde vom Übergeber zweifellos durch die Schlechterfüllung verursacht

43
Q

Rechtswidrigkeit

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

die Schlechterfüllung des Vertrages ist rechtswidrig (weil vertragswidrig)

44
Q

Verschulden

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

die Schlechterfüllung kann dem Übergeber oder einem ihm zurechenbaren Gehilfen (§ 1313a) vorgeworfen werden

45
Q

Verschuldensvermutung Frist

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

in den ersten 10 Jahren ab Übergabe wird das Verschulden vermutet § 1298 iVm 933 Abs 3

danach obliegt dem Übernehmer der Beweis des Verschuldens

46
Q

Frist

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

3 Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

(absolute Frist: 30 jahre)

§ 1489

47
Q

Primat der Nacherfüllung

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

Verbesserung, austausch

nur subsidiär steht Geldersatz zu (Preisminderung, Auflösung des Vertrages)

48
Q

was kann der Übernehmer verlangen, wenn ihm Geldersatz zusteht?

Schadenersatz statt Gewährleistung

A

er kann das Erfüllungsinteresse verlangen

  • schadenersatzrechtliche Preisminderung
  • schadersatzrechtliche Auflösung des Vertrages
  • die konkreten Kosten einer Verbesserung
49
Q

Begleitschaden

Gewährleistung

A

wenn ein sonstiges unsorgältiges Verhalten (Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten) während der Erfüllung den Schaden verursacht

werden nach den allgemeinen SE ersetzt

50
Q

Aliud

A

Anderslieferung: der Übergeber leistet nicht eine mangelhafte Sache, sondern überhaupt etwas ganz Anderes, als geschuldet wurde

hier ein Verzug

51
Q

Quantitätsmangel

A

wenn weniger geliefert wird als geschuldet

52
Q

ist ein Quantitätsmangel GWL oder Nichterfüllung?

A
  • wenn Gläubiger die empfangene Leistung als vermeintliche Gesamterfüllung entgegengenommen hat: GWL
  • sonst Nichterfüllungsrecht