§16 Bundesstaatliche Finanzordnung Flashcards
Finanzkompetenzen von Bund und Kantonen
Kanton hat Finanzautonomie: Rückgrat des Föderalismus
100 BV: konjunkturgereche Einnahmen/Ausgabenpolitik aller!
Bund: indirekte Steuern. zB Mehrwertsteuer, Verbraucssteuern
direkte Steuern: Einkommenssteuer 128, Vermögenssteuer 132
Kompetenz ist dem Bund befristet zugewiesen 196 13
Verlängerung: Zustimmung Volk und Stände (Verf.Ref.)
wird von Kantonen verlangt und eingezogen: 17% Beteiligung 128 IV
Kantone: Verbot der Kunkurrenz zB bez. MWST 132
befugt: parallele Einkommens/Ertragssteuern, weitere Steuern
Harmonisierungskompetenz: 129 (nur formell!)
Steuerwettbewerb ist begrenzt
Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen
Ziel
Transferzahlungen: Umverteilung zwischen den Kantonen/Bund
Ausgleich übermässiger struktureller Lasten.
horizontal: zwischen Kantonen, vertikal: Bund - Kantone
Ziel:
- Verringerung der Unterschiede bei der Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung
- minimale Ausstattung aller Kantone > Solidarität 6 FiLaG
- Ausgleich bestimmter Sonderlasten
Instrumentarium Finanzausgleich
drei Gefässe: Ressourcenausgleich, geografisch-topografischer Auslgeich und soziodemografischer Ausgleich, (Härteausgleich)
Ressourcenausgleich: finanzielle Leistungsfähigkeit
bemessen am Ressourcenpotenzial, nicht Steuereinnahmen
geografisch-topografischer Auslgeich: übermässige Lasten durch Sonderfaktoren
hoch gelegene Siedlungsgebiete, disperse Siedlungsstrukturen
soziodemografisch: Bevölkerungsstruktur
hohe Armutsquote, Arbeitslose, Alte und Kinder, Jugos
Belastung durch Grosstädte, Agglomerationen
Bvers legt Zahlungen mit ref.pfl. Bundesbeschluss fest