§15 Gewährleistung der bundesstaatlichen Ordnung Flashcards
Grundlagen
Bund trägt höchste Staatsgewalt (Souveränität), nicht Kantone.
Bund trägt Gesamtverantwortung für verfassungsmässige Ordnung.
Instrumente:
- Bundesgarantien
- Vorrang des Bundesrechts
- Instrumente der Bundesaufsicht
- Verfahren der Konfliktlösung
Bundesgarantien zugunsten der Kantone
Bestandes- und Gebietsgarantie
53 I: Bund schützt Bestand und Gebiet
53: Verfahren für dessen Veränderung
Änderungen im Bestand der Kantone
Kanton will sich trennen
Gebiet will beitreten
Aufteilung eines / Zusammenschluss zweier Kantone
Vss: Zustimmung der Bevölkerung der betroffenen Kantone
Genehmigung BVers mit obl. Referendum 53 II
Änderungen im Gebiet der Kantone
Teile eines Kantons werden anderem zugewiesen
Zustimmung Bevölkerung, Genehmigung durch BVers.
mit fak. Referndum
Kleine Gebiete: Grenzbereinigung durch Vertrag mit Kenntnis Bund 48 III
Bei Einsprache Bundesrat 186 III: Genehmigung durch BVers. 172 III
61c und 62 RVOG
Garantie der verfassungsmässigen Ordnung
Gewährleistung der inneren Sicherheit unterliegt
Bund und Kantonen im Rahmen ihrer Zuständigkeit 57
Kann Kanton nicht aufrecht erhalten: Bund und andere Kantone helfen.
mit Polizei der anderen oder Armee 185 IV eidgenössische Intervention
Vorrang des Bundesrechts
Bundesstaatliche Rechtsordnung ist mehrstufig: Bund, Kantone, Gemeinden
Normen der höheren gehen tieferen vor: lex superior derogat legi inferiori
Bundesrecht bricht kantonales Recht 49 I
selbst für kompetenzwidrige Bundesgesetze 190, nicht Verordnungen
- *Normkonflikt**: Normen widersprechen sich.
- *Kompetenzkonflikt**: Rechtsetzungskompetenz nicht gegeben.
Kann vom Einzelnen als verfassungsmässiges Recht mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gerügt werden!
Aufsicht des Bundes über die Kantone
ausserhalb Bereich der Rechtsetzung
Bund hat Kompetenz und die Pflicht sicherzustellen,
dass sich kantonale Behörden an Bundesrecht halten.
49 II ivm 186 II-IV, 172 II III
Präventive Aufsichtsmittel
Grundlagen
Dient Vermeidung von Verstössen.
Intrumente:
- Weisungen (Kreisschreiben)
- Genehmigungs- und Meldepflichten
- Berichterstattungspflichten und Inspektionen
Gewährleistung der KV
Kantone müssen für KV Gewährleistung einholen 51 II
nicht nur Totalrevision, jede Verfassungsänderung
muss erteilt werden, wenn kein Verstoss gegen Bundesrecht.
Mindestinhalt: Volkswahl Parlament, VerfInitiative/Referendum
Zuständig: BVers. 172 II, ein Rat lehnt ab: endgültig 95 d ParlG
kann nicht angefochten werden 189 IV, 86ff BGG e contrario
Verletzung kt. Verfassung:
Beschwerde an BGer 189 I d e, 95 c d BGG
Gewährleistung von Verträgen zwischen den Kantonen
Verträge müssen zur Kenntnis gebracht werden 48 III
Departement prüft Konformität, versucht zu vermitteln.
Keine Einigung: Einsprache Bundesrat > Entscheidung BVers.
186 III ivm 172 III BV
61c 62 RVOG, 27o-27t RVOG
Ähnlich: Verträge Kantone - Ausland 56
Information > Einsprache > Bundesversammlung
Genehmigung kantonaler Erlasse
nur, wenn in Bundesgesetz vorgesehen 186 II
meist in ZGB 52 III SchlT ZGB
oder politische Rechte 91 II BPR
Genehmigung ist konstitutiver Natur,
kann erst nachher in Kraft treten.
61b RVOG 27k-27n RVOV
Genehmigung kantonaler Pläne und Entscheide
Richtpläne nach Raumplanungsgesetz 11 RPG
Entscheide: 99 AuG, 85 86 VZAE
Berichterstattungspflicht und Inspektion
Bund kann Kantone verpflichten, Bericht über Vollzug abzulegen.
15 III SchKG, 41 II ArG
Inspektionen von Ämtern
84 III b ZstV, 5 II c HandelsRegV
Repressive Ausichtsmittel
Grundlagen
BVers. beauftragt BR, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die Kantone Bundesrecht (wie auch ihre KV) einhalten 186 IV.
Welche Massnahmen? nicht bestimmt > Behörden entscheiden.
Subsidiaritätsprinzip und Verhältnismässigkeit beachten!
Sanktionen in der Praxis:
- Ersatzvornahme
- Entzug von Befugnissen und Vorteilen
- Anfechtung und Aufhebung kantonaler Erlasse oder Entscheide
- ultima ratio: Militär (Bundesexekution)
Anfechtung und Aufhebung kantonaler Regelungen
Aufsichtsrecht umfasst Befugnis, Erlasse oder Entscheide der Kantone aufzuheben in einem Rechtsmittelverfahren.
- *Behördenbeschwerde** Bund vor kt. Instanz
letztinstanzlich: Bundesgericht 89 II a und 111 II BGG
Sogar von Amtes wegen möglich!
Problematisch bei Gerichtsurteilen