§12 Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen Flashcards
Die bundesstaatliche Kompetenzordnung
Grundlagen
Im Bundesstaat sind die Kompetenzen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben auf den Bund und die Gliedstaaten verteilt. Verbandskompetenz
Zuständigkeit der Organe des Bundes: Organkompetenz
Verf.geber 42 I hat Kompetenz zur Kompetenzzuweisung:
Kompetenz-Kompetenz. Kantone wirken über Ständemehr mit!
BV zählt Kompetenzen abschliessen auf 42 BV
Kantone haben subsidiäre Generalkompetenz 3 BV = lückenlos
Neue Kompetenz? zweistufig: durch Verf. an Bund > Bund erlässt Gesetz
Recht oder Pflicht, Aufgabe wahrzunehmen? Auslegung Kompetenznorm
im Bund: nicht gerichtlich durchsetzbar
Kantone bestimmen selbst 43, können sich aber verpflichten zB 62
in Kantonen: im Rahmen der Bundesaufsicht durchsetzbar
Grundsätze der Kompetenzverteilung
und
Kompetenzausübung
Leitlinie: Subsidiarität 5a BV
Bund nur, was Kantone übersteigt 43a
Bei Ausübung: Kompetenz nur soweit nötig in Anspruch nehmen:
den Kantonen eigene Aufgaben und Finanzquellen lassen 47
Nicht gerichtlich durchsetzbar
=politische Maxime
Kompetenzen des Bundes
Kompetenzbereiche
54-125 BV
>Beziehungen zum Ausland
>Sicherheit, Landesverteidigung und Zivilschutz
>Bildung, Forschung, Kultur
>Umwelt und Raumplanung
>Öffentliche Werke und Verkehr
>Energie und Kommunikation >Wirtschaft
>Wohnen, Arbeit, soziale Sicherheit und Gesundheit
>Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern
>Zivilrecht, Strafrecht, Messwesen
>Kompetenzen Erhebung Steuern, Finanz- Lastenausgleich 126-135
>Kompetenzen aus anderen Bereichen 38/39: Bürgerrecht
>implizierte Bundeskompetenzen: Eigene Behördenorganisation:
BR, BVers, BGer, Staatshaftung, Personalrecht
>inhärente Kompetenzen
Nicht: Präambel, 2 BV, 41 BV, 94 II, Grundrechte
Gesetzgebungs- und Vollzugskompetenzen
Kompetenzbestimmungen übertragen idR Zuständigkeit zur Gesetzgebung in einem bestimmten Sachbereich. Damit verbunden: Vollzug festlegen.
> Vollzugsföderalismus (Kantone, wenn nicht Bund) 46 BV
Umfassende und fragmentarische Kompetenzen
Gesetzgebungskompetenz im Sachbereich gesamthaft umfassend
oder auf Teilbereich beschränkt.
Umfassend wenn: “Sache des Bundes”, “Kompetenz zur Gesetzgebung”
Fragmentarisch: einzelne Aspekte einer Thematik
zB Schulwesen: Schuljahresbeginn 62 IV
Energiewesen: Wasserkraft
Grundsatzgesetzgebungskompetenz
und
andere Kompetenzen
Regelung von Grundsätzen, Harmonisierung, Mindestvorschriften
zB 75 I: Grundsätze der Raumplanung
nährere Ausführungen obliegt den Kantonen
zB kt. Planungs- und Baugesetze
Harmonisierung =/= Vereinheitlichung
zB 129 I bezüglich Steuern
Mindesvorschriften
38 II über die Einbürgerung
Unterstützungs- und Förderungskompetenzen
bez. kantonale Hochschule 63a II
bez. Sport 68
Auswirkungen der Bundeskompetenz
auf die Zuständigkeit der Kantone
Bundeskompetenzen mit nachträglich und ursprünglich derogatorischer Wirkung
idR fällt kantonale Kompetenz erst mit der Ausübung der Bundeskompetenz dahin
=nachträglich derogatorische Wirkung
Bund übt aus: Vorrang Bundesrecht 49 I: kt. Komp. fällt dahin
Ausnahme: ursprünglich derogatorische Wirkung
idR nur dort, wo für Ausübung kein Gesetz/Massnahme nötig
Parallele Kompetenzen von Bund und Kantonen
In einzelnen Sachgebieten sind wowohl der Bund
als auch die Kantone befugt, nebeneinander tätig zu werden.
zB Führen von Hoschschulen 63a, Kulturförderung 69
Steuern 128 I II
oft: “im Rahmen ihrer Zuständigkeit”
zB bei Sicherheit des Landes, Schutz der Bevölkerung, Religionsfrieden
Damit werden keine neuen Kompetenzen zugewiesen, sondern Aufgaben in den bestehenden Zuständigkeitsbereichen auferlegt.
Kompetenznormen mit und ohne inhaltliche Konkretisierung
Einige statuieren lediglich die Zuständigkeit, überlassen Regelung Gesetzgeber
zB 87, 90, 91
Andere kombinieren mit inhaltlichen Vorgaben
zB 89, 93, 104
Kompetenzen der Kantone
Originäre kantonale Kompetenzen
alles, was nicht Bund, oder Bund noch nicht ausgeübt.
Einzeln doch in BV erwähnt:
Schulwesen 62 I, Kulturföderung 72 I, Kirche 78 I
wichtigste: Polizei, Planungs- und Bauwesen
Vom Bund überlassene Kompetenzen
Subsidiarität: 43a I
Vor allem: Vollzug des Bundesrechts
Ergänzung des ZGB