§13 Mitwirkung der Kantone an der Willensbildung im Bund Flashcards

1
Q

Grundlagen

A

Unterscheidung Bundesstaat - Einheitsstaat:
Gliedstaaten haben Kompetenzen und Mitsprache bei Gesetzgebung Bund

> Zwei-Kammer-Parlament > Ständerat
aber Instruktionsverbot!

“Der Beteiligung der Kantone an der Willensbildung im Bund dient das Zweikammersystem schweizerischer Prägung somit kaum.

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2
Q

Standesinitiative

A

160 I: Initiativrecht Rechtsetzungsverfahren

Antrag an Bundesversammlung
die BV, ein BG, eine parl. Verordnung oder BB zu erlassen/zu ändern.

Wer im Kanton dazu ermächtigt ist, regelt kt. Recht:
Parlament, Regierung oder Volk

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3
Q

Auserbeitung von Erlassen

A

Beteiligung am Vorverfahren der Gesetzgebung

Vernehmlassungsverfahren 147
Information und Stellungnahmen zu Vorhaben 45 II

Wer für die Ausarbeitung der Vernehmlassung zuständig ist,
bestimmt das kt. Recht: meist Regiertung, evtl. mit Genehmigung Parlament
Auch Volksabstimmungen über wichtige Vernehmlassungen

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4
Q

Kantonsreferendum

A

Acht Kantone haben Möglichkeit, fakultatives Referndum zu erwirken 141

Wenn nicht anderes kt. Recht: Kt. Parlament entscheidet 67 BPR

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5
Q

Ständemehr

A

Bei Verfassungsänderung / wichtigen Staatsverträgen

=starkes Übergewicht der kleinen Kantone

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6
Q

Mitwirkung bei Aussenpolitik

A

55

Mitwirkung, wenn Zuständigkeiten oder Interessen betriffeb

völkerrechtliche Verträge:
obl./fak. Staatsvertragsreferendum
Koordination: Konferenz der Kantonsregierungen

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