08 Kündigungsschutz, Sozialpläne und Abfindungszahlungen Flashcards

1
Q

Kündigungsschutzgesetz - Geltungsbereich

A
  • Betriebe/Verwaltungen mit mehr als 5 Beschäftigten
    -> Reform Dezember 2003: Erhöhung der Grenze auf mehr als 10 Beschäftigte, Bestandsschutz für bestehenden Kündigungsschutz
  • Arbeitnehmer mit einer BZD von mindestens 6 Monaten (Man muss min. 6 Monate im UN gearbeitet haben)
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2
Q

Kündigungsschutzgesetz - Voraussetzungen für eine wirksame ordentliche Kündigung (4)

A
  • Ultima-ratio Prinzip (keine vorrangig zu erwägende Alternative: Änderungskündigung: z.B. Andere Position, Teilzeit, usw.)
  • Kündigung sozial gerechtfertigt: Verhaltens-, personen-, betriebsbedingt
  • Anhörung des Betriebsrats (muss aber nicht zustimmen)
  • Beachtung der Kündigungsfrist (normalerweise 4 Monate)
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3
Q

Kündigungsschutzgesetz - Soziale Rechtfertigung einer Kündigung

A
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Personenbedingte Kündigung
  • Betriebsbedingte Kündigung
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4
Q

Kündigungsschutzgesetz - Soziale Rechtfertigung einer Kündigung: Verhaltensbedingte Kündigung

A

Vertragswidriges Verhalten des AN (z.B. unentschuldigtes Fernbleiben, Unpünktlichkeit, Alkoholmissbrauch, Arbeitsverweigerung)

  • Vorherige Abmahnung notwendig -> Sonst nicht durchsetzbar (direkte Entlassung nicht möglich)
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5
Q

Kündigungsschutzgesetz - Soziale Rechtfertigung einer Kündigung: Personenbedingte Kündigung

A
  • AN besitzt nicht (mehr) die Fähigkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung
    -> Häufige/lange Krankheit
    -> Abnehmende Leistungsfähigkeit
  • Alternativer Einsatz? -> Ultima Ratio Prinzip
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6
Q

Kündigungsschutzgesetz - Soziale Rechtfertigung einer Kündigung: Betriebsbedingte Kündigung

A
  • Möglichkeit für den AG, den realen Personalbestand an den tatsächlichen Personalbedarf anzupassen (z.B. wegen Auftragsmangel, Rationalisierung, …)
  • Notwendigkeit einer Sozialauswahl
    -> Kreis der AN für die Sozialauswahl
    -> Rangfolge nach sozialen Gesichtspunkten (BZD, Alter, Familienstand, Kinder, …)  Schutzwürdige Merkmale
    -> Aussonderung unentbehrlicher Arbeitnehmer
  • §1a: Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern (gesetzlich festgelegt) pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (Hinweis in Kündigungserklärung erforderlich)
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7
Q

Gründe für Entlassungen

A

Verhaltensbedingte Kündigungen (abnehmender Anteil)

  • Unentschuldigtes Fernbleiben
  • Mangelhafte Leistung
  • Unpünktlichkeit
  • Alkoholmissbrauch

Personenbedingte Kündigungen (abnehmender Anteil)

  • Häufige bzw. lange Krankheiten
  • Fehlende Eignung
  • Abnehmende Leistungsfähigkeit

Betriebsbedingte Kündigungen (abnehmender Anteil)

  • Arbeitsmangel
  • Rationalisierung
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8
Q

Gründe für die Beendigung der Beschäftigung (abnehmender Anteil) (8)

A
  • Eigene Kündigung
  • Ende Befristung
  • Kündigung von Seiten des Arbeitgebers
  • Beurlaubung
  • Verrentung, Pensionierung
  • Auflösungsvertrag, im Einvernehmen
  • Betriebsstilllegung
  • Geschäftsaufgabe (Selbstständige)
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9
Q

Rechte der Arbeitnehmer

A

Möglichkeit der Kündigungsschutzklage

  • Weiterbeschäftigungsanspruch während des Kündigungsschutzprozesses
  • Falls Kündigung nicht gerechtfertigt war
    -> Arbeitsverhältnis besteht fort
    -> Oder Arbeitsverhältnis wird unter Abfindungszahlung aufgelöst (Höhe der Abfindung: bis zu 12 Monatsgehälter)

Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte, werdende Mütter, Betriebsratsmitglieder

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10
Q

Betriebsänderungen (§111 BetrVG) (6)

A
  • Einschränkung/Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsanteilen
  • Verlegung des Betriebs
  • Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder Spaltung
  • Grundlegende Änderung der Betriebsorganisation
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Fertigungsverfahren
  • Wenn wesentliche Nachteile für die Belegschaft:
    -> Informationspflicht/Beratungspflicht ggü. dem BR
    -> Einigung über den Ausgleich/Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den AN infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan)
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11
Q

Massenentlassung und Sozialpläne

A

Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau

  • Voraussetzung: Mindestzahl betriebsbedingter Entlassungen (abhängig von der Größe des Betriebes -> meist um die 10%)
  • Ziel: Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Entlassung
  • Festlegung von Abfindungszahlungen für die betroffenen AN

Determinanten der Höhe der Abfindungszahlungen:

  • BZD, Lohn
  • Alter, Familienstand, wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Arbeitsmarktchancen des AN, Unterhaltspflichten…
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12
Q

Arbeitszeugnis - Varianten

A
  • Einfaches Arbeitszeugnis
  • Qualifiziertes Arbeitszeugnis
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13
Q

Einfaches Arbeitszeugnis - Inhalt

A
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Genaue und vollständige Tätigkeitsbeschreibung
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14
Q

Qualifiziertes Arbeitszeugnis

A
  • Kann AN verlangen
  • Bestandteil sind zusätzlich Formulierungen zur Leistung/Führung
  • Verpflichtung zu wahrheitsgemäßen Aussagen
  • Wortlaut muss von „verständigem Wohlwollen“ geleitet sein
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15
Q

Mögliche Probleme der Kündigungsschutzrechte (7)

A
  • Erhöhung der Kosten für den Faktor Arbeit
  • Mitbestimmung des BR bei Betriebsänderungen
    -> Verwässerung der Eigentumsrechte von Anteilseignern
  • Anpassungsflexibilität des AG in Krisenzeiten sinkt
    -> Verzicht auf notwendige Betriebsänderungen oder Sozialplanausgaben
    -> Verschärfung der Krisensituation möglich
    -> Negative Auswirkungen auf (notwendigen) Strukturwandel und Wachstum
  • Übervorsichtige Personalplanung (Überstunden statt Neueinstellungen)
    -> Verschärfung des Arbeitslosigkeitsproblems (weniger Neueinstellungen)
  • Mögliche Insider-Outsider Problematik
  • Moral hazard-Gefahr bei den AN steigt -> Shirking (keine negativen Konsequenzen zu erwarten)
  • Ausweichen der AG auf befristete Arbeitsverhältnisse/Zeitarbeit
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16
Q

Mögliche Vorteile der Kündigungsschutzrechte (4)

A
  • Stärkung von kooperativem Verhalten zwischen AN und AG (implizite Arbeitsverträge) durch Erhöhung der durchschnittlichen Verweildauer
    -> Verhinderung der Unterinvestition in Humankapital -> lohnen sich für AG mehr, wenn Verweildauer steigt (Amortisation)
    -> Weitergabe von Wissen -> ältere AN fürchten die Entlassung nicht (z.B. wenn jüngere AN dann produktiver werden)
  • Gesetzesvorgaben erhöhen die Kosten von Fehlentscheidungen für das Topmanagement im Rahmen der strategischen Unternehmensplanung -> Entscheidungen werden bedachter getroffen
  • Internalisierung von negativen externen Effekten der Entlassungen
  • Abminderung asymmetrischer Machtverhältnisse zuungunsten der AN (verteilungsorientierte Rechtfertigung)
17
Q

Wann sind Abfindungszahlungen möglich?

A

Abfindungszahlungen möglich bei Kündigungen

  • Betriebsstilllegung
  • Eigene Kündigung (AN-Kündigung)
  • Kündigung durch AG (Entlassung)
  • Auflösungsvertrag
18
Q

Höhe der Abfindungszahlungen

  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Ungerechtfertigte Kündigung mit anschließendem Auflösungsvertrag
  • Massenentlassung (Sozialplan)
A

Bei betriebsbedingter Kündigung:

  • Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsgehältern pro Jahr Betriebszugehörigkeit

Bei ungerechtfertigter Kündigung mit anschließendem Auflösungsvertrag:

  • Abfindung in Höhe von bis zu 12 Monatsgehältern

Faktoren für die Höhe der Abfindung bei Massenentlassung (Sozialplan)

  • BZD und Lohn
  • Alter, Familienstand, wirtschaftliche Lage des Unternehmens, Arbeitsmarktchancen des AN, Unterhaltspflichten, …
  • Höhere Abfindungen pro Beschäftigten in Unternehmen mit mehr Beschäftigten
  • Höhere Abfindungen pro Beschäftigten im Zeitverlauf (1972-1996); hängt mit Arbeitslosenquote zusammen
19
Q

Befristete Beschäftigungsverhältnisse - Befristung: Definition

A

Befristet beschäftigt ist ein AN mit einem auf Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag

Verbot der Diskriminierung: Befristet Beschäftigte haben dieselben Rechte wie Rest der Belegschaft

20
Q

Befristete Beschäftigungsverhältnisse - Zulässigkeit der Befristung

A

Sachliche Gründe nötig

  • Nur vorübergehender Bedarf
  • Anschluss an Ausbildung/Studium
  • Vertretung eines anderen AN
  • Befristung zur Erprobung

Ohne sachlichen Grund: maximale Gesamtdauer 2 Jahre, höchstens dreimalige Verlängerung

  • Insbesondere darf noch kein Beschäftigungsverhältnis bestanden haben
  • Start-ups: 4 Jahre Befristung innerhalb der ersten 4 Jahre
21
Q

Befristete Beschäftigungsverhältnisse - Motive von Unternehmen

A
  • Screening -> Produktivität des AN durchleuchten
  • Flexibilität