03 Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften Flashcards
Institutionelle Grundlagen - Möglichkeiten der Vereinbarungen über Löhne/Arbeitsbedingungen in DE
Einzelvertraglich
- Arbeitsvertrag zwischen AG und AN
- Meist ex-post (nach Vorstellungsgespräch)
Kollektivvertraglich
- Tarifvertrag zwischen Gewerkschaft und einem bzw. mehreren AG
-> Gewerkschaft: Interessensvertretung von abhängig beschäftigten AN - Ex-Ante (vor Vorstellungsgespräch)
Grundsatz der Tarifautonomie
Recht der Arbeitsmarktparteien, unbeeinflusst von Dritten, insbesondere vom Staat, Arbeitsvertragsbedingungen zu vereinbaren
Tarifvertrag - Definition
Ein Tarifvertrag ist ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag zwischen tariffähigen und tarifzuständigen Parteien zur Regelung von arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien und zur Festsetzung von Rechtsnormen.
Tarifverträge - Tariffähigkeit (AN- und AG-Seite)
Arbeitnehmerseite:
Gewerkschaften, Spitzenorganisationen (Zusammenschlüsse von Gewerkschaften)
Arbeitgeberseite:
einzelne Arbeitgeber, Arbeitgeberverbände, Spitzenorganisationen
Tarifverträge - Tarifzuständigkeit
- Geschäftsbereich in Satzungen festgelegt
- Meiste Gewerkschaftssatzungen: Industrieverbandprinzip -> Vereinbarung von Bedingungen für bestimmte Branchen
Tarifverträge - Geltungsbereich
- Räumlich
- Zeitlich
- Fachlich
- Persönlich
Tarifvertragsgesetz
Tarifverträge gelten zwingend für alle Beschäftigten und AG, die tarifgebunden sind
Tarifvertragsgesetz - Öffnungsklauseln
Bestimmung in einem Tarifvertrag, die zu einzelnen Regelungen einen ergänzenden Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder abweichende Regelungen durch Arbeitsvertrag zulässt
Tarifvertragsgesetz - Auswirkungen von Öffnungsklauseln auf die Lohnstruktur
- Arbeitszeitöffnungsklauseln gehen mit höheren Löhnen einher (Preis für Flexibilisierung)
- Entgeltwirksame Öffnungsklauseln führen zu geringeren Löhnen im Vergleich zu Flächentarifverträgen ohne Öffnungsklauseln
Tarifvertragsgesetz - Auswirkungen von Öffnungsklauseln auf die Beschäftigungsentwicklung
- Betriebe weisen eine signifikant niedrigere Rate des Arbeitsplatzabbaus auf.
- Keine signifikanten Effekte im Hinblick auf die Rate der Arbeitsplatzschaffung
Tarifvertragsgesetz - Ausnahmen
- Öffnungsklauseln
- Günstigkeitsprinzip
Tarifvertragsgesetz - Günstigkeitsprinzip
Individuelle Abweichungen vom Tarifvertrag sind nur dann zulässig, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind, also nur „nach oben“ abweichen.
Normativer Teil eines Tarifvertrags
Tarifparteien können Rechtsnormen (z.B. Höhe des Lohns, Arbeitsschutz) schaffen, die unmittelbar und zwingend die einzelnen Arbeitsverhältnisse zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien regeln.
Normativer Teil eines Tarifvertrags - Wirkprinzipien
Unmittelbare Wirkung:
- Norm erfasst automatisch einzelnes Arbeitsverhältnis, ohne dass Kenntnis und Billigung der Parteien erforderlich ist
Zwingende Wirkung:
- Norm kann nicht durch Vereinbarung im Arbeitsvertrag zum Nachteil des AN aufgehoben werden
-> Nur einseitig: Günstigkeitsprinzip für AN (z.B. übertarifliche Entlohnung) -> Regelungen dürfen zum Vorteil des AN verändert werden
-> Abweichende Abmachungen zuungunsten der AN möglich, wenn dies der Tarifvertrag (z.B. Öffnungsklauseln -> Wirtschaftliche Notlage o.Ä.)
Schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags
Beinhalten „Rechte und Pflichten“ von Vertragsparteien
„Rechte und Pflichten“ von Vertragsparteien
- Friedenspflicht
- Durchführungspflicht
Schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags - Friedenspflicht
Keine Kampfmaßnahmen, z.B. Streiks und Aussperrungen, während der Laufzeit eines Tarifvertrags
Relative Friedenspflicht:
Verbot von Kampfmaßnahmen zur Änderung der tarifvertraglich festgelegten Regelungen (Besteht bei allen laufenden Tarifverträgen)
Absolute Friedenspflicht:
Verbot jeglicher Arbeitskämpfe (Kann in Tarifverträgen vereinbart werden)
Arten von Tarifverträgen (4)
- Verbandstarifverträge
- Firmentarifverträge
- Mantelverträge
- Vergütungstarifverträge
Verbandstarifverträge
Zwischen AG-Verband und Gewerkschaft
z.B. Branchentarifvertrag, „Flächentarifvertrag“
Firmentarifverträge (oder Haustarifverträge)
Zwischen einem AG und Gewerkschaft
Mantelverträge
- Laufzeit: Mehrere Jahre
- Regeln allgemeine Arbeitsbedingungen (z.B. Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaube, Entgeltgruppendefinitionen)
Vergütungstarifverträge
- Kürzere Laufzeit (oft 1 Jahr)
- Regeln Höhe der Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen
Arbeitgeberverbände
- Schließen Verbandstarifverträge ab
- Organisiert in Orts-, Bezirks- oder Landesfachverbände
- Landesfachverbände zumeist Mitglied in zwei Verbänden (Matrixorganisation)
- Fachspitzenverbände und Landesvereinigungen gehören der Bundesvereinbarung der Deutschen AG-Verbände (BDA) an
Gewerkschaften in DE
Industrieverbandsprinzip
- Einheitsgewerkschaft nehmen AN einer Branche unabhängig von Tätigkeit, Religion, Weltanschauung auf
- Ziel: „Ein Betrieb – eine Gewerkschaft“
Dachorganisation: Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) -> Spitzenorganisation
- Schließt selber keine Tarifverträge ab
- 8 Mitgliedsgewerkschaften
- Ca. 5,6 Mio. Mitglieder
Einzelgewerkschaften teilweise für heterogene Wirtschaftszweige zuständig
- Getrennte Tarifverhandlungen für homogenere Branchen (z.B. IG Metall: Eisen- und Stahlindustrie, Metall- und Elektroindustrie)
Gewerkschaften - Organisationsgrad
Gewerkschaftsmitglieder / # AN
-
Brutto-Organisationsgrad:
#Gewerkschaftsmitglieder / #AN
-> Rentner inbegriffen -
Netto-Organisationsgrad:
#beschäftigte Gewerkschaftsmitglieder / #AN
-> Ohne Rentner
Ursachen für rückläufige Mitgliedszahlen der Gewerkschaften
- Wandel von Industrie- hin zu Dienstleistungsgesellschaft
- Kosten/Nutzen Abwägung der AN
Gewerkschaften - Kosten der Mitgliedschaft
- Mitgliedsbeiträge (Meist 1% des Gehalts)
- Ggf. Zeitaufwand (selbst engagieren)