04 Betriebsräte und Mitbestimmung Flashcards
Ökonomische Wirkung der AN-Mitbestimmung: Kosten der AN-Mitbestimmung (6)
Direkte Kosten
- Freistellung von AN
- Bereitstellung von Büros
- Kosten für Wahlen und Sitzungen
Indirekte Kosten
- Erschwerte Entscheidungsfindung
- Verzögerungen
- Verwässerung von Verfügungsrechten
Ökonomische Wirkung der AN-Mitbestimmung: Nutzen der AN-Mitbestimmung (4)
- Artikulation von Unzufriedenheit (Voice an Stelle von Exit)
- Bessere Informationsversorgung der Unternehmensführung
- Kosteneinsparungen durch geringere Fluktuation
- Steigerung der Arbeitszufriedenheit, Produktivitätssteigerung
Gegenargumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung (3)
- Jensen/Meckling: Mitbestimmungsregeln können nicht effizient sein, weil ihr freiwilliges Zustandekommen selten zu beobachten ist
- Gesetzgeber muss pauschale Vorgaben ohne ausreichende Informationen machen (in Realität: heterogene UN)
- Fitzroy/Kraft: Effizienzverbesserungen nur bei unfähigen Managern möglich
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung (5)
- Transaktionskostensenkung durch Mitbestimmung
- Sicherung von Investitionen in spezifisches Humankapital
- Simultanes Auftreten von allokativen und distributiven Effekten
- Adverse Selektion mitbestimmungsfreudiger AN
- Beseitigung nachvertraglicher Informationsasymmetrie
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung: Transaktionskostensenkung durch Mitbestimmung
- In einer Welt ohne Verhandlungskosten hätten Jensen/Meckling recht
- Kostspielige individuelle Verhandlungen -> Kollektive Verhandlungen lohnend
- Individuelle Verhandlungen über Verfahrensregeln kollektiver Verhandlungen? -> Gesetzliche Regelungen über Verfahrensregeln können Sinn ergeben
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung: Sicherung von Investitionen in spezifisches Humankapital
Antizipation der Gefahr der Ausbeutung seitens der AN
- Keine Bereitschaft der Investition in spezifisches HK
- Mitbestimmung zum Schutz der spezifischen Investitionen (Investition soll sich für AN lohnen)
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung: Simultanes Auftreten von allokativen und distributiven Effekten
- Mitbestimmung kann Produktivität und Verhandlungsmacht der AN gleichzeitig erhöhen
- Bei einer ausgeprägten Mitbestimmung bekommen die AN einen größeren Teil vom „Kuchen“
-> AG gegen Mitbestimmung, obwohl diese effizient ist
-> Gesetzliche Eingriffe möglicherweise notwendig
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung: Adverse Selektion mitbestimmungsfreudiger AN
- Annahme: Asymmetrische Informationsverteilung über die Produktivität der AN beim Abschluss eines Arbeitsvertrages
- Gefahr der adversen Selektion in mitbestimmten Betrieben (geringere Entlassungsgefahr, unproduktive AN wollen zu mitbestimmten Betrieben)
- Verluste für AG, selbst wenn durch Mitbestimmung die Produktivität der AN steigt
-> Gefangenendilemma-Situation zwischen verschiedenen AN
-> Gesetzliche Regelung könnte alle Beteiligten besserstellen
Argumente für eine gesetzliche Verankerung der AN-Mitbestimmung: Beseitigung nachvertraglicher Informationsasymmetrie
- Annahmen:
-> AN unvollständig über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens informiert
-> Krise: Arbeitnehmer sind bereit, Zugeständnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen zu machen, um Konkurs abzuwenden - AG hat immer einen Anreiz, eine Krise vorzutäuschen, AN antizipieren das
- Besserer Informationszugang durch die Existenz von Betriebsrat
- Konkurse können verhindert werden
Unternehmerische Mitbestimmung - Unternehmensverfassung
Deutsche Aktiengesellschaft
- Vorstand (Unternehmensführung)
- Aufsichtsrat (Kontrolle des Vorstands)
- Hauptversammlung
U.S. Aktiengesellschaften
- Board of Directors (intern/extern; Unternehmensführung und Kontrolle)
- Chief Executive Officer (CEO) -> Dominierende Rolle (Festlegung der Unternehmenspolitik und Vorsitzender des Boards)
- Stockholder meeting
Betriebsverfassungsgesetz (1952) - Aufsichtsrat
- Geltungsbereich
- Aufteilung der Sitze
- Wahl der AN-Vertreter
- Entscheidungsmacht
Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen
- Gilt für Kapitalgesellschaften
-> AG
-> GmbH mit mehr als 500 AN - Gilt nicht für Personengesellschaften und „Tendenzbetriebe“
-> Religionsgemeinschaften
-> Parteien
-> Gewerkschaften - Mitgliederzahl des Aufsichtsrates: Abhängig von der Höhe des Stammkapitals
-
Aufteilung der AN-Sitze:
-> 1 Vertreter: 1 AN des Betriebs
-> Mehrere Vertreter: mindestens ein Arbeiter und ein Angestellter
-> Weitere Vertreter können z.B. auch Gewerkschaftsfunktionäre sein - Wahl der AN-Vertreter: Unmittelbare Wahl durch alle AN des Betriebs
-
Entscheidungsmacht
-> Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden: Einfache Stimmenmehrheit
-> Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern: Einfache Stimmenmehrheit
-> Sachentscheidung: Einfache Stimmenmehrheit
-> Nicht paritätisch
Mitbestimmungsgesetz (1976)
- Aufsichtsratsbesetzung
- Aufteilung AN-Sitze
- Erfasste Unternehmen: Alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit mehr als 2000 AN
- Paritätisch besetzter Aufsichtsrat
-> Unternehmen mit < 10000 AN: 6:6
-> Unternehmen mit 10000 < x < 20000 AN: 8:8
-> Unternehmen mit > 20000 AN: 10:10 - Aufteilung der AN-Sitze:
-> Gewerkschaftsvertreter (2-3), Arbeiter, nicht-leitende Angestellte, leitende Angestellte - Wahl durch Delegierte (> 8000 AN) bzw. durch Urwahl
Mitbestimmungsgesetz: Entscheidungsmacht
- Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden
- Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Sachentscheidungen
Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden
- Wahlgang: 2/3 Mehrheit
- Wahlgang: Einfache Mehrheit
-> Anteilseigner wählen Aufsichtsratsvorsitzenden
-> AN-Vertreter wählen Stellvertreter
Bestellung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Wahlgang: 2/3 Mehrheit
- Wahlgang: einfache Mehrheit (Vorschlag von paritätisch besetztem Ausschuss)
- Wahlgang: Aufsichtsratsvorsitzender hat zwei Stimmen
Sachentscheidungen: Einfache Stimmenmehrheit
- und 2. Abstimmung: Einfache Mehrheit
3.Abstimmung: Aufsichtsratsvorsitzender hat zwei Stimmen
Montan-Mitbestimmungsgesetz von 1951
- Erfasste Unternehmen: Montanbetriebe (Bergbau, Eisen- und Stahlverarbeitung) mit mehr als 1000 AN
- Paritätisch besetzter Aufsichtsrat + 1 neues Mitglied
-> Vorschlag von übrigen Mitgliedern
-> Wahl von der Hauptversammlung - Wahl der AN-Vertreter durch Hauptversammlung auf Vorschlag des Betriebsrates -> Echte paritätische Mitbestimmung
- Arbeitsdirektor (zuständig für Personal- und Sozialfragen) ist Vorstandsmitglied
- Kann nicht gegen die Stimme der AN-Vertreter bestellt werden
Betriebsverfassungsgesetz - Institutionelle Grundlagen (Betriebsräte)
- In Betrieben mit mindestens 5 AN (ohne leitende Angestellte) können Betriebsräte (BR) gewählt werden
- Betriebsräte sollen vertrauensvoll mit dem AG zusammenarbeiten
-
Zahl der BR-Mitglieder abhängig von der Größe des Betriebs
-> 5-20 AN: 1 Person
-> 21-40 AN: 3 Personen
-> 7001-9000 AN: 35 Personen
-> Je weitere 3000 AN: + 2 Personen - Geheime und unmittelbare Wahl der BR-Mitglieder
- Wahl des BR-Vorsitzenden durch den BR
- BR-Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt
- Arbeitsentgelt darf nicht hinter dem vergleichbarer AN zurückbleiben
-
Freistellung in Abhängigkeit der Betriebsgröße
-> 200-500 AN: 1 BR-Mitglied, …
-> 9001-10000 AN: 12 BR-Mitglieder, … - Die durch die Tätigkeiten des BR entstehenden Kosten trägt der AG