Zwangsmittelschutz Flashcards
Beschwerde
§304 (StPO)
–> richtet sich gegen die richterliche Anordnung (ob)
–> Nicht gegen das „wie“, da das Sache der StA/ Polizei
(§ 36 II StPO)
Zulässig gegen
- aktuell
- erledigt
Antrag auf richterliche Entscheidung
- Gegen die Anordnung durch Polizei/ StA (“ob“)
2. Gegen Art und Weise der Durchführung (“wie“)
Rechtsweg gegen Anordnungen durch Polizei/StA (“ob“)
aktuell:
- § 98 II 2: Gegen Beschlagnahmeanordnung
- § 98 II 2 analog: sonstige Zwangsmaßnahmen
erledigt
- § 98 II 2 analog für alles
Rechtsweg gegen Durchführung durch StA/ Polizei (“wie“)
aktuell
- § 98 II 2: Gegen Beschlagnahme
- § 98 II 2 analog: sonstige Zwangsmaßnahmen
erledigt
- §98 II 2 analog für alles
Besondere Vorraussetzungen für Vorgehen in Erledigungsfällen
Berechtigtes Feststellungsinteresse!
- konkrete Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsinteresse
- tiefgreifender Grundrechtseingriff, der vor möglicher gerichtlicher Überprüfung bereits beendet ist (BVErfG NJW 1997, 2163, 2165)
–> Nichtausreichend ist das bloße Amtshaftungsinteresse (str.), da ohnehin Zuweisung auf die ordentliche Gerichtsbarkeit
Wichtig:
Feststellungsinteresse entfällt nach 2 Jahren (geraume Zeit) - BVErfG NJW 2003, 1513 –> Verwirkung
Rechtmäßigkeitsüberprüfung personenbezogener Daten
- allg. Rechtsbehelfe (§ 304, 98 II 2 StPO)
- § 101 VII 2 - 4 StPO!!!
Ausnahmen
Großer Lauschangriff immer nach § 107 VII StPO
Gegenstand der Urteilsfindung
Ganze Prozessuale Tat (§ 264 StPO)