Prozessmaximen StPO Flashcards

1
Q

Offizialprinzip

A

Der materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu und wird von Amtswegen durch die Staatsorgane unabhängig (grds.) vom Willen der Beteiligten durchgesetzt. Strafverfolgung „ex officio“

–> Einschränkung: Antrags- und Ermächtigungsdelikte (§§ 77 ff.)

–> Durchbrechung: Privatklage, §§374, 376

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2
Q

Akkusationsprinzip

A

§§ 151, 155, 264

Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung der Anklage bedingt.

–> besond. im Rahmen der Nachtragsanklage (§ 266 StPO)

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3
Q

Legalitätsprinzip

A

§§152, II, 170 I StPO

Verpflichtung der StA:

  • bei Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat zu ermitteln
  • bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen

Einschränkung:

  • Privatklagedelikte (§§374, 376 StPO)
  • Einstellung nach §§ 153 ff. StPO

Absicherung:

  • § 258 StGB: Strafvereitlung im Amt (materiell rechtlich)
  • § 172 StPO: Klageerzwingungsverfahren (verfahrensrechtlich)
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4
Q

Untersuchungsgrundsatz

A

§160 II StPO

Wahrheitserforschung von Amtswegen

244 StPO

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5
Q

Beschleunigungsgrundsatz

A

§163 StPO: Unverzügliches Einschalten der StA
§121 StPO: Länge der U-Haft

Hauptverhandlung möglichst in einem Zug, max. Unterbrechung grds. 3 Wochen (§ 229 I StPO)

Strafbefehl, §§ 407 StPO

Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO

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6
Q

Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit

A
  1. Nur was mündlich in einer öffentlichen Hautversammlung erörtert wurde darf Urteilsgrundlage sein.
  2. Verfahren muss der Öffentlichkeit zugänglich sein (tatsächlich,
    also auch Gegebenheiten)
    –> Ausnahme: § 171 a ff. GVG (Ausschluss)
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7
Q

Grundsatz des Strengbeweises

A

Tatsachen für Schuld und Strafe dürfen nur in einer Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 244 - 257 a StPO ermittelt werden

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8
Q

Grundsatz der Unmittelbarkeit

A

Gericht soll die Beweise selbst Feststellen

§ 250 StPO: Vorrang des Personal- vor dem Urkundenbeweis

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9
Q

Freie Beweiswürdigung

A

§ 261, 262 StPO

Das Gericht ist bei seiner Überzeugungsbildung aufgrund der erhobenen Beweise nicht an feste Beweisregeln gebunden

Für eine Verurteilung muss das Gericht von der schuldhaften Begehung der Tat durch den Angeklagten überzeugt sein

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10
Q

in dubio pro reo

A

bei tätergünstigen Sachverhaltszweifeln:

„Im Zweifel für den Angeklagten“

–> FREISPRUCH

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11
Q

nemo tenetur se ipsum accusare

A

Niemand darf gezwungen werden, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken

–> Muss sich nicht selbst belasten

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12
Q

Fair Trial

A

Gebot des fairen Verfahrens

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13
Q

Private Erkenntniserlangung der StA

A

Problem im Rahmen des Legalitätsprinzips:
–> Verpflichtung der StA zur Einleitung des EV/ Anklageerhebung?

h.M.:
Wenn nach Art und Umfang der Straftat die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt werden (+)

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