Prozessmaximen StPO Flashcards
Offizialprinzip
Der materielle Strafanspruch steht allein dem Staat zu und wird von Amtswegen durch die Staatsorgane unabhängig (grds.) vom Willen der Beteiligten durchgesetzt. Strafverfolgung „ex officio“
–> Einschränkung: Antrags- und Ermächtigungsdelikte (§§ 77 ff.)
–> Durchbrechung: Privatklage, §§374, 376
Akkusationsprinzip
§§ 151, 155, 264
Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung der Anklage bedingt.
–> besond. im Rahmen der Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
Legalitätsprinzip
§§152, II, 170 I StPO
Verpflichtung der StA:
- bei Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat zu ermitteln
- bei hinreichendem Tatverdacht anzuklagen
Einschränkung:
- Privatklagedelikte (§§374, 376 StPO)
- Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
Absicherung:
- § 258 StGB: Strafvereitlung im Amt (materiell rechtlich)
- § 172 StPO: Klageerzwingungsverfahren (verfahrensrechtlich)
Untersuchungsgrundsatz
§160 II StPO
Wahrheitserforschung von Amtswegen
244 StPO
Beschleunigungsgrundsatz
§163 StPO: Unverzügliches Einschalten der StA
§121 StPO: Länge der U-Haft
Hauptverhandlung möglichst in einem Zug, max. Unterbrechung grds. 3 Wochen (§ 229 I StPO)
Strafbefehl, §§ 407 StPO
Beschleunigtes Verfahren, §§ 417 ff. StPO
Grundsatz der Öffentlichkeit und Mündlichkeit
- Nur was mündlich in einer öffentlichen Hautversammlung erörtert wurde darf Urteilsgrundlage sein.
- Verfahren muss der Öffentlichkeit zugänglich sein (tatsächlich,
also auch Gegebenheiten)
–> Ausnahme: § 171 a ff. GVG (Ausschluss)
Grundsatz des Strengbeweises
Tatsachen für Schuld und Strafe dürfen nur in einer Beweisaufnahme nach Maßgabe der §§ 244 - 257 a StPO ermittelt werden
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Gericht soll die Beweise selbst Feststellen
§ 250 StPO: Vorrang des Personal- vor dem Urkundenbeweis
Freie Beweiswürdigung
§ 261, 262 StPO
Das Gericht ist bei seiner Überzeugungsbildung aufgrund der erhobenen Beweise nicht an feste Beweisregeln gebunden
Für eine Verurteilung muss das Gericht von der schuldhaften Begehung der Tat durch den Angeklagten überzeugt sein
in dubio pro reo
bei tätergünstigen Sachverhaltszweifeln:
„Im Zweifel für den Angeklagten“
–> FREISPRUCH
nemo tenetur se ipsum accusare
Niemand darf gezwungen werden, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken
–> Muss sich nicht selbst belasten
Fair Trial
Gebot des fairen Verfahrens
Private Erkenntniserlangung der StA
Problem im Rahmen des Legalitätsprinzips:
–> Verpflichtung der StA zur Einleitung des EV/ Anklageerhebung?
h.M.:
Wenn nach Art und Umfang der Straftat die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berührt werden (+)