Beweiserhebung Flashcards
Beweisaufnahme
- Freibeweis
–> nur Verfahrensfragen (Eidesmündigkeit, Zeitpunkt Strafantrag)
Vergewisserung nach Belieben des Gerichts (z.B: Telefonisch) - Strengbeweis (§ 244 ff StPO)
–> Schuld- und Straffrage
- Ordnungsgemäßer Beweisantrag
(Bestimmtheit gem. Beweismittel + Beweisthema)
–> grds. nachzugehen durch das Gericht
- Ablehnungsgründe § 244 III-V StPO
- Beweisermittlungsanträge
(ungenügend bestimmter Antrag)
–> lediglich Anregungen, müssen nicht förmlich beschieden werden
Formen des Strengbeweises
- Einlassung + Geständnis des Beschuldigten
- Zeugenbeweis (§§ 48 ff. StPO)
- Sachverständige (§§ 72 ff. StPO)
- Augenschein (§§ 86 ff. StPO)
- Urkunden (§§ 239 f. StPO)
- Videovernehmung (§ 247 a StPO)
Vernehmung (Def.)
Vernehmungsbeamter tritt in Eigenschaft auf und befragt gezielt ermittelnd
- Subjektiver Wille (Anfangsverdacht)
- Objektives Auftreten
Aus der Handlung der Beamten muss deutlich werden, dass der Beschuldigte auch als solcher befragt wird!
Belehrungspflichten im EV
- Zeugen
- § 52 III StPO - Zeugnisverweigerungsrecht
- § 55 II StPO - Auskunftsverweigerungsrecht
- Keine Belehrungspflicht von Berufsgeheimnisträgern iSd § 53 StPO
- -> Verwertungsverbote über § 160 StPO
- -> Wirkung auf Polizei über § 163 III StPO
- Beschuldigte gem § 136
Schweigerechte des Zeugen
- Zeugnisverweigerungsrecht
(§§ 52, 53, 53 a, 54, 76 StPO) –> Umfassendes Schweigerecht - Auskunftsverweigerungsrechte
(§ 55 StPO) –> Eingeschränkt –> Keine Selbstbelastung
Schweigerechte des Beschuldigten
Immer umfassend! (Nemo Tenetur)
- § 136 I 2 –> im Vorverfahren
- § 243 1 –> Hauptverhandlung
- Beschuldigte gem § 136
- Tat
- Strafmaß
- Schweigerecht (aus Nemo Tenetur)
- Verteidiger
- -> Willenszwang-Verbot aus § 136a
- -> Verwertungsverbot über § 136 III StPO
Absicherung des Schweigerechts
- § 81 c III 1 –> Verweigerung der körperlichen Untersuchung
- § 97 StPO –> Beschlagnahmeverbot
- § 108 III –> Eingeschränkte Verwertbarkeit gefundener Unterlagen
- § 100 c VI –> Grds. kein Großer Lauschangriff
- § 160 a I, II –> Beweiserhebungsverbot bei Ermittlungsmaßnahmen
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz bezgl. Zeugen
- § 251 ff. StPO (Protokollverlesung bei Abwesenheit)
- § 253 ff. StPO (Protokollverlesung bei Vergessen)
- -> grds. formfreier Vorhalt (Beweis bleibt Zeugenverhalten )
- -> immer noch vergessen = Verlesung als Urkundenbeweis (h.M)
Nach h.M.: Kein formfreier Vorhalt zur Unterdrucksetzung (ZVR
- § 252 regelt etwas mehr als Wortlaut (da sonst unnötig, 250, 251)
- -> Umfassendes Schutzrecht von Zeugen
Bei AVR
Formfreier Vorhalt zur AVR-Umfangs
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Beschuldigten
- § 254 StPO, Verlesung richterliche Protokolle
- freier Vorhalt als „Lockmittel“ immer zulässig
- -> Beweis = Beschuldigtenverhalten
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Hörensagen
Grds. zulässig Ermittlungspersonen über das Verhör aussagen zu lassen (Ermittlungsperson ja Zeuge über Gehörtes und Gesagtes)
1. Bei Beschuldigten: Kein Problem. Geringer Beweiswert
- Bei Zeugnisverweigerungsrecht (§ 252)
- t.A.: Immer ausgeschlossen (Schutz des ZVR)
- h.M:
i) nicht richterliche Verhörsperson (ausgeschlossen)
ii) richterliche Verhörsperson (zulässig)
- -> 251 II, 254 I: Besserstellung des richterlichen Protokolls
- -> Zeugnisverweigerungsrecht muss damals schon bestanden haben - Bei AVR
- m.M.: AVR = ZVR da § 56 AVR und ZVR gleichsetzt
- h.M.: Wortlaut: bewusst nur ZVR, da AVR nicht gemeint war!
Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz Videotechnologie
§ 247 a StPO: Video Konferenz für Zeugenvernehmung (+)
§ 255 StPO: Abspielen von Vernehmungsvideos nur wo auch Protokollverlesung zulässig wäre
Beweiserhebungsverbot (Schema)
I. Rechtswidrige Beweisgewinnung
II. Verwertungsverbot
- unmittelbar gewonnene Beweise
- mittelbar gewonnene Beweise
III. Auswirkungen wenn kein Verwertungsverbot
Rechtswidrige Beweisgewinnung
Normalerweise nur unverwertbar wenn fehlerhafte Gewinnung
Verfahrensfehler:
- Keine EGL
- Materielle Voraussetzungen der EGL nicht erfüllt
- Verstoß gegen Formelle Eingriffsvorraussetzungen
- Belehrungspflicht gem. §§ 136 Im 163 a III 2, 4 StPO nur bei „förmlicher Vernehmung“ (hM)
- Verbotene Vernehmungsmethode über §136 a. Gem. hM analog auf vernehmungsähnlichen Situation (ggf. nicht offene und amtliche Befragungen)
–> Anwendungsumfang je nach schwere des Verstoßes!
Verwertungsverbot unmittelbar gewonnener Beweise
- Verwertung wenn gesetzlich Verboten
- -> Verbotene Vernehmungsmethoden usw. - Verwertung in anderen Fällen –> Abwägungslehre
- Schutzzweck (Rechtskreistheorie)
- Schwere des Grundrechtsverstoßes
- Sonst Abwägung widerstreitender Interessen
milderes Mittel, hypothetischer Ersatzeingriff, Schwere des Tatvorwurfes
Uneingeschränkte Beweisverwertungsverbote
- § 100 a IV 2 - Kernbereich priv. Lebensgestng, TK Überwachung
- § 100 c V 3 - Kernbereich priv. Lebensgestaltung, akkust.
Wohnraumüberwachung Überwachung - § 136 a III 2 StPO - aus unzulässigen Vernehmungsmethoden
- § 257 c IV 3 StPO - Geständnis, wenn Grundlage (bes. angedrohter Strafrahmen) nicht richtig waren