ZPO BT: Schlichtungs- / Mediationsverfahren Flashcards
1
Q
Begründet die Einreichung eines Mediationsgesuchs Rechtshängigkeit?
A
Nein, ZPO 62 I
2
Q
Was ist der Unterschied bei der Kostenregelung zwischen Schlichtung und Mediation?
A
Schlichtung
- ZPO 207 I: Kosten trägt grds. Kläger; AUSSER Einigung ?
-> CAVE zwar KEINE Gerichts-, ABER Schlichtungskosten in den Fällen von ZPO 114 (insb. Arbeitsrecht bis 30k; OHNE Mietrecht) - ZPO 207 II: Bei einem gerichtlichen Entscheid werden die Schlichtungskosten zur Hauptsache geschlagen und nach den gewöhnlichen Regeln verteilt
Mediation
- ZPO 218 I: Die Parteien tragen grds. die Kosten der Mediation
–> Abs.2: ausser ggf. in Kinderbelangen
3
Q
Ist die Einigung im Rahmen einer Mediation ohne weiteres gültig?
A
Nein, die Gehnemigung der Einigung muss erst von beiden Parteien beim Gericht oder bei der Schlichtungsstelle beantragt werden, ZPO 217
4
Q
Kann die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid fällen?
A
- NUR in den Fällen von
- ZPO 210: Urteilsvorschlag
= insb. Vermögensrechtliches bis 5k + gew. Mieterschutzrechte - ZPO 212: Entscheid in Vermögensrecht bis 2k + Antrag Gesuchsteller
- SONST: NUR Empfehlung des Klagerückzugs; will dies der Gesuchsteller NICHT, muss die Stelle zur Schlichtung vorladen
5
Q
Kostet das Schlichtungsverfahren?
A
- Gerichtskostenverordnung SG 8: 200-1’000 Fr. für Klagebewilligung (Urteilsvorschlag & Entscheid ähnlich)
- AUSSER ZPO 113 II = u.a.
– Mietrecht
– Arbeitsrecht bis 30k
6
Q
Gibt es Parteientschädigung im Schlichtungsverfahren?
A
- ZPO 113 I: grds. nein
- ABER im Verfahren, das auf Schlichtung folgt, kann Gericht trotzdem ausnahmsweise eine Parteientschädigung für die Schlichtung sprechen