0_Prioritäten Flashcards

1
Q

Welche Arten von Teilklagen gibt es?

A
  • Echte Teilklage
    = einheitlicher Rechtsgrund (zB 2 Teilbeträge der gleichen Forderung)
  • UNechte Teilklage
    = beruhen auf verschiedenen Rechtsgründen aus dem gleichen SV, zB Lohn + Pönale wegen ungerechtfertigter a.o. Kündigung

relativ kompliziert; s. https://pestalozzilaw.com/media/publications/documents/Rusch_Lindholm_Chevalley_ZZZ-56-2021_727-736.pdf

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2
Q

Was kann die GGP als Antwort auf eine Teilklage machen?

A

Bei UNechter Teilklage: negative Feststellungsklage

  • -> hebt SW wieder an
  • -> beide Verfahren unterliegen selber Verfahrensart, ZPO 224 II
  • -> Feststellungsinteresse IMMER gegeben
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3
Q

Wie ist die materielle Rechtskraft, wie die Rechtshängigkeit und wie die Verjährung bei einer echten Teilklage?

A

Echte Teilklage

  • BGer: materielle Rechtskraft für Gesamtbetrag!
    = präjudizielle Bindungswirkung für alles!
  • Rechtshängig: NUR der eingeklagte Betrag wird rechtshängig
    -> Verjährung NUR hierfür unterbrochen!
    -> PRAXIS: ggf. Verjährungsverzichtserklärung unterzeichnen lassen
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4
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer unbezifferten Forderungsklage und einer Stufenklage? Was ist bei beiden unbedingt zu beachten?

A
  • Beides in ZPO 85 geregelt
  • unbezifferte Forderungsklage = Bezifferung erst NACH Beweisverfahren möglich (zB Expertise zur Höhe des Schadens)
  • Stufenklage = die Bezifferung setzt die Edition von der GGP voraus
  • in jedem Fall muss der Mindeststreitwert angegeben werden (ZPO 85 I S2)
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5
Q

Was setzt die Stufenklage voraus?

A

ZPO 85: Stufenklage

1. Materiellrechtl. Auskunftsanspruch

1.1. Gesetzlich
– BGer:
Auskunftspflicht des Geschäfts-anmassers
– weitere (Ehegatten; Beauftragter; Arbeitgeber gem. OR 322a; Miterben)

1.2. Vertraglich
– explizit
– implizit

2. Auskunft ist VSS für Bezifferung

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6
Q

Ablauf des Verfahrens bei Stufenklage?

A
  1. Verfahren betr. Auskunftsrecht
  2. alterantiv
  • Gutheissung: Hauptverfahren
  • Abweisung: Str.; entweder Hauptverfahren ohne Edition ODER Abweisung
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7
Q

VSS der Widerklage?

A

ZPO 94: Widerklage

  1. gleiche örtliche Zuständigkeit durch alternativ

1.1. Gerichtsstandsvereinbarung

1.2. Einlassung

1.3. ZPO 14: sachl. ZH
= relativ weit; NICHT aber Verrechnung

  1. ZPO 224 I: Gleiche Verfahrensart
  2. ZPO 224 I: Einreichen spätestens mit Klageantwort
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8
Q

Wechselt die Zuständigkeit bei nachträglicher Veränderung des Streitwerts?

A
  • NUR bei Erhöhung
  • KEIN Wechsel bei Verringerung
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9
Q

Novenrecht für Zuständigkeit des angerufenen Gerichts?

A

ZPO 60: Gericht sucht aktiv nach Gründen, NICHT eintreten zu müssen

  • Verhandlungsmaxime / normales Novenrecht für Eintretensgründe
  • Untersuchungsmaxime für Gründe, die Zuständigkeit ausschliessen
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10
Q

Was ist die sachliche Zuständigkeit? Was die funktionelle?

A
  • Sachliche Zuständigkeit = zB Kreisgericht; HGer
  • Funktionelle Zuständigkeit = welcher Spruchkörper des sachlich & örtlich zuständigen Gerichts ist zuständig
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11
Q

Frist für das Vorbringen von Noven nach dem zweiten Schriftenwechsel?

A

SOFORT !

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12
Q

Wann ist der Fristenstillstand?

A

ZPO 146 I: Fristenstillstand

  • 7 Tage VOR + NACH Ostern
    1. Juli - 15. August
    1. Dezember - 2. Januar

ZPO 146 II: gilt NICHT für

  • Schlichtungsverfahren
    -> wohl aber für Einreichen Klage NACH Schlichtung
  • Summarverfahren

p.m.: Fristen von ZPO auch in

  • SchKG (Art.31)
    -> CAVE gelten NUR für Betreibungshandlungen!
  • VRP (Art.30)
    -> CAVE gelten NICHT bei
    – Verfahren vor Verwaltungsbehörden
    – Beschwerden nach EG-ZGB
    Rekurs & Beschwerde in Steuersachen
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13
Q

In welchen Verfahren gilt persönliche Erscheinungspflicht?

A
  • ZPO 204 I: Schlichtung
  • ZPO 273 II: eherechtliche Verfahren
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