ZPO BT: Ordentliches, vereinfachtes, summarisches & familienrechtliche Verfahren Flashcards
Welche Maxime zur Feststellung des SV gilt im vereinfachten Verfahren?
- ZPO 55 I: grds. Verhandlungsgrundsatz
-> p.m. ZPO 56: rudimentäre gerichtliche Fragepflicht auch hier! - ZPO 247: eingeschränkte Untersuchungsmaxime in Angelegenheiten nach Abs.2 lit. a + b
- = Gericht hilft mit Fragen, ungenügende Angaben zum SV + BM zu ergänzen
- ABER bei anwaltlich Vertretenen Parteien NICHT anwendbar (str.)!
- CAVE ZPO 247 II = irreführend (“SV v.A.w.”) !!
In welchen Fällen ist das Handelsgericht SG zuständig?
- Rechtsgebiete nach ZPO 5 iVm EG-ZPO 11
= u.a. Firmenschutz; UWG - Handelsrechtliche Streitigkeiten ab 30k AUSSER vereinfachtes Verfahren (ZPO 243 III)
-> CAVE: Angelegenheiten nach ZPO 243 II auch über 30k im Vereinfachten Verfahren !!!
Wann ist der Novenschluss im vereinfachten Verfahren?
- grundsätzlich wie im ordentlichen Verfahren nach ZPO 229 I
- ABER bei eingeschränkter Untersuchungsmaxime (ZPO 247 II) bis Urteilsberatung, ZPO 229 III
Welche SV-Maxime gilt im eherechtlichen Summarverfahren?
- ZPO 271: Anwendungsbereich
-> insb. Eheschutz! - ZPO 272: Untersuchungsgrundsatz
- p.m. ZPO 273: grds. persönliches Erscheinen (Abs.1); Einigungsverhandlung (Abs.3)
Welche SV-Maxime gilt im Scheidungsverfahren?
- Güterrecht & nachehelicher Unterhalt: Verhandlungsmaxime; ABER Gericht muss nötige Dokumente einfordern, ZPO 277 II
- andere Belange: eingeschränkte Untersuchungsmaxime, ZPO 277 III
Auf welche Angelegenheiten ist das vereinfachte Verfahren anwendbar?
- SW bis und mit 30k
- NICHTvermögensrechtliche Streitigkeiten: grds. NUR gem. ZPO 243 II
In welcher Verfahrensart werden der Kindsunterhalt und die Vaterschaftsklage beurteilt?
- ZPO 295: sog. “selbstständige Massnahmeverfahren” in Kinderbelangen = vereinfachtes Verfahren
- ABER ZPO 283 I: Einheit des Scheidungsverfahrens; dort gilt das ordentliche Verfahren, ZPO 219
Wie läuft das Verfahren der Klage auf Scheidung ab?
- ZPO 290: Einreichung Scheidungsklage mit oder ohne Begründung
- ZPO 291: Einigungsverhandlung vor Familienrichter
- ZPO 291 III: ggf. Frist zur Klage (d.h. zur Begründung oder Begründungsergänzung) & Klageantwort; weiter nach den Regeln des ordentlichen Verfahrens (ZPO 219)
- p.m. ZPO 198 lit.c: Schlichtung entfällt
Welche Anhörung der Parteien findet bei der Scheidung statt? Was bezweckt es damit?
- ZGB 111: das Gericht hört die Parteien einzeln & zusammen an
- Ziel insb. bei Scheidung auf gemeinsames Begehren: Feststellung des überlegten und freien Scheidungswillens; UND der überlegten Konvention
VSS Rechtsschutz in klaren Fällen?
ZPO 257 ff.: Rechtsschutz in klaren Fällen
- SV unbestritten ODER sofort beweisbar
- Rechtslage klar
Wo ist das privatrechliche Parkverbot geregelt?
ZPO 258-260: “Gerichtliches Verbot”
Innert welcher Frist muss man sich gegen das Aufstellen eines gerichtlichen Verbots wehren?
- ZPO 260 I: Betroffene können innert 30 Tagen Einsprache erheben; hiernach muss gem. Abs.2 jede einzelne Besitzesstörung durch den Einsprecher gerichtlich durchgesetzt werden (im ordentl. Verfahren?)
- nach 30 Tagen: Verbot hat Rechtskraft NUR in anderen Summarverfahren!
- -> im ordentlichen Verfahren, KEIN Nichteintretensentscheid wegen res iudicata (weil der volle Beweis und nicht nur Glaubhaftmachung gilt)!
- -> Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann jederzeit auf Feststellung seines Rechts an der vermeintlichen Störung klagen (Aufhebung des Verbots NUR ihm gegenüber)
Wie kann man sich erfolgreich gegen ein richterliches Verbot wehren?
Alternativ:
- Man muss ein Recht auf / eine Rechtfertigung für die Besitzesstörung nachweisen können
- Der Gesuchsteller des Verbots habe keine (dingliche?) Berechtigung
- Bestreiten, eine Besitzesstörung begangen zu haben
Ab welchem Alter sind Kinder in einem Scheidungsverfahren gem. BGer anzuhören?
- 6 Jahre -> dient der SV-Feststellung (ZPO 298 I)
- ab U-Fähigkeit (12 J.?): eigene Mitwirkungsrechte & Beschwerderecht bei Unterlassung, ZPO 298 III
-> p.m.: ZPO 299 III, das u-fähige Kind kann eine Vertretung beantragen