ZPO AT Flashcards

1
Q

Mindest-SW für HGer? Wo findet sich diese Bestimmung?

A
  • Vor dem HGer ist NUR das ordentliche Verfahren möglich
  • Mindest-SW für ordentliches Verfahren: 30’001
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2
Q

Was ist eine Prozessstandschaft?

A

Prozessstandschaft =

  • fremden Prozess
  • in eigenem Namen führen
  • “Zession des Prozesses”
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3
Q

VSS + Beispiele für eine Prozessstandschaft?

A
  • NUR v.G.w.
  • insb. nehmen sorgeberechtigte Eltern die Rechte ihrer Kinder in eigenem Namen wahr
  • Willensvollstrecker für die Erbengemeinschaft
  • Abtretungsgläubiger, SchKG 260
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4
Q

Sind die Aktiv- und die Passivlegitimation Fragen der Prozess-VSS iSv ZPO 59?

A

Nein!

-> falls NICHT gegeben, Entscheid in der Sache (KEIN Nichteintretensentscheid)

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5
Q

Ist die Frage der Prozessstandschaft eine Prozess-VSS oder eine Frage der Aktiv- bzw. Passivlegitimation?

A
  • Prozess-VSS (BGer)

-> bei Nichtvorliegen Nichteintretensentscheid!

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6
Q

Aufgrund welcher Norm können Erben in den Prozess eintreten?

A

ZPO 83 IV S.2: gesetzlicher Parteiwechsel

-> gilt auch für andere Rechtsnachfolgen v.G.w., insb. FusG

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7
Q

Welche Folgen hat es, wenn der Kläger oder der Beklagte den Streitgegenstand während des Prozesses veräussert?

A

ZPO 83 I: Parteiwechsel wegen Veräusserung durch

  • Kläger: Erwerber kann als Prozessstandschafter fortführen
  • Beklagter: Herausgabe- wandelt sich in Schadenersatzpflicht
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8
Q

Wo ist der Gerichtsstand bei einer Streitgenossenschaft auf der Passiv-, wo auf der Aktivseite?

A
  • ZPO 15 I: Streitgenossenschaft als passivlegitimierte: an jedem Gericht, das für eines der Streitgenossen zuständig ist
  • ZPO 15 II, Streitgenossenschaft als aktivlegitimierte: an jedem Gericht, das für den Beklagten zuständig ist
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9
Q

VSS negative Leistungsklage?

A
  • p.m. negative Leistungsklage = Klage auf Dulden oder Unterlassen
  • Prozess-VSS iSv ZPO 59
  • insb. lit.a: Rechtsschutzinteresse, vorliegend = Gefährdung von Rechten ernsthaft zu befürchten
  • = insb. wenn GGP Unrechtmässigkeit ihres Handelns NICHT einsieht
    -> zB A verbrennt Gartenabfälle auf Grdstck/ Nachbarfassade wird geschädigt/ A sagt, er werde weiterhin auf seinem Grdstck tun, was er will
    -> negative Leistungsklage zulässig
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10
Q

Was ist speziell beim Rechtsschutzinteresse einer negativen Leistungsklage?

A
  • p.m. Rechtsschutzinteresse negative Leistungsklage = Gefährdung von Rechten ernsthaft zu befürchten
  • = doppelrelevante Tatsche, d.h.
    -> Eintretens-VSS
    -> materielle Begründetheit
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11
Q

VSS Widerklage?

A
  1. ZPO 224 I: Gleiche Verfahrensart (p.m. SW 30k oder nicht)
  2. ZPO 225: Einreichen spätestens mit Klageantwort
  3. Gleiche örtliche Zuständigkeit
  • ZPO 14 I: gleicher Ort möglich bei sachlichem ZH
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12
Q

Wann kann vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart für die Widerklage abgewichen werden?

A

BGer:

  1. Hauptklage = echte Teilklage mit SW 30k
  2. Widerklage = negative Feststellungsklage, dass Betrag über 30k NICHT geschuldet sei
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13
Q

VSS Feststellungsklage?

A

ZPO 88: Feststellungsklage

  1. Unsicherheit für Partei
  2. Fortsetzung der Unsicherheit unzumutbar
  3. Subsidiarität, insb. Leistungs- oder Gestaltungsklage NICHT möglich
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14
Q

Welche Feststellungsklage gibt es im SchKG und wann ist das Rechtsschutzinteresse gegeben?

A
  • SchKG 85a: Feststellung des Nicht-Bestands einer Forderung
  • Interesse = automatisch ab Inbetreibungsetzung der Forderung
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15
Q

Ablauf einer Stufenklage?

A

Stufenklage = unbezifferte Forderungsklage

  1. Editionsbegehren
    -> Anspruch auf Auskunft kraft Gesetz oder Vertrag
  2. ggf. Vollstreckung Editions-(teil-)urteil
  3. zweites (Haupt-)Verfahren auf Leistung
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16
Q

VSS unbezifferte Forderungsklage?

A

ZPO 85:

  1. Bezifferung unmöglich oder unzumutbar
  2. Mindeststreitwert angeben
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17
Q

Rechtsbegehren Stufenklage?

A
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gestützt auf OR 418k Auskunft über die aufgrund der Vermittlungsbemühungen des Klägers abgeschlossenen Versicherungsverträge zu erteilen.
  2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger einen Betrag von mind. CHF 35k an ausstehenden Provisionen zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts nach Vorliegen der von der Beklagten zu liefernden Auskünfte und Abrechnungen.
18
Q

Was ist eine vermögensrechtliche Streitigkeit?

A

= eigentliches Ziel ist eine Geldforderung

  • ≠ Scheidung (auch wenn mit Unterhalt verbunden)
19
Q

Wie hoch ist der SW: “A sei zur Zahlung von 20k nebst 5% Zins ab dem 1.1.25 zu verpflichten.”

A
  • 20k
  • ZPO 91 I: Zinsen werden nicht aufgeschlagen
20
Q

A klagt gg B auf Bezahlung von 20k aus Kaufvertrag. B erhebt Widerklage auf Bezahlung von 30k aus unerlaubter Handlung. Wie hoch ist der SW?

A
  • ZPO 94 I: grds. gilt nur der höhere Wert, also 30k
  • ZPO 94 II: ABER zwecks Bestimmung Prozesskosten Addition, wenn sich die Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen -> i.c. 50k
21
Q

Wann ist das HGer zuständig?

A
  • Handelsrechtliche Streitigkeiten iSv ZPO 6
  • EG-ZPO 11 I: Angelegenheiten nach ZPO 5 I

– lit.a: geistiges Eigentum

– lit.b: Kartellrecht

– lit.c: Gebrauch einer Firma

– lit.d: UWG bei SW > 30k ODER Bund klagt

– lit.h: KAG, FinfraG, Finanzinstitutsgesetz

22
Q

Die M AG ist Mieterin eines Geschäftsraums. Vermieter ist die Immobilienverwaltung eines institutionellen Anlegers. Der Mietzins beträgt 3000 pro Monat.

Die M AG klagt auf Erstreckung des Mietverhältnisses auf 11 Monate. Wer ist zuständig?

A
  • die Immobilienverwaltung ist mutmasslich im HReg eingetragen. Ebenso die AG.
  • der SW beträgt 33k. Die Beschwerde ans BGer steht offen.
  • die geschäftliche Tätigkeit beider Parteien ist betroffen.
  • ergo liegt eine handelsrechtliche Streitigkeit iSv ZPO 6 II vor.
  • ABER gem. ZPO 243 II lit. c und III ist das vereinfachte Verfahren ungeachtet des SW anwendbar -> deshalb Kreisgericht
23
Q

Ist das HGer für Mieterausweisungen zuständig?

A
  • p.m. Mieterausweisung = idR Rechtsschutz in klaren Fällen = Summarverfahren
  • bei Vorliegen der übrigen VSS von ZPO 6 II, ist das HGer für die Ausweisung zuständig
24
Q

Streitwert Mieterausweisung OHNE und MIT vorfrageweiser Kündigungsanfechtung?

A
  • NUR Ausweisung: Miete während der Dauer des Summarverfahrens, idR 6 Monatsmieten
  • MIT Überprüfung Kündigung: Mietzinsen bis Ende Sperrfrist nach erfolgreicher Anfechtung / bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin, idR 3 Jahresmieten
25
Q

Kann eine Partei einen Gerichtstermin verschieben wegen beruflicher Belastung`

A

ZPO 135: Verschiebung eines Vorladungstermins

  • benötigt sachlichen Grund
  • ausnahmsweise berufliche Auslastung genügend
  • jedenfalls muss Gesuch (schriftlich und unterschreiben, ZPO 130 I) SOFORT nach Entdeckung des Grundes eingereicht werden!
26
Q

Wirken die Gerichtsferien auch für die Klagefristen nach ZGB, OR etc. (zB Eintragung Bauhandwerkerpfandrecht)?

A

NEIN!

  • ZPO 145 bezieht sich NUR auf gesetzliche (und richterliche) Fristen gem. ZPO !
27
Q

Hat ein Gesuch um Fristwiederherstellung wegen Arbeitsüberlastung gute Erfolgsaussichten?

A

Nein!

  • Das Säumnis, ein Fristerstreckungsgesuch wegen Arbeitsüberlastung einzureichen = idR grobes Verschulden iSv ZPO 148 I
  • p.m. ZPO 223 I: bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht eine kurze Nachfrist
28
Q

Herr A wohnt in Gerzensee. Sein Einzelunternehmen ist im HReg mit Sitz in Toffen eingetragen. Wo müssen die Kunden des Einzelunternehmens klagen?

A
  • EinzelU grds. IMMER am Wohnsitz, vorliegend Gerzensee
  • AUSSER
    – Gerichtsstandsvereinbarung
    – Ausnahme v.G.w.
29
Q

Gelten die Gerichtsferien für die Einhaltung der 3-monatigen Klagefrist nach Erhalt der Klagebewilligung?

A

Ja!

  • Klagebewilligung = Abschluss des Schlichtungsverfahrens
  • Aufhebung des Fristenstillstands nach ZPO 145 II gilt NICHT
30
Q

Was ist die Folge der Verletzung des rechtlichen Gehörs?

A
  • ZPO 53: rechtl. Gehör
  • = formeller Anspruch -> Verletzung hat grds. NICHTIGKEIT zur Folge; ungeachtet der Wirkung für das Verfahren
  • AUSSER Heilung, FALLS
  1. Leichte Verletzung
  2. RM-Instanz hat dieselbe Kognition
  3. Eventualmaxime steht der Reaktionsmöglichkeit der Partei NICHT entgegen
31
Q

Können Klagen gehäuft werden, wenn jemand eine Forderung von 20k aus Werkvertrag geltend macht und 40k aus Deliktshaftung?

A

ZPO 90: VSS Klagenhäufung

  1. gleiche sachliche Zuständigkeit
  2. gleiche Verfahrensart
  3. gleiche örtliche Zuständigkeit, ZPO 15 II
  • AUSSER VSS 1 oder 2 beruhe NUR auf SW (BGer)
    -> so explizit in nZPO 90 II
  • FAZIT: i.c. können beide Forderungen im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden
  • anders wäre es, wenn bspw. eine Forderung, für die das HGer zuständig ist, mit einer eherechtlichen Forderung kombiniert werden möchte (≠ sachliche Zuständigkeit, weil ein Rechtsbegehren handelsrechtlicher Natur ist, das andere nicht)
32
Q

Darf das Gericht einen Zeugen nur schriftlich befragen?

A
  • ZPO 190 II: Privatpersonen dürfen schriftlich befragt werden, wenn eine persönliche Aussage nicht nötig erscheint
  • das ist insb. dann der Fall, wenn die Auskunft ohnehin nur gestützt auf Schriftstücke gemacht werden könnte
  • in den anderen Fällen: Vorladung zwingend!
    -> Ratio: Gericht muss sich von Glaubwürdigkeit der Aussagen überzeugen können
33
Q

Darf der Richter ohne Vorankündigung ggü den Eltern sowie deren Rechtsvertreter ein 5-jähriges Kind in der Schule besuchen und es anhören?

A
  • ZPO 168 II: in familienrechtlichen Angelegenheiten betr. Kindsangelegenheiten gilt der Freibeweis
  • d.h. das Gericht ist insb. NICHT an die Vorgaben zur Zeugeneinvernahme nach ZPO 169 ff. gebunden
  • ergo kann es formlos das Kind anhören
  • vorausgesetzt ist aber, das die Anhörung nicht aus wichtigen Gründen zu unterbleiben hat, ZPO 298 I
  • die Parteien erhalten eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, ZPO 298 II
34
Q

Sind heimlich aufgenommene Gespräche in einem Scheidungsverfahren verwertbar?

A
  • Entscheidend ist, ob die Aufnahme trotz ihres rechtswidrigen Charakters (StGB 179ter), verwertet werden darf bzw. ob dafür ein überwiegendes Interesse besteht (ZPO 152 II)
  • wenn es um Kinderbelange geht, gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, was ein hohes öffentliches Interesse indiziert; hier wäre die Verwertung wohl zulässig
  • CAVE derjenige, der aufgenommen hat, muss mit Bestrafung (Vergehen; FS oder GS) rechnen!
35
Q

Es finden Vergleichsverhandlungen statt. Wenn auf einem Brief der GGP, indem sie auf die Verjährungseinrede verzichtet, “STRENG VERTRAULICH” steht, darf der Verjährungsverzicht beim Gericht eingereicht werden?

A
  • BGFA 12 lit. a (Generalklausel) verbietet das Einreichen von Dokumenten beim Gericht, die in vertraulichen Vergleichsgesprächen entstanden sind
  • d.h. die Urkunde ist ein rechtswidrig erlangter Beweis, der nur bei überwiegendem öff. Interesse an der Wahrheitsfindung eingereicht werden darf (ZPO 152 II)
  • wo die Verhandlungsmaxime gilt, ist das öff. Interesse sehr tief -> das Einreichen ist deshalb NICHT gestattet
36
Q

Eine AG wird beklagt und ihr Angestellter durch das Gericht zur Sache befragt. In welcher Funktion wird das Gericht den Angestellten befragen?

A
  • ZPO 159: NUR Organe einer jP sind Partei
  • ergo wird der Angestellte als Zeuge befragt
37
Q

Was ist der Unterschied zwischen der Parteibefragung und der Beweisaussage einer Partei?

A
  • ZPO 191: Parteibefragung
    -> mögliche Sanktion: Busse (Abs.2)
  • ZPO 192: Beweisaussage
    -> mögliche Sanktion: Bestrafung nach StGB 306 (Abs.2)
38
Q

Dürfen Bankangestellte die Aussage im Zivilprozess, zB einer Scheidung, verweigern?

A
  • ZPO 166 II: ggf. beschränktes Verweigerungsrecht, SOFERN
  1. Berufung auf Bankgeheimnis
  2. Glaubhaftmachung eines überwiegenden Interesses an Geheimhaltung
    -> in Scheidungen schwierig; bzw. bei involvierten Kindern unmöglich
  • p.m. ZPO 166 I lit.b: Das Bankgeheimnis ist NICHT durch StGB 321 geschützt!
39
Q

Wann tritt materielle Rechtskraft ein?

A
  • grds. alle formell rechtskräftigen Entscheide = materiell rechtskräftig
  • AUSSER 1) Nichteintretentsentscheide: materielle Rechtskraft NUR betr. beurteilter (fehlender) Prozess-VSS
    -> materielle Ansprüche können erneut geltend gemacht werden
  • UND 2) Sachentscheide mit beschränkter Kognition ggü. späteren Sachentscheiden, wo die Kognition in gleicher Weise beschränkt ist
    = zB Summarverfahren wie gerichtliches Verbot (ZPO 258 ff.): der formell rechtskräftige Entscheid, der auf dem Beweismass der Glaubhaftmachung fusst, entfaltet keine materielle Rechtskraft ggü. späteren Entscheiden im ordentlichen Verfahren mit vollem Beweis (bspw. bei der negativen Feststellungsklage des Störers, das Verbot gelte nicht für ihn)
40
Q

Wie beurteilt sich, ob eine Klage bereits anderweitig rechtshängig oder entschieden ist?

A
  • ZPO 59 II lit.d: anderweitige Rechtshängigkeit
  • ZPO 59 II lit.e: res iudicata
  1. gleiche Parteien, inkl.
    – Rechtsnachfolger
    – Prozessstandschafter
    – Gestaltungsurteile mit erga-omnes-Wirkung
  2. identischer Streitgegenstand
    -> CAVE Begriff weiter als bei der res iudicata (ZPO 59 II lit.e)!
41
Q

Wann liegt ein identischer Streitgegenstand vor?

A

ZPO 59 II lit.d & e / identischer Streitgegenstand

  1. gleiche Anträge
  2. gleicher Lebens-SV
  • FAZIT: eigentlich wird NUR Dispositiv materiell rechtskräftig; zur Beurteilung, ob derselbe Streitgegenstand vorliegt, ist aber auch die Begründung heranzuziehen
  • CAVE: lit.d weiter als lit.e! -> Verhinderung sich widersprechender Urteile
42
Q

Wann wird explizit NUR die Begründung eines Urteils für ein Rechtssubjekt bindend?

A
  • ZPO 77: ein das die Hauptpartei “negatives Ergebnis des Prozesses” für den Nebenintervenienten
  • ZPO 80: analog für den Streitberufenen in der einfachen Streitverkündung
    -> p.m.: Streitverkündungsklage = 3-Parteien-Prozess