Rechtsmittel Flashcards
Frist für Berufung?
- ZPO 311 I: grds. 30 Tage
- AUSSER ZPO 314 I: 10 Tage bei summarischem Verfahren
Gilt der Fristenstillstand für die Berufungsfrist im Summarverfahren?
- ZPO 145 II lit.b: Gerichtsferien gelten NICHT während Summarverfahren
- BGer: Der Fristenstillstand gilt ebenfalls NICHT für die Berufungsfrist iSv ZPO 314 I
- -> p.m.: NUR 10 Tage, statt 30 T. wie bei Berufung in anderer Verfahrensart
Wann stehen die Fristen gemäss ZPO still?
ZPO 145 I: Gerichtsferien
- lit.a: 7 Tage VOR + NACH Ostern
- lit.b: 15. Juli - 15. August
- lit.c: 18. Dezember - 2. Januar
Für welche Fristen gilt der Stillstand iSv ZPO 145 I?
- Abs.1: grds. für gesetzliche UND gerichtliche Fristen
- Abs.2: AUSSER
– lit.a: während Schlichtung
– lit.b: im Summarverfahren
Gilt der Fristenstillstand (Gerichtsferien) für die Frist zur Klageerhebung nach Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsstelle?
- ZPO 209: Klagebewilligung
- > Abs.3: idR 3 Monate zur Klageerhebung
- > Abs.4: bei W&G-Räumen NUR 30 T. !
- ZPO 145 II lit.b: Gerichtsferien gelten NICHT für das Schlichtungsverfahren
- > BGer: Gerichtsferien kommen zur Anwendung für die Klageerhebung!
–> Schlichtungsverfahren ja abgeschlossen
Welche Arten von Entscheiden gibt es?
- ZPO 319 I lit.a; 236: Endentscheid
- ZPO 319 I lit.a; 237: Zwischenentscheid
- ZPO 319 I lit.b: andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen
-> p.m.: Zulassung zur Beschwerde NUR, FALLS entweder gesetzlich vorgesehen ODER ein NICHT leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
Wie kann man sich gegen Kostenentscheide wehren?
- ZPO 103: Beschwerde für Entscheide zu Kostenvorschüssen + Sicherheiten
- ZPO 110: Beschwerde, wenn vom Endentscheid NUR die Kosten angefochten werden wollen
- ZPO 308 II: Berufung zusammen gg Endentscheid (sofern SW für Berufung gegeben)
Welche sind die ordentlichen, welche die a.o. RM?
- ordentlich: Berufung iSv ZPO 309 ff.
- a.o.:
– Beschwerde iSv ZPO 319 ff.
– Beschwerde an BGer iSv BGG 82 ff.
Wann wird ein Entscheid formell rechtskräftig?
Wenn keine ORDENTLICHEN Rechtsmittel mehr dagegen ergriffen werden können
Welche gerichtlichen Entscheide erwachsen in formelle Rechtskraft?
- End- und Zwischenentscheide sowie Entscheidsurrogate (Vergleiche)
- NICHT prozessleitende Verfügungen; Prozessabschreibungen
VSS für Klageänderung im Berufungsverfahren?
ZPO 317 II: Klageänderung im Berufungsverfahren
- lit.a iVm 227: sachlicher ZH ODER Zustimmung GGP
- lit.b: beruhend auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln iSv ZPO 317 I
- lit.a iVm ZPO 227 III: Klagebeschränkung ist IMMER zulässig
Welche Entscheide können mit Berufung angefochten werden?
- ZPO 308 I lit.a: erstinstanzliche Sachentscheide (inkl. Nichteintreten) iSv ZPO 236
- ZPO 308 I lit.a: erstinstanzliche Zwischenentscheide iSv ZPO 237
- ZPO 308 I lit.b: erstinstanzl. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
- AUSSER Entscheide nach
– ZPO 309: Vollstreckungsgericht + gew. Entscheide SchKG, u.a. RÖ; Arrest
– Was direkt beim BGer hängig gemacht werden muss
– Schiedsgerichtsentscheide
– Kostenentscheide iSv ZPO 110
Berufungsfrist?
- ZPO 311: grds. 30 Tage
- ZPO 314: in Summarsachen 10 Tage !!
Anfechtungsobjekte Beschwerde?
- ZPO 319 lit.a: Nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide
-> insb. gem. ZPO 309 oder SW < 10k - ZPO 319 lit.b: andere erstinstanzliche Entscheide oder prozessleitende Verfügungen, FALLS alternativ
– Ziff.1: von Gesetz vorgesehen
– Ziff.2: nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- ZPO 319 lit.c: Rechtsverzögerung
Was ist ein “nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil” iSv ZPO 319 lit.b Ziff.2?
- rechtlicher Natur = ein günstigerer, späterer ergehender Zwischen- oder Endentscheid könnte den Nachteil nicht wiedergutmachen
- tatsächlicher Natur = insb. Verteuerung des Verfahrens
Beschwerdefrist?
- ZPO 321 I: grds. 30 Tage ab Entscheid oder nachträgl. Zustellung Entscheidbegründung
- ZPO 321 II: 10 Tage, FALLS
– summarisches Verfahren
– prozessleitende Verfügung
Beschwerdeobjekt für B ans BGer?
BGG 72 ff.: B in Zivilsachen
- BGG 90: Endentscheid
- BGG 91: Teilentscheide
- BGG 92 f.: Vor- und Zwischenentscheide
– BGG 92: betr. Zuständigkeit & Ausstand
– BGG 93: andere
Was ist ein Vor- oder Zwischenentscheid? Unterscheidet sich der Begriff vom “Zwischenentscheid” gem. ZPO?
- selbstständig eröffnet inkl. RM-Belehrung & Begründung
-> T.d.L.: kann verlangt werden (falls zB mündlich eröffnet) - inkl. “prozessleitende Verfügungen” iSd ZPO
-> Begriff weiter als in ZPO!
Welche Vor- und Zwischenentscheide können vor BGer gezogen werden?
- BGG 92, betr. Ausstand oder Zuständigkeit: alle
- BGG 93: VSS alternativ
– lit.a: nicht wieder gutzumachender Rechts(!)nachteil
– lit.b: Gutheissung könnte SOFORT Endentscheid herbeiführen UND dadurch könnten Kosten für Beweisverfahren gespart werden (“tatsächlicher Nachteil”)
Was ist ein “nicht wiedergutzumachender Nachteil” iSv BGG 93 und iSv ZPO 319 lit.b Ziff.2?
- BGG 93: NUR Rechtsnachteile
= kann durch späteren positiven Entscheid NICHT wiedergutgemacht werden - ZPO 319 lit.b Ziff.2: zzgl. tatsächliche Nachteile
= zB Kosten und Zeit für Beweisverfahren (“tatsächlicher Nachteil”)
B klagt auf Bezahlung des Kaufpreises von 30k. Die 1. Instanz tritt auf die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht ein, worauf B in Berufung geht. Ebenfalls das zweite Gericht weist die Klage ab.
Kann dagegen Beschwerde beim BGer geführt werden? Welches ist das Anfechtungsobjekt?
- BGG 72-76: ok
- BGG 92: Vor- und Zwischenentscheid über den Ausstand: ok, da selbstständig eröffnet (Abs.1)
- FAZIT 1: gegen den in Berufung ergangenen Endentscheid wird Beschwerde ans BGer erhoben (“formelles” Anfechtungsobjekt);
- FAZIT 2: Zur Bestimmung der Zulässigkeit des Anfechtungsobjekts ist auf den erstinstanzlichen Entscheid abzustellen (“materielles” Anfechtungsbojekt)
Kann gegen den Entscheid einer erstinstanzlichen Richterin, im Scheidungsverfahren KEINE Einigungsverhandlung iSv ZPO 291 durchzuführen, Beschwerde beim BGer erhoben werden?
- Erstinstanzliche Anordnung = Vor- und Zwischenentscheid iSv BGG 93
- BGE 137 III 380: die Einigungsverhandlung kann NICHT nachgeholt werden und deshalb entstünde ein Nachteil, der durch einen späteren positiven Entscheid nicht wieder gutgemacht werden könnte
-> Beschwerde zulässig