Rechtsmittel Flashcards
Frist für Berufung?
- ZPO 311 I: grds. 30 Tage
- AUSSER ZPO 314 I: 10 Tage bei summarischem Verfahren
Gilt der Fristenstillstand für die Berufungsfrist im Summarverfahren?
- ZPO 145 II lit.b: Gerichtsferien gelten NICHT während Summarverfahren
- BGer: Der Fristenstillstand gilt ebenfalls NICHT für die Berufungsfrist iSv ZPO 314 I
- -> p.m.: NUR 10 Tage, statt 30 T. wie bei Berufung in anderer Verfahrensart
Wann stehen die Fristen gemäss ZPO still?
ZPO 145 I: Gerichtsferien
- lit.a: 7 Tage VOR + NACH Ostern
- lit.b: 15. Juli - 15. August
- lit.c: 18. Dezember - 2. Januar
Für welche Fristen gilt der Stillstand iSv ZPO 145 I?
- Abs.1: grds. für gesetzliche UND gerichtliche Fristen
- Abs.2: AUSSER
– lit.a: während Schlichtung
– lit.b: im Summarverfahren
Gilt der Fristenstillstand (Gerichtsferien) für die Frist zur Klageerhebung nach Ausstellung der Klagebewilligung durch die Schlichtungsstelle?
- ZPO 209: Klagebewilligung
- > Abs.3: idR 3 Monate zur Klageerhebung
- > Abs.4: bei W&G-Räumen NUR 30 T. !
- ZPO 145 II lit.b: Gerichtsferien gelten NICHT für das Schlichtungsverfahren
- > BGer: Gerichtsferien kommen zur Anwendung für die Klageerhebung!
–> Schlichtungsverfahren ja abgeschlossen
Welche Arten von Entscheiden gibt es?
- ZPO 319 I lit.a; 236: Endentscheid
- ZPO 319 I lit.a; 237: Zwischenentscheid
- ZPO 319 I lit.b: andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen
-> p.m.: Zulassung zur Beschwerde NUR, FALLS entweder gesetzlich vorgesehen ODER ein NICHT leicht wieder gutzumachender Nachteil droht
Wie kann man sich gegen Kostenentscheide wehren?
- ZPO 103: Beschwerde für Entscheide zu Kostenvorschüssen + Sicherheiten
- ZPO 110: Beschwerde, wenn vom Endentscheid NUR die Kosten angefochten werden wollen
- ZPO 308 II: Berufung zusammen gg Endentscheid (sofern SW für Berufung gegeben)
Welche sind die ordentlichen, welche die a.o. RM?
- ordentlich: Berufung iSv ZPO 309 ff.
- a.o.:
– Beschwerde iSv ZPO 319 ff.
– Beschwerde an BGer iSv BGG 82 ff.
Wann wird ein Entscheid formell rechtskräftig?
Wenn keine ORDENTLICHEN Rechtsmittel mehr dagegen ergriffen werden können
Welche gerichtlichen Entscheide erwachsen in formelle Rechtskraft?
- End- und Zwischenentscheide sowie Entscheidsurrogate (Vergleiche)
- NICHT prozessleitende Verfügungen; Prozessabschreibungen
VSS für Klageänderung im Berufungsverfahren?
ZPO 317 II: Klageänderung im Berufungsverfahren
- lit.a iVm 227: sachlicher ZH ODER Zustimmung GGP
- lit.b: beruhend auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln iSv ZPO 317 I
- lit.a iVm ZPO 227 III: Klagebeschränkung ist IMMER zulässig
Welche Entscheide können mit Berufung angefochten werden?
- ZPO 308 I lit.a: erstinstanzliche Sachentscheide (inkl. Nichteintreten) iSv ZPO 236
- ZPO 308 I lit.a: erstinstanzliche Zwischenentscheide iSv ZPO 237
- ZPO 308 I lit.b: erstinstanzl. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
- AUSSER Entscheide nach
– ZPO 309: Vollstreckungsgericht + gew. Entscheide SchKG, u.a. RÖ; Arrest
– Was direkt beim BGer hängig gemacht werden muss
– Schiedsgerichtsentscheide
– Kostenentscheide iSv ZPO 110
Berufungsfrist?
- ZPO 311: grds. 30 Tage
- ZPO 314: in Summarsachen 10 Tage !!
Anfechtungsobjekte Beschwerde?
- ZPO 319 lit.a: Nicht berufungsfähige End- und Zwischenentscheide
-> insb. gem. ZPO 309 oder SW < 10k - ZPO 319 lit.b: andere erstinstanzliche Entscheide oder prozessleitende Verfügungen, FALLS alternativ
– Ziff.1: von Gesetz vorgesehen
– Ziff.2: nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
- ZPO 319 lit.c: Rechtsverzögerung
Was ist ein “nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil” iSv ZPO 319 lit.b Ziff.2?
- rechtlicher Natur = ein günstigerer, späterer ergehender Zwischen- oder Endentscheid könnte den Nachteil nicht wiedergutmachen
- tatsächlicher Natur = insb. Verteuerung des Verfahrens