Zollrecht - Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Flashcards
Aufbau (Titel) des UZK, UZK-DA, UZK-IA
I. Allg. Vorschriften
II. Erhebungsgrundlagen
III. Zollschuld u. Sicherheitsleistungen
IV. Verbringen von Waren IN das Zollgebiet der Union
V. Zollrechtlicher Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung, Verwertung
VI. Überlassung “ÜZZfV” + Befreiung von Einfuhrabgaben
VII. Besondere Verfahren
VIII. Verbringung von Waren AUS dem Zollgebiet der Union
IX. Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung…
Gliederung UZK, UZK-DA, UZK-IA
UZK = Unionszollkodex
UZK-DA = Unionszollkodex Delegierter - Rechtsakt
UZK-IA = Unionszollkodex Implementierter Rechtsakt
Delegieren = bedeutet die vertikale Übertragung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an nachgeordnete Stellen oder Aufgabenträger
Implementierung = Unter Implementierung versteht man die Umsetzung von Strukturen und Prozessabläufen, die durch eine Planung vorab festgelegt wurden, unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und Zielvorgaben
Art. 99 = Befugnisübertragung (Sprungbrett) von UZK für UZK-DA (quasi Übertragung von Aufgaben…)
Art. 100 = Durchführungsbefugnis von UZK für UZK-IA (quasi die Umsetzung…)
Befugnisse sind Regelungen bzw Übertragungen, in jedem Titel/Kapitel meist vorhanden
Wichtigste Rechts- u. Dienstvorschriften
RECHTSVORSCHRIFTEN:
UZK = Z0201
UZK-DA = Z0202-1
UZK-IA = Z0202-2
VO (EG) ZollbefreiungsVO = Z0210
ZollVG = Z0105
ZollV = Z0150
UStG = Z8001
EF-VO (Einreise-FreimengeVO) = Z0181
KF-FO (Kleinsendungs-FreinengenVO) = Z0182
DIENSTVORSCHRIFTEN:
Z0601 = Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Z0701 = Zollbehandlung - Allg. DV
Z0901 = Zollschuldrecht - DV
Z2604 = DV Pauschalierung (von Einfuhrabgaben)
Z3510 = DV Warenbeförderungen im Unionsversandverfahren
Z5101 = DV Zollwertermittlung (recht)
Z0804 = Sendungen mit geringem Wert - DV
Z0805 = Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (DV)
Z0808 = Waren im pers. Gepäck von Reisenden
Z0514 = Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen u. Sicherheiten
Z0515 = Verfahrensregelungen für das Zolllager, die vorübergehende Verwendung…
Z8101 = DV Einfuhrumsatzsteuer
Verbringen von Waren in das Zollgebiet der UNION
Union (28):
Schweden, Deutschland, Dänemark, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Portugal, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Hellenische Republik (Griechenland), Estland, Zypern, Rumänien, Bulgarien, Kroatien
Pyramide - Recht
- EU-Recht / Gemeinschaftsrecht
- Innerstaatliches Recht / Nationales Recht
- Dienstvorschriften = Handlungsanweisungen (Intern)
Zollrechtlicher Status
Art. 5 Nr. 22 UZK
Gem. Art. 5 Nr. 22 UZK versteht man unter dem “zollrechtlichen Status” von Waren den Status als Unionswaren (UW) o. Nicht-Unionswaren (NUW).
Art. 5 Nr. 23 UZK
“Unionswaren” sind Waren, die
a) im ZdU vollständig gewonnen/hergestellt wurden u. bei deren Herstellung keine aus Ländern o. Gebieten außerhalb Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden.
b) aus Ländern o. Gebieten außerhalb des ZdU in dieses Gebiet verbracht u. zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen wurden,
c) im ZdU entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b) o. aus Waren nach Buchstabe a) u. b) (also aus anderen Unionswaren) gewonnen o. hergestellt wurden.
2 Bsp:
- bei einem Apfel, der in Italien geerntet wird, handelt es sich um eine UW nach Art. 5 Nr. 23 a) UZK, weil er vollständig im ZdU (Italien Art. 4 UZK) gewonnen wurde
- bei einem Computer der in China produziert u. anschließend nach DE verbracht u. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, handelt es sich um eine UW nach Art. 5 Nr. 23b) UZK, weil
> der Computer zum zollrechtlich freien Verkehr (ÜZZfV) überlassen wurde
Art. 5 Nr 24 UZK:
“NUW” sind
1. Alt. andere als die unter Nr. 23 genannten Waren
2. Alt. Waren, die den zollrechtlichen Status als UW verloren haben
Wenn man also eine NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 1 UZK prüft, ist es notwendig, alle Buchstaben von Art. 5 Nr. 23 UZK, also alle möglichen UW kurz auszuschließen!!!
Bei den NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 2 UZK handelt es sich um Waren, die ursprünglich UW gewesen sind, dann aber ihren Status als UW verloren haben.
Wodurch UW ihren Status verlieren, regelt Art. 154 UZK. Gängigster Fall ist dabei das Verbringen aus dem Zollgebiet der Union.
Beispiele:
Bei einem Kleiderschrank, der vollständig in der Schweiz (NUW) hergestellt wurde u. dort zum Verkauf angeboten wird, handelt es sich um eine NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 1 UZK, weil er keine UW nach Art. 5 Nr. 23 UZK ist, weil
> er nicht vollständig im ZdU gewonnen/hergestellt wurde (Art. 5 Nr. 23a) UZK) sondern in der Schweiz (UKS Art. 4 UZK)
> er nach b) nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde
> und kein Fall von Art. 5 Nr. 23c) UZK vorliegt, da keine Herstellung im ZdU erfolgte (an dieser Stelle darf in dieser Form abgekürzt werden!!!)
Bei Schokolade, die vollständig in Österreich hergestellt u. anschließend in die USA ausgeführt wird, handelt es sich um NUW gem. Art. 24 Alt. 2 UZK
weil
> es sich bei der Schokolade ursprünglich um UW gem. Art. 5 Nr. 23a) UZK handelte, weil sie vollständig im ZDU (Österreich, Art. 4 UZK) hergestellt wurde
> diese durch die Ausfuhr in die USA ihren zollrechtlichen Status als UW nach Art. 154 a) UZK verloren hat.
Merke: Alt. 2 bei Art 5 Nr. 24 IMMER Begründung aus 154 UZK entnehmen also IMMER in Verbindung mit 154 UZK!!!
Übungen zollrechtlicher Status
- Mandarinen, geerntet in Andalusien, gehandelt in einem Obst- und Gemüse-großhandel in Erfurt
= Art. 5 Nr. 22 = UW, Art. 5 Nr. 23 a) UZK - Ein in Dänemark gefertigter Küchenschrank, der sich aktuell auf dem Firmengelände in Erfurt befindet, hergestellt aus Holz aus Dänemark und Schrauben aus Vietnam.
= Art. 5 Nr. 22 UZK = UW, Art. 23 c) UZK - Tischtennisschläger, die sich in Kanada im freien Verkehr befinden und dort hergestellt wurden.
= Art. 5 Nr. 22 UZK = NUW, Art. 24 Alt. 1 UZK weil keine UW nach Art. 5 Nr. 23 UZK (a-c ausschließen) - Zitronen, zum Kauf angeboten in einem deutschen Supermarkt, Herkunftsangabe „Mexiko”
= Art. 5 Nr. 22 UZK = UW gem. Art. 5 Nr. 23 b) UZK - Ein VW Golf TDI, hergestellt im VW-Werk Zwickau, zum Verkauf angeboten in
Florida.
(Anmerkung: Nach der Produktion handelte es sich bei dem VW um eine UW nach Art. 5 Nr. 23 c) UZK) (VW u. allg. Autohersteller immer von mehreren Ländern Einzelteile)
= Art 5 Nr. 22 UZK = NUW gem Art. 5 Nr. 24 Alt. 2 UZK (Status verloren)
ESumA (Summarische Eingangsmeldung)
Art. 127 UZK
Begriff: Art. 5 Nr. 9 UZK
“Summarische Eingangsmeldung” ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art u. Weise u. innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.
Genauere Regelungen zur ESumA = Art. 127 UZK
Pflicht zur Abgabe:
Gem. Art 127 I UZK ist für alle Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsmeldung abzugeben.
Zweck: RIKO (Risikoanalyse) Art. 128 UZK durch Zollkriminalamt (ZKA Köln)
Ausnahmen:
Gem. Art. 127 II UZK (iVm Art. 104 UZK-DA) ist keine summarische Eingangsmeldung abzugeben, wenn zB:
a) die Waren das ZdU OHNE ZWISCHENSTOPP durchqueren
b) oder aufgrund der VERKEHRSART (zB. im Reiseverkehr) oder
von INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN (zB mit der Schweiz) darauf verzichtet wird. (Z 0601 Abs. 206, Art. 4 UZK)
Zeitpunkt:
Gem. Art. 127 III UZK ist die summar. Eingangsmeldung innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Waren in das ZdU verbracht werden, bei der ERSTEN EINGANGSZOLLSTELLE abzugeben.
Diese Fristen unterscheiden sich je nach Beförderungsart u. sind in den Art. 105 ff. UZK-DA (zB Art. 108-DA) im Straßenverkehr eine Stunde vor Ankunft der Waren.
Verpflichtete Personen:
Gem. Art. 127 IV UZK ist die summarische Eingangsmeldung grundsätzlich vom BEFÖRDERER abzugeben.
BEFÖRDERER ist gem. Art. 5 Nr. 40 a) UZK die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt o. für die Verbringung der Waren in das ZdU verantwortlich ist.
Person = Art. 5 Nr. 4 UZK
Beförderer = Art. 5 Nr. 40 a) UZK
(Natürliche Person, jurist. Person)
Zollamtliche Überwachung Art. 134 UZK
Begriff: Art. 5 Nr. 27 UZK
Die “zollamtliche Überwachung” besteht aus allg. MN der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften u. ggf. der sonst. Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen MN unterliegen.
Beginn: Mit Zeitpunkt des Verbringens (Z0601 Abs. 102) Art 134 I UAbs. 1 UZK
Dauer: bei NUW = bis Statuswechsel / Verbringen aus dem ZdU / Zerstörung Art. 134 I UAbs. 4 UZK
Bei UW = bis zollrechtl. Status festgestellt wurde Art. 134 I UAbs. 3 UZK
Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen Sie, ab wann sich die Ware XY unter zollamtlicher Überwachung befindet!
> Die Ware befindet sich seit dem Zeitpunkt ihres Eingangs (Datum/heute) unter zollamtlicher Überwachung gem. Art. 134 I UAbs. 1 UZK, weil
- SIE WAREN SIND
- DIE IN DAS ZDU, hier zb DE (Art 4 UZK)
- VERBRACHT WERDEN (Z0601 Abs. 102)
Begründen Sie, warum die Ware XY Zollkontrollen unterzogen werden durfte!
> Die Ware XY durfte Zollkontrollen gem. Art. 134 I UAbs. 1 UZK unterzogen werden, da sie sich
- UNTER ZOLLAMTL. ÜBERWACHUNG befindet, weil
- SIE EINE WARE IST
- DIE IN DAS ZDU (Art. 4 UZK)
- VERBRACHT WURDE (Z0601 Abs 102)
- u. die HANDLUNG IM SV EINE ZOLLKONTROLLE nach Art. 5 Nr. 3 darstellt.
Begründen Sie, wann die zollamtliche Überwachung in diesem konkreten Fall endet!
> Da es sich bei den Waren um NUW handelt (s.o.), bleiben sie solange unter zollamtlicher Überwachung bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert, sie aus dem ZdU verbracht werden o. zerstört werden, Art. 134 I UAbs. 4 UZK.
Beförderungspflicht Art. 135 UZK
Art. 5 Nr. 40 a) UZK
“Beförderer” ist im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das ZdU verbringt o. für die Verbringung der Waren in das ZdU verantwortlich ist.
Gem. Art. 135 I UZK muss derjenige, der Waren in das ZdU befördert, die Waren
> UNVERZÜGLICH
(ohne schuldhaftes Verzögern, unverändert Z0601 Abs 300)
> NACH MAẞGABE DER VON DEN ZOLLBEHÖRDEN FESTGELEGTEN EINZELHEITEN
(Während Öffnungszeiten der Zollämter! 3, 18 ZollVG - Z0601 Abs. 310)
> AUF DEM VON IHNEN BEZEICHNETEN VERKEHRSWEG
(Zollstraßenzwang gem. 2 I u. IV ZollVG - Z0611)
> ZU DER BEZEICHNETEN ZOLLSTELLE
(zum Amtsplatz der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (EINGANGSZOLLSTELLE) gem. 17 II ZollVG iVm 7 I ZollV
zu befördern.
Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen sie, warum die Beförderungspflicht eingehalten o. ggf. nicht eingehalten wurde!
> Die Beförderungspflicht wurde von Person XY gem. 135 I UZK eingehalten, weil
- die Ware XY nach dem Verbringen in das ZdU
- nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten, also während der Öffnungszeiten der Zollstelle gem. 3, 18 ZollVG (Z0601 Abs. 310)
- auf den von ihnen bezeichneten Verkehrsweg, also auf einer Zollstraße, hier zB Landstraße Kreuzlingen Konstanz gem. 2 I, IV ZollVG (Z0611)
- zum Amtsplatz des zuständigen Zollamtes “Z” (Z0601 Abs. 310), also der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (= Eingangszollstelle) gem. 17 II ZollVG iVm 7 I Nr. 1 ZollV (Z0611) befördert wurde.
Ausnahmen von der Beförderungspflicht:
- Art. 135 V, VI UZK u. 5 ZollV
- zB für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, Briefsendungen etc.
Gestellung Art. 139 UZK iVm Art. 5 Nr. 23 UZK (immer Verbunden!!!)
Art. 5 Nr. 23 UZK
“Gestellung” ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle o. an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten o. zugelassenen Ort eingetroffen sind u. für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
(Reingehen u. auf sich bemerkbar machen o. konkludentes Handeln - Zettel auf Tisch packen dann erst erfolgreich gestellt!)
Gestellungspflicht:
Gem. Art. 139 I UZK sind die in das ZdU verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle von einer der folgenden Personen zu gestellen:
a) der Person, die DIE WAREN IN DAS ZDU VERBRACHT hat
b) der Person, in DEREN NAMEN O. IN DEREN AUFTRAG DIE PERSON HANDELT, DIE DIE WAREN IN DIESES GEBIET VERBRACHT HAT,
c) der Person, die DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN NACH DEM VERBRINGEN IN DAS ZDU ÜBERNOMMEN HAT.
Wie und wo? (Regelt nationales Recht ZollVG)
- 4 I ZollVG:
> innerhalb der ÖFFNUNGSZEITEN (18 ZollVG)
> auf DEM AMTSPLATZ (vgl. Z0601 Abs. 301 ff.)
> der ZUSTÄNDIGEN (BEZEICHNETEN) ZOLLSTELLE (7 I Nr. 1 ZollV, Z0611)
Überholung:
Gem. 10 III a) ZollVG kann durch Überholung an Ort der Gestellung überprüft werden, ob die NUW eingeführt worden sind und ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.
Mögliche Klausuraufgabenstellung:
Begründen sie, warum die Waren ordnungsgemäß o. ggf. nicht ordnungsgemäß gestellt wurden!
> Die Waren wurden ordnungsgemäß gestellt, weil
nach Art. 139 I iVm Art. 5 Nr. 33 UZK (immer zusammen!!!) für die in das ZdU (hier zB DE, Art. 4 UZK) verbrachten (Z0601 Abs. 102) Waren
eine unverzügliche Mitteilung an die Zollbehörde (Art. 5 Nr. 1 UZK, hier welche Zollstelle) stattgefunden hat (hier: durch Handlung SV) dass Waren gem. 4 I ZollVG
WÄHREND DER ÖFFNUNGSZEITEN (18 ZollVG)
AUF DEM AMTSPLATZ (vgl. Z0601 Abs. 310 ff.)
der ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE (also der ersten an der Zollstraße (Eingangszollstelle) gelegenen Zollstelle gem. 7 I Nr. 1 ZollV, hier: welche Zollstelle)
eingetroffen sind
> UND FÜR ZOLLKONTROLLEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN!!! (Nicht vergessen!)
Begründen sie, warum unter anderem die Person XY die Waren zu gestellen hatte!
Die Person XY hatte gem. Art. 139 I a) UZK die Waren zu gestellen, weil
> sie DIE NATÜRLICHE PERSON gem. Art. 5 Nr. 4 UZK ist,
> die WAREN IN DAS ZDU (hier DE, Art. 4 UZK) verbracht (Z0601 Abs. 102) hat.
Vorübergehende Verwahrung Art. 144-149 UZK
(Ist eine rechtliche Situation, kein Verfahren! Wo wir noch nicht wissen was mit der Ware passiert u. ob Fleisch, Fisch o Gemüse yaaaani)
(In Praxis nur 1 o. höchstens 2 Anmeldungen für Waren nicht mehr! In Theorie muss nur jedes durchgenommen werden)
Begriff: Art. 5 Nr. 17 UZK
DIE “vorübergehende Verwahrung” ist das vorübergehende Lagern von NUW unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung u. ihrer Überführung in ein Zollverfahren o. ihrer Wiederausfuhr.
Beginn: NUW befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung
(Nach Gestellung gem Art. 144 UZK)
Anmeldung:
- Gem. Art 145 I UZK besteht die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung (Art. 5 Nr. 11 UZK) zur vorübergehenden Verwahrung für gestellte NUW
- diese ist gem. Art 145 III UZK von einer der in Art. 139 I o. III UZK genannten Personen (Gestellungspflichtige) spätestens bei der Gestellung abzugeben
Ort der Lagerung:
- Gem. Art. 147 I UZK dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung ausschließlich in Verwahrlagern gem. Art 148 UZK o. in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden zugelassenen/bezeichneten Orten verwahrt werden
> Verwahrlager sind gem. Art 148 I UZK bewilligungsbedürftig
> diese Bewilligung wird gem. 148 II UZK Personen erteilt, die
» im ZdU ansässig sind (Art. 5 Nr. 31 UZK, hier prüfen, meist jur. Person Art 5 Nr. 4)
» die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten
» Sicherheit leisten (Art 89 UZK)
Pflichten:
• gem. Art 147 II UZK dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur (ERHALTUNGSMAẞNAHMEN) unterzogen werden zB Tiere füttern, Blumen gießen, Pizza tiefkühlen (Bei Fleisch u Fisch nicht tiefkühlen wegen Veränderung?)
• gem. Art 147 III a) UZK muss der Bewilligungsinhaber dafür sorgen, dass die Ware nicht aus der ZdU entzogen wird (Art 147 III b) UZK = selbstverständlich (nicht extra erwähnenswert)
Dauer u. Ende:
Gem. Art 149 UZK müssen NUW spätestens am 90. Tag in ein Zollverfahren überführt o. wieder ausgeführt werden
» Mit der Überführung / Abgabe einer Zollanmeldung in ein Anschlussverfahren endet die vorübergehende Verwahrung
In Praxis = alles läuft parallel ab! I.d.R. geht alles fix, Verwahrung meist nur paar Min., selten 90 Tage
+ insgesamt höchstens 2 Anmeldungen für Waren notwendig (ESumA + Vorab-Zollanmeldung das wars u nicht für jeden Vorgang eine Anmeldung, muss aber in Theorie so gelehrt werden!)
Zollamtliche Überwachung - Lösung SV “Küchenschrank”
- Zollamtliche Überwachung
1.1. Begründen Sie, warum der Küchenschrank der zollamtlichen Überwachung unterliegt!
Der Küchenschrank unterliegt gem. Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 UZK der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK), weil
• der Schrank eine Ware ist,
• der über die Grenze nach Deutschland (Grenzübergang, Weil am Rhein) und somit gem. Art. 4 UZK in das Zollgebiet der Union,
• verbracht wurde (vgl. Z 0601 Abs. 102).
1.2. Begründen Sie, ab welchem Zeitpunkt die zollamtliche Überwachung begann!
Die zollamtliche Überwachung begann für den Schrank im Zeitpunkt des Verbrin-gens (vgl. Z 0601 Abs. 102) in das Zollgebiet der Union (siehe 1.1.), also heute (oder 18.09.2024).
1.3. Begründen Sie, welchen zollrechtlichen Status der Schrank zum Zeitpunkt des Verbringens hatte!
Der Küchenschrank hat den zollrechtlichen Status (Art. 5 Nr. 22 UZK) einer Nicht-Unionsware gem. Art. 5 Nr. 24 1. Alt. UZK. da
- er keine Unionsware nach Art. 5 Nr. 23 UZK ist, weil
• er nicht gem. Art. 5 Nr. 23 a) UZK vollständig im Zollgebiet der Union hergestellt wurde, sondern laut Sachverhalt in der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zum Zollgebiet der Union (Umkehrschluss UKS Art. 4 UZK).
• Der Schrank wurde gem. Art. 5 Nr. 23 b) UZK noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
• Es liegt kein Fall von Art. 5 Nr. 23 c) UZK vor, weil keine Herstellungshandlung im ZdU vorliegt!
1.4. Begründen Sie, wie lange die zollamtliche Überwachung für den Schrank grundsätzlich dauert!
Da es sich bei dem Schrank um eine Nichtunionsware handelt (s.o.), unterliegt dieser solange der zollamtlichen Überwachung, bis sich sein zollrechtlicher Status von einer Nichtunionsware zu einer Unionsware ändert, der Schrank aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört wird [Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK].
Beförderung - Lösung SV “Küchenschrank”
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Gestellung - Lösung SV “Küchenschrank”
- Gestellung
3.1. Begründen Sie, warum der Küchenschrank ordnungsgemäß gestellt wurde oder ggf. nicht ordnungsgemäß gestellt wurde!
Der Schrank wurde gemäß Art. 139 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 5 Nr. 33 UZK ordnungsgemäß gestellt, weil:
• der Fahrer Ederle nach dem Verbringen des Küchenschranks in das ZdU (s. 1
und 2) It. SV
• unverzüglich beim Zollamt Weil am Rhein als Zollbehörde i.S.d. Art. 5 Nr. 1 UZK eine Mitteilung dadurch abgegeben hat, dass er sich unverzüglich zum Abfertigungsschalter Einfuhr begibt, sich bei ZAI Walter meldet und o ihm mitteilt, dass der Küchenschrank gem. § 4 Abs. 1 ZollVG während der
Öffnungszeiten (§ 18 ZollVG)
• auf dem Amtsplatz (Z 0601 Abs. 310 ff.)
• der gem. $ 17 Abs. 2 ZolIVG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollV zuständigen Zollstelle Weil am Rhein (erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle, siehe 2.1) eingetroffen ist
• und für Zollkontrollen zur Verfügung steht.
Prüfung, wenn Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldung bekannt sind:
• den Zollbehörden (hier der Zollstelle Weil am Rhein, Art. 5 Nr. 1 UZK) durch den Verweis auf die abgegebene Zollanmeldung mitgeteilt wurde, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind und für Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) zur Verfügung stehen [Art. 192 UZK-IA i.V.m. Art. 145 Abs. 8 b) UZK] und diese Mitteilung von Ederle unverzüglich gemacht wurde (It. SV begibt er sich unverzüglich zum Abferti-
gungsschalter ,Einfuhr)
3.2. Begründen Sie, wer zur Gestellung verpflichtet war und warum!
Vorliegend war Max Ederle gemäß Art. 139 Abs. 1 a) UZK zur Gestellung des Schrankes verpflichtet, weil
• er die Person (natürliche Person, Art. 5 Nr. 4 Alt. 1 UZK) ist,
• die den Schrank aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht (vgl. Z 0601 Abs. 317, 103 für „Verbringer als Gestellungspflichtiger) hat (siehe Aufgabe 1.1 und 1.2).