Zollrecht - Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs Flashcards

1
Q

Aufbau (Titel) des UZK, UZK-DA, UZK-IA

A

I. Allg. Vorschriften
II. Erhebungsgrundlagen
III. Zollschuld u. Sicherheitsleistungen
IV. Verbringen von Waren IN das Zollgebiet der Union
V. Zollrechtlicher Status, Überführung, Überprüfung, Überlassung, Verwertung
VI. Überlassung “ÜZZfV” + Befreiung von Einfuhrabgaben
VII. Besondere Verfahren
VIII. Verbringung von Waren AUS dem Zollgebiet der Union
IX. Elektronische Systeme, Vereinfachungen, Befugnisübertragung…

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2
Q

Gliederung UZK, UZK-DA, UZK-IA

A

UZK = Unionszollkodex
UZK-DA = Unionszollkodex Delegierter - Rechtsakt
UZK-IA = Unionszollkodex Implementierter Rechtsakt

Delegieren = bedeutet die vertikale Übertragung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an nachgeordnete Stellen oder Aufgabenträger

Implementierung = Unter Implementierung versteht man die Umsetzung von Strukturen und Prozessabläufen, die durch eine Planung vorab festgelegt wurden, unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen und Zielvorgaben

Art. 99 = Befugnisübertragung (Sprungbrett) von UZK für UZK-DA (quasi Übertragung von Aufgaben…)

Art. 100 = Durchführungsbefugnis von UZK für UZK-IA (quasi die Umsetzung…)

Befugnisse sind Regelungen bzw Übertragungen, in jedem Titel/Kapitel meist vorhanden

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3
Q

Wichtigste Rechts- u. Dienstvorschriften

A

RECHTSVORSCHRIFTEN:

UZK = Z0201
UZK-DA = Z0202-1
UZK-IA = Z0202-2
VO (EG) ZollbefreiungsVO = Z0210
ZollVG = Z0105
ZollV = Z0150
UStG = Z8001
EF-VO (Einreise-FreimengeVO) = Z0181
KF-FO (Kleinsendungs-FreinengenVO) = Z0182

DIENSTVORSCHRIFTEN:

Z0601 = Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union
Z0701 = Zollbehandlung - Allg. DV
Z0901 = Zollschuldrecht - DV
Z2604 = DV Pauschalierung (von Einfuhrabgaben)
Z3510 = DV Warenbeförderungen im Unionsversandverfahren
Z5101 = DV Zollwertermittlung (recht)
Z0804 = Sendungen mit geringem Wert - DV
Z0805 = Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen (DV)
Z0808 = Waren im pers. Gepäck von Reisenden
Z0514 = Zollrechtliche Entscheidungen, Bewilligungen u. Sicherheiten
Z0515 = Verfahrensregelungen für das Zolllager, die vorübergehende Verwendung…
Z8101 = DV Einfuhrumsatzsteuer

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4
Q

Verbringen von Waren in das Zollgebiet der UNION

A

Union (28):
Schweden, Deutschland, Dänemark, Großbritannien, Frankreich, Spanien, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Portugal, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Hellenische Republik (Griechenland), Estland, Zypern, Rumänien, Bulgarien, Kroatien

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5
Q

Pyramide - Recht

A
  1. EU-Recht / Gemeinschaftsrecht
  2. Innerstaatliches Recht / Nationales Recht
  3. Dienstvorschriften = Handlungsanweisungen (Intern)
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6
Q

Zollrechtlicher Status
Art. 5 Nr. 22 UZK

A

Gem. Art. 5 Nr. 22 UZK versteht man unter dem “zollrechtlichen Status” von Waren den Status als Unionswaren (UW) o. Nicht-Unionswaren (NUW).

Art. 5 Nr. 23 UZK
“Unionswaren” sind Waren, die
a) im ZdU vollständig gewonnen/hergestellt wurden u. bei deren Herstellung keine aus Ländern o. Gebieten außerhalb Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden.

b) aus Ländern o. Gebieten außerhalb des ZdU in dieses Gebiet verbracht u. zum zollrechtlichen freien Verkehr überlassen wurden,

c) im ZdU entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b) o. aus Waren nach Buchstabe a) u. b) (also aus anderen Unionswaren) gewonnen o. hergestellt wurden.

2 Bsp:
- bei einem Apfel, der in Italien geerntet wird, handelt es sich um eine UW nach Art. 5 Nr. 23 a) UZK, weil er vollständig im ZdU (Italien Art. 4 UZK) gewonnen wurde
- bei einem Computer der in China produziert u. anschließend nach DE verbracht u. zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, handelt es sich um eine UW nach Art. 5 Nr. 23b) UZK, weil
> der Computer zum zollrechtlich freien Verkehr (ÜZZfV) überlassen wurde

Art. 5 Nr 24 UZK:
“NUW” sind
1. Alt. andere als die unter Nr. 23 genannten Waren
2. Alt. Waren, die den zollrechtlichen Status als UW verloren haben

Wenn man also eine NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 1 UZK prüft, ist es notwendig, alle Buchstaben von Art. 5 Nr. 23 UZK, also alle möglichen UW kurz auszuschließen!!!
Bei den NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 2 UZK handelt es sich um Waren, die ursprünglich UW gewesen sind, dann aber ihren Status als UW verloren haben.
Wodurch UW ihren Status verlieren, regelt Art. 154 UZK. Gängigster Fall ist dabei das Verbringen aus dem Zollgebiet der Union.

Beispiele:

Bei einem Kleiderschrank, der vollständig in der Schweiz (NUW) hergestellt wurde u. dort zum Verkauf angeboten wird, handelt es sich um eine NUW nach Art. 5 Nr. 24 Alt. 1 UZK, weil er keine UW nach Art. 5 Nr. 23 UZK ist, weil
> er nicht vollständig im ZdU gewonnen/hergestellt wurde (Art. 5 Nr. 23a) UZK) sondern in der Schweiz (UKS Art. 4 UZK)
> er nach b) nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde
> und kein Fall von Art. 5 Nr. 23c) UZK vorliegt, da keine Herstellung im ZdU erfolgte (an dieser Stelle darf in dieser Form abgekürzt werden!!!)

Bei Schokolade, die vollständig in Österreich hergestellt u. anschließend in die USA ausgeführt wird, handelt es sich um NUW gem. Art. 24 Alt. 2 UZK
weil
> es sich bei der Schokolade ursprünglich um UW gem. Art. 5 Nr. 23a) UZK handelte, weil sie vollständig im ZDU (Österreich, Art. 4 UZK) hergestellt wurde
> diese durch die Ausfuhr in die USA ihren zollrechtlichen Status als UW nach Art. 154 a) UZK verloren hat.

Merke: Alt. 2 bei Art 5 Nr. 24 IMMER Begründung aus 154 UZK entnehmen also IMMER in Verbindung mit 154 UZK!!!

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7
Q

Übungen zollrechtlicher Status

A
  1. Mandarinen, geerntet in Andalusien, gehandelt in einem Obst- und Gemüse-großhandel in Erfurt
    = Art. 5 Nr. 22 = UW, Art. 5 Nr. 23 a) UZK
  2. Ein in Dänemark gefertigter Küchenschrank, der sich aktuell auf dem Firmengelände in Erfurt befindet, hergestellt aus Holz aus Dänemark und Schrauben aus Vietnam.
    = Art. 5 Nr. 22 UZK = UW, Art. 23 c) UZK
  3. Tischtennisschläger, die sich in Kanada im freien Verkehr befinden und dort hergestellt wurden.
    = Art. 5 Nr. 22 UZK = NUW, Art. 24 Alt. 1 UZK weil keine UW nach Art. 5 Nr. 23 UZK (a-c ausschließen)
  4. Zitronen, zum Kauf angeboten in einem deutschen Supermarkt, Herkunftsangabe „Mexiko”
    = Art. 5 Nr. 22 UZK = UW gem. Art. 5 Nr. 23 b) UZK
  5. Ein VW Golf TDI, hergestellt im VW-Werk Zwickau, zum Verkauf angeboten in
    Florida.
    (Anmerkung: Nach der Produktion handelte es sich bei dem VW um eine UW nach Art. 5 Nr. 23 c) UZK) (VW u. allg. Autohersteller immer von mehreren Ländern Einzelteile)
    = Art 5 Nr. 22 UZK = NUW gem Art. 5 Nr. 24 Alt. 2 UZK (Status verloren)
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8
Q

ESumA (Summarische Eingangsmeldung)
Art. 127 UZK

A

Begriff: Art. 5 Nr. 9 UZK
“Summarische Eingangsmeldung” ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Art u. Weise u. innerhalb einer bestimmten Frist darüber informiert, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht werden.

Genauere Regelungen zur ESumA = Art. 127 UZK

Pflicht zur Abgabe:
Gem. Art 127 I UZK ist für alle Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, eine summarische Eingangsmeldung abzugeben.
Zweck: RIKO (Risikoanalyse) Art. 128 UZK durch Zollkriminalamt (ZKA Köln)

Ausnahmen:
Gem. Art. 127 II UZK (iVm Art. 104 UZK-DA) ist keine summarische Eingangsmeldung abzugeben, wenn zB:
a) die Waren das ZdU OHNE ZWISCHENSTOPP durchqueren
b) oder aufgrund der VERKEHRSART (zB. im Reiseverkehr) oder
von INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN (zB mit der Schweiz) darauf verzichtet wird. (Z 0601 Abs. 206, Art. 4 UZK)

Zeitpunkt:
Gem. Art. 127 III UZK ist die summar. Eingangsmeldung innerhalb einer bestimmten Frist, bevor die Waren in das ZdU verbracht werden, bei der ERSTEN EINGANGSZOLLSTELLE abzugeben.
Diese Fristen unterscheiden sich je nach Beförderungsart u. sind in den Art. 105 ff. UZK-DA (zB Art. 108-DA) im Straßenverkehr eine Stunde vor Ankunft der Waren.

Verpflichtete Personen:
Gem. Art. 127 IV UZK ist die summarische Eingangsmeldung grundsätzlich vom BEFÖRDERER abzugeben.
BEFÖRDERER ist gem. Art. 5 Nr. 40 a) UZK die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt o. für die Verbringung der Waren in das ZdU verantwortlich ist.

Person = Art. 5 Nr. 4 UZK
Beförderer = Art. 5 Nr. 40 a) UZK
(Natürliche Person, jurist. Person)

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9
Q

Zollamtliche Überwachung Art. 134 UZK

A

Begriff: Art. 5 Nr. 27 UZK
Die “zollamtliche Überwachung” besteht aus allg. MN der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften u. ggf. der sonst. Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen MN unterliegen.

Beginn: Mit Zeitpunkt des Verbringens (Z0601 Abs. 102) Art 134 I UAbs. 1 UZK

Dauer: bei NUW = bis Statuswechsel / Verbringen aus dem ZdU / Zerstörung Art. 134 I UAbs. 4 UZK
Bei UW = bis zollrechtl. Status festgestellt wurde Art. 134 I UAbs. 3 UZK

Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen Sie, ab wann sich die Ware XY unter zollamtlicher Überwachung befindet!
> Die Ware befindet sich seit dem Zeitpunkt ihres Eingangs (Datum/heute) unter zollamtlicher Überwachung gem. Art. 134 I UAbs. 1 UZK, weil
- SIE WAREN SIND
- DIE IN DAS ZDU, hier zb DE (Art 4 UZK)
- VERBRACHT WERDEN (Z0601 Abs. 102)

Begründen Sie, warum die Ware XY Zollkontrollen unterzogen werden durfte!
> Die Ware XY durfte Zollkontrollen gem. Art. 134 I UAbs. 1 UZK unterzogen werden, da sie sich
- UNTER ZOLLAMTL. ÜBERWACHUNG befindet, weil
- SIE EINE WARE IST
- DIE IN DAS ZDU (Art. 4 UZK)
- VERBRACHT WURDE (Z0601 Abs 102)
- u. die HANDLUNG IM SV EINE ZOLLKONTROLLE nach Art. 5 Nr. 3 darstellt.

Begründen Sie, wann die zollamtliche Überwachung in diesem konkreten Fall endet!
> Da es sich bei den Waren um NUW handelt (s.o.), bleiben sie solange unter zollamtlicher Überwachung bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert, sie aus dem ZdU verbracht werden o. zerstört werden, Art. 134 I UAbs. 4 UZK.

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10
Q

Beförderungspflicht Art. 135 UZK

A

Art. 5 Nr. 40 a) UZK
“Beförderer” ist im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das ZdU verbringt o. für die Verbringung der Waren in das ZdU verantwortlich ist.

Gem. Art. 135 I UZK muss derjenige, der Waren in das ZdU befördert, die Waren
> UNVERZÜGLICH
(ohne schuldhaftes Verzögern, unverändert Z0601 Abs 300)
> NACH MAẞGABE DER VON DEN ZOLLBEHÖRDEN FESTGELEGTEN EINZELHEITEN
(Während Öffnungszeiten der Zollämter! 3, 18 ZollVG - Z0601 Abs. 310)
> AUF DEM VON IHNEN BEZEICHNETEN VERKEHRSWEG
(Zollstraßenzwang gem. 2 I u. IV ZollVG - Z0611)
> ZU DER BEZEICHNETEN ZOLLSTELLE
(zum Amtsplatz der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (EINGANGSZOLLSTELLE) gem. 17 II ZollVG iVm 7 I ZollV

zu befördern.

Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen sie, warum die Beförderungspflicht eingehalten o. ggf. nicht eingehalten wurde!
> Die Beförderungspflicht wurde von Person XY gem. 135 I UZK eingehalten, weil
- die Ware XY nach dem Verbringen in das ZdU
- nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten, also während der Öffnungszeiten der Zollstelle gem. 3, 18 ZollVG (Z0601 Abs. 310)
- auf den von ihnen bezeichneten Verkehrsweg, also auf einer Zollstraße, hier zB Landstraße Kreuzlingen Konstanz gem. 2 I, IV ZollVG (Z0611)
- zum Amtsplatz des zuständigen Zollamtes “Z” (Z0601 Abs. 310), also der ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (= Eingangszollstelle) gem. 17 II ZollVG iVm 7 I Nr. 1 ZollV (Z0611) befördert wurde.

Ausnahmen von der Beförderungspflicht:
- Art. 135 V, VI UZK u. 5 ZollV
- zB für persönliche Gebrauchsgegenstände von Reisenden, Briefsendungen etc.

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11
Q

Gestellung Art. 139 UZK iVm Art. 5 Nr. 23 UZK (immer Verbunden!!!)

A

Art. 5 Nr. 23 UZK
“Gestellung” ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle o. an einen anderen von den Zollbehörden bezeichneten o. zugelassenen Ort eingetroffen sind u. für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
(Reingehen u. auf sich bemerkbar machen o. konkludentes Handeln - Zettel auf Tisch packen dann erst erfolgreich gestellt!)

Gestellungspflicht:
Gem. Art. 139 I UZK sind die in das ZdU verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle von einer der folgenden Personen zu gestellen:

a) der Person, die DIE WAREN IN DAS ZDU VERBRACHT hat
b) der Person, in DEREN NAMEN O. IN DEREN AUFTRAG DIE PERSON HANDELT, DIE DIE WAREN IN DIESES GEBIET VERBRACHT HAT,
c) der Person, die DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE BEFÖRDERUNG DER WAREN NACH DEM VERBRINGEN IN DAS ZDU ÜBERNOMMEN HAT.

Wie und wo? (Regelt nationales Recht ZollVG)
- 4 I ZollVG:
> innerhalb der ÖFFNUNGSZEITEN (18 ZollVG)
> auf DEM AMTSPLATZ (vgl. Z0601 Abs. 301 ff.)
> der ZUSTÄNDIGEN (BEZEICHNETEN) ZOLLSTELLE (7 I Nr. 1 ZollV, Z0611)

Überholung:
Gem. 10 III a) ZollVG kann durch Überholung an Ort der Gestellung überprüft werden, ob die NUW eingeführt worden sind und ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist.

Mögliche Klausuraufgabenstellung:
Begründen sie, warum die Waren ordnungsgemäß o. ggf. nicht ordnungsgemäß gestellt wurden!

> Die Waren wurden ordnungsgemäß gestellt, weil
nach Art. 139 I iVm Art. 5 Nr. 33 UZK (immer zusammen!!!) für die in das ZdU (hier zB DE, Art. 4 UZK) verbrachten (Z0601 Abs. 102) Waren
eine unverzügliche Mitteilung an die Zollbehörde (Art. 5 Nr. 1 UZK, hier welche Zollstelle) stattgefunden hat (hier: durch Handlung SV) dass Waren gem. 4 I ZollVG
WÄHREND DER ÖFFNUNGSZEITEN (18 ZollVG)
AUF DEM AMTSPLATZ (vgl. Z0601 Abs. 310 ff.)
der ZUSTÄNDIGEN ZOLLSTELLE (also der ersten an der Zollstraße (Eingangszollstelle) gelegenen Zollstelle gem. 7 I Nr. 1 ZollV, hier: welche Zollstelle)
eingetroffen sind
> UND FÜR ZOLLKONTROLLEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN!!! (Nicht vergessen!)

Begründen sie, warum unter anderem die Person XY die Waren zu gestellen hatte!

Die Person XY hatte gem. Art. 139 I a) UZK die Waren zu gestellen, weil
> sie DIE NATÜRLICHE PERSON gem. Art. 5 Nr. 4 UZK ist,
> die WAREN IN DAS ZDU (hier DE, Art. 4 UZK) verbracht (Z0601 Abs. 102) hat.

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12
Q

Vorübergehende Verwahrung Art. 144-149 UZK

A

(Ist eine rechtliche Situation, kein Verfahren! Wo wir noch nicht wissen was mit der Ware passiert u. ob Fleisch, Fisch o Gemüse yaaaani)
(In Praxis nur 1 o. höchstens 2 Anmeldungen für Waren nicht mehr! In Theorie muss nur jedes durchgenommen werden)

Begriff: Art. 5 Nr. 17 UZK
DIE “vorübergehende Verwahrung” ist das vorübergehende Lagern von NUW unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung u. ihrer Überführung in ein Zollverfahren o. ihrer Wiederausfuhr.

Beginn: NUW befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung
(Nach Gestellung gem Art. 144 UZK)

Anmeldung:
- Gem. Art 145 I UZK besteht die Pflicht zur Abgabe einer Anmeldung (Art. 5 Nr. 11 UZK) zur vorübergehenden Verwahrung für gestellte NUW
- diese ist gem. Art 145 III UZK von einer der in Art. 139 I o. III UZK genannten Personen (Gestellungspflichtige) spätestens bei der Gestellung abzugeben

Ort der Lagerung:
- Gem. Art. 147 I UZK dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung ausschließlich in Verwahrlagern gem. Art 148 UZK o. in begründeten Fällen an anderen von den Zollbehörden zugelassenen/bezeichneten Orten verwahrt werden
> Verwahrlager sind gem. Art 148 I UZK bewilligungsbedürftig
> diese Bewilligung wird gem. 148 II UZK Personen erteilt, die
» im ZdU ansässig sind (Art. 5 Nr. 31 UZK, hier prüfen, meist jur. Person Art 5 Nr. 4)
» die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten
» Sicherheit leisten (Art 89 UZK)

Pflichten:
• gem. Art 147 II UZK dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur (ERHALTUNGSMAẞNAHMEN) unterzogen werden zB Tiere füttern, Blumen gießen, Pizza tiefkühlen (Bei Fleisch u Fisch nicht tiefkühlen wegen Veränderung?)
• gem. Art 147 III a) UZK muss der Bewilligungsinhaber dafür sorgen, dass die Ware nicht aus der ZdU entzogen wird (Art 147 III b) UZK = selbstverständlich (nicht extra erwähnenswert)

Dauer u. Ende:
Gem. Art 149 UZK müssen NUW spätestens am 90. Tag in ein Zollverfahren überführt o. wieder ausgeführt werden
» Mit der Überführung / Abgabe einer Zollanmeldung in ein Anschlussverfahren endet die vorübergehende Verwahrung

In Praxis = alles läuft parallel ab! I.d.R. geht alles fix, Verwahrung meist nur paar Min., selten 90 Tage
+ insgesamt höchstens 2 Anmeldungen für Waren notwendig (ESumA + Vorab-Zollanmeldung das wars u nicht für jeden Vorgang eine Anmeldung, muss aber in Theorie so gelehrt werden!)

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13
Q

Zollamtliche Überwachung - Lösung SV “Küchenschrank”

A
  1. Zollamtliche Überwachung

1.1. Begründen Sie, warum der Küchenschrank der zollamtlichen Überwachung unterliegt!

Der Küchenschrank unterliegt gem. Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 UZK der zollamtlichen Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK), weil
• der Schrank eine Ware ist,
• der über die Grenze nach Deutschland (Grenzübergang, Weil am Rhein) und somit gem. Art. 4 UZK in das Zollgebiet der Union,
• verbracht wurde (vgl. Z 0601 Abs. 102).

1.2. Begründen Sie, ab welchem Zeitpunkt die zollamtliche Überwachung begann!

Die zollamtliche Überwachung begann für den Schrank im Zeitpunkt des Verbrin-gens (vgl. Z 0601 Abs. 102) in das Zollgebiet der Union (siehe 1.1.), also heute (oder 18.09.2024).

1.3. Begründen Sie, welchen zollrechtlichen Status der Schrank zum Zeitpunkt des Verbringens hatte!

Der Küchenschrank hat den zollrechtlichen Status (Art. 5 Nr. 22 UZK) einer Nicht-Unionsware gem. Art. 5 Nr. 24 1. Alt. UZK. da
- er keine Unionsware nach Art. 5 Nr. 23 UZK ist, weil
• er nicht gem. Art. 5 Nr. 23 a) UZK vollständig im Zollgebiet der Union hergestellt wurde, sondern laut Sachverhalt in der Schweiz. Die Schweiz gehört nicht zum Zollgebiet der Union (Umkehrschluss UKS Art. 4 UZK).
• Der Schrank wurde gem. Art. 5 Nr. 23 b) UZK noch nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
• Es liegt kein Fall von Art. 5 Nr. 23 c) UZK vor, weil keine Herstellungshandlung im ZdU vorliegt!

1.4. Begründen Sie, wie lange die zollamtliche Überwachung für den Schrank grundsätzlich dauert!

Da es sich bei dem Schrank um eine Nichtunionsware handelt (s.o.), unterliegt dieser solange der zollamtlichen Überwachung, bis sich sein zollrechtlicher Status von einer Nichtunionsware zu einer Unionsware ändert, der Schrank aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder zerstört wird [Art. 134 Abs. 1 UAbs. 4 UZK].

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14
Q

Beförderung - Lösung SV “Küchenschrank”

A

Pdf checken!!! Lässt sich nicht öffnen!

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15
Q

Gestellung - Lösung SV “Küchenschrank”

A
  1. Gestellung

3.1. Begründen Sie, warum der Küchenschrank ordnungsgemäß gestellt wurde oder ggf. nicht ordnungsgemäß gestellt wurde!

Der Schrank wurde gemäß Art. 139 Abs. 1 UZK i.V.m. Art. 5 Nr. 33 UZK ordnungsgemäß gestellt, weil:
• der Fahrer Ederle nach dem Verbringen des Küchenschranks in das ZdU (s. 1
und 2) It. SV
• unverzüglich beim Zollamt Weil am Rhein als Zollbehörde i.S.d. Art. 5 Nr. 1 UZK eine Mitteilung dadurch abgegeben hat, dass er sich unverzüglich zum Abfertigungsschalter Einfuhr begibt, sich bei ZAI Walter meldet und o ihm mitteilt, dass der Küchenschrank gem. § 4 Abs. 1 ZollVG während der
Öffnungszeiten (§ 18 ZollVG)
• auf dem Amtsplatz (Z 0601 Abs. 310 ff.)
• der gem. $ 17 Abs. 2 ZolIVG, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZollV zuständigen Zollstelle Weil am Rhein (erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle, siehe 2.1) eingetroffen ist
• und für Zollkontrollen zur Verfügung steht.

Prüfung, wenn Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und Zollanmeldung bekannt sind:

• den Zollbehörden (hier der Zollstelle Weil am Rhein, Art. 5 Nr. 1 UZK) durch den Verweis auf die abgegebene Zollanmeldung mitgeteilt wurde, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind und für Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) zur Verfügung stehen [Art. 192 UZK-IA i.V.m. Art. 145 Abs. 8 b) UZK] und diese Mitteilung von Ederle unverzüglich gemacht wurde (It. SV begibt er sich unverzüglich zum Abferti-
gungsschalter ,Einfuhr)

3.2. Begründen Sie, wer zur Gestellung verpflichtet war und warum!

Vorliegend war Max Ederle gemäß Art. 139 Abs. 1 a) UZK zur Gestellung des Schrankes verpflichtet, weil
• er die Person (natürliche Person, Art. 5 Nr. 4 Alt. 1 UZK) ist,
• die den Schrank aus der Schweiz in das Zollgebiet verbracht (vgl. Z 0601 Abs. 317, 103 für „Verbringer als Gestellungspflichtiger) hat (siehe Aufgabe 1.1 und 1.2).

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16
Q

Vorübergehende Verwahrung - Lösung SV “Küchenschrank”

A
  1. vorübergehende Verwahrung

4.1. Begründen Sie, in welcher zollrechtlichen Stellung sich der Küchenschrank durch die Gestellung befindet!

Der Schrank befindet sich gem. Art. 144 UZK ab dem Zeitpunkt seiner Gestellung (also heute s.o.) in der zollrechtlichen Stellung der „vorübergehenden Verwahrung” (Art. 5 Nr. 17 UZK), da er den zollrechtlichen Status einer Nichtunionsware hat (s.o.).

4.2. Begründen Sie, ob für den Küchenschrank dafür eine Anmeldung abzugeben ist!

Für den Küchenschrank musste gem. Art 145 Abs. 1 UZK eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Art. 5 Nr. 11 UZK) abgegeben werden, da
• der Schrank gestellt wurde (s.o./ Aufgabe 3),
• es sich bei dem Schrank um eine Nichtunionsware handelt (s.o.).
Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist gem. Art. 145 Abs. 3 UZK spätestens im Zeitpunkt der Gestellung
abzugeben.

4.3. Nennen Sie 4 Pflichten, die aus dieser rechtlichen Stellung heraus ergeben.
(ohne Begründung)

Folgende vier Pflichten ergeben sich aus der vorübergehenden Verwahrung des Kü-chenschranks:
• Da der Ederle kein Verwahrlager hat (siehe Anm. 5 zum SV) darf der Küchenschrank nur an von den Zollbehörden zugelassen Orten gelagert werden, Art.
147 Abs. 1 UZK.
• Für den Küchenschrank sind nur Erhaltungsmaßnahmen zulässig, Art. 147
Abs. 2 UZK.
• Gem. Art. 147 Abs. 3 a) UZK darf der Schrank nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
• Gem. Art. 149 UZK muss der Schrank innerhalb von 90 Tagen in ein Zollver-fahren (Art. 5 Nr. 16 UZK) überführt oder wiederausgeführt werden.

17
Q

Gestellung - Lösung S. 22 Skript

A
  1. Die Waren im-Wert von 1.500 € wurden gem. Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 5-Nr. 33-UZK nicht ordnungsgemäß gestellt, weil
    > Müller nach dem Verbringen (Z-0601 Abs. 102)-der o.g. Waren nach-DE-
    (=ZdU-Art. 4 UZK)
    • zwar innerhalb der Öffnungszeiten (§ 18 ZolIVG) → auf-den Amtsplatz (Z0601 Abs. 310 ff)
    • der gem. §•4-Abs. 1-ZollVG zuständigen Zollstelle, hier das ZA Bietingen als erste an der Zollstraße gelegene Zollstelle gem § 17 Abs. 2 ZollVG, § 7-Abs. 1 Nr. 1 ZollV (= Eingangszollstelle) gefahren ist. I
    >→ aber keine unverzügliche Mitteilung an die -Zollbehörde gem. Art. 5-Nr. 1-UZK (hier: ZA•Bietingen)-gemacht-hat, dass die Waren bei der bezeichneten Zoll-stelle, d.h. zuständigen Zollstelle, hier das ZA Bietingen als die erste an der-Zollstraße gelegene Zollstelle eingetroffen sind und für eine Zollkontrolle zur-Verfügung stehen.
  2. Der Zement wurde gem. Art. 139-Abs.-1-i.V.m.-Art. 5-Nr. 33-UZK-nicht ordnungsgemäß gestellt, weil
    >→ der LKW-Fahrer Andresen den-Zement zwar in das-ZdU, hier-DE-Art. 4-UZK, verbracht (Z-0601-Abs.-102)-hat,
    >• aber der LKW-mit dem Zement noch nicht-auf-dem Amtsplatz §§•4-Abs. 1, 3,
    18-ZolIVG der zuständigen Zollstelle, hier des-ZA-Bietingen als erste an der-Zollstraße gelegenen Zollstelle gem -§17-Abs.:2-ZolIVG-i.V.m. §7-Abs. 1-Nr.1-ZollV-(= erste Eingangszollstelle)-befindet
    → und folglich eine-Mitteilung-darüber, dass der-Zement-beim ZA-Bietingen als-Zollbehörde gem. Art.-5-Nr. 1-UZK eingetroffen ist-und für-Zollkontrollen zur-Verfügung steht, nicht-möglich war. (Alternativ: weil-sich die-Ware-gem.•VSF-Z•
    0601-Abs. 316-körperlich-am Gestellungsort-befinden-muss).
  3. Die •Gestellungspflicht für die Hosen wurden gem Art. 139 Abs. 1-UZKi. V.m. Art. 5-Nr. 33-UZK eingehalten, weilfl
    >+ Morris-die Hosen in-das ZdU, hier DE, Art. 4-UZK verbracht-hat (Z-0601-Abs.
    102)
    >→ und für die Hosen die unverzügliche Mitteilung-durch den Lkw-durch-den Verweis auf die Registriernummer einer Zollanmeldung an die-Zollbehörde-(hier-ZA-Bietingen, Art. 5-Nr. 1-UZK) erfolgte, dass die Hosen gem § 4-Abs. 1
    ZollVG
    • innerhalb der Öffnungszeiten It. SV (§18 ZollVG). 1T
    •→ auf-dem Amtsplatz (vgl. Z•0601-Abs. 310-ff)-T o → bezeichneten/zuständigen Zollstelle, hier It. SV-ZA Bietingen als der-ersten an der Zollstraße gelegenen Zollstelle (It. SV) und somit der zuständigen Zollstelle-gem. §-17-Abs. 2-ZollVG-i.V.m. $ 7-Abs. 1-Nr. 1-ZollV (=erste Eingangszollstelle)
    eingetroffen sind Il
    • und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
18
Q

Zollverfahren

A

Hier wichtig: alle RGL beachten!!! Siehe S 28/29 skript aufgabe!!!
1. 201 I UZK (ÜzzfV)
2. 210 UZK (besondere Verfahren
3. 269 I UZK (Ausfuhr)
+ Art. 5 Nr. 16 a, b, oder c auswählen also die Begriffsbestimmung was zutrifft + den Paragraph der für das jeweilige Zollverfahren zutrifft!!!

Begriff: Art. 5 Nr. 16 UZK
“Zollverfahren” sind die folgenden Verfahren:
a) ÜzzfV (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr)
b) besondere Verfahren
c) Ausfuhr

Grundsatz: gem. Art. 149 UZK besteht die Verpflichtung, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren innerhalb von 90 Tagen in ein Zollverfahren zu überführen.

Gem. Art 150 UZK kann das Zollverfahren dabei grundsätzlich frei gewählt werden, insofern nichts anderes bestimmt ist (zB in den VuB-Normen).

Die jeweiligen Zollverfahren bringen einige VERFAHRENSVORAUSSETZUNGEN mit, die sich in den einschlägigen Artikeln der Titell VI-VII UZK befinden und hier nachfolgend kurz betrachtet werden.

1.) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Art. 201 I UZK:
NUW, die auf den Unionsmarkt gebracht o. der privaten Nutzung o. dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt werden sollen, sind in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

Dabei werden gem. Art 201 II UZK Einfuhrabgaben erhoben; weiterhin sind handelspolitische Maßnahmen und Verbote u. Beschränkungen zu beachten.

Bsp.: T-Shirts aus Thailand

2.) Besondere Verfahren

Zu den sogenannten besonderen Verfahren gehören die verschiedenen, in Art 210 UZK genannten Zollverfahren.

a) Versand
Art 226 I UZK
Im externen Versandverfahren können NUW zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben
b) sonst. Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften o.
c) handelspolitische MN,
sofern diese nicht den Eingang der von Waren in das Zollgebiet der Union untersagen.

Bsp.: Jeans aus China werden beim ZA FF/Fracht gestellt u sollten erst in München zum ÜzzfV abgefertigt werden

Art 227 I UZK
Im internen Versandverfahren können […] UW zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Land o. Gebiet befördert werden.

Bsp.: Muschel von Frankreich nach Italien über Schweiz!

(90 Tage = auch schauen, was mit Ware gemacht wird, also der Verantwortliche)

b) Lagerung
Art 240 UZK
In der Lagerung können NUW innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben
b) sonst. Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften o.
c) handelspolitische MN
soweit diese nicht den Eingang von Waren in das ZdU untersagen.

Die Lagerung erfolgt dabei hauptsächlich in Zolllagern (Art. 240 ff. UZK) o. in Ausnahmefällen in Freizonen (Art 243 ff. UZK).

Bsp.: aus logistischen Gründen führt ein Werkzeughandel eine große Anzahl an Schlagbohrmaschinen aus den USA ein. Diese sollen bis zum endgültigen Verkauf in einem Zolllager gelagert werden u. danach erst in den ÜzzfV überführt werden.

c) Verwendung
Art. 250 I UZK
In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte NUW im Zollgebiet der Union Gegenstand einer besonderen Verwendung unter vollständig o. teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben sein, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a) sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften o.
b) handelspolitischen MN, sofern diese nicht den Eingang der Waren in das Zollgebiet der Union untersagen.

Bsp.: Messe Ddorf, Köln, Hannover, Erfurt
zB Schweizer Taschenmesser sollen auf der Camping-Caravan-Freizeit-Messe in Erfurt ausgestellt u. noch Veranstaltungsende wieder ausgeführt werden.

Art. 254 I UZK
In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks vollständig abgabenfrei o. zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Bsp.: Ein Fahrzeughersteller führt zur Fertigung seines PKWs Stoßstangen aus den USA ein. Diese sind zur industriellen Montage vorgesehen (zweckbestimmt!) Dafür sieht der EZT (elektron. Zolltarif einen Zollsatz i.H.v. 3% statt den normalen Drittlandszollsatz von 4,5%!
(Bei Fremdverwendung also zb Stoßstangen für was anderes verwendet = Differenz von 1,5% nachzahlen!!!

d) Veredelung
(ab hier nicht klausurrelevant, aber für Praxis wichtig)

Art 256 I UZK
[Unbeschadet des Artikels 223] können NUW in der aktiven Veredelung im ZdU Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:
a) Einfuhrabgaben
b) sonst. Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften o.
c) handelspolitische MN
sofern diese nicht den Eingang der Waren in das ZdU untersageny

Bsp.: ein Hersteller von Flaschenverschlusskappen führt Aluminiumbleche aus den USA ein, damit er daraus Verschlusskappen für zB Wein- u. Schnapsflaschen in verschiedenen Größen stanzen u ziehen kann. Diese werden wieder ausgeführt.

Merke!: ICH MACHE HIER ETWAS AN EINE NUW (aktiv)

Art. 259 I UZK
In der passiven Veredelung können UW zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem ZdU ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger o. teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden […]

Bsp.: Ein Unternehmen sendet Stoffballen, Zwirn, Knöpfe, Reißverschlusse nach Serbien. Dort werden daraus Hosen genäht. Die Hosen kommen als Veredelungserzeugnisse zurück u. werden in den freien Verkehr überführt.

Merke!: ICH LASSE ETWAS AN EINER UW IM DRITTLAND MACHEN!

3.) Ausfuhr
Art. 269 I UZK
UW, die aus dem ZdU verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.

Bsp.: In Schmalhalden produzierte Nougatstangen werden in die USA verbracht u. dort verkauft.

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Abgabe einer Zollanmeldung
(Art. 158 UZK)

A

158 UZK
Für alle Waren!!!

Art. 5 Nr. 12 UZK
“Zollanmeldung” ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art u. Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, ggf. unter Angabe der dafür in Anspruch zunehmenden besonderen Regelung.

Gem. Art. 158 I UZK muss für alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, eine Zollanmeldung abgegeben werden (= ANMELDEZWANG)

Form der Anmeldung:
• Gem. Art 6 I UZK müssen Zollanmeldungen grundsätzlich elektronisch abgegeben werden, wenn es sich dabei um einen Austausch zwischen einer Zollbehörde (Art. 5 Nr. 1 UZK) und einen Wirtschaftsbeteiligter (Art 5 Nr 5 UZK) handelt.
• Gem. Art. 6 I UZK ist eine (Zollanmeldung )auch in anderer Form möglich (Art. … ff. UZK-DA)
• Gem. Art. 6 III b) UZK ist eine Zollanmeldung in anderer Form außerdem dann möglich, wenn ein Ausfall der Computersysteme vorliegt.

Mögliche Klausuraufgaben:

Begründen sie, warum die Zollanmeldung elektronisch abgegeben werden musste!

Die Zollanmeldung musste elektronisch abgegeben werden gem. Art. 6 I UZK, weil
> das Zollamt XYZ eine Zollbehörde gem. Art. 5 Nr. 1 UZK
> die Person XY Wirtschaftsbeteiligter gem. Art. 5 Nr. 5 UZK ist, weil
- sie eine juristische (o. natürliche) Person gem. Art. 5 Nr. 4 UZK ist
- die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit zollrechtlichen Vorschriften befasst ist, da sie eine Zollanmeldung abgibt
• und der Austausch von Infos zwischen diesen beiden Parteien elektronisch erfolgt
• und keine andere Form gem. 158 II o. Art. 6 III UZK in Betracht kommt, weil …

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Schriftliche Zollanmeldung
Art. 158 II UZK iVm Art. 143 UZK-DA/Art. 6 III b) UZK

A

Gem. 158 II UZK können Zollanmeldung in bestimmten Fällen auch unter Verwendung anderer Mittel als der elektronische Datenverarbeitung abgegeben werden. Diese Fälle sind in den Art. 135 ff. UZK-DA geregelt.

Schriftliche Zollanmeldungen sind gem. Art. 143 UZK-DA immer dann möglich, wenn sie Reisenden (subsumieren) (Art 1 Nr. 40b UZK-DA) abgegeben werden sollen.

Außerdem kann gem. Art. 6 III b) UZK vorübergehend anders als elektronisch werden, wenn bei den Zollbehörden o. beim Wirtschaftsbeteiligten ein Ausfall der Computersysteme (ATLAS) vorliegt. In diesem Fall wird auch schriftlich angemeldet.

Schriftliche Zollanmeldungen sind mit dem Einheitspapier anzugeben.
DV = Z3455 , Was für eine Ware, woher etc.)

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Mündliche Zollanmeldung
Art 158 II UZK iVm Art 135 I UZK-DA

A

Gem Art 158 II können Zollanmeldungen in bestimmten Fällen auch unter Verwendung anderer Mittel als der EDV abgegeben werden. Diese Fälle sind in den Art. 135 ff. UZK-DA geregelt.

MÜNDLICHE ZOLLANMELDUNGEN (zur ÜzzfV) sind gem Art 135 I UZK-DA bspw. dann möglich, wenn es sich entweder

a) um Waren zu nichtkommerziellen (nicht gewinnbringend) Zwecken
o.
b) um Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden handelt, wenn der Wert 1000 € bzw. das Gewicht von 1000 kg nicht überschritten wird.

(Siehe: Exkurs kommerzielle / nichtkommerzielle Zwecke!)

Mögliche Klausuraufgabenstellung:

Begründen sie, warum die Waren XY mündlich zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden durften!

Die Waren XY durften mündliche zum ÜzzfV (Art 5 Nr. 16a) UZK) angemeldet werden gem. Art. 158 II UZK iVm Art. 135 I a) UZK-DA
• es sich um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken gem. Art 1 Nr. 21 UZK-DA handelt,
weil
- ….. hier Prüfung Exkurs….
• u. kein Fall von Art 142 c) UZK-DA vorliegt.

> Die Waren durften mündlich zum ÜzzfV (Art 5 Nr. 16 a) UZK) angemeldet werden gem Art. 158 II UZK iVm Art 135 I b) UZK-DA, weil

• es sich um Waren zu kommerziellen Zwecken handelt,
weil
- … hier Prüfung Exkurs (Art 1 Nr 21 a UZK-DA u. Art 1 Nr. 21 b UZK-DA jeweils ein Todschlagargument!!!)
• sich die im persönlichen Gepäck (Art 1 Nr 5 UZK-DA, Z0808 Abs 4)
• von Reisenden Art 1 Nr. 40 b) UZK-DA befinden, da er/sie
- nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des ZdU (hier:…)
- in dem sie/er den gewöhnlichen Wohnsitz hat (lt. SV/lt. Anm.)
in dieses Gebiet zurückkehrt

• deren Gewicht 1000 kg nicht überdteigt, hier …
• deren Wert von 1000€ nicht übersteigt, hier …
• und lt Anm. X kein Fall von 142 c) UZK-DA vorliegt (verbotene Waren)

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Exkurs: kommerzielle / nichtkommerzielle Zwecke
Art 1 Nr. 21 UZK-DA

A

Gem. Art. 1 Nr. 21 UZK-DA sind WAREN ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN:
a) Waren in Sendungen von Privatpersonen an Privatpersonen, wenn die Sendungen
• gelegentlich (weniger als 10x jährlich)
erfolgen;
• sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- o. Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
• dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden

b) Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen
• gelegentlich erfolgen und
• sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- o. Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen o. als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art nach ihrer Menge zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;

Wichtige Definitionen:
Privatpersonen: Art. 1 Nr. 31 UZK-DA
gelegentlich: Z0805 Abs 6, Z0701 Abs 7
unentgeltlich: Z0805 Abs 7
Reisende: Art. 1 Nr. 40 UZK-DA

Prüfungsschemata:

Es handelt sich bei der Ware XY um eine Ware zu NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN gem. Art 1 Nr. 21 a) UZK-DA, weil
• es sich um eine WARE (hier: zB Hosen…)
• in einer Sendung VON EINER PRIVATPERSON (Art 1 Nr. 31 UZK-DA, hier …Person XY)
• AN GELEGENTLICH erfolgt (vgl Z0805 Abs 6, also weniger 10x im Jahr, hier 8 mal zB)
• die Waren ausschließlich zum PERSÖNLICHEN GE- o. VERBRAUCH bestimmt sind
• es KEINE HINWEISE AUF EINE GESCHÄFTLICHE EINFUHR gibt
• und die Waren dem Empfänger OHNE IRGENDEINE BEZAHLUNG, ALSO UNENTGELTLICH (vgl Z0805 Abs 7) zugesandt werden.

Es handelt sich bei der Ware XY um eine Ware zu NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN gem. Art 1 Nr 21 b) UZK-DA, weil
• weil es sich um EINE WARE (hier: Tshirts, Schmuck, Tabak, Alkohol…)
• im PERSÖNLICHEN GEPÄCK zB Koffer (Art 1 Nr 5 UZK-DA, vgl Z0808 Abs 4, hier …)
• von REISENDEN (Art 1 Nr 40 [Buchst.] UZK-DA, hier…) handelt
• die Einfuhr GELEGENTLICH erfolgt (vgl Z0808 Abs 6 / Z0701 Abs 7, also weniger als 10x im Jahr, hier…)
• die Waren ausschließlich zum PERSÖNLICHEN GE- o. VERBRAUCH bestimmt sind
• und es KEINE HINWEISE AUF EINE EINFUHR AUS GESCHÄFTLICHEN GRÜNDEN gibt.

Es handelt sich bei der Ware XY um eine Ware zu KOMMERZIELLEN ZWECKEN, weil
• es sich nicht UM EINE WARE ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN GEM ART 1 NR. 21 a) UZK-DA handelt, weil
- … hier ein Ausschlussargument
(1 Todschlagargument!!!)
UND
• es sich nicht um EINE WARE ZU NICHTKOMMERZIELLEN ZWECKEN GEM ART 1 Nr 21 b) UZK-DA handelt, weil
- … hier auch ein Ausschlussargument
(1 Totschlagargument reicht!!!)
» um auszuschließen muss a + b nicht vorhanden sein!

23
Q

Konkludente Zollanmeldung

A

konkludente Zollanmeldung
Art. 158 Abs. 2 UZK i. V. m. Art. 138 ff. UZK-DA

Gem. Art. 158 Abs. 2 UZK können Zollanmeldung in bestimmten Fällen auch unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben wer-den.
Diese Fälle sind in den Art. 135 ff. UZK-DA geregelt.

Gem. Art. 138 UZK-DA können bestimmte Waren durch eine Handlung (also kon-kludent) angemeldet werden.
Diese Handlungen sind in Art. 141 UZK-DA geregelt und umfassen zum Beispiel:
• das Benutzen des grünen Ausgangs an Flughäfen,
• das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge,
• das einfache Überschreiten der Grenze.
Dies ist insbesondere für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken möglich, wenn sie sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und als Reisemitbringsel von den Einfuhrabgaben befreit sind.

Aber auch hier gilt:
In den Fällen des Art. 142 UZK-DA sind konkludente Zollanmeldungen nie möglich, beispielsweise, wenn Verbote und Beschränkungen betroffen sind.

Rechtliche Fiktion:
Art. 218 UZK-IA:
Erfüllen Waren die Voraussetzungen für eine konkludente Zollanmeldung, gelten die Beförderungspflicht und die Gestellungspflicht durch die in Art. 141 UZK-DA genannte Handlung automatisch als erfüllt. Ebenso gilt die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Art. 219 UZK-IA
Ergibt eine Kontrolle, dass die Waren nicht hätten konkludent angemeldet werden kön-nen, gilt die Zollanmeldung als nicht
abgegeben.

Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen Sie, wodurch die Waren beim ZA XY von Person Z zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat!

Die Person Z hat die Waren (hier: ….) konkludent/ mit einer als Zollanmeldung geltenden Handlung gem. Art. 158 Abs. 2 UZK i.V.m Art. 141 Abs. 1 …) UZK-DA zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr (Art. 5 Nr. 16 a) UZK) angemeldet, weil
• er/sie ……

Begründen Sie, warum die Voraussetzungen für diese Form vorlagen!

Die Voraussetzungen des Art. 138 a) UZK-DA für die Abgabe einer konkludenten/ als Zollanmeldung geltenden Handlung lagen vor, weil
• die Waren (hier: …) noch nicht mit anderen Mitteln angemeldet wurden, o es sich bei diesen Waren um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken handelt
gem. Art. 1 Nr. 21 b) UZK-DA, weil…
• sie sich im persönlichen Gepäck, hier…. (Art. 1 Nr. 5 UZK-DA, vgl. Z 0808
Abs. 4)
er/sie als natürliche Person (Art. 5 Nr. 4 UZK) Reisender i.S.d. Art. 1 Nr. 40 b UZK-DA ist, da
• er/sie nach einem vorübergehenden Aufenthalt (hier: z.B. Reise) außerhalb des ZdU (hier: z.B. China, UKS Art. 4 UZK)
• In dieses Gebiet (hier: DE, Art. 4 UZK) zurückkehrt,
• in welchem er/sie den gewöhnlichen Wohnsitz hat, hier It. SV…
• er/sie gelegentlich, hier: anlässlich einer Reise oder: weniger als 10-mal im Jahr, hier: das x. Mal (Z0701 Abs. 7, Z0808 Abs. 6) zum ÜzzV überlassen werden,
• diese Waren ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind, hier:….
• als keine Hinweise auf eine Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt o diese sich im persönlichen Gepäck, siehe oben (Art. 1 Nr. 5 UZK-DA, vgl. Z 0808
Abs. 4) befinden,
o von Reisenden, siehe oben,
o die Waren It. Anmerkung X zum SV gem. Art. 41 Zollbefreiungs-VO einfuhrabga-
benfrei sind und
o It. Anmerkung Y zum SV kein Fall von Art. 142 UZK-DA vorliegt.

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Q

Annahme einer Zollanmeldung Art. 172 UZK

A

Gem. Art 172 UZK können Zollanmeldungen angenommen werden, wenn die Waren gestellt wurden u. die Anforderungen des Kapitels (hier: Titel V Kap. 2 , 158-187 UZK) erfüllt sind. Außerdem dürfen gem. Art. 150 UZK keine Verbote u. Beschränkungen einer Annahme der Zollanmeldung entgegenstehen (sofern nichts anderes bestimmt ist …) u. die für das Zollverfahren geltenden sachlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Mit den Anforderungen des Kapitels sind die Anforderungen der Art. 158 ff. UZK gemeint, also:

• Art. 158 UZK: Abgabe einer ZAM in der richtigen Form
- Grundsatz: elektronisch Art. 6 I UZK
- in bestimmten Fällen gem Art 158 II UZK ivm Art 135 ff. UZK-DA o. Art 6 III b) UZK auch in anderer Form, also mündlich, schriftlich, konkludent (Handlung)

• Art 159 UZK: ZAM bei zuständiger Zollstelle (wo auch gestellt wurde)
- gem Art 159 III UZK ist für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren die Zollstelle zuständig, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren gestellt werden.

Voraussetzungen der Standardzollanmeldung, also
• Art. 162 UZK: ZAM mit allen erforderlichen Angaben
- zB Angaben zum Anmelder, Ware, Menge, Codenummee etc.
• Art. 163 UZK: ZAM mit Angabe
- zB Rechnung, Lieferadresse, VuB-Dokumente etc.
• gem Art 170 I UZK kann eine ZAM von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, sämtl. Infos beizubringen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind. Diese muss die Waren gestellen o. gestellen lassen können.
• die Person muss gem 170 II UZK im ZdU ansässig sein, Art 5 Nr 31 UZK (Ausnahme zB Versandverfahren Art 170 III a) UZK)
• Außerdem sind ZAM gem Art 170 IV UZK zu authentifizieren, dh sie müssen unterschrieben werden (bei elektronischer ZAM mittels sogenannter BIN = Beteiligtenidentifikationsnummer, quasi Unterschrift weil Zugangsberechtigung ATLAS)

Hinweis: Die Abgabe einer ZAM vor Gestellung der Waren ist zwar möglich, aber die Annahme erfolgt erst nach Gestellung Art 171 UZK

Gründe für die Nichtannahme einer ZAM sind geregelt im Art 150 UZK (s.o.) u. im 7 ZollVG zB wenn die Zollstelle nicht zuständig ist o. VuB entgegenstehen.

Mögliche Klausuraufgaben:

Begründen sie, warum die Zollanmeldung angenommen o. ggf. Nicht angenommen werden durfte!

Die ZAM durfte angenommen werden gem Art 172 UZK, weil
• die Anforderungen des Titel V Kap. 2 erfüllt sind
• die Waren gestellt wurden
• u. Art 150 UZK beachtet wurde, weil
- u.a keine Verbote u. Beschränkungen vorhanden (siehe 7 ZollVG)
- u. die sachlichen Voraussetzungen (nochmal nachfragen u. sicher gehen was das genau ist!) für das Zollverfahren erfüllt sind, weil
• … denke hier 201 I wenn Zollverfahren ÜzzfV dann sachl. Voraussetzungen = NUW, etc.

25
Q

Anmelder / Vertreter

A

Bevor eine ZAM angenommen werden kann, muss zunächst im Rahmen des Art 172 I UZK geprüft werden, ob die “Anforderungen des Titel V Kapitel 2” erfüllt sind, u.a. ob die ZAM von einer BEFUGTEN PERSON gem 170 I u. II UZK abgegeben wurde.

Anmelder:

> Art 5 Nr 15 Alt 1 UZK - Person, die im

eigenen Namen eine ZAM abgibt

> # Art 5 Nr 15 Alt 2 UZK - die Person, in deren Namen eine ZAM abgegeben wird

Zollvertreter: Art 5 Nr. 6, Art. 18, 19 UZK
Jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden Handlungen vorzunehmen o. Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind
=
Indirekte Vertretung / direkte Vertretung (übliche)

Indirekte Vertretung = Art 18 I UAbs 2 Alt 2 UZK > im eigenen Namen, ABER auf fremde Rechnung! (Rechnung im Namen des Anmelders)

Direkter Vertreter = Art 18 I UAbs. 2 Alt 1 UZK > im Namen UND für Rechnung des Auftraggebers

Voraussetzung (2 Pflichten):
> Unionsansässigkeit Art 18 II + Art 5 Nr. 31 b) UZK
> Vertretungsmacht Art 19 I UZK (Angaben)

Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen sie, wer Anmelder ist!

  1. Antwortmöglichkeit:
    (Anmelder ohne Vertreter, o. Indirekter Anmelder da im eignen Namen anmeldet nur auf fremd. Rechnung)
    > Anmelder gem Art 5 Nr. 15 Alt. 1 UZK ist Person X, weil
    • [sie in ATLAS als Anmelder eingetragen ist]
    • sie eine natürliche / jurist. Person gem Art 5 Nr 4 UZK ist
    • die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt
  2. Antwortmöglichkeit:
    (Anmelder mit direktem Vertreter)

Anmelder gem Art 5 Nr. 15 Alt. 2 UZK ist Person X, weil
• [sie in ATLAS als Anmelder eingetragen ist]
• sie eine natürliche/jur Person gem Art 5 Nr. 4 UZK ist
• in deren Namen eine ZAM abgegeben wird, weil
> (Vertreter) als direkter Vertreter gem Art 18 I UAbs 2 Alt 1 UZK im Namen u für Rechnung der Person X handelt, weil
• (Vertreter) in ATLAS als direkter Vertreter eingetragen ist
• (Vertreter) eine im ZDU ansässige (Art 5 Nr. 31 UZK) Person (Art 5 Nr 4 UZK) ist weil,
… hier ansässige Person definieren…
• (Vertreter) die Vertretungsmacht gem Art 19 I UZK besitzt, er angibt wie das Vertretungsverhältnis ist und wen er vertritt.

Warum die Person die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt:

  • 170 I UZK
  • 170 II UZK
26
Q

Überprüfung der Zollanmeldung 188 UZK
(Volle Beschau / Teilbeschau)

A

Gem Art 188 UZK können die Zollbehörden zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der ANGENOMMENEN ZAM

a) die ZAM u. die Unterlagen prüfen,
b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
!c) eine BESCHAU DER WAREN vornehmen,
d) Muster u. Proben zur Analyse o. eingehenden Prüfung entnehmen

Insbesondere die BESCHAU nach Art 188 c) UZK ist für den Einführungslehrgang von großer Bedeutung. Weitere rechtliche Regelungen befinden sich in der DV Z0701 Abs. 39 ff.

Man unterscheidet zwischen folgenden Arten der Beschau:

BESCHAU Z0701

  1. Gesamtbeschau:
    Mengen UND Beschaffenheitsbeschau
    (Hier volle o. teilweise Beschau)
  2. Einzelbeschau
    Mengenbeschau ODER Beschaffenheitsbeschau
    (Hier volle o. teilweise Beschau)

Mengen-/Beschaffenheitsbeschau:

Die Mengenbeschau ist dann erforderlich, wenn festgestellt werden soll, ob die KORREKTE MENGE/ANZAHL einer Ware angemeldet wurde.

Die BESCHAFFENHEITSBESCHAU ist vor allem dann sinnvoll, wenn man die Tarifierung o. Einreihung der Waren (Tarifbeschau) o. den Wert der Ware (Wertbeschau) überprüfen möchte.

Volle Beschau / Teilbeschau
Im Rahmen einer Beschau werden entweder alle Waren einer Position (volle Beschau) o. nur ein Teil der Ware geprüft (Teilbeschau).
Teilbeschau ist nur dann möglich, wenn alle Packstücke innerhalb einer Position die gleiche Anzahl an Waren beinhalten bzw alle Waren gleich beschaffen sind (Z0701 Abs. 40). Gem Art 190 I UZK gelten die bei einer Teilbeschau festgestellten Ergebnisse für alle in eine Anmeldung (Position) angegebenen Waren.

Verpflichtung:
Grundsätzlich müssen Waren nicht beschaut werden, wenn die ZAM vollständig u. in sich schlüssig ist. In diesem Fall werden die Angaben in der ZAM gem Art 191 II UZK zugrunde gelegt. Der Unsicherheitsfaktor für den Beteiligten muss dabei aber immer gewahrt bleiben (Z0701 Abs 41). Waren, die einem Gewichtszoll (zB 150€/100kg) unterliegen, sind jedoch IMMER zu wiegen (Z0701 Abs. 49).

(!) Überprüfungsergebnisse:
Findet eine Überprüfung statt, werden die Überprüfungsergebnisse gem Art 191 I UZK für das Zollverfahren zugrunde gelegt u sind gem Art 243 UZK-IA in ATLAS zu vermerken (= Beschaubefund).
zB
• welche Art der Beschaung durchgeführt?
• Bei Teilbeschau: Welche Pakete/Kartons überprüft?
• Welche Waren wurden festgestellt?
• Gab es Abweichungen zur ZAM?

Rechte u. Pflichten des Beteiligten:
Der Beteiligte hat gem. Art 189 UZK während einer Beschau gewisse Rechte u Pflichten, bspw. hat er die Ware auf eigene Kosten zum Ort der Beschau zu befördern u. er hat keinen Schadensersatzanspruch für Waren, die als Muster o. Proben entnommen werden (siehe auch Art 240 UZK-IA).

(Pakete öffnen NIEMALS wir!!! Immer der Beteiligte!)
Gewichtszoll/Wertzoll (Gewichtszoll immer wiegen!!!)

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Q

Überlassung (194, 195 UZK)

A

Art 194 + 195 UZK
Waren werden gem 194 I UZK in ein Zollverfahren überlassen, wenn

• die allgemeinen sachlichen u. besonderen (glaube allg., bes. Zollverfahren gemeint 201, 226 UZK) Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind.
> bei der ÜzzfV : Art 201 I UZK
> beim Versandverfahren: 226 I UZK + Nämlichkeit + Sicherheit

• die Anforderungen TITEL V KAP. 2
• sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden u für die Waren keine Verbote gelten
• und die Angaben in der ZAM wurden o. ohne Überprüfung angenommen wurden

Entsteht bei der Überprüfung von Waren eine Zollschuld, werden Waren gem Art 195 I UZK erst dann überlassen, wenn die Zollschuld beglichen wurde o. eine Sicherheit verlangt (zB beim Versandverfahren) muss diese geleistet sein gem 195 I UAbs 3 UZK

Die Überlassung der Waren ist den Beteiligten gem Art 246 UZK-IA mitzuteilen.

Mögliche Klausuraufgaben:
Begründen sie, warum die Waren überlassen werden durften!

Die Waren durften gem. Art. 194 I UZK überlassen werden, weil
• die allg. sachlichen + bes. Voraussetzungen erfüllt sind, weil
… begründen welches Zollverfahren + somit allg. o. bes. Voraussetzungen also ggf 201 UZK, 5 Nr 24 UZK (wenn vorher geprüft dann nur verweisen)…
• die Anforderungen des Titel V Kap. 2 erfüllt sind (lt. SV/Anm.)
• der Überlassung keine VuB entgegenstehen (siehe Anm.)
• die Angaben der ZAM überprüft wurden / o. ZAM ohne Überprüfung angenommen wuede
• gem 195 I UZK die Zollschuld entrichtet wurde / für die Zollschuld eine Sicherheit hinterlegt wurde.

Begründen sie, welche Folgen sich aus der Überlassung in das Verfahren ergeben bzgl:

a) des zollrechtlichen Status (Art 5 Nr. 22)
> Statuswechsel aus NUW wird UW, Art 201 III UZK
b) der zollamtlichen Überwachung (Art 134 I UAbs IV UZK)
> Ende der zollamtlichen Überwachung gem Art 134 I UAbs IV UZK, da sich Status von NUW in UW geändert hat
c) der vorübergehenden Verwahrung (Art 149 UZK)
Ende der vorübergehenden Verwahrung gem Art 149 UZK weil die Ware in ein Zollverfahren (hier: ÜzzfV) Art 5 Nr 16 a) UZK überführt wurde

28
Q

Lösung SV “Teppiche” ZAM elektronisch!

A

Lösung SV „Teppiche”

Begründen Sie, warum die Zollanmeldung in elektronischer Form abgeben werden musste oder warum ggf. nicht.

Die Zollanmeldung für die Teppiche musste mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 UZK [i.V.m. Art. 158 Abs. 1 UZKj abgegeben werden, weil

• Die Harbeck GmbH ein Wirtschaftsbeteiligter gem. Art. 5 Nr. 5 UZK, ist denn o sie ist eine juristische Person (Art. 5 Nr. 4 Alt. 2 UZK), die im Rahmen ihrer
Geschäftstätigkeit eine Zollanmeldung abgibt,
• der Austausch von Daten zwischen einem Wirtschaftsbeteiligten und dem HZA
Lörrach - ZA Weil am Rhein-Autobahn als Zollbehörde (Art. 5 Nr. 1 UZK) gem.
Art. 6 Abs. 1 UZK grundsätzlich mit Mitteln der EDV erfolgt und
• ein Fall einer Zollanmeldung unter Verwendung anderer Mittel als der EDV gem. Art.
158 Abs. 2 UZK nicht möglich ist, da
die Zollanmeldung hicht mündlich gem. Art. 135 Abs. 1 a) UZK-DA abgegeben werden konnte, weil
• es sich nicht um Waren zu nichtkommerziellen Zwecken handelt (Art. 1
Nr. 21 UZK-DA), weil
• nach a) die Teppiche nicht von einer Privatperson an eine andere Privatperson gesendet werden, sondern zwischen zwei Firmen (hier: Teppich AG und Harbeck GmbH) Art. 1 Nr. 31 UZK-DA,
• nach b) und sie auch nicht im persönlichen Gepäck von Reisenden (Art. 1 Nr. 40 UZK-DA) befinden, da die Firma Harbeck GmbH eine juristische Person ist, somit kein Reisender sein kann, Art. 1 Nr. 21 b) UZK-DA.
• es sich damit zwar um Ware zu kommerziellen Zwecken (Art. 135 Abs. 1 b)
UZK-DA) handelt, aber
• die Waren sich nicht im persönlichen Gepäck von Reisenden (Art. 1
Nr. 40 UZK-DA) befinden (s.o.),
• alternativ: der Wert der Waren 1.000 € übersteigt (hier: 21.000,00 €)
o und somit eine mündliche Zollanmeldung nach Art. 135 Abs. 1 b) UZK-DA auch
nicht möglich ist,
o gemäß Anmerkung 2 zum SV Fälle von Art. 135 Abs. 1 c) und d) sowie Abs. 2
UZK-DA nicht vorliegen
• und eine Zollanmeldung durch als Zollanmeldung geltende Handlungen gem.
Art. 138 a) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 a) UZK-DA nicht in Betracht kommt, da es sich bei den Teppichen um Waren zu kommerziellen Zwecken handelt (s.o.)
• und Art. 138 b) bis j) UZK-DA gem. Anmerkung 3 zum SV nicht in Betracht kommen.
• Die Zollanmeldung auch nicht schriftlich gem. Art. 143 UZK-DA abgegeben werden konnte, weil die Fa. Harbeck GmbH als juristische Person kein Reisender ist (s.o.),
• und offensichtlich kein IT-Systemausfall vorlag, Art. 6 Abs. 3 b) UZK.

Merke: ALLES andere mögliche IMMER ausschließen!!!

29
Q

Zollschuld Art 77 UZK

A

Zollschuld

Art. 77 UZK

Gem. Art. 201 Abs. 2 a) UZK umfasst die Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr unter anderem die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Art. 5 Nr. 20 UZK
„Einfuhrabgaben” sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

Mit dieser Definition sind lediglich Zölle gemeint.

  1. Wodurch entsteht eine Zollschuld?

Gem. Art. 77 Abs. 1 a) UZK entsteht eine Einfuhrzollschuld durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren in das Zollverfahren „Über-lassung zum zollrechtlich freien Verkehr”.

> Waren sind einfuhrabgabenpflichtig, wenn der EZT für sie einen Zollsatz vorsieht und keine außertarifliche Abgabenbefreiung in Betracht kommt (vgl. Z 0901 Abs. 108).

  1. Wann entsteht die Zollschuld?

Gem. Art. 77 Abs. 2 UZK entsteht die Zollschuld zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

  1. Wer wird Zollschuldner?

Gem. Art. 77 Abs. 3 UZK wird Zollschuldner der Anmelder und bei einem indirekten Vertretungsverhältnis zusätzlich die Person, in deren Auftrag die Zoll-anmeldung abgegeben wurde.

Gemäß § 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG umfassen die Einfuhrabgaben aber nicht nur Zölle, sondern auch Einfuhrumsatzsteuer sowie Verbrauchsteuern (welche gesondert im Verbrauchsteuerrecht behandelt werden).

Gem. § 21 Abs. 2 UstG gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorschriften der Zölle sinngemäß.

Das heißt, wenn eine Zollschuld entsteht, entsteht auch die Einfuhrumsatzsteuer und zwar zum gleichen Zeitpunkt; ebenso ist der Schuldner identisch.

Mögliche Klausuraufgaben:

Begründen Sie, wodurch eine Zollschuld entstanden ist!

Gem. Art. 77 Abs. 1 a) UZK ist eine Zollschuld für die Ware XY entstanden, weil
• es sich bei den im SV angesprochenen Waren um Nicht-Unionswaren gem. Art.
5 Nr. 24 1. Alt. UZK handelt, weil
> …
• diese Waren einfuhrabgabenpflichtig sind (vgl. Z 0901 Abs. 108), weil
• für sie im EZT ein Zollsatz vorgesehen ist
• und keine außertarifliche Abgabenbefreiung (oder Vorzugsbehandlung) in Betracht kommt
• und die Waren in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Ver-kehr” (Art. 5 Nr. 16 a) UZK) überführt werden.

Begründen Sie, wann die Zollschuld entstanden ist!

• Die Zollschuld ist am […] gem. Art. 77 Abs. 2 UZK entstanden, da an diesem Tag die Zollanmeldung angenommen wurde.

Begründen Sie, wer Zollschuldner ist.
• Zollschuldner ist gem. Art. 77 Abs. 3 UZK die Person XY, weil diese Person
Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15 UZK, weil
> …
• Außerdem ist Zollschuldner die Person XY, weil in deren Auftrag die Zollanmel-dung von [indirekter Vertreter, also Anmelder] abgegeben wird.

Wie verhält es sich mit der Einfuhrumsatzsteuer?

Da gem. § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für die Zölle sinngemäß auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten, entsteht zeitgleich auch die Einfuhrumsatzsteuer; der Zeitpunkt und der Schuldner sind identisch.