Grundbegriffe/Begriffsbestimmung Zollrecht Flashcards

1
Q

Einfuhrabgaben

A

Einfuhrabgaben nach 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG:

  1. Zölle (Art. 5 Nr. 20 UZK)
    +
  2. Verbrauchsteuern
    - Einfuhrumsatzsteuer
    - andere Verbrauchsteuern wie zB Energiesteuer, Tabaksteuer
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2
Q

Einfuhrumsatzsteuer

A

Die Einfuhrumsatzsteuer ist nichts Anderes als die Ihnen aus dem alltäglichen Leben bekannte Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer”). Wird diese bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland erhoben, dann wird sie Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) genannt.

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3
Q

Verbrauchsteuern

A

Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern den Verbrauch bestimmter Waren belasten sollen, zum Beispiel Tabaksteuer für Zigaretten oder Energiesteuer für Kraftstoffe.

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4
Q

Ware

A

Waren [im zollrechtlichen Sinne] (VSF Z0601 Abs. 101)

Der Begriff Ware ist im Unionszollkodex und den dazu erlassenen Durch-führungsvorschriften nicht definiert. Nach der Dienstvorschrift sind Waren alle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, vgl.
VSF Z 0601 Abs. 101.
Hinweis: Da es sich in den hier im Skript behandelten Sachverhalten regelmäßig um Waren im Sinne des UZK, UZK-DA und UZK-IA handelt, wird auf die Begründung des Tatbestandsmerkmals „Ware” in allen Lösungen ver-zichtet.

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5
Q

Zollrechtlicher Status

A

zollrechtlicher Status (Art. 5 Nr. 22 UZK)
Waren sind entweder Unionswaren (UW) oder Nicht-Unionswaren (NUW).

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6
Q

Unionsware (UW)

A

Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK)
• sind Waren, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden (Art. 5 Nr. 23 Buchstabe a UZK),
Beispiel: in der Union geerntetes Getreide
oder
sind Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. Art. 5 Nr. 23 Buchstabe b UZK),
Beispiel:
eine aus der Schweiz nach Deutschland verbrachte Uhr wird nach Beendigung der Zollabfertigung in das Zoll-verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Ver-kehr” überlassen
oder
sind im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt worden. (Art. 5 Nr. 23 Buchstabe c UZK)

Beispiel:
Ein in Deutschland hergestellter Schrank aus Fichten-holz. Das dabei verwendete Fichtenholz wurde im Schwarzwald geschlagen. Die Möbelbeschläge stammen aus Japan, sie wurden bei der Einfuhrabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.

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7
Q

Nicht-Unionsware (NUW)

A

Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK)
Nicht-Unionswaren sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionsware (gem.
Art. 154 UZK) verloren haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in das Zollgebiet verbrachte Waren den zollrechtlichen Status von Nicht-Uni-onswaren haben.

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8
Q

Anmelder

A

Anmelder (Art. 5 Nr. 15 UZK)
Der Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15 UZK eine Person (Art. 5 Nr. 4 UZK), die entweder in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine summarische Eingangsanmeldung ab-gibt’, bzw. in deren Namen eine derartige Anmeldung abgegeben wird (in diesem Fall durch einen Zollvertreter gem. Art. 5 Nr. 6 und Art. 18 - 21 UZK).
Eine gewichtige Rolle spielt der Anmelder bei der Abgabe von Zollanmeldun-gen. Dazu später unter Punkt 2.2.1.3 dieser Arbeitsunterlage mehr.

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9
Q

Zollamtliche Überwachung

A

zollamtliche Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK)
Unter zollamtlicher Überwachung versteht man allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften
(z. B. einzuhaltende Förmlichkeiten beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union) und ggf. der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. (z. B. VuB). Die zollamtliche Überwachung sichert auch die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhr-abgaben (§1 Abs. 1 Satz 2 ZollVG). Befugnisse der Zollverwaltung sind u.a. in § 10 ZollVG geregelt.

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10
Q

Zollkontrollen

A

Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK)
Die Zollverwaltung ist im Rahmen der zollamtlichen Überwachung befugt, die in das Zollgebiet verbrachten Waren zollamtlich zu prüfen, Art. 134 Abs. 1 S.1 UZK. Zollkontrollen sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und End-verwendung von Waren vornehmen. Gem. Art. 46 UZK sind solche spezifischen Handlungen u.a. die Beschau der Ware, Entnahme von Mustern und Proben, die Überprüfung von Anmeldungen, Mitteilungen und Unterlagen.
Beispiele:
Kontrolle des Gepäcks bei einreisenden Fluggasten aus den USA
Beschau der Ware nach angenommener Zollanmeldung

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11
Q

Wirtschaftsbeteiligter

A

Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5 Nr. 5 UZK)
Wirtschaftsbeteiligte sind die Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

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12
Q

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

A

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator - AEO) (Art. 38, 39 UZK, Art. 23, 24 UZK-DA)
Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5 Nr. 5 UZK):
eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt wird.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 38 UZK): ein Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Art. 39 UZK erfüllt, kann von den Zollbehörden der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden.
Arten von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Art. 38 Abs. 2 UZK):
a) „AEO C” - Zollrechtliche Vereinfachungen
b) „AEO S” - Sicherheit
Gem. Abs. 3 können beide Vereinfachungen gleichzeitig genutzt werden.
Derartige kombinierte Bewilligungen werden technisch als „AEO F”-Zollrechtliche Vereinfachungen & Sicherheit - bezeichnet (vgl. auch Er-wägungsgrund Nr. 24).
Vorteile:
• weniger Kontrollen von Waren oder Unterlagen
vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
• freie Wahl des Ortes, an dem die Kontrolle vorgenommen wird
• leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen
• Summarische Anmeldungen mit reduzierten Datensätzen
• vorherige Unterrichtung bei weitergehender Warenkontrolle
• Anerkennung als sicherer Handelspartner o gegenseitige Anerkennung EU - Drittländer

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13
Q

Beförderer

A

Beförderer (Art. 5 Nr. 40 UZK)
Grundsätzlich liegt im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Verantwortlichkeit bei der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet verantwortlich ist

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14
Q

Verbringen

A

Der Begriff st im Unionszollkodex und den dazu erlassenen Durchführungs. rechtsakten nicht definiert.
Waren gelten als in das Zollgebiet der Union verbracht, sobald die Grenze des Zollgebiets passiert wurde. Dabei ist es unerheblich, ob dies mit oder ohne
menschlichen
Willen geschieht.
Siehe
auch Dienstvorschrift
VSF Z 0601 Abs. 102.

Beispiel:
Eine Urlauberin überschreitet bei ihrer Wanderung versehentlich die Grenze des Zollgebiets der Union. Alle Waren, die sie mitführt, sind in das Zollgebiet verbracht.

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15
Q

ESumA

A

Summarische Eingangsanmeldungen
(ESumA) (Art. 5 Nr. 9, Art. 127 ff. UZK, Art. 104 ff. UZK-DA)
Gem. Art. 127 Abs. 1 und Abs. 4 UZK ist stets von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt (=Beförderer, Art. 5 Nr. 40 Buchstabe a UZK) oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union übernimmt, vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union bei der Eingangszollstelle (Art. 1 Nr. 15 UZK-DA) eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.
Entsprechend Art. 127 Abs. 3 UZK sind verschiedene Zeitpunkte für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einzuhalten, die in Art. 105 ff. UZK-DA (dem delegierten Rechtsakt) enthalten sind.

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16
Q

Zeitpunkte

A

Derzeit sind folgende Zeitpunkte vorgesehen:
Seeverkehr, Art. 105 UZK-DA
• 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen für Containerfracht.
• 4 Stunden vor Ankunft im ersten Unionshafen bei Massen- und Stück-gut.
•• 2 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Unionshafen bei kurzen Seewegen und bestimmten Beförderungsstrecken.
Luftverkehr, Art. 106 UZK-DA
Spätestens vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug ist der Mindest-datensatz der summarischen Eingangsanmeldung einzureichen und durch die sonstigen Angaben innerhalb folgender Fristen zu ergänzen:
• < 4 Stunden bei Kurzstreckenflügen, spätestens beim tatsächlichen
Abheben des Flugzeugs.
• 4 Stunden vor Ankunft im ersten Unionsflughafen bei Langstrecken-flügen.

Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Art. 107 und 109 UZK-DA
• spätestens 2 Stunden vor Ankunft bei der Eingangszollstelle.
Straßenverkehr, Art. 108 UZK-DA
• 1 Stunde vor Ankunft bei der Eingangszollstelle.
Änderbar sind bei Erfordernis die voravisierten Eingangszollstellen. Ebenso kann der Inhalt der abgegebenen summarischen Anmeldung von dazu berechtigten Personen bis zu einem bestimmten Bearbeitungszustand verändert werden

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17
Q

Zielstellung

A

Zielstellung der vorab abzugebenden summarischen Eingangsanmeldung

Die Zollstellen können zu den beabsichtigten Einfuhren gem. Art. 128 UZK Risikoanalysen durchführen, die Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen schon im Vorfeld ablehnen bzw. Waren für eine Kontrolle nach erfolgter Gestellung vorsehen.

18
Q

Ausnahmen

A

Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer summarischen Eingangsananmeldung

• Art. 127 Abs. 2 Buchstabe b UZK
in einigen Fällen (u.a. bei Reisenden, nichtkommerziellen Waren, Waren mit geringem Wert) ist eine Befreiung vorgesehen
• Für bestimmte Länder zum Beispiel Schweiz oder Norwegen besteht aufgrund von Abkommen ebenfalls keine Pflicht VSF Z 0601 Abs. 206
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein-gangsanmeldung ist nach Art. 131 Buchstabe a UZK in dem delegierten Rechtsakt, und zwar in Art. 104 Abs. 1 UZK-DA festgelegt.
Ankunftsmeldung
Die Ankunft des Beförderungsmittels ist im See- und Luftverkehr bei der ersten Eingangszollstelle anzumelden, Art. 133 Abs. 1 UZK.

19
Q

Zollamtl. Überwachung (ZÜ)

A

zollamtliche Überwachung
(Art. 134 UZK)
Mit dem Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union beginnt die zoll. amtliche Überwachung. Die verbrachten Waren können nach geltendem Recht Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) unterzogen werden, Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 UZK.
Nach Art. 134 Abs. 1 UAbs. 2 UZK bleiben die eingeführten Waren solange unter zollamtlicher Überwachung, bis ihr zollrechtlicher Status (Art. 5 Nr.
22 UZK) ermittelt ist.
Sie dürfen auch nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden aus der zollamtlichen Überwachung entfernt werden.

20
Q

Folge für Unionswaren

A

Folge für Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK):
Die zollamtliche Überwachung endet, wenn ihr zollrechtlicher Status als Uni-onsware ermittelt wurde.
Hinweis:
Unionswaren unterliegen nur im Falle der sog. Endverwendung (besonderes Zollverfahren, Art. 254 UZK) weiterhin der zollamtlichen Überwachung, obwohl die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde (nicht Gegenstand Ihrer Ausbildung).

21
Q

Folge für Nicht-Unionswaren

A

Folge für Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK):
Sie bleiben solange unter zollamtlicher Überwachung,
• bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert
Beispiel:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(Art. 201 UZK),
• oder bis sie aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt (Art. 270 UZK) oder zerstört werden.

22
Q

Beförderungspflicht (Art. 135 UZK)

A

Gemäß Art. 135 UZK hat der Beförderer hinsichtlich der verbrachten Waren Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung zu erfüllen. Beförderer gem. Art. 5 Nr. 40 Buchstabe a UZK ist:
• im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist.
Befreiungen von der Beförderungspflicht sind gem. Art. 135 Abs. 5 und Befreiungen
Abs. 6 UZK möglich (siehe hierzu § 5 ZollV und Standards im MAPZ ASB
1-1-002).

Beförderungspflichten =

unverzügliche Beförderung:
- ohne schuldhaftes Verzögern u. unverändert
VSF Z 0601 Abs. 300

bezeichneter
Verkehrsweg:
- auf der Zoll-straße (Land-straßen, Was-serstraßen, Rohrleitungen, sonst. Beförde-
rungswege)
§ 2 Abs. 1, Abs. 4 ZolIVG

Festgelegte
Einzelheiten:
- Öffnungsze1-ten
§ 3 ZollVG

Orte:
-zuständige Zollstelle,
§ 7 ZollV
auf dem Amtsplatz, VSF Z 0601 Abs. 310
S. 2
andere zugelassene Orte, (z.B. bewilligtes Verwahrlager)

23
Q

Gestellung
(Art. 139 UZK, Art. 5 Nr. 33 UZK, § 10 Abs. 3a ZollVG

A

)
Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass die Ware auf der Zollstraße während der Öffnungszeiten unverzüglich und unverändert zur zuständigen Zollstelle befördert wird. Die Ware muss vielmehr der Zollbehörde gestellt werden, damit die Zollbehörde die Einhaltung des Zollrechtes und ggf. die sonstigen für die Ware geltenden Vorschriften (z. B. Verbote und Beschränkungen) gewährleisten kann (Art, 134 Abs. 1 UZK, § 1 ZollVG, Art. 5 Nr. 33 UZK).

24
Q

Gestellungspflicht

A

Gemäß Art. 139 UZK ist die Ware unmittelbar nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union zu gestellen (in Deutschland hat dies innerhalb der Öffnungszeiten am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle zu geschehen, siehe auch § 4 ZollVG, § 7 ZollV).

25
Q

Gestellungspflichtiger

A

Zur Gestellung ist verpflichtet, wer die Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat. Das ist die Person, die die Waren selbst befördert, d.h. die natürliche Person des Verbringers und der Arbeitgeber (z.B. Spedition), der im Rahmen seiner Weisungsbefugnis dafür sorgt, dass der Verbringer handelt gem. Art. 139 Abs. 1 Buchstabe a UZK.
Weiterhin kann der Auftraggeber des Verbringers, also eine juristische Person oder Personenvereinigung (z.B. Firma, die eine Spedition mit dem Transport beauftragt hat) gestellungspflichtig sein, Art. 139 Abs. 1 Buchstabe b UZK Ebenso wird ggf. Gestellungspflichtiger jene Person (juristische wie natürli-che), die die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung nach dem Verbringen übernimmt (Art. 139 Abs. 1 Buchstabe c UZK).
Beispiel:
Ein beladener Lastzuganhänger wird unmittelbar nach Ankunft auf dem Amtsplatz der Zollstelle an eine inländische Spedition zur weiteren Beförderung übergeben.
Nach Art. 139 Abs. 3 Buchstabe a UZK können die Waren auch von der Person gestellt werden, die sie unverzüglich in ein Zollverfahren überführen will.
(VSF Z 0601 Abs. 317)
Grundsätzlich muss der Gestellungspflichtige auf die für die Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung, auf die Zollanmeldung oder die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung Bezug nehmen, wenn er die Verpflichtung zur Abgabe hat, Art. 139 Abs. 4 UZK.
Ohne Zustimmung der Zollbehörde ist ein Entfernen der Ware vom Ort der Gestellung unzulässig (Art. 139 Abs. 7 UZK).

26
Q

Art u. Weise der Gestellung

A

Gestellen heißt, der Zollstelle wird innerhalb der Öffnungszeit unverzüglich mitgeteilt, dass Waren auf dem Amtsplatz (oder einem anderen zugelassenen Ort) eingetroffen sind (Art. 5 Nr. 33 UZK, Art. 139 Abs. 1 UZK, VSF Z 0601 Abs. 316) und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
Die Gestellungsmitteilung hat nach Art. 6 Abs. 1 UZK grundsätzlich mit Mitteln der Datenverarbeitung über das ATLAS-System zu erfolgen.
Im IT-Verfahren ATLAS sind die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung kombiniert (Artikel 145 Abs. 8 Buchstabe b) UZK), VSF Z 0601 Absatz 318 2. UA und 401.
In bestimmten Fällen, in denen z.B. eine mündliche Zollanmeldung oder eine papiergestützte Zollanmeldung durch Reisende möglich ist, wird auf eine elektronische Gestellungsmitteilung verzichtet.
Bereits vor der Gestellung besteht die Möglichkeit eine Zollanmeldung gem.
Art. 171 UZK abzugeben (s. 2.2.1) (sog. Zollanmeldung vor Gestellung).
Gem. Art. 192 UZK-IA kann diese von den Zollbehörden gleichzeitig auch als Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung behandelt werden (s. 1.3).
Nachdem die Waren auf dem Amtsplatz der zuständigen Zollstelle angekommen sind, erfolgt die Gestellungsmitteilung somit unverzüglich durch die Mitteilung der Registriernummer der bereits abgegebenen Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gem. Art. 145 Abs. 8 Buchstabe b UZK (VSF Z
0601 Absatz 401) oder durch eine Gestellungsbestätigung bin Bezug auf eine bereits abgegebene Zollanmeldung vor Gestellung gem. Art. 192 UZK-IA i.V.m. Art. 145 Abs. 8 Buchstabe b) UZK.
Siehe auch ASB 1-1-0014 in MAPZ

27
Q

Überholung

A

Im Rahmen der zollamtlichen Überwachung sind alle Arten von Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) unter den im geltenden Recht vorgesehen Voraussetzungen möglich.
nungszeit unverzüglich m anderen zugelasse-
39 Abs. 1 UZK, rfügung stehen.
≤ grundsätzlich mit Mit-zu erfolgen.
ing und die Anmeldung ikel 145 Abs. 8 Buch-
Im Zusammenhang mit der Gestellung von verbrachten Waren können die Zollbehörden jederzeit verlangen, dass die Waren abgeladen und ausgepackt werden, um eine Kontrolle der Waren bzw. des Beförderungsmittels vorzu-nehmen. Auch die Entnahme von Mustern und Proben ist zu diesem Zeitpunkt schon möglich, Art. 140 Abs. 2 UZK. Das nationale Recht bezeichnet diese Prüfungsmaßnahme als Überholung, § 10 Abs. 3a ZollVG.
Im Rahmen der Überholung nach der erfolgten Gestellung soll festgestellt werden,
a)

ob Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet eingeführt wurden, oder ob alle eingeführten Waren ordnungsgemäß gestellt wurden (das heißt, ob für alle verbrachten Waren mitgeteilt wurde, dass sie „da” - = auf dem Amtsplatz oder an dem zugelassenen Ort - sind),,
Die Feststellung von Beschaffenheit und Menge der eingeführten Waren ist zunächst nicht Ziel der Überholung.

28
Q

vorübergehende Verwahrung
(Art. 5 Nr. 17 UZK, Art. 144 ff. UZK, Art. 115 ff. UZK-DA,
Art. 192 ff. UZK-IA)

A

Ab dem Zeitpunkt der Gestellung befinden sich Nicht-Unionswaren in der vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 UZK).

29
Q

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Art. 5 Nr. 11 UZK)

A

Hierfür sind spätestens bei der Gestellung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben (Art. 145 Abs. 1 bis Abs. 3 UZK) und ggf. Unterlagen beizubringen. Verpflichtet hierzu sind die gleichen Personen wie bei der Gestellung, Im Rahmen des Art. 146 UZK sind Änderungen in der Anmeldung zulässig. Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bedarf es nicht, wenn bereits vor der Gestellung eine Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren abgegeben wurde, Art. 171 UZK i.V.m.
Art. 192 UZK-IA.

30
Q

Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung (Art. 5 Nr. 11 UZK)

A

Hierfür sind spätestens bei der Gestellung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben (Art. 145 Abs. 1 bis Abs. 3 UZK) und ggf. Unterlagen beizubringen. Verpflichtet hierzu sind die gleichen Personen wie bei der Gestellung, Im Rahmen des Art. 146 UZK sind Änderungen in der Anmeldung zulässig. Eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung bedarf es nicht, wenn bereits vor der Gestellung eine Zollanmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren abgegeben wurde, Art. 171 UZK i.V.m.
Art. 192 UZK-IA.

31
Q

Verwahrungslager

A

Die Lagerung darf grundsätzlich nur in Verwahrungslagern oder im begründeten Ausnahmefall an sonstigen zugelassenen Orten erfolgen (Art. 147
Abs. 1 UZK).
Der Betrieb eines Verwahrungslagers (außerhalb der Zollverwaltung) bedarf einer Bewilligung (Art. 148 Abs. 1 UZK). Diese Bewilligung wird gem.
Art. 148 Abs. 2 UZK nur erteilt, wenn der Antragsteller
• im Zollgebiet der Union ansässig (Art. 5 Nr. 31 UZK) ist,
• die Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge
bietet (also zuverlässig ist) und
• Sicherheit leistet.
Darüber hinaus darf der Aufwand für die zollamtliche Überwachung nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen stehen (Art. 148 Abs. 3 UZK).
Vom Bewilligungsinhaber sind Aufzeichnungen zu führen (Art. 148 Abs. 4 UZK). Diese sichern zusammen mit den Angaben in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung die Nämlichkeit (Identität) der Ware. An-gaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren gemäß Artikel 116 Buchstabe c) UZK-DA erforderlich sind, sind Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters, siehe auch VSF Z
06 01 Abs. 420.
Veränderungen an der Ware sind unzulässig, lediglich Erhaltungsmaßnah-men dürfen durchgeführt werden (Art, 147 Abs, 2 UZK). Hierzu zählen z.B.
• Kühlen von Lebensmitteln oder
• Füttern von Tieren.
Der Betreiber eines Verwahrungslagers ist verantwortlich, dass die verwahr-
ten Waren nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Er hat die Pflichten im Zusammenhang mit der vorübergehenden Verwahrung zu erfül. len (Art. 147 Abs. 3 und Abs. 4 UZK). Jedoch kann bewilligt werden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die verwahrten Waren in ein anderes Ver-
wahrungslager befördert werden (Art. 148 Abs. 5 UZK).

32
Q

Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

A

Beendigung der vorübergehenden Verwahrung

Innerhalb von 90 Tagen sind die Waren in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK). Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Verpflichtung, Nicht-Unionswaren in ein Zollverfahren zu überführen (Art. 149 UZK)

Die gestellten, unter zollamtlicher Überwachung stehenden Nicht-Unionswa-ren müssen innerhalb der gesetzlichen Frist von 90 Tagen in ein Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt werden (Art. 149 UZK).
Dem Beteiligten ist nach Art. 150 UZK ein Wahlrecht gegeben, welche Waren er zu welchem Zollverfahren anmeldet.
Die Zollbehörden können nicht von sich aus die Auswahl treffen und eine Möglichkeit des Art. 5 Nr.
16 UZK vorschreiben (siehe auch
VSF Z 0701 Abs. 2).

33
Q

Zollverfahren (Art. 5 Nr. 16 UZK)

A

Zollverfahren
Art 5 Nr. 16 UZK

(Pfeil Unten Links)
Uberlassung
zum zollrecht-lich freien
Verkehr

(Pfeil unten Mitte)
besondere Verfahren
Art. 210 UZK
(Pfeil unten rechts)
Ausfuhr

Pfeil unter “besondere Verfahren”
Versand:
externer und interner Versand
Lagerung:
Freizonen und Zolllager
Verwendung:
vorübergehende Verwendung und
Endverwendung
Veredelung:
aktive und passive Veredelung

Art. 5 Nr. 16 UZK beinhaltet abschließende Aufzählung der möglichen Zollverfahren

34
Q

Art. 5 Nr. 16 Buchstabe a UZK: Überlassung zum zollrechtlich freien
Verkehr

A

Die Waren sollen endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und treten damit in Konkurrenz zu den Unionswaren. Erst nach Entrichtung der ggf. anfallenden Einfuhrabgaben und mit Überlassung an den Beteiligten erhalten die Nicht-Unionswaren den zollrechtlichen Status von Unionswaren.
Sie unterliegen regelmäßig keiner zollamtlichen Überwachung mehr (Aus-nahme Endverwendung) und sind im Zollgebiet der Union frei verfügbar.

35
Q

Art. 5 Nr. 16 Buchstabe b UZK: besondere Verfahren (Art. 210 UZK
Externer Versand/interner Versand/ Zolllager/Freizone

A

zum Beispiel:
externer Versand
Grundsätzlich müssen Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung zwischen zwei Orten innerhalb der Union versandt werden, und zwar ohne Erhebung von Einfuhrabgaben oder Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften und ohne Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, soweit sie nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

interner Versand
Unionswaren stehen bis auf wenige Ausnahmen nicht unter zollamtlicher Überwachung und können beliebig zwischen zwei Orten innerhalb der Union versandt werden. Sollten sie dabei über das Gebiet eines Drittlandes transportiert werden, würden sie allerdings ihren Status als Unionsware verlieren. Werden die Waren jedoch zuvor in den internen Versand übergeführt, kann dieser Transport über ein Drittland ohne Änderung des Status erfolgen. Bei Wiedereinfuhr in das Zollgebiet haben sie unverändert den Status Unionsware.
interner Versand

Zolllager/Freizone
Waren können nach ihrer Einfuhr ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, soweit sie nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, in das Zolllagerverfahren überführt und im Zolllager unter zollamtlicher Überwachung im Zollgebiet der Union gelagert werden. Sie können jederzeit z. B.
- wiederausgeführt oder
- in ein anderes Zollverfahren überführt werden.
Ähnliches gilt für die Freizone. In einem abgegrenzten, zum Zollgebiet der Union gehörenden Gebiet dürfen Nichtunionswaren unter zollamtlicher Überwachung für unbegrenzte Zeit gelagert werden. Industrielle und gewerbliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungen sind zugelassen, die Ein- und Ausgänge der Freizonen werden auch
überwacht.

36
Q

Vorübergehende Verwendung

A

Nicht-Unionswaren können unter zollamtlicher Überwachung zeitlich begrenzt (= vorübergehend) ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, soweit sie nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, im Zollgebiet der Union genutzt (z. B. als Ausstellungsgut) und danach unverändert wiederausgeführt werden.

37
Q

Endverwendung

A

Nicht-Unionswaren können aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, unterliegen aber aufgrund des besonderen Zwecks weiterhin der zollamtlichen Überwachung.

38
Q

Aktive Verwendung

A

Nicht-Unionswaren können im Zollgebiet der Union einfuhrabgaben-frei und ohne Anwendung der handelspolitischen Maßnahmen, soweit sie nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen, unter zollamtlicher Überwachung be-oder verarbeitet, ausgebessert werden. Eine Wiederausfuhr ist jedoch nicht zwingend vorgesehen. So können auch Nicht-Unionswaren zur Einsparung von Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung in Waren umgewandelt werden, für die eine günstigere Zollbelastung vorgesehen ist.

39
Q

Passive Verwendung

A

Die passive Veredelung ist das Spiegelbild der aktiven Veredelung.
Unionswaren können aus dem Zollgebiet der Union vorübergehend ausgeführt und nach Be- oder Verarbeitung oder Ausbesserung (Repa-ratur) wiedereingeführt werden.
Bei der Wiedereinfuhr wird der zu bezahlende Zollbetrag für die fertigen Veredelungserzeugnisse um den Betrag ermäßigt, der für die zuvor aus der Union ausgeführten zu veredelnden Waren entstanden wäre.

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Q

Ausfuhrverfahren

A

Art. 5 Nr. 16 Buchstabe c UZK: Ausfuhrverfahren
Hier werden Unionswaren erfasst, die unter zollamtlicher Überwachung das Zollgebiet der Union endgültig verlassen sollen.