RsS - Recht der sozialen Sicherung Flashcards

1
Q

Themen RsS

A

a) MiLoG
b) AEntG
c) AÜG (Leiharbeit) § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

= 2 I S. 1 Nr. 6 SchwarzArbG (Prüfungsaufgaben Zoll!!!)

II. SV-Recht
III. Leistungsrecht
IV. Erwerbstätigkeit (ET) von Ausländern

Mögliche Klausurfrage: Nennen sie mir eine Prüfaufgabe (zB. 2 I Nr. 2 SchwarzArbG)

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2
Q

Unterschied: Werkvertrag / Dienstvertrag

A

Werkvertrag - 631 BGB:

Werkbesteller <> Werkvertrag <> Werkersteller
- Zahlung der vereinbarten Vergütung (Wb an We)
- Herstellung eines Werkes (We für Wb)

> > Es wird ein ERFOLG GESCHULDET!!!
(Erst bei ERFOLG = Bezahlung)
ZB Taxifahrt = Erfolg = Ankommen an dem genannten Ort und nicht irgendwo anders, reine Leistung wäre das einfache herumfahren ohne genanntes Ziel!

Dienstvertrag - 611 BGB:

Dienstberechtigter <> Dienstvertrag <> Dienstverpflichteter
- Zahlung der vereinbarten Vergütung (Db an Dv)
- Erbringung einer Leistung (Dv an Db)

> > es wird eine LEISTUNG GESCHULDET!!!

Zb Friseur = schneidet dir die Haare ist die Leistung = aber ob er sie dir auch gut schneidet wie du es willst (Erfolg) ist hier nicht Voraussetzung!

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3
Q

Arbeitsvertrag - 611a BGB

A

Arbeitgeber <> Arbeitsvertrag <> Arbeitnehmer
- Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts (AG an AN)
- Zuverfügungstellung der Arbeitskraft (AN an AG)

> Es wird die weisungsgebundene, fundbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geschuldet

Defi (Klausur):
Ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen AG u. AN begründet durch Arbeitsvertrag gem. 611a BGB zwischen:

Arbeitgeber > begründet durch Arbeitsvertrag gem. 611a BGB > AN Arbeitsverhältnis = Rechtsbeziehung

Formfreiheit von Arbeitsverträgen (schriftlich o mündlich)

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4
Q

Günstigkeitsprinzip

A
  • Gesetze u. RechtsVO
    (Mindestlohn geregelt, 12,41€ für 2024)
  • Tarifverträge
    (höher geregelter Stundenlohn zB 14€)
  • Arbeitsverträge
    (Höherer Stundenlohn, zB 18€, zB bei seltenen Arbeitskräften wie Fleischfachverkäufer)

Günstigkeitsprinzip = AN hat 3 verschiedene Ansprüche aus Gesetz u. RechtsVO, TarifV. u. ArbeitsV. und entscheidet sich für die für ihn günstigsten (besten) Vertrag (Arbeitsvertrag) also höchstes Gehalt!

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5
Q

Wichtige Paragraphen: MiLoG

A

1 MiLoG = Mindestlohn
2 MiLoG = Fälligkeit
3 MiLoG =
14 MiLoG = Zuständigkeit
15 MiLoG = Mitwirkungspflicht
16 MiLoG = Meldepflicht
17 MiLoG = Erstellen u. Bereithalten von Dokumenten
22 MiLoG = Persönlicher Anwendungsbereich

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6
Q

Zuständigkeit

A

2 I S. 1 Nr. 6 SchwarzArbG iVm 14 MiLoG

(Klausur) ! Prüfungsgegenstand = 20 MiLoG !

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7
Q

Mindestlohn

A

01.01.24 - 31.12.2024 = 12,41€
(1 II S. 1 MiLoG iVm 1 Nr. 1 MiLoV4)

Ab 01.01.2025 = 12,82€
(1 II S. 1 MiLoG iVm 1 Nr. 2 MiLoV4)

MiLoV = Mindestlohnverordnung

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8
Q

TBM 20 MiLoG

A

Wenn Tatbestandsmerkmale erfüllt dann Mindestlohn gem. MiLoG einzuhalten!!!

> Arbeitgeber mit Betriebssitz im In- o. Ausland

> Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) u. Arbeitnehmer (AN) - begründet durch Arbeitsvertrag (AV) gem. 611a BGB

> Beschäftigung des Arbeitsverhältnisses im Inland (DE)

Persönlicher Anwendungsbereich (also für wen gilt das Gesetz u. gibt es Ausnahmen?):
22 I S. 1 MiLoG =
- Grundsatz
22 I S. 2 Nr. 1-4, Abs 2-4 MiLoG =
- Ausnahmen

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9
Q

Berechnung Mindestlohnanspruch

A

IMMER BRUTTO MONATSLOHN berechnen!!! (Nicht Netto!)

> Ggü.-Stellung des gesetzlichen Mindestlohns mit dem tatsächlich gezahlten Lohn!

> Ergebnis: Der AG hat den gesetzlich bestimmten Mindestlohn gewährt / nicht gewährt

• Berechnung Mindestlohnanspruch

Ermittlung auf Grundlage der TATSÄCHLICHEN Arbeitszeit:
Tats. Monatsarbeitszeit x Mindestlohn pro Stunde = monatl. Mindestlohn

Ermittlung auf Grundlage der VEREINBARTEN wöchentlichen Arbeitszeit:

Schritt 1: vereinbarte Wochenarbeitszeit x 13 : 3 = durchschnittl. Arbeitsstunden pro Monat (auf 2 Stellen nach dem Komma runden!)

Schritt 2: durchschnittl. Arbeitsstunden pro Monat x Mindestlohn pro Stunde = monatl. Mindestlohn (auf 2 Stellen nach dem Komma runden!)

> erkennen, ob tats. o. vereinbarte Arbeitszeit!!!

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10
Q

Fälligkeit des Mindestlohns (2 MiLoG)

A

BAT = Bankarbeitstag = Mo-Fr
Werktage = Mo-Sa
Folgemonat (vereinfacht im Gesetz gemeint) = heißt zB April gearbeitet und Lohn für April spätestens am letzten BAT im Mai ausgezahlt/überwiesen!!!

2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG
> Ggü.-Stellung Datum der gesetzlichen Fälligkeit mit Datum der tatsächlichen Lohnzahlung!!!

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11
Q

TBM 20 MiLoG

A
  • Sitz im Inland
  • Arbeitsvertrag (AV) 611 BGB
  • Im Inland beschäftigter Arbeitnehmer (AN)

Weitere Prüfung:

> Prüfen, ob es gem. 22 MiLoG (pers. Anwendungsbereich) Ausnahmen gibt
Höhe des Mindestlohns (1 II MiLoG iVm MiLoV4)
Fälligkeit des Mindestlohns (2 MiLoG)

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12
Q

Anwendungsvorrang

A

> MiLoG kommt nur zur Anwendung, wenn AEntG u. AÜG keine Anwendung findet!!! (Weil MiLoG geringstes Gehalt, also Mindestlohn)
(Gehalt unter MiLoG nicht erlaubt, außer einmal gewesen 1.10.22-31.12.22)

Gebäudereinigung = AEntG (Klausur) > alle Branchen nach 4 I AEntG (Tarifvertrag möglich,?)

AÜG = nur dann einschlägig, wenn Arbeitnehmerüberlassung / ein Verleih (LEIHARBEIT) vorliegt!!!

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13
Q

Formalpflichten

A

> Anmeldepflicht 16 I S. 1 MiLoG
Aufzeichnungspflicht 17 I S. 1 MiLoG
Aufbewahrungspflicht 17 II MiLoG

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14
Q

! Prüfschema MiLoG (Zsm.-Fassung)

A

(Als erstes möglich den Anwendungsvorrang prüfen, also AEntG u. AÜG begründend verneinen u. dann auf MiLoG gehen! 1 III MiLoG

  1. 20 MiLoG = TBM
    > Arbeitgeber = In- o. Ausland
    > Beschäftigungsverhältnis / Arbeitsvertrag 611a BGB
    > Im Inland beschäftigter Arbeitnehmer
  2. 22 MiLoG = Grundsätze / Ausnahmen prüfen (Praktikanten, Langzeitarbeitslose etc.)!!! (Persönlicher Anwendungsbereich)

> > Zwischenergebnis: Zsm.-Fassen + Entschluss: Ja, er muss Mindestlohn zahlen…

3.
- Höhe = 1 II MiLoG iVm MiLoV4
- Fälligkeit = 2 MiLoG

> > Ergebnis: Ja / Nein

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15
Q

Aufgabe zu MiLoG

A

a) Nennen sie die RGL nach welcher ein Arbeitgeber verpflichtet ist den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen.

> 20 MiLoG

b) Begründen sie, warum die allgemeinen Voraussetzungen des 20 MiLoG hier vorliegen.
> Zwischen Herrn Schuhmann u Frau Schön besteht ein “AV”, da zwischen den Parteien ein schriftlicher AV nach “611a BGB” geschlossen wurde.
Damit ist Herr Schuhmann AG mit Sitz im “Inland” (Potsdam) u Frau Schön ist als AN im “Inland” (Friseursalon in Potsdam) beschäftigt.
Die allg. Voraussetzungen des 20 MiLoG liegen somit vor.

c) Begründen sie, warum Frau Schön mit ihrer Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des MiLoG erfasst wird.

> Frau Schön ist eine AN im Sinne von 22 I S. 1 MiLoG. Eine Ausnahme vom pers. Anwendungsbereich nach 22 I S. 1 Nr. 1-4, Abs. 2-4 MiLoG ist nach dem vorliegenden SV nicht ersichtlich.
Somit wird Frau Schön mit ihrer Tätigkeit vom pers. Geltungsbereich des MiLoG erfasst.

d) Begründen Sie am Gesetzesvorrang des 1 III MiLoG, warum das MiLoG Anwendung findet.

> Frau Schön wird im Friseurhandwerk beschäftigt, in welchem es keine Branchen-Mindestlöhne nach dem AEntG gibt.
Sie ist kein Leiharbeitnehmerin. Somit kommt AÜG nicht in Betracht.
Das AEntG o das AÜG finden auf den SV keine vorrangige Anwendung im Sinne des 1 III MiLoG.
Somit findet das MiLoG Anwendung.

e) Begründen sie, warum die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn Schuhmann im Prüfzeitraum nicht eingehalten wird.

> Der Mindestlohn beträgt im Prüfungszeitraum (1. Januar 2024 bis zum Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche) 12,41 Euro je Zeitstunde (1 II MiLoG iVm 1 Nr. 1 MiLoV4), also für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde in einem Beschäftigungsmonat.

Frau Schön arbeitet im Monat durchschnittlich 78 Stunden (18 x 13:3) (18 Arbeitsstunde pro Woche)
Anmerkung:
Nach dem Sachverhalt ist die tatsächliche Arbeitszeit der Frau
Schön in den Monaten Januar bis Mai dieses Jahres nicht angegeben und auch nicht auf andere Weise feststellbar. Daher ist bei diesem Sachverhalt auf die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit zurückzugreifen.
Herr Schuhmann hat der Frau Schön einen durchschnittlichen Mindestlohn in Höhe von 967,98 Euro brutto für einen Beschäftigungsmonat zu zahlen ( 78x 12,41 €/h brutto).
Herr Schuhmann hat der Frau Schön tatsächlich 538 Euro brutto gleich netto monatlich gezahlt und zahlt somit den Lohn nicht in richtiger Höhe.
Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn
Schumann im Prüfzeitraum nicht eingehalten.

f) Begründen Sie, warum die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Schumann im Prüfzeitraum eingehalten wird.

> Im Prüfzeitraum, 1. Januar 2024 bis zum Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche, war der Mindestlohn für die Monate Januar bis März 2024 jeweils zum letzten
Bankarbeitstag (BAT) des Folge-monats zu zahlen gewesen. (§ 2 I MiLoG).

Der Lohn für März 2024 war bspw. am -
30.04.2024 gesetzlich fällig.
Beachte: Am Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche war der allgemeine Mindestlohn für die Monate April und Mai 2024 noch nicht gesetzlich fällig gewesen. Daher ist die Einhaltung der gesetzlichen Fälligkeit für diese Monate auch nicht zu prüfen.
Herr Schuhmann zahlt Frau Schön den Lohn nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag jeweils am 15. des Folgemonats, den Lohn für März bspw. am 15. April 2024.
Herr Schuhmann zahlte der Frau Schön somit den Lohn für die Monate Januar bis März 2024 innerhalb der gesetzlich vereinbarten Fälligkeit.
Damit wird die Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Schuhmann im Prüfzeitraum eingehalten.

g) Begründen Sie, warum der Arbeitgeber im Ergebnis seiner Pflicht nach § 20
MiLoG nicht nachgekommen ist.
> Herr Schuhmann ist als Arbeitgeber seiner Pflicht nach 20 MiLoG nicht nachgekommen,da er den Lohn für die Monate Januar bis März 2024 zwar innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit zaht, aber den gestzlich geregelten Mindestlohn nicht zahlt .

Lösung Aufgabe2
Begründen Sie, warum Herr Schuhmann den Mindestlohn zunächst nicht zahlen müsste, wenn Frau Schön unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Jahr arbeitslos gewesen wäre.

> Wäre Frau Schön unmittelbar vor der Beschäftigungsaufnahme bei Herrn Schuhmann ein Jahr lang arbeitslos gewesen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III), würde sie als
langzeitarbeitslos gelten.
Für das Arbeitsverhältnis würde folglich in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung
der Mindestlohn nicht gelten, weil die Langzeitarbeitslosigkeit unmittelbar
vor der Beschäftigungsaufnahme bestand. (22 Abs. 4 MiLoG).
Somit müsste Herr Schumann den Mindestlohn zunächst nicht zahlen.

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16
Q

Tarifvertrag: Beiderseitige Tarifbindung? Ein Bsp.

A

Beiderseitige Tarifbindung? - Ein Beispiel.

Tarifvertrag zur Regelung des Arbeitsentgelts im Friseurhandwerk des Landes Sachsen - abgeschlossen zwischen dem
- Landesinnungsverband Friseurhandwerk (Sachsen)
und der
- Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

Variante 1:
- AG MITGLIED
- AN Mitglied
= BEIDERSEITIGE TARIFBINDUNG!

Variante 2:
- AG kein Mitglied in einem Arbeitgeberverband
- AN kein Mitglied in einer Gewerkschaft
= KEINE TARIFBINDUNG!

Variante 3:
- AG Mitglied
- AN Mitglied im Bund der Hotel-, Restaurant- u. Cafeangestellten
= KEINE TARIFBINDUNG

Variante 4:
- AG Mitglied im Verband der Friseurunternehmen e.V.
- AN Mitglied
= KEINE TARIFBINDUNG!

17
Q

Tarifvertrag

A

Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) = 5 I S. 1 u. IV S. 1 TVG

Beidseitige Tarifbindung = 3 I TVG
Wirkung = 4 I S. 1 u. III TVG

18
Q

Formalpflichten nach dem AEntG

A

Anmeldepflicht = 18 I S. 1 AEntG
Aufzeichnungspflicht = 19 I S. 1 AEntG
Aufbewahrungspflicht = 19 II AEntG

19
Q

Mindestarbeitsbedingung nach dem AEntG (Prüfschema)

A

Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns (ML) nach dem AEntG (Gebäudereinigung)

Arbeitgeber (AG) mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmer (AN) mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren gem. § 8 (1) S. 1 AEntG.

Erst allg. VORAUSSETZUNGEN (die 3 bekannten TBM):
Arbeitsverhältnis zwi. AG und AN
- Zwischen AG (X) und AN (Y) besteht ein Arbeitsverhältnis, begründet durch einen Arbeitsvertrag nach § 611a BGB
- AG ist (X) mit Sitz in …, also Inland
- AN ist (Y) und wird von AG (X) im Inland beschäftigt

Geltungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 7 AEntG? (Wird diese Arbeit überhaupt vom 7 AEntG erfasst? Muss mehr als 50% sein u. im zeitlichen Geltungsbereich sein):
- GebäudeArbbV9 ist eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG
- Betrieb des AG (X) erbringt arbeitszeitlich überwiegend Gebäudereinigungsleistungen
- (§ 1 (1) GebäudeArbbV9)
- GebäudeArbbV9 ist im Prüfzeitraum … zeitlich gültig (§ 2 (1) GebäudeArbbV9)
(1.Oktober 2022 - 31.12.2024)

Anwendbarkeit des Tarifvertrags auf Arbeitsverhältnis
- Es ist der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung (TV-ML) zu prüfen.
a.) Betriebl. Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 TV-ML i.V.m. § 1 Abschnitt Il Nr. … RTV Gebäudereinigung erfasst, da Betrieb des AG (X) arbeitszeitlich überwiegend … erbringt
b.) Persönl. Geltungsbereich nach § 1 Nr. 3 TV-ML erfasst, da AN (Y) … ausführt (kör-perlich tätig) und damit gewerblicher Arbeitnehmer (also Arbeiter) ist
→ der TV-ML findet daher auf Arbeitsverhältnis Anwendung

Vorgeschriebene Arbeitsbedingung (Höhe des Mindestlohns)
- AN (Y) steht ein Mindestlohn i.H.v. … € brutto je geleisteter Arbeitsstunde zu gem. § 2 Nr. 1 TV-ML
- Dies entspricht dem bundeseinheitlichen Mindestlohn im Prüfzeitraum …
- Dies entspricht der Lohngruppe…. Der AN (Y) ist der Lohngruppe … zuzuordnen, da er überwiegend .. ausführt.
- Berechnung des monatlich zu gewährenden Mindestlohns
- Gegenüberstellung tatsächliche Lohnzahlung und zu zahlender Lohn
→ Zwischenergebnis: AG (X) hält Mindestlohn ein / hält Mindestlohn nicht ein

Vorgeschriebene Arbeitsbedingung (Fälligkeit)
- Der Mindestlohn ist jeweils zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 S. 1 TV-ML)
- Fällig für Monate..; Fälligkeit zuletzt eingetreten für den Monat … am…
- Nicht fällig für Monate…
- AG (X) zahlt jeweils zum …
→ Zwischenergebnis: AG (X) zahlte den Lohn innerhalb der tarifvertraglichen Fälligkeit / Lohn nicht innerhalb der tarifvertraglichen Fälligkeit

Ergebnis:
AG (X) hat Pflicht nach § 8 (1) S. 1 AEntG eingehalten / nicht eingehalten.

20
Q

Ablauf Prüfung AG-Pflicht nach dem AEntG

A
  1. AEntG:
    > 8 I S. 1 AEntG
    > 7 AEntG (Rechtsverordnung nach 7 indem Gebäudereinigung erfasst ist)
  2. GebäudeArbbV9:
    1 I GebäudeArbbV9
    = Anwendung TV ML Gebäude, wenn Betrieb überwiegend (51%+) Reinigungsarbeiten erbringt (im nächsten Schritt dann betriebl. Geltungsbereich prüfen)
  • GebäudeArbbV9 - zeitlicher Geltungsbereich! (Prüfzeitraum 1.10.22-31.12.24)
  1. TV ML Gebäude (Anlage von GebäudeArbbV9):
    1 Nr. 2 TV ML Gebäude iVm 1 Abschnitt 2 Nr… RTV Gebäude (schauen Innenreinigung, Außen, Busse etc.)
    betrieblicher Geltungsbereich!

1 Nr. 3 TV ML Gebäude
Persönlicher Geltungsbereich!
Gewerbliche AN = Arbeiter
(Verrichtung überwiegend körperliche/physische Tätigkeiten)

  1. RTV Gebäude (Anhang von GebäudeArbbV9):
    1 Abschnitt II Nr. … RTV Gebäude
    Betrieblicher Geltungsbereich = Betriebe, die Gebäudereinigungsarbeiten ausführen
21
Q

Lösung zur Aufgabe: AEntG

A

a) Begründen Sie, warum die allgemeinen Voraussetzungen des 8 Abs. 1 Satz 1
AEntG hier vorliegen.

Herr Knopf (Inhaber des Reinigungsunternehmens) beschäftigt mehrere Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis, weil zwischen ihm und seinen im Bereich der Fensterreinigung beschäftigten Arbeitskräften ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurden (611a BGB).
Herr Knopf ist Arbeitgeber mit Sitz im Inland ( Singen ), der seine Arbeitnehmer im Inland (Süddeutschland) beschäftigt.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG liegen somit vor.

b) Begründen Sie, warum die Geltungsbereiche der einschlägigen
Rechtsverordnung nach § 7 AEntG für den Monat Juli 2024 erfüllt sind.

Die GebäudeArbbV9 ist eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG.

Das Unternehmen von Herrn Knopf ist ein Gebäudereinigungsunternehmen, das vom Geltungsbereich der GebäudeArbbV9 erfasst wird, weil das s Unternehmen arbeitszeitlich zu 95 % Glasfassaden u. Fensterreinigung und damit - überwiegend Gebäudereinigungsleistungen erbringt (1 Abs. 1 GebäudeArbbV9).
Die GebäudeArbbV9 ist vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und damit auch im zu prüfenden Monat
Juli 2024 zeitlich gültig (2 I GebäudeArbbV9)
Somit sind die Geltungsbereiche der einschlägigen Rechtsverordnung nach §
7 AEntG für den Monat Juli 2024 erfüllt.

c) Begründen Sie, warum der einschlägige Tarifvertrag auf die Arbeitsverhältnisse
Anwendung findet.

Der Betrieb des Herrn Knopf fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-ML nach 1 Nr. 2 TV-ML (Betrieblicher Geltungsbereich) iVm 1 Abschnitt II Nr. 1 RTV (ausgesucht welche Reinigung genau), weil der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend( 95%) Glasfassaden- und Fensterreinigungen an Gebäuden erbringt.
Die Arbeitskräfte des Herrn Knopf fallen unter den persönlichen Geltungsbereich
nach § 1 Nr. 3 TV-ML Gebäude, weil sie Glasfassaden- und Fensterreinigungsarbeiten ausführen, also überwiegend händische/körperliche
Tätigkeiten. Sie sind Arbeiter und somit gewerbliche Arbeitnehmer.
Der einschlägige Tarifvertrag (TV-ML) findet damit auf die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitskräfte Anwendung.

d) Begründen Sie, warum die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn Knopf im Juli 2024 nicht eingehalten wird.
Die Arbeitskräfte des Herrn Knopf haben im zu prüfenden Monat Juli 2024
einen Mindestlohnanspruch von 16,70 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde gem. 2 Nr. 1 TV-ML (Anlage GebäudeArbbV9)
• Dies entspricht dem Mindestlohn der Lohngruppe 6 ab 1. Januar 2024.
• Die Arbeitskräfte sind der Lohngruppe
6 zuzuordnen, da sie überwiegend
Glasfassadenreinigungsarbeiten ausführen.
Die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitskräfte betrug im Juli 2024 180
(19 Tage mit 8 Stunden, 4Tage mit 7 Stunden). (Hier genau Tage etc. zählen!!!)
Der zu zahlende Mindestlohn betrug für den Monat Juli dieses Jahres somit
3.006 Euro brutto (180 Stunden x 16,70 Euro).
Herr Knopf zahlte den Arbeitskräften für Juli des Jahres lediglich 2605, 20 € brutto für eine angebliche Monatsarbeitszeit von 156 Stunden.
Herr Knopf zahlte seinen Arbeitskräften damit den gültigen Mindestlohn nicht in voller Höhe.
Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn
Knopf im Juli 2024 nicht eingehalten.

e) Begründen Sie, warum die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des
Mindestlohnes durch Herrn Knopf für den Monat Juli 2024 eingehalten wird.

Die Löhne für den zu prüfenden Monat Juli 2024 sind am 15.08.24 (15. des Folgemonats) fällig (2 Nr. 3 TV- ML).
Herr Knopf zahlte die Juli-Löhne laut Sachverhalt am 15.08.24
Herr Knopf zahlte die Löhne für Juli 2024 also innerhalb der tarifvertraglichen und damit gesetzlichen Fälligkeit.
Damit wird die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Knopf im Juli 2024 eingehalten.

f) Begründen Sie, warum Herr Knopf im Ergebnis seiner Pflicht nach § 8 Abs. 1 Satz
1 AEntG nicht nachgekommen ist.

Herr Knopf kommt der Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohnes nach
§ 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG für den Beschäftigungsmonat Juli 2024 nicht nach, weil er die Löhne zwar zur Fälligkeit aber nicht in voller Höhe zahlt.

22
Q

Übung Anwendbarkeit des Tarifvertrages Gebäudereinigung (TV - ML) auf das Arbeitsverhältnis

A

Nachfolgend finden Sie fünf Betriebe die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Reinigungsarbeiten ausführen.
Prüfen Sie die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrages auf das jeweilige Arbeitsverhältnis. Stellen Sie die im Februar 2024 anzuwendende
Lohngruppe fest.

  1. Das Gebäudereinigungsunternehmen „XY-GmbH” aus Frank-furt/Main führt mit seinen Beschäftigten zu 95% Fassaden- und Glasreinigungsarbeiten an Bürogebäuden durch:
    > JA > 1 Nr. 2 TV-ML iVm 1 Abschnitt 2 Nr. 1 RTV Gebäudereinigung > Lohngruppe 6 (16,70€)
  2. Die Arbeitnehmer der „Blitzblank-Reinigung” der Frau S. aus Erfurt reinigt ausschließlich Büroräume in Bankfilialen im Stadt-zentrum.:
    > JA > 1 Nr. 2 TV-ML iVm 1 Abschnitt 2 Nr. 2 RTV Gebäudereinigung > Lohngruppe 1 (13,50€)
  3. Die „S-GmbH” aus Windischholzhausen ist ausschließlich spezialisiert auf die Innenreinigungsarbeiten in Bussen und Straßenbahnen der Erfurter Verkehrsbetriebe.:
    > JA > 1 Nr. 2 TV-ML iVm 1 Abschnitt 2 Nr. 4 RTV > Lohngruppe 1 (13,50€)
  4. Der Hausmeisterservice „ABC” aus Gotha führt mit zwei Arbeitnehmerinnen die Reinigung von Treppenhäusern aus. Andere Arbeitnehmer sind mit Kleinreparaturen (Klempner- Maler- und Montagearbeiten beschäftigt, Die o. g. Reinigungsarbeiten machen monatlich stets ca. 45% der Tätigkeiten aus.:
    > NEIN > Nicht erfasst > zurück zu MiLoG! (Wenn auch kein Leiharbeitnehmer AÜG) > Mindestlohn nach MiLoG
  5. Die AN der „M. Gmbh & Co KG” aus Schwarzenberg/Erzgebirge führt zu 75% ihrer Tätigkeit die Reinigung von Verkehrsschil-dern, Verkehrsanlagen und Wegweisern aus:
    > JA > 1 Nr. 2 TV-ML iVm 1 Abschnitt 2 Nr. 1 RTV > Lohngruppe 6 (16,70€)
23
Q

Lösung Aufgaben zu AEntG

A

a) Begründen Sie, warum die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG hier vorliegen.

Die Elsterglanz GmbH beschäftigt Herrn Erler in einem Arbeitsverhältnis, da ein schriftlicher unbefristeter Arbeitsvertrag (siehe Feld 2 im EB) abgeschlossen wurde (§ 611a BGB).
Die Elsterglanz GmbH ist somit Arbeitgeber mit Sitz im Inland (Berlin) und Herr Erler ihr Ar-beitnehmer, der im ebenfalls im Inland (Berlin) beschäftigt wird.
Somit liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG hier vor.

Anmerkung: Herr Andre Seidel ist als Geschäftsführer der GmbH der gesetzliche Vertreter der
Elsterglanz GmbH (§ 35 GmbHG). Er vertritt die Elsterglanz GmbH nach außen und handelt für die GmbH. Die natürliche Person Andre Seidel ist aber nicht der Arbeitgeber des Herrn Erler.

b) Begründen Sie, warum die Geltungsbereiche der einschlägigen Rechtsverordnung nach
§ 7 AEntG für den Monat Juni 2024 erfüllt sind.

Die GebäudeArbbV9 ist eine Rechtsverordnung nach § 7 AEntG.

Die Elsterglanz GmbH ist ein Reinigungsunternehmen, das vom Geltungsbereich der GebäudeArbbV9 erfasst wird, weil das Unternehmen arbeitszeitlich überwiegend (It. Sachverhalt 22 von 23 Arbeitnehmern) Reinigungsleistungen an Fahrzeugen (Busse und Bahnen, Verkehrsanlagen) erbringt (§ 1 Abs. 1 GebäudeArbbV9.

Die GebäudeArbbV9 ist vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 und damit im zu prüfenden Monat Juni 2024 zeitlich gültig (§ 2 Abs. 1 GebäudeArbbV9).

Somit sind die Geltungsbereiche der einschlägigen Rechtsverordnung nach § 7 AEntG für den Monat Juni 2024 erfüllt.

c) Begründen Sie, warum der einschlägige Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis mit Herrn Erler Anwendung findet.
Die Elsterglanz GmbH fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 2 TV-ML i.V.m. § 1 II Nr. 4 RTV Gebäudereinigung, weil der Betrieb arbeitszeitlich überwiegend (It.
Sachverhalt 22 von 23 Arbeitnehmer) Inneneinigungsleistungen an Bussen und Bahnen, sowie Verkehrsanlagen erbringt.

Herr Erler fällt unter den persönlichen Geltungsbereich nach § 1 Nr. 3 TV-ML, weil er In-nenreinigungsarbeiten an Bussen und Bahnen ausführt, also überwiegend händische Tätig-keiten. Er ist Arbeiter und damit gewerblicher Arbeitnehmer.

Der einschlägige Tarifvertrag (TV-ML) findet damit auf das Arbeitsverhältnis mit Herrn Erler Anwendung.

d) Begründen Sie, warum die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch die Elsterglanz GmbH für den Monat Juni 2024 eingehalten wird.

Herr Erler hat im zu prüfenden Beschäftigungsmonat Juni 2024 einen Mindestlohnanspruch von 13,50 Euro brutto je geleisteter Arbeitsstunde (§ 2 Nr. 1 TV-ML).
• Dies entspricht dem Mindestlohn der Lohngruppe 1 ab 1. Januar 2024.
• Er ist der Lohngruppe 1 zuzuordnen, da er überwiegend Innenreinigungsarbeiten an Bussen und Bahnen ausführt.

Die tatsächliche Arbeitszeit des Herrn Erler betrug im Juni 2024 (siehe Feld 3 im EB) 182 Stunden. Der zu zahlende Mindestlohn betrug somit für den Monat Juni 2024 2.457,00 Euro
brutto (182 Stunden x 13,50 Euro).

Die Elsterglanz GmbH (Arbeitgeber -s. o.) zahlte Herrn Erler für Juni 2024 (siehe Feld 3 im EB) 2.457,00 Euro brutto und damit den gültigen Mindestlohn in voller Höhe.

Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch die Elsterglanz GmbH im Juni 2024 eingehalten.

e) Begründen Sie, warum die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch die Els-terglanz GmbH für den Monat Juni 2024 eingehalten wird.

Der Lohn für Juni 2024 war am 15. Juli 2024 (15. des Folgemonats) fällig. (§ 2 Nr. 3 Satz 1 TV-ML).
Die Elsterglanz GmbH (Arbeitgeber s. o.) zahlte den Lohn für Juni (siehe Feld 3 im EB) am 15. Juli 2024, also innerhalb der tarifvertraglichen und damit gesetzlichen Fälligkeit.
Damit wird die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes von der Elsterglanz GmbH im Juni 2024 eingehalten.

f) Begründen Sie, warum die Elsterglanz GmbH im Ergebnis ihrer Pflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG nachgekommen ist.

Die Elsterglanz GmbH kommt der Pflicht zur Zahlung eines Mindestlohnes nach § 8 Abs. 1 Satz 1 AEntG für den Beschäftigungsmonat Juni 2024 nach. Sie zahlt den Lohn in richtiger Höhe und fristgerecht.

Lösung Aufgabe 2:
Begründen Sie, warum Anke Neumann nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV Mindestlohn Gebäudereinigung fällt

Anke Neumann ist kaufmännische Angestellte, sie arbeitet als Büro- und Buchhaltungskraft und nicht als Reinigungskraft. Sie ist demnach keine gewerbliche Arbeitnehmerin (§ 1 Nr. 3
TV-ML).
Anke Neumann fällt daher nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TV-ML.

Lösung Aufgabe 3:
Begründen Sie anhand des betrieblichen Geltungsbereichs des TV Mindestlohn Gebäudereinigung, warum die Elsterglanz GmbH, wäre sie ein Unternehmen, das arbeitszeitlich überwiegend Autoreinigun-gen in Autowaschanlagen erbringt bzw. anbietet, nicht zur Lohnzahlung nach dem TV Mindestlohn Gebäudereinigung verpflichtet wäre.

Gem. § 1 II Nr. 4 RTV Gebäudereinigung ist die Reinigung von Autos in Autowaschanlagen ausgenommen. Demzufolge würde die Elsterglanz GmbH als Betrieb der arbeitszeitlich überwiegend
(22 von 23 AN) Autoreinigungen in Autowaschanlagen erbringt bzw. anbietet, nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich gem. § 1 Nr. 2 TV-MLi. V. m. § 1 II Nr. 4 RTV Gebäudereinigung fallen.
Die Elsterglanz GmbH wäre somit nicht zur Lohnzahlung nach dem TV-ML verpflichtet.

Anmerkung: Die Elsterglanz GmbH wäre damit auch kein Betrieb der unter dem Geltungsbe-
reich des § 1 Abs. 1 GebäudeArbbv9 fällt. Der Betrieb der Elsterglanz GmbH würde nicht überwiegend Gebäudereinigungsleistungen im Sinne des fachlichen Geltungsbereiches des TV-ML-Gebäudereinigung erbringen.

24
Q

AÜG

A
  • LEIHARBEITER!!!
  • immer noch Mindestlohngesetz
  • Gesetzlicher Prüfauftrag = 2 I S. 1 Nr. 6 SchwarzArbG iVm 17 II AÜG
  • Prüfgegenstand = 8 V AÜG

Rechtsverhältnisse einer legalen Arbeitnehmerüberlassung:
- Entleiher = die den AN haben wollen
- Verleiher = die den AN abgeben (ist trz der AG u. zahlt für ihn Lohn, Urlaub, Krankheit etc.!)
Leiharbeitnehmer (AN) = Arbeiter

  • 1 I AÜG = wichtige Norm!
  • www.spitzenverbaende.arbeitsagentur.de = Erlaubnisse
    > Erlaubnisse muss man sich holen, rechtzeitig auch verlängern wenn sie ablaufen sollte!
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Q

Arbeitnehmerüberlassung - 1 I AÜG

A

Rechtsverhältnisse:

VERLEIHER (AG) > Leih- Arbeitsvertrag 611a BGB < LEIHARBEITNEHMER

VERLEIHER > Überlassungsvertrag 12 I AÜG (schriftlich + Verleiherlubnis) < ENTLEIHER (zB Audi, VW)

ENTLEIHER > Direktionsrecht (weisungsbefugt) > LEIHARBEITNEHMER

LEIHARBEITNEHMER > Arbeitsleistung > ENTLEIHER

  • zwischen Leiharbeitnehmer u. Entleiher besteht kein Vertrag!!!
  • im Überlassungsvertrag sollte drinstehen welche Qualifikationen etc. AN hat.
  • den Leiharbeitsvertrag zwischen Verleiher u. Leiharbeitnehmer sollte sich der Entleiher als Beweis vorlegen lassen (11 I AÜG)

Zahlungsflüsse:

VERLEIHER > Arbeitsentgelt > LEIHARBEITNEHMER
(Verleiher muss Leiharbeitnehmer alles zahlen Urlaub, Lohn, Krankheit etc.)

ENTLEIHER > Leihgebühr > VERLEIHER

26
Q

Illegale AÜG

A

(illegaler) Verleiher > Unwirksamer Leih-Arbeitsvertrag nach 9 I Nr. 1 Hs. 1 AÜG < Leiharbeitnehmer

Verleiher > Unwirksamer Überlassungsvertrag 9 I Nr. Hs. 1 AÜG < Entleiher

Entleiher > ARBEITSVERTRAG gem 611a BGB iVm 10 I S. 1 Hs. 1 AÜG < Leiharbeitnehmer
(Weil Vertrag zwischen Verleiher u. Leiharbeitnehmer unwirksam nach 9 AÜG)
» ARBEITGEBERFIKTION (zum Schutz des AN)

> Entleiher muss dem Leiharbeitnehmer erstmal beschäftigen zumindest für die Zeit der geplanten Leiharbeit (Arbeitgeber-Fiktion)

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Q

Übung I - Arbeitnehmerüberlassung

A
  1. Wie nennt man die beteiligten Rechtspersonen der ANÜ- ordnen sie die Beteiligten aus dem SV entsprechend zu?

Entleiher = Firma Borstig
Verleiher = Firma ABC-Personal
Leiharbeitnehmer = die 4 Arbeiter

  1. Welche Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Verleiher ABC-Personal und dem Leiharbeitnehmer?

ABC-Personal > Leih-Arbeitsvertrag 611a BGB iVm 11 I AÜG < Leiharbeitnehmer

  1. Welche Aussage ergibt sich hierzu aus 11 I AÜG?

Zwingend Leiharbeitsverhältnis + Klärung welche Erlaubnisbehörde (Agentur für Arbeit)
» zusätzliche Nachweise vom Verleiher!!!

  1. Wer ist für die Zeit der Überlassung der AG des Leiharbeitnehmers, der Verleiher ABC-Personal o. der Entleiher Firma Borstig?

Verleiher ABC-Personal

  1. Welche Rechtsbeziehung besteht zwischen dem Verleiher ABC-Personal u. dem Entleiher Firma Borstig?

Verleiher (ABC-Personal) < Überlassungsvertrag 12 I AÜG > Entleiher Firma Borstig (privatrechtlich)

  1. Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer grds. an denselben Entleiher verliehen werden? (Nennung der Fundstelle im AÜG)

Max 18 Monate > 1 I b) AÜG

  1. Welche Verpflichtung ergibt sich für den Entleiher Firma Borstig aus 12 I AÜG?

Verleiher u. Entleiher haben gewisse Punkte, die sie in die Urkunde mit aufnehmen müssen, nachlesbar in 12 I AÜG.
Urkunde, Quali etc.
Entleiher muss sich das aushändigen lassen!

  1. Wer hat den Lohn für die Leiharbeitnehmer während der Überlassung an die Firma Borstig zu zahlen?

Der Verleiher (ABC-Personal)

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Q

Prüfschema SV-Pflicht, keine Ausnahmen

A

•Grundsätzlich sv-pflichtige
Beschäftigung?:
Personen gegen Arbeitsentgelt (AE) beschäftigt = grds. in allen SV-Zweigen (RV, UV, KV, PV, AV nach § 1 (1) SGB IV) gem. § 2 (2) Nr. 1 SGB IV versichert
• Beschäftigung = nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (7 (1) S. 1 SGB IV)
• zwi. AN (X) und AG (Y) besteht ein Arbeitsverhältnis begründet durch einen Arbeitsvertrag nach § 611a BGB
• demnach liegt eine Beschäftigung vor
• Arbeitsentgelt = alle laufenden Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 (1) S. 1
SGB IV)
• AN (X) erhät :.. Euro brutto monatlich als laufende Einnahme aus der Beschäftigung
- Beschäftigungsverhältnis in Deutschland (Potsdam), also im Geltungsbereich des
SGB IV nach § 3 Nr. 1 SGB IV
- → Beschäftigung des AN (X) grundsätzlich in allen Zweigen sv-pflichtig

Maßgebliches
Arbeitsentgelt:
Maßgebliches Arbeitsentgelt benennen.
- Variante 1: auf Vorprüfung verweisen oder
- Variante 2: Prüfschema „maßgebliches Arbeitsentgelt” durchprüfen

Ausnahme von Versiche-rungspflicht?:
Prüfung Ausnahme nach § 8 (1) SGB IV
• maßg. AE = … € brutto, also wird regelmäßig die „538 € - Grenze” überschritten → geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 (1) Nr. 1 und (1a) SGB IV) liegt nicht vor keine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 (1) Nr. 2 SGB IV), da unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde → somit keine Begrenzung auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
- Ausnahme nach § 8 (1) SGB IV liegt nicht vor

Ergebnis
- Beschäftigung ist sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der SV nach Maßgabe der besonderen Vorschriften

RV - § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
UV - § 2 (1) Nr. 1 SGB VII
KV - § 5 (1) Nr. 1 SGB V
PV - § 20 (1) S. 1 SGB XI
AV - § 25 (1) S.1 SGB III

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Q

Maßgebliches Arbeitsentgelt

A

Siehe Ab!!!

30
Q

Lösungen zu MiLoG (Fallstudie 4)

A

Lösungshilfe zu Aufgabe 1

Begründen Sie, warum Herr Schuhmacher der Arbeitgeber von Frau Schleife ist.

Herr Schuhmacher beschäftigt Frau Schleife in einem Arbeitsverhältnis, weil zwischen Ina Schleife und Manfred Schuhmacher ein schriftlicher unbefristeter Arbeitsvertrag (Beginn
01.01.2024) nach § 611a BGB geschlossen wurde.
Somit ist Herr Schuhmacher Arbeitgeber.

Lösungshilfe zu Aufgabe 2

a) Begründen Sie, warum die allgemeinen Voraussetzungen des § 20 MiLoG hier vorliegen.
Herr Schuhmacher ist Arbeitgeber der Ina Schleife (siehe Aufgabe 1).
Herr Schuhmacher ist Arbeitgeber mit Sitz im Inland (München), der seine Arbeitnehmerin Frau Schleife im Inland (München) beschäftigt.
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 20 MiLoG liegen somit vor.

b) Begründen Sie, warum Frau Schleife mit ihrer Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des Mi-LoG erfasst wird.
Bei Frau Schleife handelt es sich um eine Arbeitnehmerin i. S. d. § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG.
Ausnahmen gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 bis Abs. 4 MiLoG sind nicht er-sichtlich.
Somit wird Frau Schleife mit ihrer Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des MiLoG erfasst.

c) Begründen Sie am Gesetzesvorrang des 1 Abs. 3 MiLoG, warum das MiLoG Anwendung findet.

Frau Schleife wird im Einzelhandel beschäftigt, in welchem es keinen Branchen-Mindest-löhne nach dem AEntG gibt.
Frau Schleife ist keine Leiharbeitnehmerin. Somit kommt auch die Anwendung des AÜG nicht in Betracht.
Das AEntG oder das AÜG finden somit keine vorrangige Anwendung auf den Sachverhalt (§ 1 Abs. 3 MiLoG).
Somit findet das MiLoG Anwendung.

d) Begründen Sie, warum die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn Schuhmacher im Prüfzeitraum eingehalten wird.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt im Prüfzeitraum 01.01.2024 - 13.09.2024 12,41 Euro
brutto je Zeitstunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG i.V.m. § 1 Nr. 1 MiLoV4).
Frau Schleife arbeitet wöchentlich regelmäßig 40 Stunden und damit durchschnittlich 173,33 Stunden (40 Stunden/Woche x 13:3) im Monat.
Beachte: Ergebnis kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen nach dem Komma.
Der durchschnittlich zu zahlende Mindestlohn beträgt somit 2.151,03 Euro brutto (173,33 Stunden/Woche x 12,41 Euro). Lt. Sachverhalt zahlt Herr Schuhmacher der Frau Schleife monatlich 2.300 Euro brutto.
Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn Schuhmacher im
Prüfzeitraum eingehalten.

e) Begründen Sie, warum die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn
Schuhmacher im Prüfzeitraum eingehalten wird.

Im Prüfzeitraum 01.01.2024 bis 13.09.2024 war der Mindestlohn jeweils zum letzten BAT des Folgemonats zu zahlen gewesen. Letztmals war der Lohn für den Monat Juli 2024, am
30.08.2024 gesetzlich fällig. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG).
Herr Schuhmacher, zahlt der Frau Schleife das Gehalt jeweils am 15. des Folgemonats, bspw. das Gehalt für den Monat Juli 2024 am 15. August 2024. Er zahlt der Frau Schleife den Mindestlohn für die Monate Januar 2024 bis Juli 2024 also innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit.
Damit wird die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Schuhmacher im Prüfzeitraum eingehalten.

f) Begründen Sie, warum Herr Schuhmacher im Ergebnis seiner Pflicht nach § 20 MiLoG nach-ge-kommen ist.

Herr Schuhmacher kommt seiner Verpflichtung nach § 20 MiLoG ordnungsgemäß nach. Er zahlt den Lohn in richtiger Höhe und fristgerecht.

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Q

Lösungen Sozialversicherung (Fallstudie 4)

A

Lösungshilfe zu Aufgabe 3

(Quasi Aufg. 1 im Prüfschema)
a) Begründen Sie, warum das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt nach dem SGB IV der Frau
Schleife, 2.300,00 Euro brutto beträgt.

Zwischen der Arbeitnehmerin Frau Schleife und Herrn Schuhmacher besteht ein Arbeitsverhältnis (Begründung siehe Aufgabe 1 oder 2) Es liegt somit eine Beschäftigung gem. § 7 Abs.
1 Satz 1 SGB IV vor.
Frau Schleife erhält als laufende Einnahmen aus ihrer Beschäftigung 2.300,00 Euro brutto ausgezahlt.
Das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beträgt somit
2.300,00 Euro brutto.

(Quasi Aufg. 2 im Prüfschema)
b) Begründen sie unter Anwendung des Günstigkeitsprinzips, warum Frau Schleife einen Arbeitsentgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von 2.300,00 Euro brutto hat.

• Aus der schriftlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag hat Frau Schleife einen Anspruch auf 2.300,00 Euro brutto im Monat.
• Aus dem Gesetz, hier MiLoG, hat Frau Schleife einen durchschnittlichen Anspruch auf 2.151,03 Euro brutto (siehe Aufgabe 2).

Nach dem Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht hat Frau Schleife somit Anspruch auf den Lohn aus der Vereinbarung im Arbeitsvertrag (2.300,00 Euro brutto), da dieser für sie günstiger ist, als der Anspruch aus dem Gesetz (2.151,03 Euro brutto).

(Quasi Aufg. 3 im Prüfschema)
c) Begründen Sie, warum das maßgebliche Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung für Frau Schleife
2.300,00 Euro brutto beträgt.

Der Arbeitsentgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis (2.300,00 Euro brutto) ist nicht höher als das Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (2.300,00 Euro brutto).
Das maßgebliche Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung beträgt somit 2.300,00 Euro brutto.

Lösungshilfe zu Aufgabe 4

a) Begründen Sie, warum die Tätigkeit der Frau Schleife grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. (Allg Vorauss. gemeint)

Frau Schleife ist gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist (Begründung siehe Aufgabe 3).
Das Beschäftigungsverhältnis wird in Deutschland (München) ausgeübt, somit im Geltungsbereich des SGB IV (§ 3 Nr. 1 SGB IV).
Damit ist die Beschäftigung der Frau Schleife grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV.

b) Begründen Sie, warum hier keine Ausnahme von der Versicherungspflicht wegen geringfügiger Beschäftigung vorliegt.

Hinweis: Das Arbeitsentgelt (Aufgabe 3) wird regelmäßig über den gesamten Beschäftigungs-zeitraum in der Höhe gezahlt.

Das für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht maßgebliche Arbeitsentgelt beträgt
2.300,00 € brutto. (Begründung siehe Aufgabe 3).
Das maßgebliche Arbeitsentgelt der Frau Schleife übersteigt mit 2.300,00 Euro brutto im Monat regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 538,00 Euro monatlich. Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. la SGB IV vor.
Frau Schleife wird unbefristet beschäftigt (lt. Sachverhalt unbefristeter Arbeitsvertrag). Damit war die Beschäftigung nicht auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr 2024 befristet oder im Voraus begrenzt worden. Es liegt also auch keine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor.
Eine Ausnahme von der Versicherungspflicht wegen geringfügiger Beschäftigung nach § 8
Abs. 1 SGB IV liegt somit nicht vor.

c) Nennen Sie die Rechtsgrundlagen für die Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungs-zweigen.

RV - § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
UV - § 2 (1) Nr. 1 SGB VII
KV - § 5 (1) Nr. 1 SGB V
PV - § 20 (1) S. 1 SGB XI
AV - § 25 (1) S.1 SGB III

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Q

Lösungen Fallstudie AÜG

A

Sachverhalt:

Am 23. März 2024 prüfen Sie und ihre Kollegen des HZA Köln - SG E - das Werk der MR
Stahlbau GmbH in Köln. Es handelt sich hierbei um einen Betrieb der Metallverarbeitung.
In einer der Werkhallen treffen Sie mehrere Arbeiter bei der gemeinsamen Ausführung von Schweißarbeiten an Containern an. Der Werkmeister der MR Stahlbau GmbH gibt allen anwesenden Arbeitern gleichermaßen Arbeitsanweisungen.
Bei der Prüfung stellen Sie zu ihrer Überraschung fest, dass zwei der angetroffenen Arbeiter angeben, bei anderen Arbeitgeberinnen als der MR Stahlbau GmbH, beschäftigt zu sein.
Es handelt sich um:
• Reiner B. (ausgebildeter Schweißer), dessen Arbeitgeberin die Pro Stahl GmbH in Köln ist.
• Olaf S. (ohne Berufsausbildung), dessen Arbeitgeberin die Stahlfix GmbH in Essen ist.

Aufgabe 1

a) Nennen Sie die Rechtsgrundlage, welche den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung gesetzlich definiert.

$ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG

b) Nennen Sie die beteiligten Parteien einer legalen Arbeitnehmerüberlassung.

Verleiher (als Arbeitgeber), Entleiher und Leiharbeitnehmer.

c) Beschreiben Sie, zwischen welchen der zu b) zu nennenden Parteien, welche Art von Vertrag besteht.

Zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht ein Arbeitsvertrag.
Zwischen dem Verleiher und dem Entleiher besteht ein Überlassungsvertrag.

d) Benennen Sie die Erlaubnis, welche als Voraussetzung für das Vorliegen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung benötigt wird.

Eine legale Arbeitnehmerüberlassung setzt unter anderem voraus, dass der Verleiher im Besitz einer Verleiherlaubnis (der Bundesagentur für Arbeit) ist.

Aufgabe 2

Skizzieren Sie in Form eines Schaubildes, wer die Beteiligten der Arbeitnehmerüberlassung bezüglich des Reiner B. sind. Geben sie in dem Schaubild auch die abstrakten Parteibezeichnungen zu Aufgabe 1 b) und Vertragsbeziehungen zu Aufgabe 1 c) an.

Gehen Sie dabei vom Vorliegen einer legalen Arbeitnehmerüberlassung aus.

Pro Stahl GmbH
(Arbeitgeberin als)
VERLEIHERIN
>
[Überlassungsvertrag]
>
MR Stahlbau GmbH
ENTLEIHERIN

Pro Stahl GmbH
(Arbeitgeberin als)
VERLEIHERIN

[Arbeitsvertrag]

Reiner B.
LEIHARBEITNEHMER

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Q

Weitere Lösungen AÜG

A

Ergänzung zum Sachverhalt:

Da Sie und ihre Kollegen zutreffend davon ausgehen, dass eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, prüfen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Überprüfung ergibt:
• Die Pro Stahl GmbH ist im Besitz einer Verleiherlaubnis.
• Die Stahlfix GmbH ist nicht im Besitz einer Verleiherlaubnis.

Aufgabe 1

a) Nennen Sie den Fachbegriff für die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen Verleiher der nicht im Besitz einer Verleiherlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist.

Illegale Arbeitnehmerüberlassung.

b) Beschreiben Sie unter Angabe der Rechtsgrundlagen, welche Rechtsfolgen bei einer Arbeitnehmerüberlassung durch einen Verleiher ohne Verleiherlaubnis grundsätzlich eintreten.

Ist ein Verleiher nicht im Besitz einer Verleiherlaubnis, sind grundsätzlich sowohl der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher als auch der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nichtig (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Hs. AÜG).
Zwischen dem überlassenen Leiharbeitnehmer bzw. Arbeitnehmer und dem Entleiher entsteht ein Arbeitsverhältnis durch gesetzliche Fiktion nach § 10 Abs. 1 Satz 1 1. Hs.
AÜG.

Aufgabe 2

Skizzieren Sie in Form eines Schaubildes, wer die Beteiligten der Arbeitnehmerüberlassung bezüglich des Olaf S. sind. Geben sie in dem Schaubild auch die abstrakten Parteibezeichnungen und deren Rechtsbeziehung an.

Stahlfix GmbH
VERLEIHERIN

MR Stahlbau GmbH
ARBEITGEBERIN
>
[Arbeitsverhältnis durch gesetzliche Fiktion]
>
Olaf S.
ARBEITNEHMER

Aufgabe 3

a) Nennen Sie die Rechtsgrundlage nach der ein Verleiher grundsätzlich verpflichtet ist seinem Leiharbeitnehmer ein Mindeststundenentgelt zu zahlen.

8 Abs. 5 AÜG

b) Nennen Sie die im Jahr 2022 auf der Ermächtigungsgrundlage des § 3a AUG erlassene Rechtsverordnung, bis wann diese Rechtsverordnung gültig war und die einschlägige Rechtsgrundlage für die Gültigkeitsdauer der Rechtsverordnung.

Fünfte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
(LohnUGAUV5) gültig bis 31.03.2024 gem. § 3 LohnUGAÜV5.

c) Begründen Sie, dass die allgemeinen Voraussetzungen der zu a) genannten Rechtsgrundlage bezüglich der Pro Stahl GmbH und dem Reiner B. vorliegen.

Die Pro Stahl GmbH ist eine Verleiherin, weil sie Reiner B. zu Arbeitsleistungen als Schweißer an Dritte (die MR Stahlbau GmbH) überlässt. Die Pro Stahl GmbH ist im Besitz einer Verleiherlaubnis und Arbeitgeberin von Reiner B.
Die Pro Stahl GmbH ist eine Verleiherin mit Sitz im Inland (Köln) und überlässt ihren Leiharbeitnehmer Reiner B. zu Arbeitsleistungen im Inland (Werk der MR Stahlbau
GmbH in Köln).
Damit liegen die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 AUG vor.

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Q

Sozialversicherungspflicht,- freiheit u. Beitragstragung bei Beschäftigungen

A

Siehe Arbeitsblatt!!!

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Q

Übersicht Arbeitgebermeldepflichten 28a SGB IV

A

Siehe Arbeitsblatt!!!

36
Q

Leistungsrecht - ALG (ARBEITSLOSENGELD) Prüfschema!!!

A

-Beschäftigung während ALG-Bezug-
Besteht trotz Beschäftigung weiterhin Anspruch auf ALG?
> “arbeitslos” 137 I Nr 1 SGB III
> “beschäftigungslos” 138 I Nr. 1 SGB III
(Hier nur erklären was arbeitslos u. beschäftigungslos ist)

Beträgt Arbeitszeit weniger als 15 std die Woche? 138 III S. 1 SGB III
> Nein = keinen ALG-Anspruch
> Ja = weiterhin Anspruch auf ALG (gilt somit weiterhin als arbeitslos u beschäftigungslos)

  • Ist das monatl. Arbeitsentgelt höher als 165€? 155 I SGB III
    > Nein = ALG-Anspruch ungekürzt
    Ja = ALG-Anspruch gekürzt (Nebeneinkommensanrechnung)

(Arbeitszeit weniger als 5 std/Woche = Erwerbstätigkeit 138 III S. 1 SGB III)

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Q

Leistungsrecht - Bürgergeld Prüfschema!!!

A