RsS - Recht der sozialen Sicherung Flashcards
Themen RsS
a) MiLoG
b) AEntG
c) AÜG (Leiharbeit) § 8 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
= 2 I S. 1 Nr. 6 SchwarzArbG (Prüfungsaufgaben Zoll!!!)
II. SV-Recht
III. Leistungsrecht
IV. Erwerbstätigkeit (ET) von Ausländern
Mögliche Klausurfrage: Nennen sie mir eine Prüfaufgabe (zB. 2 I Nr. 2 SchwarzArbG)
Unterschied: Werkvertrag / Dienstvertrag
Werkvertrag - 631 BGB:
Werkbesteller <> Werkvertrag <> Werkersteller
- Zahlung der vereinbarten Vergütung (Wb an We)
- Herstellung eines Werkes (We für Wb)
> > Es wird ein ERFOLG GESCHULDET!!!
(Erst bei ERFOLG = Bezahlung)
ZB Taxifahrt = Erfolg = Ankommen an dem genannten Ort und nicht irgendwo anders, reine Leistung wäre das einfache herumfahren ohne genanntes Ziel!
Dienstvertrag - 611 BGB:
Dienstberechtigter <> Dienstvertrag <> Dienstverpflichteter
- Zahlung der vereinbarten Vergütung (Db an Dv)
- Erbringung einer Leistung (Dv an Db)
> > es wird eine LEISTUNG GESCHULDET!!!
Zb Friseur = schneidet dir die Haare ist die Leistung = aber ob er sie dir auch gut schneidet wie du es willst (Erfolg) ist hier nicht Voraussetzung!
Arbeitsvertrag - 611a BGB
Arbeitgeber <> Arbeitsvertrag <> Arbeitnehmer
- Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts (AG an AN)
- Zuverfügungstellung der Arbeitskraft (AN an AG)
> Es wird die weisungsgebundene, fundbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geschuldet
Defi (Klausur):
Ein Arbeitsverhältnis besteht zwischen AG u. AN begründet durch Arbeitsvertrag gem. 611a BGB zwischen:
Arbeitgeber > begründet durch Arbeitsvertrag gem. 611a BGB > AN Arbeitsverhältnis = Rechtsbeziehung
Formfreiheit von Arbeitsverträgen (schriftlich o mündlich)
Günstigkeitsprinzip
- Gesetze u. RechtsVO
(Mindestlohn geregelt, 12,41€ für 2024) - Tarifverträge
(höher geregelter Stundenlohn zB 14€) - Arbeitsverträge
(Höherer Stundenlohn, zB 18€, zB bei seltenen Arbeitskräften wie Fleischfachverkäufer)
Günstigkeitsprinzip = AN hat 3 verschiedene Ansprüche aus Gesetz u. RechtsVO, TarifV. u. ArbeitsV. und entscheidet sich für die für ihn günstigsten (besten) Vertrag (Arbeitsvertrag) also höchstes Gehalt!
Wichtige Paragraphen: MiLoG
1 MiLoG = Mindestlohn
2 MiLoG = Fälligkeit
3 MiLoG =
14 MiLoG = Zuständigkeit
15 MiLoG = Mitwirkungspflicht
16 MiLoG = Meldepflicht
17 MiLoG = Erstellen u. Bereithalten von Dokumenten
22 MiLoG = Persönlicher Anwendungsbereich
Zuständigkeit
2 I S. 1 Nr. 6 SchwarzArbG iVm 14 MiLoG
(Klausur) ! Prüfungsgegenstand = 20 MiLoG !
Mindestlohn
01.01.24 - 31.12.2024 = 12,41€
(1 II S. 1 MiLoG iVm 1 Nr. 1 MiLoV4)
Ab 01.01.2025 = 12,82€
(1 II S. 1 MiLoG iVm 1 Nr. 2 MiLoV4)
MiLoV = Mindestlohnverordnung
TBM 20 MiLoG
Wenn Tatbestandsmerkmale erfüllt dann Mindestlohn gem. MiLoG einzuhalten!!!
> Arbeitgeber mit Betriebssitz im In- o. Ausland
> Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber (AG) u. Arbeitnehmer (AN) - begründet durch Arbeitsvertrag (AV) gem. 611a BGB
> Beschäftigung des Arbeitsverhältnisses im Inland (DE)
Persönlicher Anwendungsbereich (also für wen gilt das Gesetz u. gibt es Ausnahmen?):
22 I S. 1 MiLoG =
- Grundsatz
22 I S. 2 Nr. 1-4, Abs 2-4 MiLoG =
- Ausnahmen
Berechnung Mindestlohnanspruch
IMMER BRUTTO MONATSLOHN berechnen!!! (Nicht Netto!)
> Ggü.-Stellung des gesetzlichen Mindestlohns mit dem tatsächlich gezahlten Lohn!
> Ergebnis: Der AG hat den gesetzlich bestimmten Mindestlohn gewährt / nicht gewährt
• Berechnung Mindestlohnanspruch
Ermittlung auf Grundlage der TATSÄCHLICHEN Arbeitszeit:
Tats. Monatsarbeitszeit x Mindestlohn pro Stunde = monatl. Mindestlohn
Ermittlung auf Grundlage der VEREINBARTEN wöchentlichen Arbeitszeit:
Schritt 1: vereinbarte Wochenarbeitszeit x 13 : 3 = durchschnittl. Arbeitsstunden pro Monat (auf 2 Stellen nach dem Komma runden!)
Schritt 2: durchschnittl. Arbeitsstunden pro Monat x Mindestlohn pro Stunde = monatl. Mindestlohn (auf 2 Stellen nach dem Komma runden!)
> erkennen, ob tats. o. vereinbarte Arbeitszeit!!!
Fälligkeit des Mindestlohns (2 MiLoG)
BAT = Bankarbeitstag = Mo-Fr
Werktage = Mo-Sa
Folgemonat (vereinfacht im Gesetz gemeint) = heißt zB April gearbeitet und Lohn für April spätestens am letzten BAT im Mai ausgezahlt/überwiesen!!!
2 I S. 1 Nr. 2 MiLoG
> Ggü.-Stellung Datum der gesetzlichen Fälligkeit mit Datum der tatsächlichen Lohnzahlung!!!
TBM 20 MiLoG
- Sitz im Inland
- Arbeitsvertrag (AV) 611 BGB
- Im Inland beschäftigter Arbeitnehmer (AN)
Weitere Prüfung:
> Prüfen, ob es gem. 22 MiLoG (pers. Anwendungsbereich) Ausnahmen gibt
Höhe des Mindestlohns (1 II MiLoG iVm MiLoV4)
Fälligkeit des Mindestlohns (2 MiLoG)
Anwendungsvorrang
> MiLoG kommt nur zur Anwendung, wenn AEntG u. AÜG keine Anwendung findet!!! (Weil MiLoG geringstes Gehalt, also Mindestlohn)
(Gehalt unter MiLoG nicht erlaubt, außer einmal gewesen 1.10.22-31.12.22)
Gebäudereinigung = AEntG (Klausur) > alle Branchen nach 4 I AEntG (Tarifvertrag möglich,?)
AÜG = nur dann einschlägig, wenn Arbeitnehmerüberlassung / ein Verleih (LEIHARBEIT) vorliegt!!!
Formalpflichten
> Anmeldepflicht 16 I S. 1 MiLoG
Aufzeichnungspflicht 17 I S. 1 MiLoG
Aufbewahrungspflicht 17 II MiLoG
! Prüfschema MiLoG (Zsm.-Fassung)
(Als erstes möglich den Anwendungsvorrang prüfen, also AEntG u. AÜG begründend verneinen u. dann auf MiLoG gehen! 1 III MiLoG
- 20 MiLoG = TBM
> Arbeitgeber = In- o. Ausland
> Beschäftigungsverhältnis / Arbeitsvertrag 611a BGB
> Im Inland beschäftigter Arbeitnehmer - 22 MiLoG = Grundsätze / Ausnahmen prüfen (Praktikanten, Langzeitarbeitslose etc.)!!! (Persönlicher Anwendungsbereich)
> > Zwischenergebnis: Zsm.-Fassen + Entschluss: Ja, er muss Mindestlohn zahlen…
3.
- Höhe = 1 II MiLoG iVm MiLoV4
- Fälligkeit = 2 MiLoG
> > Ergebnis: Ja / Nein
Aufgabe zu MiLoG
a) Nennen sie die RGL nach welcher ein Arbeitgeber verpflichtet ist den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen.
> 20 MiLoG
b) Begründen sie, warum die allgemeinen Voraussetzungen des 20 MiLoG hier vorliegen.
> Zwischen Herrn Schuhmann u Frau Schön besteht ein “AV”, da zwischen den Parteien ein schriftlicher AV nach “611a BGB” geschlossen wurde.
Damit ist Herr Schuhmann AG mit Sitz im “Inland” (Potsdam) u Frau Schön ist als AN im “Inland” (Friseursalon in Potsdam) beschäftigt.
Die allg. Voraussetzungen des 20 MiLoG liegen somit vor.
c) Begründen sie, warum Frau Schön mit ihrer Tätigkeit vom persönlichen Geltungsbereich des MiLoG erfasst wird.
> Frau Schön ist eine AN im Sinne von 22 I S. 1 MiLoG. Eine Ausnahme vom pers. Anwendungsbereich nach 22 I S. 1 Nr. 1-4, Abs. 2-4 MiLoG ist nach dem vorliegenden SV nicht ersichtlich.
Somit wird Frau Schön mit ihrer Tätigkeit vom pers. Geltungsbereich des MiLoG erfasst.
d) Begründen Sie am Gesetzesvorrang des 1 III MiLoG, warum das MiLoG Anwendung findet.
> Frau Schön wird im Friseurhandwerk beschäftigt, in welchem es keine Branchen-Mindestlöhne nach dem AEntG gibt.
Sie ist kein Leiharbeitnehmerin. Somit kommt AÜG nicht in Betracht.
Das AEntG o das AÜG finden auf den SV keine vorrangige Anwendung im Sinne des 1 III MiLoG.
Somit findet das MiLoG Anwendung.
e) Begründen sie, warum die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn Schuhmann im Prüfzeitraum nicht eingehalten wird.
> Der Mindestlohn beträgt im Prüfungszeitraum (1. Januar 2024 bis zum Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche) 12,41 Euro je Zeitstunde (1 II MiLoG iVm 1 Nr. 1 MiLoV4), also für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde in einem Beschäftigungsmonat.
Frau Schön arbeitet im Monat durchschnittlich 78 Stunden (18 x 13:3) (18 Arbeitsstunde pro Woche)
Anmerkung:
Nach dem Sachverhalt ist die tatsächliche Arbeitszeit der Frau
Schön in den Monaten Januar bis Mai dieses Jahres nicht angegeben und auch nicht auf andere Weise feststellbar. Daher ist bei diesem Sachverhalt auf die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit zurückzugreifen.
Herr Schuhmann hat der Frau Schön einen durchschnittlichen Mindestlohn in Höhe von 967,98 Euro brutto für einen Beschäftigungsmonat zu zahlen ( 78x 12,41 €/h brutto).
Herr Schuhmann hat der Frau Schön tatsächlich 538 Euro brutto gleich netto monatlich gezahlt und zahlt somit den Lohn nicht in richtiger Höhe.
Damit wird die gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohnhöhe durch Herrn
Schumann im Prüfzeitraum nicht eingehalten.
f) Begründen Sie, warum die gesetzliche Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Schumann im Prüfzeitraum eingehalten wird.
> Im Prüfzeitraum, 1. Januar 2024 bis zum Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche, war der Mindestlohn für die Monate Januar bis März 2024 jeweils zum letzten
Bankarbeitstag (BAT) des Folge-monats zu zahlen gewesen. (§ 2 I MiLoG).
Der Lohn für März 2024 war bspw. am -
30.04.2024 gesetzlich fällig.
Beachte: Am Tag der Prüfung in der ersten Maiwoche war der allgemeine Mindestlohn für die Monate April und Mai 2024 noch nicht gesetzlich fällig gewesen. Daher ist die Einhaltung der gesetzlichen Fälligkeit für diese Monate auch nicht zu prüfen.
Herr Schuhmann zahlt Frau Schön den Lohn nach der Vereinbarung im Arbeitsvertrag jeweils am 15. des Folgemonats, den Lohn für März bspw. am 15. April 2024.
Herr Schuhmann zahlte der Frau Schön somit den Lohn für die Monate Januar bis März 2024 innerhalb der gesetzlich vereinbarten Fälligkeit.
Damit wird die Fälligkeit für die Zahlung des Mindestlohnes durch Herrn Schuhmann im Prüfzeitraum eingehalten.
g) Begründen Sie, warum der Arbeitgeber im Ergebnis seiner Pflicht nach § 20
MiLoG nicht nachgekommen ist.
> Herr Schuhmann ist als Arbeitgeber seiner Pflicht nach 20 MiLoG nicht nachgekommen,da er den Lohn für die Monate Januar bis März 2024 zwar innerhalb der gesetzlichen Fälligkeit zaht, aber den gestzlich geregelten Mindestlohn nicht zahlt .
Lösung Aufgabe2
Begründen Sie, warum Herr Schuhmann den Mindestlohn zunächst nicht zahlen müsste, wenn Frau Schön unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit ein Jahr arbeitslos gewesen wäre.
> Wäre Frau Schön unmittelbar vor der Beschäftigungsaufnahme bei Herrn Schuhmann ein Jahr lang arbeitslos gewesen im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III), würde sie als
langzeitarbeitslos gelten.
Für das Arbeitsverhältnis würde folglich in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung
der Mindestlohn nicht gelten, weil die Langzeitarbeitslosigkeit unmittelbar
vor der Beschäftigungsaufnahme bestand. (22 Abs. 4 MiLoG).
Somit müsste Herr Schumann den Mindestlohn zunächst nicht zahlen.