Allgemeines Steuerrecht Flashcards
Verfassungsrechtl. Grundsätze
Prinzipien formaler u. materieller Rechtsstaatlichkeit:
- Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG)
- Legalitätsprinzip (Kenntnis bei konkretem steuerlichen Sachverhalt > Behörde muss tätig werden)
u. Art. 1 III GG - Verhältnismäßigkeit (MN muss legitim +
> geeignet
> erforderlich
> u. Angemessen sein - Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
[Normiert durch das GG] siehe u.a. AO
Steuerkompetenzen Art. 105 ff. GG
SteuerGESETZGEBUNGSkompetenz:
Art. 105 I GG
Hierfür zuständig = Gesetzgebungskompetenz des Bundes > AUSSCHLIEẞENDE Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art 105 I GG, Art 71 GG), Zölle, Finanzmonopole
KONKURRIERENDE Gesetzgebungskompetenz Art 105 II, Art 72 GG
> wenn dem Bund die Steuer ganz o. teilweise zusteht (Tabaksteuer, Energiesteuer)
> Voraussetzungen Art 72 I GG vorliegen (Biersteuer
SteuerERTRAGSkompetenz:
Das Wissen über die Ertragshoheit ist WESENTLICH für Bestimmung der Gesetzgebungshoheit (Art 105 II GG) u. Verwaltungshoheit (Art 108 I GG ivm Art 105 II GG, Art 106 I Nr. 2 GG)
> Art 106 GG - Verteilung des Steueraufkommens
Abs. 1 = Bundessteuern
Abs. 2 = Landessteuern
Abs 3 = Gemeinschaftssteuern
Abs 6 = Gemeindesteuern
Sonderregelung > Kirchensteuer Art 140 GG
Art 107 GG Regelung über Finanzausgleich
SteuerVERWALTUNGSkompetenz:
Bundesfinanzbehörden verwalten gem. Art. 108 GG
- Zölle
- Finanzmonopole
- Bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
- einschließlich Einfuhrumsatzsteuern
- und die Abgaben im Rahmen der europäischen Gemeinschaft
> > übrigen Steuern werden von den Ländern verwaltet Art 108 II S. 1 GG
Ausführungsgesetz zu Art 108 GG ist das Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
Hier stehen die Verwaltungsaufgaben der Hauptzollämter 12 FVG, u. der Finanzämter 17 FVG
Gesetzgebungskompetenz Bund/Land/Kommunen
Bund = Gesetzgebungskompetenz Art 105 I GG, Art 71 GG
Länder = Grundsätzliche Gesetzgebungskompetent Art 70 I u. II GG
Kommunen = Keine Gesetzgebung möglich
Anwendungsbereich der AO
- Sachl. Geltungsbereich
1 Abs. 1 AO
(alle Steuern / - vergütungen die durch Bundesrecht bzw. Recht der EU geregelt sind)
Verwaltet durch Bundes-/Landesfinanzbehörden
TBM: - die durch Bundesrecht (o. Recht der EU) geregelt sind (Antwort: siehe hierzu den Vorspann dieses Gesetzes)
- die durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden
- vorbehaltlich des Rechts der EU
- Räumlicher Geltungsbereich
> Territorialprinzip (AO gilt nur innerhalb der BRD)
Was sind Steuern?
= 3 I AO
> Finanzverwaltung = 105-108 GG
Hoheitliche Natur des Steuerrechts
- “der Einzelne ist im öffentlichen Recht dem Staat untergeordnet”
> Über- Unterordnungsverhältnis - Mitwirkungspflicht bei Ermittlung des Steueranspruchs
- Vollstreckung
- Steuerrecht = öff. Recht
Der Verwaltungsakt 118 AO
Jede Verfügung, Entscheidung o. andere HOHEITLICHE MN, die eine BEHÖRDE zur REGELUNG eines EINZELFALLS auf dem Gebiet des ÖFF. Rechts trifft u. die auf UNMITTELBARE RECHTSWIRKUNG NACH AUẞEN gerichtet ist
I. MN
II. Behörde
III. Auf dem Gebiet des öff. Rechts
IV. Hoheitlich
V. Regelung
VI. Einzelfall
VII. Rechtswirkung nach außen
-Hoheitliche Maßnahme ist jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungsgehalt, das unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet des öff. Rechts erfolgt.
> vom Subordinationsprinzip geprägt! Da Bürger nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber steht sondern sich dem Staatswillen unterzuordnen hat! (Außer bei fiskalischen Handeln= privatrechtliche Angelegenheiten, schlicht-hoheitliche Maßnahmen= z.B. normale Streifenfahrt
Behörde = Ist jede Stelle, die Aufgaben der öff. Verwaltung wahrnimmt.
(In diesem Sinne ist die Polizei eine Behörde)
- kann nur Exekutive sein (also keine Rechtssprechung o. Gesetzgebung!)
Einzelfall = Sind konkret-individuelle Regelungen.
D.h. sie betreffen einen nach “Ort, Zeit und sonstigen Umständen bestimmten Sachverhalt” (konkret) und richten sich an eine bestimmte Person individuell
Auf dem Gebiet des öff. Rechts = öffentlich-rechtlich ist eine Einzelfallregelung immer dann wenn sie auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Norm erlassen wird!!!
- Außenwirkung = liegt immer dann vor, wenn eine Regelung die Rechtsstellung des Bürgers betrifft!!!
Regelung (Regelungscharakter) = Hat eine MN wenn sie inhaltlich darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Regelungen also = rechtsverbindliche Anordnungen, durch die Rechtsposition von Personen verändert wird.
Die 4 Phasen der Besteuerung
- Ermittlung
Phase 1: Ermittlung der Ansprüche (Steuerermittlungsverfahren) Ist eine Steuer entstanden? - Festsetzung
Phase 2: Feststellung des Steueranspruchs / Festsetzungsverfahren (Steuerberechnung) - Erhebung
Phase 3: Geltendmachung des Anspruchs / Steuererhebungsverfahren (Zahlungsaufforderung) - Vollstreckung
Phase 4: Zwangsweise Erfüllung des Anspruchs / Vollstreckungsverfahren (Durchsetzung bei Nichtzahlung)
Sachverhalt Skript S. 13 Aufg. 1+2
Aufgabe-1:
Speyer-i.d.-Pfalz-liegt-im Hoheitsgebiet-der-Bundesrepublik-Deutschland.-So-mit-ist die-AO-örtlich-zuständig.-Territorialitätsprinzip
Aufgabe-2
§-1-1-S.-2-AO-ist-hier-nicht-gegeben,-da-der-SV-in-Speyer-spielt.-Somit-im-Ho-heitsgebiet-der-AO
1-1-S–1-AO
-+ Schaumwein-ist-eine-Steuer-nach-§-3-1-AO
-→ Die-durch-Bundesrecht-geregelt-sind.-Das-SchaumwZwStG ist-durch-Bundesrecht-geregelt,-siehe-hierzu-den-Vorspann-dieses GesetzesTT
-→ Durch-Bundesfinanzbehörden-verwaltetT
Art.-105-II-s.-2-GG-der-Bund-hat-die-konkurrierende-Gesetzgebung-über-die-Schaumweinsteuer.-Diese-Steuer-steht-ihm-ganz-zu
Art.-105-11-S.-2-alt.-1-GG.-Weder-Zölle,-Finanzmonopole-noch-Grundsteuer-ist-hier-relevant.1
Dem-Bund-gehört-die-Schaumweinsteuer-gem.-Art.-106-1-2-GG.-Die-Ab-sätze-Il,-Ill;-VI-dieses-Gesetzes-sind-nichtzutreffend.
Die-Schaumweinsteuer-wird-als-bundesgesetzlich geregelte-Verbrauchs-teuer-von-Bundesfinanzbehörden verwaltet.
Somit-ist-die-sachliche-Zuständigkeit-der-AO-gegeben.
Noch bessere/genauere Lösung
Sachverhalt:
Aus dem Steuerlager der Sektkellerei Trauben und Bären”-GmbH in Speyer i.-d. Pfalz wurden im-vergangenen Monat 1500-Flaschen-à 0,75-Liter Schaumwein (= 1.125-Liter) an inländische Gastronomiebetriebe und Getränkehändler ausgeliefert. Hierdurch entsteht für den Schaumwein, der-Steuergegenstand nach- S-1 Abs.- 1- und 2- SchaumwZwStG ist, die- Schaumweinsteuer nach-
§ 14 Abs. 1.2Nr. 1 Alt. 1 SchaumwZwSIG. Die Schaumweinsteuer ist eine Steuer nach § 3 Abs. 1 AO
Aufgaben:
1. → Begründen Sie, warum dieser Sachverhalt in den örtlichen Anwendungsbereich der AO-fällt!
2 → Begründen Sie, warum dieser Sachverhalt in den sachlichen Anwendungsbereich der AO fällt!
Antwort:
1.-Die-AO ist-räumlich•auf den-Steuersachverhalt-anwendbar,-da der-SV-in-Speyer-(Pfalz)•
und-somit-im-Hoheitsgebiet der BRD•stattfindet-(völkerrechtliches Territorialprinzip)
Somit-liegt-dieser-Sachverhalt-im-örtlichen-Anwendungsbereich-der.AO.
2.-Ein-Anwendungsvorrang der Vorschriften-der Europäischen-Union-kann gem.§ 1-Abs.-
1-S.-2-AO-ausgeschlossen werden.
Die-AO ist gemäß-§-1-Abs. 1-S.1-AO sachlich anwendbar, denn:
•→ Es-handelt-sich-bei der-Schaumweinsteuer um eine Steuer gemäß-§ 3 Abs. 1-AO-(Subsumtion erforderlich, wenn-keine-Angabe im •Sachverhalt-oderin-Anmerkungen zum-Sachverhalt-enthalten).
•→ Die-SchaumwSt ist-durch-Bundesrecht geregelt, denn der Bund-hat von seinem-Gesetzgebungsrecht-Gebrauch gemacht-(vgl.-Vorspann-SchaunwZwStG) Der Bund-hat-die-(konkurrierende)-Gesetzgebungshoheit-gem.-Art. 105-Abs.-2-S. 2-Alt.-1-GG-für die-SchaumwSt: (weder-Zoll,-Finanzmonopol-noch-Grundsteuer),-da ihm-das-Aufkommen der-SchaumwSt als-Verbrauchsteuer-nach-§-1-Abs. 1-S. 3-SchaumwZwStG ganz zusteht,-Art.-106-Abs.•1-Nr.•2 GG.•Ausnahmen gem.-Art.-106•Abs. 2,-3-und-6-GG-sind-nicht ersichtlich.
•→ Die-SchaumwSt wird als-bundesgesetzliche-Verbrauchsteuer von-Bundesfinanz-behörden verwaltet,-Art.-108-Abs. 1-GG.
Somit liegt-dieser Sachverhalt im sachlichen-Anwendungsbereich-der-AO