A.A. Vollzugsrecht Flashcards
! Was ist ein Vollzugsbeamter? !
Vollzugsbeamte sind Zollbedienstete, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind u. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Vollzugsbeamten Befugnisse zu. Diese Befugnisse teilt er eigenverantwortlich durch Verwaltungsakte bzw. strafprozessuale Anordnung mit.
- 6 Nr. 2 UZwG = Vollzugsbeamter der Zollverwaltung
- 1 I UZwVwV-BMF = Legaldefi Vollzugsbeamter
! - 6 Nr. 2 UZwG ivm Abs 1, 7 Nr. 1 UZwVwV-BMF!
Wer ist Vollzugsbeamter?
Gemäß (!) 6 Nr. 2 UZwG (!) gehören zu den Vollzugsbeamten der Zollverwaltung:
- Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienstes einschl. des Wasserzolldienstes u. des Grenzabfertigungsdienstes),
- Beamten des Zollfahndungsdienstes u.
- die im Bewachungs- u. Begleitungsdienst eingesetzten Beamten (einfacher Dienst)
und - alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind
> > Weitere Konkretisierung des UZwG durch Verwaltungsvorschrift: gem. Abs. 7 UZwVwV-BMF!!!
(Zb Leitungen u Bedienstete der Sachgebiete C u E der Hauptzollämter, Bedienstete der Geschäftsstellen der SachG C u E die Außendienst verrichten,
Sachgebietsleitungen u Bedienstete des Zollfahndungsdienstes, Bedienstete der Zollämter im Abfertigungsdienst, Bedienstete des Prüfungsdienstes des Sachgebiets D, Vollziehungsbedienstete des Sachgebiets G, die in der Außenwirtschaftsüberwachung tätigen Bediensteten …
Welche Aufgaben hat ein Vollzugsbeamter in der Zollverwaltung?
Aufgaben der Vollzugsbeamten der Zollverwaltung:
• Zollamtliche Überwachung:
- des Warenverkehrs über die Grenze (UZK, ZollVG)
- des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (ZollVG)
- Andere steuerrechtliche Aufgaben (AO, VSt-Gesetze)
• Bekämpfung der Schwarzarbeit u. illegalen Beschäftigung
- Aufgaben nach dem Sozialrecht (SchwarzarbG, AEntG)
- Verfolgung von Straftaten u. Owis (StPO, OWiG)
• Andere Vollzugsaufgaben
- nach Bundesrecht (Grenzschutzpoliz. Schutz des Bundesgebietes - andere AWG)
- nach Landesrecht (Abwehr von Gefahren für die öff. Sicherheit u Ordnung - PolG der Länder)
Verwaltungsakt (VA)
118 AO, 35 VwVfG:
Ein VA ist jede Verfügung, Entscheidung o. andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öff. Rechts trifft u. die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
- Verfügung, Entscheidung, o. hoh. MN
- Behörde
- Regelung eines Einzelfalls
- Gebiet des öff. Rechts
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen
Bei Steuerrecht immer 118 AO nutzen!!!!!
Unterschied VA / Anordnungen
Nicht alle MN von Vollzugsbeamte sind VA.
Haben Vollzugsbeamte Verstöße festgestellt u wollen Handlungsermächtigungen (BEFUGNISSE) aus der StPO “erlassen” dann spricht man von ANORDNUNGEN!!! (REALAKT?)
VA kann nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dazu eine Handlungsermächtigung (Befugnis) enthält!
Neben der Frage OB auch das WIE wichtig!!!
> Formfreiheit bei VA (119 II AO, 37 VwVfG) = schriftlich, mündlich o. auf andere Weise zB konkludent wie zB Arm heben bei Anhalten eines Pkw
Grundsatz der Bestimmtheit eines VA
WER will WAS von WEM?
> schafft für den Bürger aber auch für Vollzugsbeamten RECHTSKLARHEIT u RECHTSSICHERHEIT
> MN muss inhaltlich genau bestimmt sein (inhaltlich hinreichend bestimmt), Empfänger muss genau wissen, was er zu tun o. unterlassen hat! Wichtig für erfolgreiche Durchsetzung der MN!
Probleme oft bei Verständigungschwierigkeiten (mangelt es an Bestimmtheit kann es zur RW der MN führen)
! Befugnisse !
Befugnisse sind RECHTE, die dem Beamten zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehen!
Befugnisse sind EINGRIFFE in die Grundrechte anderer Personen!
Befugnisse sind in einem Gesetz festgelegt!r
Eingriffe in die Grundrechte
Nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig!!!
> Bedeutet der Vollzugsbeamte braucht hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen (Gesetze), welche ihm erlauben in die Rechtssphäre des Einzelnen (Grundrechte) einzugreifen
= Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 II u. III GG !!!
Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt
Bedeutung:
Bei diesen Freiheitsrechten können die grundrechtlichen Gewährleistungen „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden!!!
Grundrechte müssen besonders geschützt werden. Der Gesetzesvorbehalt ist ein solcher Schutz. Er stellt sicher, dass ein Eingriff in das Grundrecht nur möglich ist, wenn in einem Parlament darüber öffentlich diskutiert wurde und das Gesetz von der Mehrheit der Abgeordneten beschlossen wurde.
- Freie Entf. der Pers., Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
- Recht auf Leben, körperl. Unversehrtheit u. Freiheit
(Diese Rechte durch Art. 2 II GG gewährleistet, Eingriffe sind nir aufgrund eines Gesetzes zulässig, wobei Art 104 GG diesen Gesetzesvorbehalt noch verschärft,
Diese Rechte dürfen beschränkt werden - geschieht zB durch Anhalten, Ausweisprüfungen, körperl. Durchsuchungen,
Für MN des uZw ist auch das Recht auf Leben eingeschränkt - Recht auf Freizügigkeit (Art 11 GG)
darf unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, weitestgehend MN der Gefahrenabwehr, aber auch steuerliche Vorschriften lassen Einschränkungen zu wie zb Wohnungsverbot in Freizonen - Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG)
Zul. Beschränkungen ergeben sich aus 13 II GG - Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
Beschränkungen dieses Rechts sind im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen möglich
Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
- sind nicht völlig schrankenlos
- dürfen aber ausnahmsweise durch kollidierende Grundrechte Dritter begrenzt werden (zB Art 4 GG)
Im Gegensatz zu den unter Gesetzesvorbehalt stehenden Freiheitsrechten werden einige Freiheitsrechte nach ihrem Wortlaut vorbehaltlos gewährleistet (z.B. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorbehaltlos verbürgten Freiheitsrechte schrankenlos garantiert sind. Eine generelle Beschränkungsmöglichkeit von Grundrechten gebietet bereits der Grundsatz der Einheit der Verfassung
Als kollidierendes Verfassungsrecht kommen insbesondere Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang in Betracht. Zu letzteren gehören z.B. Verfassungsgrundsätze (etwa die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Art. 20 Abs. 1 GG) oder Staatszielbestimmungen (etwa der Tierschutz in Art. 20a GG) und nach nicht unbestrittener Ansicht des Bundesverfassungsgerichts
Beispiel:
Ein Landesgesetzgeber ergänzt sein Schulgesetz um eine Bestimmung, nach der Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen nur anlässlich religiöser Feiertage vom Unterricht befreit werden dürfen. Diese Befreiung darf nicht für mehr als zwei Kalendertage pro Schuljahr erteilt werden. Mit dieser neuen Regelung soll insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund gefördert werden. – Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf Glaubensfreiheit kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Als solches kommt die in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleistete staatliche Schulhoheit des Staates in Betracht.
Besipiele von Gesetzen mit tangierte Grundrechte
10 I ZollVG = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.
3 I S. 1 SchwarzArbG, 3 III S. 2 SchwarzArbG = Art 14 GG Eigentum, Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.
23 III S. 2 u. 3 BPolG = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.
102 StPO = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers., Art. 14 GG Recht auf Eigentum, Art 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung
Einzelne Befugnisse von Vollzugsbeamten
Zollamtl. Überwachung des •Warenverkehrs, •Verbrauchsteuerrechtlicher Sachverhalte (steuerlich) ZollVG, AO:
Anhalten 10 I ZollVG, Durchsuchung 10 III ZollVG, Verdachtsnachschau 210 II AO
Prüfungen nach Sozialrecht (nichtsteuerlich):
SchwarzArbG, AEntG:
Betretungsrechte 3, 4 SchwarzArbG, Personalienüberprüfung 3 SchwarzArbG, Geschäftsprüfung 4 SchwarzArbG, Anhalterecht 3 SchwarzArbG usw.
Andere Bundesaufgaben (nichtsteuerlich):
BPolG, AWG:
Anhalten 23 BPolG, Durchsuchung 43 BPolG, Kontrollrechte nach 21 AWG usw.
Verfolgung von Zuwiderhandlungen (strafprozessual): StPO, OWiG:
Beschlagnahme 94 StPO, Durchsuchung 102 StPO, Festnahme 127 StPO usw.
Zwangsweise Durchsetzung von VA / AO
VA u. AO, die von einer Person ein HANDELN, DULDEN o. UNTERLASSEN verlangen, können aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erforderlichenfalls durchgesetzt werden!
Dabei gilt folgende Defi für Erzwingung von HANDELN, DULDEN o. UNTERLASSEN:
HANDELN: ist ein aktives gewolltes Mitwirken (zB durch Hilfsleistung) gemeint, Verwaltung fordert eine Person auf, aktiv an einer MN mitzuwirken bzw einen aktiven Beitrag zum Erfolgseintritt zu leisten
DULDEN: setzt voraus, dass der Beteiligte die MN “über sich ergehen lassen muss”. Ein Dulden wird gelegentlich auch als “passives Handeln” bezeichnet u. bedeutet das gewähren lassen der Handlungen Anderer (der Verwaltung)
UNTERLASSEN: ist das gewollte passive Verhalten in einer Situation, in welcher der Unterlassende selbst aktiv werden könnte, zB durch aktives Stören (Herumfummeln bei einer Gepäckkontrolle), diese aber nicht gewollt ist und daher zu unterlassen ist
Zulässigkeit
• Aufgabenwahrnehmung nach STEUERRECHT u. bei BARMITTELKONTROLLEN SOWIE BEI DER BEKÄMPFUNG VON SCHWARZARBEIT u. DER ILLEGALEN BESCHÄFTIGUNG
nach der ABGABENORDNUNG (AO)
• Aufgabenwahrnehmung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften (zB BPolG, AWR)
nach dem VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSGESETZ (VwVG)
• Verfolgung von STRAFTATEN u. OWIS nach unbestrittener Rechtsauffassung
Art u. Weise der Anwendung:
• dem GESETZ ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) u.
• der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift (UZwVwV-BMF)
Zwangsmittel
ZWANGSGELD (329 AO, 11 VwVG):
- keine Strafe sondern Beugemittel wodurch Pflichtige dazu gezwungen werden soll ihren Pflichten nachzukommen! (Kann durch Vollzugsbeamten angedroht werden, aber nur durch HZA ggf. festgesetzt werden!
ERSATZVORNAHME (330 AO, 10 VwVG):
Wird Verpflichtung einer Handlung nicht erfüllt u. ist die Vornahme dieser Handlung durch anderen möglich (vertretbare Handlung) so kann ein anderer mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen damit beauftragt werden
(Bsp: Reisender weigert sich Kofferraum zu öffnen, möglich naheliegende Kfz-Werkstatt auf Kostens des Reisenden zu beauftragen Kofferraum zu öffnen.
UNMITTELBARER ZWANG (331 AO, 12 VwVG):
nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld u Ersatzvornahme nicht zielführend sind.
UZwG ist die Einwirkung auf Personen o. Sachen durch körperl. Gewalt (zB. Arm festhalten), Hilfsmittel der körperl. Gewalt (zB Zollhundeeinsatz) o. durch Waffen (RSG, Dienstwaffe)
(Diese Begriffsbestimmung in 2 UZwG enthalten, UZwG bestimmt das “Wie” beim unmittelbaren Zwangs!!!)
Zwangsweise Durchsetzung
Verwaltungsakte (VA):
> steuerliche Aufgaben (Abgabenordnung 249, 251 AO, 328 ff AO)
> andere Aufgaben (6 ff VwVG, Art. 70 ff Bay. PAG, 22 SchwarzArbG)
= Zwangsgeld, Ersatzvornahme
unmittelbarer Zwang (letztes Mittel)
Anordnungen (AO):
> Verfolgung von Zuwiderhandlungen (StPO, OwiG) als unbestrittene Rechtsauffassung
= unmittelbarer Zwang (als einzige Möglichkeit!!!)
MERKE: Bei Straftat o. OWI = immer ANORDNUNG = immer unmittelbarerer Zwang zur Durchsetzung (wenn erforderlich!!!)
Zwangsweise Durchsetzung (Grafik)
Der Vollzugsbeamte nimmt seine AUGABEN wahr.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Beamten BEFUGNISSE zur Verfügung.
Mit dem VERWALTUNGSAKT teilt der Beamte dem Betroffenen mit, welches Handeln, Dulden o. Unterlassen er verlangt.
Wird der VA nicht befolgt, sind ZWANGSMITTEL zur Durchsetzung möglich.
4 Mitwirkende im Ermittlungsverfahren
Gericht, StA, Ermittlungspersonen der StA…
Bestandteile Straftat
- TBM
- RW
(entfällt bei rechtmäßigen Handlungen der Vollzugsbeamten) - Schuld
Gefahr im Verzug (GiV)
Ein sofortiges Handeln ist erforderlich, da der angestrebte Erfolg der MN (also ihr Zweck) andernfalls in Frage gestellt sein könnte.
(Zu beachten z.B. bei Anhörung - nur die Zeit der Anhörung müsste die Gefahr für die MN sein dann auf Anhörung verzichten weil GIV!)