A.A. Vollzugsrecht Flashcards

1
Q

! Was ist ein Vollzugsbeamter? !

A

Vollzugsbeamte sind Zollbedienstete, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind u. zur Anwendung unmittelbaren Zwangs berechtigt sind. Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Vollzugsbeamten Befugnisse zu. Diese Befugnisse teilt er eigenverantwortlich durch Verwaltungsakte bzw. strafprozessuale Anordnung mit.

  • 6 Nr. 2 UZwG = Vollzugsbeamter der Zollverwaltung
  • 1 I UZwVwV-BMF = Legaldefi Vollzugsbeamter
    ! - 6 Nr. 2 UZwG ivm Abs 1, 7 Nr. 1 UZwVwV-BMF!
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2
Q

Wer ist Vollzugsbeamter?

A

Gemäß (!) 6 Nr. 2 UZwG (!) gehören zu den Vollzugsbeamten der Zollverwaltung:

  • Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienstes einschl. des Wasserzolldienstes u. des Grenzabfertigungsdienstes),
  • Beamten des Zollfahndungsdienstes u.
  • die im Bewachungs- u. Begleitungsdienst eingesetzten Beamten (einfacher Dienst)
    und
  • alle übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind

> > Weitere Konkretisierung des UZwG durch Verwaltungsvorschrift: gem. Abs. 7 UZwVwV-BMF!!!
(Zb Leitungen u Bedienstete der Sachgebiete C u E der Hauptzollämter, Bedienstete der Geschäftsstellen der SachG C u E die Außendienst verrichten,
Sachgebietsleitungen u Bedienstete des Zollfahndungsdienstes, Bedienstete der Zollämter im Abfertigungsdienst, Bedienstete des Prüfungsdienstes des Sachgebiets D, Vollziehungsbedienstete des Sachgebiets G, die in der Außenwirtschaftsüberwachung tätigen Bediensteten …

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3
Q

Welche Aufgaben hat ein Vollzugsbeamter in der Zollverwaltung?

A

Aufgaben der Vollzugsbeamten der Zollverwaltung:

• Zollamtliche Überwachung:
- des Warenverkehrs über die Grenze (UZK, ZollVG)
- des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs (ZollVG)
- Andere steuerrechtliche Aufgaben (AO, VSt-Gesetze)

• Bekämpfung der Schwarzarbeit u. illegalen Beschäftigung
- Aufgaben nach dem Sozialrecht (SchwarzarbG, AEntG)
- Verfolgung von Straftaten u. Owis (StPO, OWiG)

• Andere Vollzugsaufgaben
- nach Bundesrecht (Grenzschutzpoliz. Schutz des Bundesgebietes - andere AWG)
- nach Landesrecht (Abwehr von Gefahren für die öff. Sicherheit u Ordnung - PolG der Länder)

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4
Q

Verwaltungsakt (VA)

A

118 AO, 35 VwVfG:

Ein VA ist jede Verfügung, Entscheidung o. andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öff. Rechts trifft u. die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

  • Verfügung, Entscheidung, o. hoh. MN
  • Behörde
  • Regelung eines Einzelfalls
  • Gebiet des öff. Rechts
  • unmittelbare Rechtswirkung nach außen

Bei Steuerrecht immer 118 AO nutzen!!!!!

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5
Q

Unterschied VA / Anordnungen

A

Nicht alle MN von Vollzugsbeamte sind VA.
Haben Vollzugsbeamte Verstöße festgestellt u wollen Handlungsermächtigungen (BEFUGNISSE) aus der StPO “erlassen” dann spricht man von ANORDNUNGEN!!! (REALAKT?)

VA kann nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dazu eine Handlungsermächtigung (Befugnis) enthält!
Neben der Frage OB auch das WIE wichtig!!!

> Formfreiheit bei VA (119 II AO, 37 VwVfG) = schriftlich, mündlich o. auf andere Weise zB konkludent wie zB Arm heben bei Anhalten eines Pkw

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6
Q

Grundsatz der Bestimmtheit eines VA

A

WER will WAS von WEM?

> schafft für den Bürger aber auch für Vollzugsbeamten RECHTSKLARHEIT u RECHTSSICHERHEIT

> MN muss inhaltlich genau bestimmt sein (inhaltlich hinreichend bestimmt), Empfänger muss genau wissen, was er zu tun o. unterlassen hat! Wichtig für erfolgreiche Durchsetzung der MN!

Probleme oft bei Verständigungschwierigkeiten (mangelt es an Bestimmtheit kann es zur RW der MN führen)

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7
Q

! Befugnisse !

A

Befugnisse sind RECHTE, die dem Beamten zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehen!

Befugnisse sind EINGRIFFE in die Grundrechte anderer Personen!

Befugnisse sind in einem Gesetz festgelegt!r

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8
Q

Eingriffe in die Grundrechte

A

Nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig!!!

> Bedeutet der Vollzugsbeamte braucht hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen (Gesetze), welche ihm erlauben in die Rechtssphäre des Einzelnen (Grundrechte) einzugreifen
= Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Art. 20 II u. III GG !!!

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9
Q

Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt

A

Bedeutung:
Bei diesen Freiheitsrechten können die grundrechtlichen Gewährleistungen „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ eingeschränkt werden!!!

Grundrechte müssen besonders geschützt werden. Der Gesetzesvorbehalt ist ein solcher Schutz. Er stellt sicher, dass ein Eingriff in das Grundrecht nur möglich ist, wenn in einem Parlament darüber öffentlich diskutiert wurde und das Gesetz von der Mehrheit der Abgeordneten beschlossen wurde.

  • Freie Entf. der Pers., Allg. Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
  • Recht auf Leben, körperl. Unversehrtheit u. Freiheit
    (Diese Rechte durch Art. 2 II GG gewährleistet, Eingriffe sind nir aufgrund eines Gesetzes zulässig, wobei Art 104 GG diesen Gesetzesvorbehalt noch verschärft,
    Diese Rechte dürfen beschränkt werden - geschieht zB durch Anhalten, Ausweisprüfungen, körperl. Durchsuchungen,
    Für MN des uZw ist auch das Recht auf Leben eingeschränkt
  • Recht auf Freizügigkeit (Art 11 GG)
    darf unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, weitestgehend MN der Gefahrenabwehr, aber auch steuerliche Vorschriften lassen Einschränkungen zu wie zb Wohnungsverbot in Freizonen
  • Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG)
    Zul. Beschränkungen ergeben sich aus 13 II GG
  • Brief-, Post- u. Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
    Beschränkungen dieses Rechts sind im Rahmen der zollrechtlichen Bestimmungen möglich
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10
Q

Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt

A
  • sind nicht völlig schrankenlos
  • dürfen aber ausnahmsweise durch kollidierende Grundrechte Dritter begrenzt werden (zB Art 4 GG)

Im Gegensatz zu den unter Gesetzesvorbehalt stehenden Freiheitsrechten werden einige Freiheitsrechte nach ihrem Wortlaut vorbehaltlos gewährleistet (z.B. Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die vorbehaltlos verbürgten Freiheitsrechte schrankenlos garantiert sind. Eine generelle Beschränkungsmöglichkeit von Grundrechten gebietet bereits der Grundsatz der Einheit der Verfassung

Als kollidierendes Verfassungsrecht kommen insbesondere Grundrechte Dritter und sonstige Rechtsgüter von Verfassungsrang in Betracht. Zu letzteren gehören z.B. Verfassungsgrundsätze (etwa die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Art. 20 Abs. 1 GG) oder Staatszielbestimmungen (etwa der Tierschutz in Art. 20a GG) und nach nicht unbestrittener Ansicht des Bundesverfassungsgerichts

Beispiel:

Ein Landesgesetzgeber ergänzt sein Schulgesetz um eine Bestimmung, nach der Schülerinnen und Schüler aus religiösen Gründen nur anlässlich religiöser Feiertage vom Unterricht befreit werden dürfen. Diese Befreiung darf nicht für mehr als zwei Kalendertage pro Schuljahr erteilt werden. Mit dieser neuen Regelung soll insbesondere die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund gefördert werden. – Das vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Schülerinnen und Schüler auf Glaubensfreiheit kann nur durch kollidierendes Verfassungsrecht eingeschränkt werden. Als solches kommt die in Art. 7 Abs. 1 GG gewährleistete staatliche Schulhoheit des Staates in Betracht.

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11
Q

Besipiele von Gesetzen mit tangierte Grundrechte

A

10 I ZollVG = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.

3 I S. 1 SchwarzArbG, 3 III S. 2 SchwarzArbG = Art 14 GG Eigentum, Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.

23 III S. 2 u. 3 BPolG = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers.

102 StPO = Art 2 GG Freie Entfaltung der Pers., Art. 14 GG Recht auf Eigentum, Art 13 GG Unverletzlichkeit der Wohnung

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12
Q

Einzelne Befugnisse von Vollzugsbeamten

A

Zollamtl. Überwachung des •Warenverkehrs, •Verbrauchsteuerrechtlicher Sachverhalte (steuerlich) ZollVG, AO:
Anhalten 10 I ZollVG, Durchsuchung 10 III ZollVG, Verdachtsnachschau 210 II AO

Prüfungen nach Sozialrecht (nichtsteuerlich):
SchwarzArbG, AEntG:
Betretungsrechte 3, 4 SchwarzArbG, Personalienüberprüfung 3 SchwarzArbG, Geschäftsprüfung 4 SchwarzArbG, Anhalterecht 3 SchwarzArbG usw.

Andere Bundesaufgaben (nichtsteuerlich):
BPolG, AWG:
Anhalten 23 BPolG, Durchsuchung 43 BPolG, Kontrollrechte nach 21 AWG usw.

Verfolgung von Zuwiderhandlungen (strafprozessual): StPO, OWiG:
Beschlagnahme 94 StPO, Durchsuchung 102 StPO, Festnahme 127 StPO usw.

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13
Q

Zwangsweise Durchsetzung von VA / AO

A

VA u. AO, die von einer Person ein HANDELN, DULDEN o. UNTERLASSEN verlangen, können aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erforderlichenfalls durchgesetzt werden!
Dabei gilt folgende Defi für Erzwingung von HANDELN, DULDEN o. UNTERLASSEN:

HANDELN: ist ein aktives gewolltes Mitwirken (zB durch Hilfsleistung) gemeint, Verwaltung fordert eine Person auf, aktiv an einer MN mitzuwirken bzw einen aktiven Beitrag zum Erfolgseintritt zu leisten

DULDEN: setzt voraus, dass der Beteiligte die MN “über sich ergehen lassen muss”. Ein Dulden wird gelegentlich auch als “passives Handeln” bezeichnet u. bedeutet das gewähren lassen der Handlungen Anderer (der Verwaltung)

UNTERLASSEN: ist das gewollte passive Verhalten in einer Situation, in welcher der Unterlassende selbst aktiv werden könnte, zB durch aktives Stören (Herumfummeln bei einer Gepäckkontrolle), diese aber nicht gewollt ist und daher zu unterlassen ist

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14
Q

Zulässigkeit

A

• Aufgabenwahrnehmung nach STEUERRECHT u. bei BARMITTELKONTROLLEN SOWIE BEI DER BEKÄMPFUNG VON SCHWARZARBEIT u. DER ILLEGALEN BESCHÄFTIGUNG
nach der ABGABENORDNUNG (AO)

• Aufgabenwahrnehmung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften (zB BPolG, AWR)
nach dem VERWALTUNGSVOLLSTRECKUNGSGESETZ (VwVG)

• Verfolgung von STRAFTATEN u. OWIS nach unbestrittener Rechtsauffassung

Art u. Weise der Anwendung:

• dem GESETZ ÜBER DEN UNMITTELBAREN ZWANG bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG) u.

• der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift (UZwVwV-BMF)

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15
Q

Zwangsmittel

A

ZWANGSGELD (329 AO, 11 VwVG):

  • keine Strafe sondern Beugemittel wodurch Pflichtige dazu gezwungen werden soll ihren Pflichten nachzukommen! (Kann durch Vollzugsbeamten angedroht werden, aber nur durch HZA ggf. festgesetzt werden!

ERSATZVORNAHME (330 AO, 10 VwVG):

Wird Verpflichtung einer Handlung nicht erfüllt u. ist die Vornahme dieser Handlung durch anderen möglich (vertretbare Handlung) so kann ein anderer mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen damit beauftragt werden
(Bsp: Reisender weigert sich Kofferraum zu öffnen, möglich naheliegende Kfz-Werkstatt auf Kostens des Reisenden zu beauftragen Kofferraum zu öffnen.

UNMITTELBARER ZWANG (331 AO, 12 VwVG):

nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld u Ersatzvornahme nicht zielführend sind.
UZwG ist die Einwirkung auf Personen o. Sachen durch körperl. Gewalt (zB. Arm festhalten), Hilfsmittel der körperl. Gewalt (zB Zollhundeeinsatz) o. durch Waffen (RSG, Dienstwaffe)
(Diese Begriffsbestimmung in 2 UZwG enthalten, UZwG bestimmt das “Wie” beim unmittelbaren Zwangs!!!)

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16
Q

Zwangsweise Durchsetzung

A

Verwaltungsakte (VA):
> steuerliche Aufgaben (Abgabenordnung 249, 251 AO, 328 ff AO)
> andere Aufgaben (6 ff VwVG, Art. 70 ff Bay. PAG, 22 SchwarzArbG)

= Zwangsgeld, Ersatzvornahme
unmittelbarer Zwang (letztes Mittel)

Anordnungen (AO):
> Verfolgung von Zuwiderhandlungen (StPO, OwiG) als unbestrittene Rechtsauffassung

= unmittelbarer Zwang (als einzige Möglichkeit!!!)

MERKE: Bei Straftat o. OWI = immer ANORDNUNG = immer unmittelbarerer Zwang zur Durchsetzung (wenn erforderlich!!!)

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17
Q

Zwangsweise Durchsetzung (Grafik)

A

Der Vollzugsbeamte nimmt seine AUGABEN wahr.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben stehen dem Beamten BEFUGNISSE zur Verfügung.

Mit dem VERWALTUNGSAKT teilt der Beamte dem Betroffenen mit, welches Handeln, Dulden o. Unterlassen er verlangt.

Wird der VA nicht befolgt, sind ZWANGSMITTEL zur Durchsetzung möglich.

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18
Q

4 Mitwirkende im Ermittlungsverfahren

A

Gericht, StA, Ermittlungspersonen der StA…

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19
Q

Bestandteile Straftat

A
  • TBM
  • RW
    (entfällt bei rechtmäßigen Handlungen der Vollzugsbeamten)
  • Schuld
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20
Q

Gefahr im Verzug (GiV)

A

Ein sofortiges Handeln ist erforderlich, da der angestrebte Erfolg der MN (also ihr Zweck) andernfalls in Frage gestellt sein könnte.
(Zu beachten z.B. bei Anhörung - nur die Zeit der Anhörung müsste die Gefahr für die MN sein dann auf Anhörung verzichten weil GIV!)

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21
Q

Verhältnismäßigkeit (VHM) !!!

A

• Eine hoh. MN ist verhältnismäßig, wenn sie einen legitimen Zweck verfolgt u. zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich u. angemessen ist.

> elementare Anforderung an staatliches Handeln im Rechtsstaat
Grundlage im Verfassungsrecht = Rechtsstaatsprinzip
der Staat muss - in allen seinen Ausprägungen u. Funktionen - sein Handeln rechtfertigen u. ist dabei an die Grundrechte gebunden

• Vier Aspekte:

  1. LEGITIMER ZWECK
    - Legitim ist ein Zweck dann, wenn er von der Rechtsgrundlage, auf die ein belastender Hoheitsakt gestützt wird, geschützt ist.
    (Ist Zweck von RGL geschützt? Bzw. ist der Zweck rechtlich gerechtfertigt?)

> Wichtig: Verfolgung eines konkreten Zwecks
z.B. Schutz bestimmter Schutzgüter der öff. Sicherheit, die örtlich, zeitlich u.U. personell konkretosiert sind,
auch bestimmte Gefahren möglich (Gefahr für Leib, Leben etc.)

  1. Geeignetheit
    - Geeignet ist eine MN dann, wenn sie den angestrebten Zweck zumindest fördert. Der Zweck muss nicht notwendig erreicht werden.
  2. Erforderlichkeit
    - Erdorderlich ist eine MN, dann wenn es kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel zur Zweckerreichung gibt.
  3. Angemessenheit (VHM im engeren Sinne)
    - Angemessen ist eine MN dann, wenn ihre Schwere nicht außer Verhälrbis zu dem damit verfolgten Zqeck steht. (sog. Zweck-Mittel-Relation)

> hier die Waage zwischen MN (also ihr Zweck) u. Grundrechtseingriffe
- Gewichtung des Zwecks (Zweck umso gewichtiger bei hohen Rechtsgütern wie Leib, Leben etc.
- Gewichtung Eingriff
nach betroffenem Grundrecht
nach Dauer
nach dem Anlass

Beachte: Kenntnis der Interessenlage des Betroffenen u. Bedeutung der einzelnen Grundrechte wesentlich!

22
Q

Rechtmäßige Dienstausübung

A

Rechtmäßiges Handeln:

Aufgabe

Zuständigkeit; sachlich u. örtlich

Handlungs-/ Verfahrensprinzip

Befugnisse; sachliche Voraussetzungen
Ermächtigungsbegrenzende Vorschriften
> Verhältnismäßigkeit
> inhaltlich hinreichende Bestimmtheit

Formvorschriften

  • Ggf. Anwendung unmittelbarer Zwang
23
Q

Handlungsprinzip

A

Legalitätsprinzip:
- PFLICHT zum Handeln

Opportunitätsprinzip:
- ENTSCHEIDUNG nach pflichtgemäßem Ermessen, ob gehandelt wird oder nicht

Handlungsprinzip bei der zollamtlichen Überwachung:

  • Beginn des Verfahrens > 86 S. 1 AO > Opportunitätsprinzip (nach pflichtg. Ermessen)
  • Untersuchungsgrundsatz 88 I S. 1 AO > Das HZA ermittelt den SV von Amts wegen…

88 II S. 1 AO > … und bestimmt Art u. Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls

24
Q

TBM u. Rechtsfolge 10 I S. 1 ZollVG

A

10 I S. 1 ZollVG
TBM:
- Bedienstete der Zollverwaltung
- zur Durchführung dee Aufgaben (in 1 ZollVG genannt die Aufgaben)
- grenznaher Raum (14 I ZollVG)
- Person
- Beförderungsmittel

Rechtsfolge:
- Anhalten

25
Q

Zusammenfassung 10 I ZollVG

A

Wo = grenznaher Raum (30km)

Was genau darf gemacht werden?
S. 1 = Anhalten
S. 2 = Ausweisen
S. 3 = Beförderungspapiere
S. 4 = an und von Bord gehen
S. 5 = Kontrolle von Gepäck, Beförderungsmittel Ladung
S. 6 = “Mitwirkungspflicht” des Beteiligten

26
Q

Wann “Wohnung”?

A

Wohnwagen = JA
Schlafstätte im Wohnmobil = JA
LKW-Schlafkojen = kommt drauf an (wenn Trennung/Absperrung vorhanden dann ja
PKW = NEIN
Einzelschlafkabine im Zug = JA (laut Lehrer)
Reisebus = NEIN
Schiffskabinen = JA

27
Q

10 I ZollVG

A

Regelt die Befugnisse der Zollverwaltung im Rahmen der zollamtlichen Überwachung IM GRENZNAHEN RAUM!!!

28
Q

10 II ZollVG

A

Regelt die Befugnisanwendung AUẞERHALB DES GRENZNAHEN RAUMS und somit im gesamten Bundesgebiet!!!

In § 10 Abs. 2 ZollVG heißt es:

„Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.”

Was versteht man unter „örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen”?

Jede Kontrolle einer Kontrolleinheit ist eine solche (mobile) Einzelkontrolle, da sie sowohl örtlich als auch zeitlich begrenzt ist. Sie findet nicht dauerhaft am selben Ort zur selben Zeit statt (s. Skizze).

Also MN aus Abs. 1 dürfen angewandt werden, wenn außerhalb grenznaher Raum, örtlich u. zeitlich begrenzte Kontrolle + Grund zur Annahme dass für zollamtliche Überwachung relevante Waren mitgeführt werden!

29
Q

Zusammenfassung 10 II ZollVG

A

Wo = außerhalb des grenznahen Raums (Umkehrschluss 14 I ZollVG)

Hürden =
- es muss eine örtlich u. zeitlich begrenzte Kontrolle sein
- es muss ein Grund zur Annahme bestehen, dass für die zollamtliche Überwachung relevante Waren mitgeführt werden

Was genau darf gemacht werden? = Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kommen die MN des 10 I ZollVG zur Anwendung

30
Q

Zusammenfassung 10 III ZollVG

A

Wo = bei Vorliegen der Voraussetzungen überall möglich

Hürden =
- bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass für die zollamtliche Überwachung relevante Waren vorschriftswidrig mitgeführt werden
- grds. nur durch Bediensteten des gleichen Geschlechts

Was genau darf gemacht werden? = Person anhalten u. an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsuchen
> bis Betrachtung des unbekleideten Körpers (einschließlich einsehbare Körperhöhlen, Körperöffnungen; ausgenommen Intimbereich

ggf. Festhalte- u. Mitnahmerecht
> (Art. 104 II GG!)

HInweis = für körperl. Durchsuchung ist die RiLi-kD zu beachten

Zu jeder körperlichen Durchsuchung ist eine NIEDERSCHRIFT zu fertigen (S. 30 Skript)

31
Q

Die “Überholung”

A

Ein besonderer Ort für die Kontrollen ist der „Ort der Gestellung”. Hier ist § 10 Abs. 3а ZollVG zu beachten. Die sog. Überholung ist eine Befugnis, die im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs und somit am Zollamt oder an einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort angewendet werden kann. Stehen die erforderlichen Einrichtungen am Amtsplatz oder an einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung auch der nächste geeignete Ort bestimmt werden.
Die Überholung umfasst die kontrolltypischen Maßnahmen, wie sie im Abs. 1 beschrieben sind.
Die Regelungen des § 10 Abs. 3a ZollVG gelten ausschließlich für die Kontrollen von Nichtunionswaren.

32
Q

Zusammenfassung 10 III a ZollVG - sog. Überholung

A

§ 10 Abs. 3a ZollVG - sog. Überholung

Wo?
„Ort der Gestellung”

Ziel der Überholung?
…um zu prüfen, ob Nichtunionswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist

Was genau darf gemacht werden?
Es gelten sinngemäß die Maßnahmen des § 10 Abs. 1
ZollVG (s.o.).

Pflichten des Beteiligten?
S. 3, 4 und 5
- Ermöglichung der Überholung
- Hilfeleistung auf Anweisung und auf seine Kosten
- Angabe von schwer feststellbaren, zur Warenaufnahme geeigneten Stellen
- Vorlage von Unterlagen über das Beförderungsmittel

33
Q

Für Anwendung Befugnisse aus 10 I ZollVG: Wo befinde ich mich?

A

Wo befinde ich mich?

  1. Im grenznahen Raum > 14 I ZollVG > 10 I ZollVG anwendbar
  2. Außerhalb des grenznahen Raumes > Umkehrschluss (UKS) 14 I ZollVG > 10 II ZollVG > liegen Voraussetzungen vor, gilt 10 I ZollVG
  3. Am Ort der Gestellung > 10 III a ZollVG > liegen Voraussetzungen vor, gelten die typischen MN des: 10 I ZollVG
34
Q

Betretens- und Befahrensrecht (§ 14 Abs. 2 ZolIVG)

A

Im grenznahen Raum dürfen Zollbedienstete gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 ZollVG Grundstücke (außer Gebäude) betreten und befahren, soweit dies zur Durchführung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist.
Diese Erforderlichkeit ist immer gegeben, wenn im Falle eines Einschreitens (z.B. zum Anhalten einer Person, um festzustellen, ob eventuell zu beachtende Zollvorschriften eingehalten wurden) Grundstücke betreten werden müssen.
Aber auch die Überwachung des grenznahen Raumes kann das Betreten und Befahren von Grundstücken erfordern.
Die Befugnis des § 14 Abs. 2 ZollVG bezieht sich auch auf Wege und Anlagen, die öffentlich-rechtlichen Verboten und Beschränkungen unterliegen.
Anlagen i.S. dieser Bestimmung sind beispielsweise
-
Bahnanlagen,
- Schleusenanlagen,
- Truppenübungsplätze usw.,
deren Benutzung für die Allgemeinheit untersagt oder beschränkt ist.
Bei Grundstücken in unmittelbarer Grenznähe haben die Grundstücksinhaber nach
§ 14 Abs. 2 S. 2 ZollVG auf Verlangen des Hauptzollamts den Zollbediensteten das Begehen der Grundstücke zu ermöglichen. Z.B. durch das Freilassen eines Grenz-pfades oder die Schaffung von Übergängen oder Toren.

35
Q

Zusammenfassung 14 II ZollVG

A

Wo?
grenznaher Raum

Hürden?
soweit dies zur Durchführung der zollamtlichen Überwachung erforderlich ist

Was genau darf
gemacht wer-
den?
Betreten und Befahren von Grundstücken aller Art, also auch umschlossene Grundstücke und Privatgrundstücke

36
Q

Befugnisse in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen (§ 14 Abs. 4
ZollVG)

A

Der Grenzaufsicht können durch Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 S. 1 ZollVG die dort genannten Gebiete unterworfen werden (s. auch untenstehende Zusammenfas-sung).
Durch diese Unterwerfung soll gewährleistet werden, dass die Zollbelange auch in diesen Gebieten gesichert werden.
Gemäß § 14 Abs. 4 S. 2 ZolIVG gelten in diesen Gebieten insbesondere die Befugnisse der §§ 14 Abs. 2 und 10 Abs. 1 ZollVG. Die körperliche Durchsuchung gemäß
§ 10 Abs. 3 ZollVG kann wegen ihrer „Ortsunabhängigkeit” ebenfalls durchgeführt werden.

37
Q

Zusammenfassung 14 IV ZollVG - der Grenzaufsicht unterworfene Gebiete

A

Was fällt darunter?
- Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft her zu Wasser zugänglich sind
- Zollflugplätze
- verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze - den um Freizonen gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung

Beachte:
- Abs. 2 KontrollDV
- 2 GrenzAV

Was genau dari gemacht werden?
Grundstücksbetretungsrecht § 14 (2) ZollVG Befugnisse des § 10 (1) ZolIVG
- körperliche Durchsuchung nach § 10 (3) ZolIVG

38
Q

Aufg. 1-9 Vollzugsrecht (Klausurrelevant)!!!!

A

Beschreiben Sie den Begriff „Vollzugsbeamter”!

> Der Vollzugsbeamte ist hoheitliche Aufgaben betraut und darf im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung von einer Person ein Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangen und dies gegebenenfalls mit unmittelbaren Zwang durchsetzen.

zu 2.:
Nennen Sie eine zum SV passende Aufgabe sowie die dazugehörige Rechtsgrundlage!

> Zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze der Zollunion
- § 1 Abs. 1 ZolIVG

zu 3.:
Erörtern Sie Ihre Zuständigkeit für die steuerliche Kontrolle!

Aufgabe
Aussage zum Anlass (Was für ein Warenverkehr könnte hier vorliegen?):

Ausgehend vom Sachverhalt kann angenommen werden, dass Waren in das Zollgebiet der Union verbracht wurden (Kontrolle direkt an der deutsch-schweizerischen Grenze, KTP mit Fahrtrichtung aus der
Schweiz, Schweiz = Drittland, Art. 4 UZK im UKS).

Aussage zur Aufgabe

Dieser Warenverkehr wird zollamtlich überwacht.

Alternativ
Der Verkehr mit Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union wird zollamtlich überwacht. (vgl. Gesetzestext des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZollVG).

Aussage zum Zweck

Die zollamtliche Überwachung hat zu sichern, dass die Einfuhrabgaben erhoben und die Zollvorschriften sowie die gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften zu Verboten und Beschränkungen beim Warenverkehr über die Grenze eingehalten werden (§ 1 Abs. 1 und 3 ZollVG).

Neu: Abschlusssatz (nur bei Warenverkehr mit Drittlandsgrenzbezug):

Aufgrund des Drittlandswarenverkehrs finden auch die Regelungen des
UZK Anwendung.

Zuständigkeit

Rechtsanwendung:
Die Aufgabe der zollamtlichen Überwachung fällt in den Bereich des Be-steuerungsverfahrens. Daher gelten die Grundsätze der AO (§ 1 Abs. 1
AO).
HZA = Finanzbehörde
Das HZA Singen (Sachgebiet C) ist eine Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 5
AO).

Aussage zur sachlichen Zuständigkeit

Als örtliche Behörde der Bundesfinanzverwaltung ist das HZA Singen für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze sachlich zuständig (§ 16 AO i.V.m. $$ 1 Nr. 3 und 12 Abs. 2 FVG).

Aussage zur örtlichen Zuständigkeit

Das HZA Singen ist auch örtlich zuständig, da die Kontrolle in dessen HZA-Bezirk stattfindet/ereignet (S$ 17, 24 AO).

zu 4.:
Begründen Sie Ihre Entscheidung, den KTP zu kontrollieren!

Die Auswahl und Kontrolle des KTP erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 86 Satz 1 AO).
Das HZA Singen ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs. 1
Satz 1 AO) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AO).
Aufgrund der Annahme eines steuerlichen Sachverhaltes (möglicher grenzüberschreitender Warenverkehr, siehe Aufgabe 3) entschieden wir uns, als Angehörige des HZA Singen, den KTP zu kontrollieren.

zu 5.:
Nennen Sie die Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge des § 14 Abs. 2
Satz 1 ZollVG!

  • Zollbedienstete
  • Im grenznahen Raum
  • Grundstücke betreten oder befahren

zu 6.:
Begründen Sie am Sachverhalt die Befugnis für:

a. das Anhalten des U,
Die Zollkontrolle findet im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1 ZollVG) statt, hier direkt an der deutsch-schweizerischen Grenze.
Zur Durchführung der in § 1 ZollVG genanten Aufgaben (siehe Aufgabe 3) können die Bediensteten der Zollverwaltung (hier wir als Angehörige des HZA Singen, Sachgebiet C, KEG) im grenznahen Raum (siehe oben) Personen (hier den Ü) und Beförderungsmittel (hier der KTP) anhalten (Stoppen Anhaltekelle) gem. § 10
Abs. 1 Satz 1 ZollVG.

b. das Verlangen sich auszuweisen
Die zu Anhalten aufgeforderte Person (U) hat auf Verlangen der Zollbediensteten (s.o.) sich auszuweisen (§ 10 Abs. 1 Satz 2
ZolIVG). Laut Sachverhalt händigte U uns seinen gültigen Reisepass aus.

c. das Verlangen des Öffnens des Laderaums!
Das Beförderungsmittel (KTP) und seine Ladung (Laderaum) können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle (hier auf der Straße) geprüft werden (§ 10 Abs. 1 Satz 5
ZollVG).
Ü hat als Betroffener auf Verlangen die nach den Umständen erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten, wozu auch das Öffnen des Laderaumes gehört (10 I S. 6 ZollVG). Ü kam unserer Aufforderung zum Öffnen des Laderaums laut SV nach.

zu 7.:
Begründen Sie die körperliche Durchsuchung des U!

Bedingt durch die eingeschränkte Bewegungsfreiheit des U sowie seines Fluchtversuches lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass er vorschriftwidrig Waren mitführt, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, insbesondere die er in oder unter seiner Kleidung versteckt hat. Er kann somit körperlich durchsucht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1
ZollVG).
Die Durchsuchung hat durch eine Person gleichen Geschlechts zu erfol-1
gen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 ZollVG).
Da die Durchsuchung an Ort und Stelle unter Berücksichtigung des Schamgefühls nicht bzw. aufgrund des starken Regens nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, kann Ü festgehalten und zur nächsten Dienststelle mitgenommen werden (§ 10 Abs. 3 Satz 3
ZollVG).
Grundsätzlich ist zu beachten, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung ein Richter zu entscheiden hat (Art. 104 Abs. 2
GG).

zu 8.:
Begründen Sie die Beachtung der „ermächtigungsbegrenzenden Vor-schriften” bei den getroffenen Maßnahmen!

Alle getroffenen Maßnahmen waren verhältnismäßig (§ 88 Abs. 2 Satz 1
AO), da
• geeignet (tatsächlich möglich, rechtlich erlaubt und für die Kontrolle zwecktauglich)

› erforderlich als mildestes Mittel (Mittel die U und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen) und

• angemessen, da der zu erwartende Schaden (Zeitverlust, Verletzung des Schamgefühls bei der körperlichen Durchsuchung und Freiheitsentzug) nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (Aufgabenerfüllung nach § 1 ZollVG) stand.

Alle Anordnungen waren Verwaltungsakte und inhaltlich hinreichend bestimmt ($§ 118, 119 Abs. 1 AO), da U offensichtlich verstand was wir von ihm wollten (er kam zunächst unseren Aufforderungen nach).

zu 9.:
Prüfen Sie die Zulässigkeit des unmittelbaren Zwangs!

Die Aufforderung zum Stehenbleiben war ein Verwaltungsakt gem. § 118
AO.

Dieser war auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 AO, siehe zu 8).
Ü befolgte die Aufforderung nicht.

Der Verwaltungsakt war auf ein Dulden (hier Duldung der körperlichen Durchsuchung) gerichtet und konnte durch mich als Angehörige/n des
HZA Singen (Finanzbehörde) vollstreckt werden ($ 249 Abs. 1 AO).

Der Verwaltungsakt kann vollstreckt werden, wenn die Vollziehung nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist ($ 251 Abs. 1 AO).
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt nicht die Vollziehung des Verwaltungsaktes (§ 361 Abs. 1 AO).

Der Verwaltungsakt ist somit sofort vollstreckbar.

Der Verwaltungsakt konnte mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvor-nahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden (§ 328 Abs. 1 AO).

Es ist dasjenige Zwangsmittel auszuwählen, durch das der Pflichtige (hier Ü) und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Es muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (Durchfüh-rung der Kontrolle) stehen (§ 328 Abs. 2 AO).

Das Zwangsgeld (§ 329 AO) ist hier ungeeignet und führt in dieser Kon-trollsituation nicht zum Ziel, weil es vom HZA schriftlich festgesetzt wird und daher zu lange dauern würde.

Die Ersatzvornahme (§ 330 AO) ist begrifflich nicht möglich (Stehenblei- I ben zur Durchführung der körperlichen Durchsuchung ist keine vertretbare Handlung).

Da das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt und die Ersatzvornahme begrifflich nicht möglich ist, ist der unmittelbare Zwang (§ 331 AO) zur Durchsetzung des Verwaltungsaktes anwendbar.

Ergebnis:
Somit war die Anwendung des unmittelbaren Zwangs (§ 331 AO) zuläs-sig.

39
Q

NUW / UW

A
  • 1 I, III ZollVG = NUW (zB Schweiz)
  • 1 II, III ZollVG = UW (zB Italien)
40
Q

Bei UW

A

Verbrauchsteuerpflichtuge Waren + Verbrauchsteuervorschriften beachten! (Bei Anlass)

41
Q

Bei UW

A

Verbrauchsteuerpflichtuge Waren + Verbrauchsteuervorschriften beachten! (Bei Anlass)

42
Q

Ort der Gestellung / Schleppkontrolle

A

Ort der Gestellung = Amtsplatz vom Zoll
Schleppkontrolle = vor Pkw fahren und rausziehen

43
Q

Zulässigkeit von Zwangsmitteln bei steuerlichen Aufgaben

A

Zulässigkeit von Zwangsmitteln bei steuerlichen Aufgaben

Verwaltungsakt:
§ 118 AO

inhaltlich hinreichend bestimmt:
§ 119 Abs. 1 AO

> > > wurde nicht befolgt! (sonst kein Sinn)

kann durch die FB (Finanzbehörde) vollstreckt werden, wenn auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet:
249 I AO

soweit Vollziehung nicht durch Rechtsbehelf gehemmt:
251 I AO

Vollziehung des VA wird nicht gehemmt bzw. Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung:
§ 361 Abs. 1 AO

sofortige Vollstreckung:
§ 328 Abs. 1 AO

Zwangsmittel
Verhältnismäßigkeit des Zwangsmittels:
328 II AO
» wählen des zulässigen Zwangsmittels
- Zwangsgeld 329 AO
- Ersatzvornahme 330 AO
- unmittelbarer Zwang 331 AO

44
Q

Prüfungsschema rechtmäßige Dienstausübung (RDA)
-Zollamtliche Überwachung (Warenverkehr)

A

Zollamtliche Überwachung (Warenverkehr)

ANLASS / AUFGABE:
Warenverkehr aus Drittland
- Ausgehend vom SV kann angenommen werden, dass Waren in das ZdU verbracht wurden (zB Kfz-Kennzeichen/Flugroute/Verkehrsverbindung etc., Land XY ist ein Drittland, UKS aus Art 4 UZK)
- Dieser Verkehr wird zollamtlich überwacht (alles aus 1 I ZollVG entnehmen zur Hilfe!)
- Die Überwachung sichert, dass Einfuhrabgaben erhoben u. Zollvorschriften eingehalten werden (1 I ZollVG) u. die gemeinschaftlichen u nationalen Vorschriften zu Verboten u Beschränkungen beim Verkehr über die Grenze eingehalten werden (1 III ZollVG)
- Aufgrund Drittlandwarenverkehrs finden auch die Regelungen des UZK Anwendung.

Rechtsanwendung
Die Aufgabe der zollamtlichen Überwachung fällt in den Bereich des Besteuerungsverfahrens.
Daher gelten auch die Grundsätze der AO (§ 1 Abs. 1 AO).

ZUSTÄNDIGKEIT:
• Das HZA XY (Sachgebiet C) ist eine Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO).
• Als örtliche Behorde der Bundesfinanzverwaltung ist sie für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze sachlich zuständig (§ 16 AO i.V.m.
§ 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 FVG).
• Das HZA XY ist örtlich zuständig, da sich der Sachverhalt im Bezirk des HZA ereignet (§ 17, 24 AO).

HANDLUNGSPRINZIP:
• Die Auswahl und Kontrolle (..des PKW, des LKW, des Reisenden usw.) erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 86 Satz 1 AO).
• Das HZA XY ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AO).
• Aufgrund der Annahme eines steuerlichen Sachverhalts (mögliche grenzüberschreitender Warenverkehr, siehe oben) entscheiden sich die Bediensteten des HZA XY (…den PKW/LKW/Reisenden usw.) zu kontrollieren.

BEFUGNISSE:
• (Bei Warenverkehr aus Drittland): Die Zollkontrolle findet auf der Autobahn/Landstraße/am Zollamt/am Flughafen… statt und somit…
• (Bei innergemeinschaftlichem Warenverkehr): Die steuerliche Kontrolle findet auf der Autobahn/Landstraße… statt und somit…

ORT:
1. …im grenznahen Raum (Grenze zur Schweiz/Seegrenze, 14 I ZollVG)
2. …außerhalb des grenznahen Raums (Inland/Binnengrenzen, UKS 14 I ZollVG)
3. …am Ort der Gestellung (Überholung),

(Weiter mit) BEFUGNISSE:
1.
- Befugnisse ergeben sich DIREKT aus 10 I ZollVG
- Anhalten von Personen u. Fahrzeugen (10 I S. 1 ZollVG)
- Verlangen von Ausweispapieren (10 I S. 2 ZollVG)
- Vorlage von Beförderungspapieren (10 I S. 3 ZollVG
- Überprüfung von Gepäck, Beförderungsmitteln u Ladung (10 I S. 5 ZollVG)
- erforderliche Hilfe leisten (10 I S. 6 ZollVG)

  1. Voraussetzungen nach 10 II ZollVG:
    - örtlich u zeitlich begrenzte (mobile Einzelkontrolle einer KEV)
    - Grund zur Annahme, dass Waren mitgeführt werden die der ZÜ unterliegen (Kennzeichen, Fahrtroute, Erkenntnisse etc.)
    Befugnisse ergeben sich dann ebenfalls aus 10 I ZollVG (s.o.)
  2. Prüfung erfolgt nach 10 III a ZollVG (am Ort der Gestellung!!!)
    - Prüfung, ob Nichtgemeinschaftswaren eingeführt worden sind o. ob der Gestellungspflicht vollständig genügt wurde (10 III a S. 1 ZollVG)
    - Zu diesem Zweck umfasst die Überholung auch sinngemäß die Befugnisse nach 10 I ZollVG (s.o.)
    - Ermöglichen der Überholung u Hilfeleisten (10 III a S. 3, 4 ZollVG)

Weitere Befugnisse:
- körperl. Durchsuchung 10 III ZollVG (an allen o.g. Orten!)
> zureichende tats. Angaltspunkte “begründete Vermutung” (S. 1)
> gleichgeschlechtliche Durchsuchung (S. 2)
> Mitnahme an geeigneten Ort (S. 3)
> für Zulässigkeit u. Fortdauer der Freiheitsentziehung: Richtervorbehalt 104 II S. 1 GG !!!

> Betreten u Befahren von Grundstücken (14 II ZollVG)

ERMÄCHTIGUNGSBEGRENZENDE VORSCHRIFTEN:
- Verhältnismäßigkeit der MN nach 88 II S. 1 AO
> geeignet (tatsächlich u rechtlich möglich sowie zwecktauglich für die Kontrolle)
> erforderlich (mildestes Mittel für Betroffenen u Allgemeinheit…) u.
> angemessen (Schaden nicht außer Verhältnis zum Erfolg)
- hinreichend bestimmt (Maßnahmen als VA bzw. zollrechtliche Entscheidung Art 5 Nr. 39 UZK inhaltlich hinreichend bestimmt , zB Person sprach gut deutsch / folgte den Anordnungen 118, 119 I AO)

45
Q

Anlass/Aufgabe bei Warenverkehr aus anderem Mitgliedsstaat

A
  • Ausgehend vom SV kann angenommen werden, dass Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes vorliegt (hier aus Mitgliedsstaat XY, Art 4 UZK)
  • dieser Verkehr wird zollamtlich überwacht
  • die Überwachung sichert, dass Verbrauchsteuern erhoben u. Verbrauchsteuervorschriften eingehalten werden (1 II ZollVG) u die Vorschriften zu Verboten u Beschränkungen beim Verkehr über die Grenze eingehalten werden (1 III ZollVG)
46
Q

Prüfschema Zulässigkeit des UZw (UZw 1)
ZÜ/ASG

A

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist ein Verwaltungsverfahren. Die Vorschriften der AO gelten sinngemäß soweit das SchwarzArbG nichts anderes bestimmt (§ 22 SchwarzArbG)

VERWALTUNGSAKT:
• Die Aufforderung (stehen zu bleiben/den Laderaum zu öffnen/den Koffer zu öffnen/sich auszuweisen…)
war ein Verwaltungsakt (§ 118 AO) und inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 119 Abs 1 AO), da die Person offensichtlich verstand was von ihr verlangt wurde (allen Aufforderungen wurde zunächst nachgekommen).
• Die Person befolgte die Aufforderung NICHT.

VOLLSTRECKBARKEIT:
• Der Verwaltungsakt war auf eine Handlung/Duldung/Unterlassung (hier:..) gerichtet und konnte durch die Bediensteten des HZA XY (Finanzbehörde gem. § 6 Abs 2 Nr. 5 AO) vollstreckt werden (§ 249 Abs.
1 AO).
• Der Verwaltungsakt kann vollstreckt werden wenn die Vollziehung nicht durch Einlegung eines Rechts-behelfs gehemmt ist (§ 251 Abs 1 AO).
• Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht (§ 361 Abs 1
AO).
• Der Verwaltungsakt ist somit sofort vollstreckbar.

ZWANGSMITTEL:
• Der Verwaltungsakt konnte mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld Ersatzvornahme unmittelbarer Zwang)
durchgesetzt werde (§ 328 Abs 1 AO).
• Es ist dasjenige Zwangsmittel auszuwählen dass den Pflichtigen (hier Person XY) und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck (Durchführung der Kontrolle/Aufgabenerfüllung…) stehen (§ 328 Abs 2 AO).

PRÜFUNG DER ZWANGSMITTEL:
• Das Zwangsgeld (§ 329 AO) führt nicht zu Ziel weil es durch das HZA schriftlich festgesetzt wird und somit in der Kontrollsituation zu lange dauern würde. (Anmerkung: Im Rahmen einer angekündigten Kontrolle im Bereich der FKS bzw. im Rahmen der Steueraufsicht oder wenn es um die Vorlage von Unterlagen geht, kann das Zwangsgeld auch ein geeignetes/zielführendes Zwangsmittel sein.)
• Die Ersatzvornahme (§ 330 AO)
…ist begrifflich nicht möglich da es sich bei … (z B der Aufforderung stehen zu bleiben) nicht um eine vertretbare Handlung handelt.
… würde zwar zum Ziel führen da es sich bei … (z.B. der Aufforderung die Tür zu öffnen) um eine vertretbare Handlung handelt. Die Beauftragung einer Fachfirma zur … (z.B. Öffnung der unverschlossenen Türe) wäre im vorliegenden Fall jedoch aufgrund des entstehenden Zeitverlusts bzw. der entstehenden Kosten untunlich.
…durch Beauftragung einer Fachfirma führt im vorliegenden Fall zum Ziel da es sich um eine vertretbare Handlung handelt und bei einer … (z.B. eigenhändigen Öffnung der verschlossenen Türe) mit Beschädigungen zu rechnen ist.
• Somit war die Anwendung des unmittelbaren Zwangs (§ 331 AO) zulässig.
(Anmerkung: Alternativ kann natürlich auch in den oben beschriebenen Fallkonstellationen ein anderes Zwangsmittel geeignet sein und somit die Anwendung des unmittelbaren Zwangs unzulässig sein.)

Ab hier: StPo!!! (Kommt noch)
VSO
ZULÄSSIGKEIT VON ZWANGSMITTELN:
• Die (StPO-Maßnahme benennen, z.B. Durchsuchung nach § 102 StPO) war eine Maßnahme nach der StPO. Die Voraussetzungen für die Maßnahme liegen vor (siehe oben/siehe Aufgabenstellung).
• It. SV wird die Maßnahme von Person XY nicht befolgt/widersetzt sich Person XY der Maßnahme.
• Rechtmäßig angeordnete und nicht befolgte Maßnahmen aus der StO können nach unbestrittener Rechtsauffassung (nur) mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden
• Der UZw ist somit zulässig

47
Q

Prüfungsschema zulässiges Mittel UZw (UZw 2)

A

VORAUSSETZUNGEN § 1 UZwG:
Die Voraussetzungen für die Anwendung des UZw nach dem UZwG liegen gem. 1 Abs 1 UZwG vor da
• die Bediensteten des Sachgebiets C/E des HZA XY Vollzugsbeamte des Bundes sind (6 Nr. 2. UZwG
i.V.m. Abs 1, 7 Nr 1UZwVwV BMF)
• die Bediensteten sich in rechtmäßiges Dienstausübung befinden (siehe Prüfungischema RDA)
• und die Anwendung des UZw zulässig ist (siehe Prüfungsschema Zufässigkeit von Zwangsmitteln UZw
1)

ZULÄSSIGES MITTEL UZw:
ohne Hilfsmittel:
Das … (z.B. Öffnen der Türe, Beiseiteschieben der Person) ist die unmittelbare Einwirkung auf eine Sache/Person (hier:…) durch körperliche Gewalt und damit ein zulässiges Mittel des UZw (2 Abs 1 2UZWG)
mit Hilfsmittel:
Das … (z.B. Offnen der Türe mittels Schlüssel, Anlegen der Handfesseln) ist die mittelbare Einwirkung auf eine Sache/Person (hier:…) durch ein Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und damit ein zulässiges Mittel des UZw (§ 2 Abs 1 3 UZwG)

Sonderfall Fesselung
Die Fesselung ist nur unter den (zusätzlichen) Voraussetzungen des § 8 UZwG zulässig Die Person XY befindet sich aufgrund … (z.B. der Mitnahme zur körperlichen Durchsuchung/Identitätsfeststellung) im Gewahrsam der Bediensteten. Ein Fesselungsgrund (Angriffsgefahr Widerstand (§ 8 Nr 1 UZwG) Fluchtversuch Fluchtverdacht (§ 8 Nr 2 UZwG) oder Selbstmordgefahr (§ 8 Nr 3 UZwG)) liegt vor. Somit liegen die Voraussetzungen des § 8 UZwG vor.

VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT:
• Das … (z.B. Öffnen der Türe, Beiseiteschieben der Person) ist ein mögliches und GEEIGNETES Mittel (steht tats zur Verfügung ist rechtlich erlaubt und für die Kontrolle/Strafverfolgung zwecktauglich) ERFORDERLICH (sog. mildestes Mittel das Person XY und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt) (4 Abs 1 UZwG)
• und es war ANGEMESSEN da der zu erwartende Schaden (hier: … Anm : Bei Einwirkung auf Sachen regelmäßig kein Schaden zu erwarten, bei Einwirkung auf Personen ggf. (leichte) Schmerzen zu erwarten) nicht außer Verhältnis zum Erfolg (hier: … z.B. Kontrolle des Laderaums/Koffers, Durchführung des körperlichen Durchsuchung) steht (4 Abs 2 UZwG)
• Das … (z.B. Öffnen der Türe, Beiseiteschieben der Person) war daher auch VERHÄLTNISMÄẞIG

ANDROHUNG:
bei Prüfungen:
Der UZw wurde lt. Sachverhalt in der erforderlichen und zulässigen Art und Weise angedroht (in der Regel mündlich § 1 Abs 2 UZwG iVm § 332 Abs 1 AO)
bei strafprozessualen Maßnahmen:
Die Androhung des UZw ist bei der Durchsetzung von StPO Maßnahmen gesetzlich nicht vorgeschrieben. Nach den Schilderungen im Sachverhalt wäre eine Androhung auch nicht möglich gewesen.

ANTWORTSATT (beim Operator “Prüfen” erforderlich)
Somit durften die Bediensteten… (z.B. die Türe öffnen, die Person Beiseiteschieben).

48
Q

SONDERRECHTE im Straßenverkehr (Formulierungshilfe)

A

Das Verhalten im Straßenverkehr ist in der StVO geregelt.

Ich war im gegebenen Fall von den Vorschriften der StVO befreit und durfte Sonderrechte in Anspruch nehmen (§ 35 Abs. 1, Abs. 8 StVO), da
- ich laut Sachverhalt als Angehörige/r des HZA […] Zollbediensteter bin,
- hoheitliche Aufgaben wahrnehme (hier die […]),
- die Geschwindigkeitsüberschreitung dringend geboten war, da wir […] nicht anders anhalten/erreichen konnten und somit die Kontrolle sonst nicht möglich gewesen wäre und
- die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Überschreitung der Geschwindigkeit nicht beeinträchtigt wurde. Laut Sachverhalt […].

Antwort (Die Frage der Aufgabenstellung in einen Antwortsatz umformulieren)

49
Q

Steueraufsicht - Prüfungsschema rechtmäßige Dienstausübung (RDA)

A

Anlass/ Aufgabe
Ausgehend vom Sachverhalt kann angenommen werden, dass es sich um Gewinnung/Herstel-lung/Lagerung/Beförderung/gewerbliche Verwendung/Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (hier: Bier/Schaumwein/Tabak etc.) handelt (Sachverhaltsbezug: z.B. Beschriftung des LKW, Ein- bzw. Ausladen dieser Waren, Angaben von Personen, Beobachtungen etc.).

Die Gewinnung/Herstellung/Lagerung/Beförderung/gewerbliche Verwendung/bzw. der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt gem. § 209 Abs. 1 AO der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

Sonderfall Gasölkontrolle:
Gemäß $ 61 Abs. 1 Nr. 1l. A. EnergieStG unterliegt der Steueraufsicht i. S. d. § 209 AO ebenfalls, wer Energieerzeugnisse verwendet (hier: Diesel als Treibstoff).

Rechtsanwendung
-entfällt-

Zuständigkeit
• Das HZA XY (Sachgebiet C) ist eine Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 AO).
• Als örtliche Behörde der Bundesfinanzverwaltung ist es für die zollamtliche Überwachung (Steueraufsicht) bzw. für Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern sachlich zuständig (§ 16 AO i.V.m. §$ 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 FVG).
Das HZA XY ist örtlich zuständig, da sich der Sachverhalt im Bezirk des HZA ereignet (§$ 17, 24 AO).

Handlungsprinzip
Die Auswahl und Kontrolle des LKW/der Lagerhalle/des Herstellungsbetriebs etc. erfolgte nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 86 S. 1 AO).

Das HZA XY ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs. 1 S. 1 AO) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AO).

Aufgrund der Annahme eines steuerlichen SV (SV-Bezug, siehe Anlass) entscheiden sich die Bediensteten des HZA XY den LKW/die Lagerhalle/den Herstellungsbetrieb etc. zu kontrollieren.

Befugnisse
Nachschau (§ 210 Abs. 1 AO)
Voraussetzungen:
•Die Beamten des HZA XY sind mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger (§ 7 Nr. 1
AO).

•Das geprüfte Grundstück/der geprüfte Raum ist von einer Person (hier…), die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt (hier…) und der ein der Steuer-aufsicht unterliegender Sachverhalt (hier…) zuzurechnen ist.

• Die Prüfung findet während der Geschäftszeiten (hier:…) statt.
Befugnisse:
Betreten der Grundstücke und Raume um Prüfungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 210 Abs. 1 AO).

Sonderfall Verdachtsnachschau (§ 210 Abs. 2
AO)
Voraussetzungen:
• Wie bei Abs. 1, allerdings darf nun auch bei Privatpersonen geprüft werden und die Beschränkung auf Geschäftszeiten ist unbe-achtlich, wenn Tatsachen die Annahme recht-fertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte ver-brauchsteuerpflichtige Waren befinden (hier…) (§ 210 Abs. 2 S. 1 AO).

Befugnisse:
• Wie oben, allerdings ist hier auch eine Durchsuchung der Grundstücke bzw. Räume zulässig (beachte: Richtervorbehalt!)
• Durchsuchung bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung zulässig (§ 210
Abs. 2 S. 2 AO).

Befugnisse bei:
Anhalten von Fahrzeugen (§ 210 Abs. 3 AO)
Voraussetzungen:
• Die Beamten des HZA XY sind mit der Steuer-aufsicht betraute Amtsträger (§ 7 Nr. 1 AO).
•Es handelt sich um eine örtlich und zeitlich begrenzte Kontrolle (mobile Einzelkontrolle einer KEV)
•Das Fahrzeug dient dem äußeren Erscheinen nach gewerblichen Zwecken (Aufschrift, Bauart etc.)

Befugnisse:
• Anhalterecht (§ 210 Abs. 3 S. 1 AO)
• Ausweisprüfungsrecht (§ 210 Abs. 3 S. 2 AO)
• Auskunftsrecht über die mitgeführten Waren und Vorlage von Beförderungspapieren
(§ 210 Abs. 3 S. 2 AO)
• Überprüfung der mitgeführten Waren (§ 210
Abs. 3 S. 3 AO)
• Angabe der Herkunft der Waren, Entnahme von unentgeltlichen Proben, erforderliche Hilfe leisten (§ 210 Abs. 3 S. 4 AO)

Sonderfall Gasölkontrolle (§ 61 Abs. 2 Ener-gieStG)
• Anhalterecht von Fahrzeugen jeglicher Art im öffentlichen Verkehr (§ 61 Abs. 2 S. 2
EnergieStG)
• Entnahme von Proben aus dem Kraftstofftank (§ 61 Abs. 2 S. 1 EnergieStG)
• Ausweisprüfungsrecht (§ 61 Abs. 2 S. 3
EnergieStG)
• Auskunftspflicht und erforderliche Hilfe leisten (§ 61 Abs. 2 S. 3 EnergieStG)

Mitwirkungspflichten § 211 Abs 1. S. 1 AO
• Vorlage von Unterlagen über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte
• Auskunftspflicht
• erforderliche Hilfe leisten

Ermächtigungsbegrenzende Vorschriften:
• Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach § 88 Abs. 2 S. 1 AO
- geeignet (tats. und rechtlich möglich sowie zwecktauglich)
erforderlich (mildestes Mittel für den Betroffenen und die Allgemeinheit) und
- angemessen (Schaden (z.B. Zeitverlust) nicht außer Verhältnis zum Erfolg (z.B. Durchführung der Kontrolle)
•Maßnahmen als VA inhaltlich hinreichend bestimmt (S$ 118, 119 Abs. 1 AO)

50
Q

Steueraufsichert - Lösung “Lagerhalle”

A

C. Lösungshilfe

zu Aufgabe 1:
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der in der Lagerhalle durchgeführten
Kontrolle!

Aufgabe
Ausgehend vom Sachverhalt kann angenommen werden, dass es sich um Lagerung und Handel verbrauchsteuerpflichtiger Waren (hier Schaumwein) handelt (LKW mit deutschem Kennzeichen, Umladen von Schaumwein auf KTP und Transport zum Großhandelslager).
Die Lagerung und der Handel verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes unterliegen gem. § 209 Abs. 1 AO der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

Zuständigkeit
Das HZA Gießen (Sachgebiet C) ist eine Finanzbehörde (§ 6 Abs. 2 Nr.
5 AO).
Als örtliche Behörde der Bundesfinanzverwaltung ist es für die zollamtliche Überwachung der Steueraufsicht (alternativ: für die Verwaltung der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern - hier Schaumwein-steuer) sachlich zuständig (§ 16 AO i.V.m. §§ 1 Nr. 3, 12 Abs. 2 FVG).
Das HZA Gießen ist örtlich zuständig, da sich der Sachverhalt im Bezirk des HZA ereignet (§$ 17, 24 AO).

Handlungsprinzip
Die Auswahl und Kontrolle der Lagerhalle erfolgten nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 86 Satz 1 AO).
Das HZA Gießen ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen (§ 88 Abs. 1
Satz 1 AO) und bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 2 Satz 1 AO).
Aufgrund der Annahme eines steuerlichen Sachverhalts (Lagerung und Handel von Schaumwein, siehe oben) entscheiden sich die Beamten des HZA Gießen, die Lagerhalle zu kontrollieren.

Befugnisse
Bei der Lagerhalle und dem Büro handelt es sich um Räume einer Person (hier des Großhändlers), der eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Betreiben des Lagers) und dem ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist (Lagerung/Handel mit schaumwein-steuerpflichtiger Ware).
Die Beamten des HZA Gießen sind als mit der Steueraufsicht betraute Amtsträger (§ 7 Nr. 1 AO) berechtigt, Grundstücke (hier das Gelände) und Räume (siehe oben) während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu befahren und zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau, § 210 Abs. 1 AO).

Alternativ:
Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger (§ 7 Nr. 1 AO) sind berechtigt, Grundstücke (hier das Gelände) und Räume (Lagerhalle) von Personen (hier der Großhändler), die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben (Betreiben des Lagers und denen ein der Steueraufsicht
unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist (Lagerung und Handel von Schaumwein), während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten (§ 210 Abs. 1 AO).

Eine Beschränkung auf die Geschäftszeiten ist hier jedoch nicht zu be-achten, da nach dem Sachverhalt Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Lagerhalle verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden, hinsichtlich derer gegen verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (Umladen von Schaumwein auf KTP, Transport in die Lagerhalle und dies außerhalb der Geschäftszeiten). Somit konnten das Gelände und die Räume auch außerhalb dieser Zeiten befahren und betreten werden (Verdachtsnachschau, § 210 Abs. 2 Satz 1 AO).
Der von der Maßnahme Betroffene (u.a. der Großhändler, sowie Pförtner und Lagerarbeiter) haben die zur Durchführung der Steueraufsicht erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Dazu gehört auch, dass der Pförtner Einlass und der anwesende Lagerarbeiter Zutritt zur Halle zu gewähren hat (§ 211 Abs. 1 Satz 1 AO).

Ermächtigungsbegrenzende Vorschriften
Alle getroffenen Maßnahmen waren verhältnismäßig (§ 88 Abs. 2 Satz 1
AO), da
> geeignet (tatsächlich und rechtlich möglich und für die Kontrolle
zwecktauglich),
> erforderlich als mildeste Mittel (Mittel, die den Inhaber der Lagerhalle und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigten) und
› angemessen, da der zu erwartende Schaden (Zeitverlust) nicht erkennbar außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg (Aufgaben-erfüllung nach § 209 AO) stand.

Alle Maßnahmen waren inhaltlich hinreichend bestimmte Verwaltungsakte (§$ 118, 119 Abs. 1 AO), da die Personen offensichtlich verstanden, was die Beamten von ihnen verlangten (sie kamen allen Aufforderungen nach).

Ergebnis
Somit war die in der Lagerhalle durchgeführte Kontrolle rechtmäßig.

zu Aufgabe 2.:
Begründen Sie die Möglichkeit die Lagerhalle auch zu durchsuchen!

Eine Durchsuchung der Lagerhalle steht unter Richtervorbehalt, d.h. es bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Laut Hinweis ist ein Richter jedoch nicht erreichbar. Somit liegt Gefahr im Verzug vor und die Durchsuchung der Lagerhalle wäre ohne richterliche Anordnung zulässig (§ 210 Abs. 2 Satz 2 AO).