Zivilprozessrecht - ZPO Flashcards
Rechtshängigkeit + Erhebung der Klage
Die Rechtshängigkeit wird gem. §261 durch die Erhebung der Klage begründet.
Die Erhebung der Klage erfolgt gem. §253 I durch die Zustellung der Klageschrift.
Sachdienlichkeit §263
Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein neuer Prozess vermieden wird.
- > Gedanke der Prozessökonomie
Abweisung der Klage als unzulässig / unbegründet
Prozessurteil - > erneute Klageerhebung möglich!
Sachurteil (es ergeht eine Entscheidung in der Sache)
Die echten Prozessvoraussetzungen
Fehlt eine, entsteht erst gar kein Prozess.
- dt. Gerichtsbarkeit, §§18 ff. GVG
- wirksame Klageeinreichung; (-) bei schweren unheilbaren Mängeln (zB fehlende Unterschrift §253 IV iVm §130 Nr. 6 ZPO)
Sachurteilsvoraussetzungen
Bei Fehlen - > die Vrss. muss bis zum letzten mündlichen Verhandlungstermin nachgeholt werden.
- Ordnungsgemäße Klageerhebung (§253 II; Postulationsfähigkeit)
- Vorverfahren gem. §15a EGZPO (iVm §53 JustizG-NRW)
- Zivilrechtsweg, §13 GVG; Verweisung §17a II GVG
- sachliche (§§23, 71 GVG) und örtliche (§§12 ff. ZPO) Zuständigkeit
- > bei Fehlen: Verweisung an zust. Gericht nur auf Antrag des Kl., §281 - Parteifähigkeit
- Prozessfähigkeit
- Prozessführungsbefugnis
- Streitgegenstandsbezogene (besondere) SUV - > entgegenstehende Rechtskraft, §322; §261 III Nr. 1; Feststellungsinteresse bei FK (§256 I), Ausnahme: ZwischenFK (§256 II)
- allg. Rechtsschutzbedürfnis (“einfacher, schneller, billiger”)
Postulationsfähigkeit (§78 I)
Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können.
Beachte: Anwaltszwang vor dem LG, §78 I.
Teilklagen - welche gibt es?
Offene Teilklage: Kl. bringt zum Ausdruck, dass er nur einen Teil einklagt - > Rechtskraft eines abweisenden Urteils ist auf eingeklagten Teil beschränkt, §322 I.
Verdeckte Teilklage: Kl. bringt es nicht zum Ausdruck.
Str.: ist bei einem abweisenden Urteil der Anspruch insg. abgesprochen?
tvA: Anspruch insg. (-), da feststeht, dass Kl. nicht noch mehr verlangen kann.
hM: Mehrforderung war nicht Streitgegenstand des Prozesses, daher Wirkung wie bei der offenen Teilklage.
- > Bekl. kann negative FK erheben und den Rest in den Prozess ziehen
Relationstechnik
Schlüssigkeit des Klägervortrags:
Schlüssigkeit ist gegeben, wenn sein Tatsachenvortrag, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet.
Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens:
Erheblichkeit ist gegeben, wenn der vom Bell. vorgetragene Sachverhalt, als wahr unterstellt, den Anspruch des Kl. ganz oder teilweise entfallen lässt.
Wirkungen der Rechtshängigkeit
Mat.-rechtl.:
- Hemmung der Verjährung, §204 I Nr. 1, II BGB
- Anspruch auf Prozesszinsen, §291 BGB
- Haftungsverschärfungen, §§818 IV, 987 f. BGB
- Ausschlussfristen, zB §§864, 1002 BGB
Prozessual:
- §261 III Nr. 1
- §261 III Nr. 2 - > Zuständigkeit des LG bleibt bestehen; beachte: §506 vor dem AG
- Veränderung des Streitgegenstands nur nach §§263 ff. zulässig
Streitgegenstand - Prozessual-zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff
Was wenn sich eine Komponente ändert?
Wo ist der Streitgegenstand relevant?
Der Streitgegenstand bestimmt Art und Umfang des Verfahrens
Der Streitgegenstand besteht aus dem Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt
Der Streitgegenstand ändert sich.
§322 (entgegenstehende Rechtskraft)
§§263 ff. (Klageänderung)
ggf. schädliche anderweitige Rechtshängigkeit, §261 III Nr. 1
Die Klageänderung §263
- Liegt eine Änderung des Streitgegenstands vor?
- objektiv: anderer Streitgegenstand
subjektiv: bei gewillkürtem Parteiwechsel - Ges. zugelassener Fall iSv §264? - > Änderung der LK in FK ist §264 Nr. 2
- Einwilligung des Bekl. nach §263 Alt. 1?
Beachte: Vermutung des §267 - Sachdienlichkeit der Klageänderung, §263 Alt. 2?
- Rechtsfolgen
- Bei zulässiger KÄ: Entscheidung nur über den neuen Klageantrag. Beachte: Reduzierung der Klage
- Unzulässige KÄ: Entscheidung nur über den alten Klageantrag, sofern er noch (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten wird
- > neues Begehren wird durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen
Klagehäufung (§260) Vrss. - nachträgliche Klagehäufung
- Zulässigkeit der Verbindung
- Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
- Dieselbe Prozessart
Bei Fehlen von 2 und 3 - > Prozesstrennung, §145
Die nachträgliche Klagehäufung stellt zugleich eine Klageänderung dar, weswegen sie den Vrss. der §§263 ff. unterliegt.
Alternative und Eventuelle Klagehäufung
Alternative: zwei Anträge werden wahlweise gestellt, der Kl. überlässt es dem Gericht, über welchen Antrag es entscheidet - > Unzulässig. Arg: §253 II Nr. 2; widerspricht Dispositionsmaxime
Eventuelle: Haupt- und Hilfsantrag - > Gericht ist an angegebene Reihenfolge gebunden.
Über den Hilfsantrag wird erst entschieden, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird.
Veräußerung der Streitbefangenen Sache §265 I
Relevanztheorie
Der Veräußernde verliert seine Sachlegitimation und führt den Prozess in ges. Prozessstandschaft fort.
Relevanztheorie: Der Klageantrag auf Leistung muss auf den Rechtsnachfolger umgestellt werden (§264 Nr. 3), da sonst mat.-rechtl. Ergebnis entstehen würde - > sonst Klage unbegründet!
Bedeutung der
§325 I
§325 II
§265 II S. 2
- > Wichtig für §265 I
§325 I: Das Urteil wirkt im Prozess auch gegen den Rechtsnachfolger - > Rechtskrafterstreckung
§325 II iVm §§932 ff., 892 ermöglichen Rechtskraftfreien Erwerb - > Gutgläubigkeit an Eigentum und fehlende Rechtshängigkeit notwendig.
§265 II 2:
Der Rechtsnachfolger benötigt die Zustimmung des Bekl. UND die Zustimmung des Rechtsvorgängers (ges. Parteiwechsel bei Zustimmung). Arg: niemand kann gegen seinen Willen gezwungen werden, aus einem laufenden Prozess auszuscheiden.
- > Rechtsnachfolger wird unselbständiger Gehilfe iSd §67