Zivilprozessrecht - ZPO Flashcards

1
Q

Rechtshängigkeit + Erhebung der Klage

A

Die Rechtshängigkeit wird gem. §261 durch die Erhebung der Klage begründet.
Die Erhebung der Klage erfolgt gem. §253 I durch die Zustellung der Klageschrift.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Sachdienlichkeit §263

A

Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Streitstoff verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt, die endgültige Beilegung des Streits gefördert und ein neuer Prozess vermieden wird.

  • > Gedanke der Prozessökonomie
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Abweisung der Klage als unzulässig / unbegründet

A

Prozessurteil - > erneute Klageerhebung möglich!

Sachurteil (es ergeht eine Entscheidung in der Sache)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Die echten Prozessvoraussetzungen

A

Fehlt eine, entsteht erst gar kein Prozess.

  1. dt. Gerichtsbarkeit, §§18 ff. GVG
  2. wirksame Klageeinreichung; (-) bei schweren unheilbaren Mängeln (zB fehlende Unterschrift §253 IV iVm §130 Nr. 6 ZPO)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Sachurteilsvoraussetzungen

A

Bei Fehlen - > die Vrss. muss bis zum letzten mündlichen Verhandlungstermin nachgeholt werden.

  1. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§253 II; Postulationsfähigkeit)
  2. Vorverfahren gem. §15a EGZPO (iVm §53 JustizG-NRW)
  3. Zivilrechtsweg, §13 GVG; Verweisung §17a II GVG
  4. sachliche (§§23, 71 GVG) und örtliche (§§12 ff. ZPO) Zuständigkeit
    - > bei Fehlen: Verweisung an zust. Gericht nur auf Antrag des Kl., §281
  5. Parteifähigkeit
  6. Prozessfähigkeit
  7. Prozessführungsbefugnis
  8. Streitgegenstandsbezogene (besondere) SUV - > entgegenstehende Rechtskraft, §322; §261 III Nr. 1; Feststellungsinteresse bei FK (§256 I), Ausnahme: ZwischenFK (§256 II)
  9. allg. Rechtsschutzbedürfnis (“einfacher, schneller, billiger”)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Postulationsfähigkeit (§78 I)

A

Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen wirksam vornehmen zu können.

Beachte: Anwaltszwang vor dem LG, §78 I.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Teilklagen - welche gibt es?

A

Offene Teilklage: Kl. bringt zum Ausdruck, dass er nur einen Teil einklagt - > Rechtskraft eines abweisenden Urteils ist auf eingeklagten Teil beschränkt, §322 I.

Verdeckte Teilklage: Kl. bringt es nicht zum Ausdruck.

Str.: ist bei einem abweisenden Urteil der Anspruch insg. abgesprochen?
tvA: Anspruch insg. (-), da feststeht, dass Kl. nicht noch mehr verlangen kann.

hM: Mehrforderung war nicht Streitgegenstand des Prozesses, daher Wirkung wie bei der offenen Teilklage.

  • > Bekl. kann negative FK erheben und den Rest in den Prozess ziehen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Relationstechnik

A

Schlüssigkeit des Klägervortrags:
Schlüssigkeit ist gegeben, wenn sein Tatsachenvortrag, als wahr unterstellt, den geltend gemachten Anspruch rechtlich begründet.

Erheblichkeit des Beklagtenvorbringens:
Erheblichkeit ist gegeben, wenn der vom Bell. vorgetragene Sachverhalt, als wahr unterstellt, den Anspruch des Kl. ganz oder teilweise entfallen lässt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Wirkungen der Rechtshängigkeit

A

Mat.-rechtl.:

  • Hemmung der Verjährung, §204 I Nr. 1, II BGB
  • Anspruch auf Prozesszinsen, §291 BGB
  • Haftungsverschärfungen, §§818 IV, 987 f. BGB
  • Ausschlussfristen, zB §§864, 1002 BGB

Prozessual:

  • §261 III Nr. 1
  • §261 III Nr. 2 - > Zuständigkeit des LG bleibt bestehen; beachte: §506 vor dem AG
  • Veränderung des Streitgegenstands nur nach §§263 ff. zulässig
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Streitgegenstand - Prozessual-zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

Was wenn sich eine Komponente ändert?

Wo ist der Streitgegenstand relevant?

A

Der Streitgegenstand bestimmt Art und Umfang des Verfahrens

Der Streitgegenstand besteht aus dem Klageantrag und dem ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt

Der Streitgegenstand ändert sich.

§322 (entgegenstehende Rechtskraft)
§§263 ff. (Klageänderung)
ggf. schädliche anderweitige Rechtshängigkeit, §261 III Nr. 1

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Die Klageänderung §263

A
  1. Liegt eine Änderung des Streitgegenstands vor?
    - objektiv: anderer Streitgegenstand
    subjektiv: bei gewillkürtem Parteiwechsel
  2. Ges. zugelassener Fall iSv §264? - > Änderung der LK in FK ist §264 Nr. 2
  3. Einwilligung des Bekl. nach §263 Alt. 1?
    Beachte: Vermutung des §267
  4. Sachdienlichkeit der Klageänderung, §263 Alt. 2?
  5. Rechtsfolgen
    - Bei zulässiger KÄ: Entscheidung nur über den neuen Klageantrag. Beachte: Reduzierung der Klage
  • Unzulässige KÄ: Entscheidung nur über den alten Klageantrag, sofern er noch (zumindest hilfsweise) aufrechterhalten wird
  • > neues Begehren wird durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Klagehäufung (§260) Vrss. - nachträgliche Klagehäufung

A
  1. Zulässigkeit der Verbindung
  2. Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche
  3. Dieselbe Prozessart

Bei Fehlen von 2 und 3 - > Prozesstrennung, §145

Die nachträgliche Klagehäufung stellt zugleich eine Klageänderung dar, weswegen sie den Vrss. der §§263 ff. unterliegt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Alternative und Eventuelle Klagehäufung

A

Alternative: zwei Anträge werden wahlweise gestellt, der Kl. überlässt es dem Gericht, über welchen Antrag es entscheidet - > Unzulässig. Arg: §253 II Nr. 2; widerspricht Dispositionsmaxime

Eventuelle: Haupt- und Hilfsantrag - > Gericht ist an angegebene Reihenfolge gebunden.
Über den Hilfsantrag wird erst entschieden, wenn dem Hauptantrag nicht entsprochen wird.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Veräußerung der Streitbefangenen Sache §265 I

Relevanztheorie

A

Der Veräußernde verliert seine Sachlegitimation und führt den Prozess in ges. Prozessstandschaft fort.

Relevanztheorie: Der Klageantrag auf Leistung muss auf den Rechtsnachfolger umgestellt werden (§264 Nr. 3), da sonst mat.-rechtl. Ergebnis entstehen würde - > sonst Klage unbegründet!

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Bedeutung der
§325 I
§325 II
§265 II S. 2

    • > Wichtig für §265 I
A

§325 I: Das Urteil wirkt im Prozess auch gegen den Rechtsnachfolger - > Rechtskrafterstreckung

§325 II iVm §§932 ff., 892 ermöglichen Rechtskraftfreien Erwerb - > Gutgläubigkeit an Eigentum und fehlende Rechtshängigkeit notwendig.

§265 II 2:
Der Rechtsnachfolger benötigt die Zustimmung des Bekl. UND die Zustimmung des Rechtsvorgängers (ges. Parteiwechsel bei Zustimmung). Arg: niemand kann gegen seinen Willen gezwungen werden, aus einem laufenden Prozess auszuscheiden.
- > Rechtsnachfolger wird unselbständiger Gehilfe iSd §67

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Einfache und notwendige Streitgenossenschaft §§59 ff.

Worunter fallen Gesamtschuldner?

Vernehmung des StrG - wie? Umfang?

A

Einfache (§§59, 60): Zusammenfassung mehrerer an sich selbständiger Prozesse zu einem Verfahren aus Zweckmäßigkeitserwägungen.

Notwendige (§62): Entscheidung fällt einheitlich für/gegen die StrG aus.

Gesamtschuldner sind einfache StrG. Arg: §425 BGB - > einzelwirkende Tatsachen (II aE)

StrG sind als Partei zu vernehmen (§449) - > Arg: Systematik.

hM: einfacher StrG kann als Zeuge über alle Tatsachen vernommen werden, die ausschließlich die anderen betreffen.
Sonst auch nach förmlicher Trennung der Prozesse/nach rechtskräftigem Abschluss seines Prozesses Zeuge im anderen/im Rest-Prozess sein.

17
Q

Parteiwechsel

Gewillkürter Parteiwechsel

Dogmatische Einordnung des gewillkürten Parteiwechsels

A

Parteiwechsel liegt vor, wenn eine neue Partei anstelle der ausscheidenden Partei in den Prozess eintritt.

Ein gewillkürter Parteiwechsel liegt vor, wenn aufgrund Parteihandelns eine Partei ausgetauscht werden soll.

Rspr (Klageänderungstheorie):
gewillkürter Parteiwechsel - > §263 analog. Die neue Partei muss einwilligen/Sachdienlichkeit muss gegeben sein

hL:
prozessuales Institut eigener Art (§§269, 265 II 2 analog) - > Einwilligung nicht erf., weil der Kl. ohnehin gegen den neuen Bekl. Klage erheben kann.
Beachte: Betrifft nur die Einbeziehung des neuen Bekl., nicht die Bindung an die bisherigen Prozessergebnisse

18
Q

Wie läuft das Ausscheiden des ursprünglichen Bekl. aus dem Prozess?

Ist der neue Bekl. an bisherige Prozessergebnisse gebunden?

A

Einwilligung erf. (§269 I). Arg: aus §269 I folgt, dass der Bekl. ab Beginn der mdl. Verhandlung einen unentziehbaren Anspruch auf eine Sachentscheidung hat.
- > Durchbrechung der Klageänderungstheorie

(+), wenn er dem Parteiwechsel zustimmt
Sonst nur gebunden, wenn Verweigerung der Zustimmung rechtsmissbräuchlich ist (Bekl. hat zB den Prozessverlauf maßgeblich beeinflusst und ist daher nicht schutzbedürftig)

Kosten des ersten Bekl. trägt der Kl. - > §269 III analog

19
Q

Einfaches und substantiiertes Bestreiten (§138)

Was, wenn Teile des Tatsachenvortrags nicht bestritten werden?

A

Einfaches: Bekl. stellt Behauptung des Kl. in Abrede - > unter den Vrss. des §138 IV auch mit Nichtwissen möglich.

Substantiiertes: nähere, vom Klägervortrag abweichende Sachdarstellung.
- > wird evtl. vorausgesetzt

§138 III - > Geständnisfiktion. Keine Bindungswirkung.
Tatsache kann später bestritten werden. Beachte dann: §296

20
Q

Aufrechnung im Prozess - Doppeltatbestand

P: mat.-rechtl. wirksam, Prozess-rechtl. unwirksam. Was tun?

A

Doppeltatbestand:
Mat.-rechtl. Wirksamkeit (WE, §§387 ff. BGB)
Prozess-rechtl. Wirksamkeit (zB §78, 296)

Bekl. verliert mat.-rechtl. seine Gegenforderung, aber die Aufrechnung wird im Prozess dennoch nicht berücksichtigt!
hM: Aufrechnungserklärung muss unter der Bedingung ihrer prozessualen Wirksamkeit erklärt werden.

21
Q

Eventualaufrechnung - Bestehen der Gegenforderung steht fest, Bestehen der Klageforderung nicht. Muss über das Bestehen der Klageforderung Beweis erhoben werden?

A

tvA (Klageabweisungstheorie): Beweisaufnahme (-), da letztlich die Klage abgewiesen wird.
Arg: Prozessökonomie.
P: §322 II greift nicht, weswegen ein weiterer Prozess provoziert wird: Bekl. könnte Forderung nämlich mit der Begründung in neuer Klage geltend machen, die ursprüngliche Hauptforderung, mit der aufgerechnet wurde, bestünde gar nicht.

hM (Beweiserhebungstheorie):
die eventuelle Klagehäufung ist zu berücksichtigen.
Prüfen, ob die Forderung besteht, dann auf die Aufrechnung abstellen.
Arg: nur so wird die Rechtslage eindeutig geklärt.

22
Q

Widerklage - Zulässigkeitsvrss. (SUV)

A

Sie ist eine echte Klage (rechtl. selbständig, Erhebung nach §261 II).

  1. Eigene Rechtshängigkeit (§261 II): Hauptklage muss rechtshängig sein.
  2. eigener Streitgegenstand (keine Negation der Hauptklage)
  3. derselbe Rechtsweg und dieselbe Prozessart wie für die Klage
  4. die übrigen SUV
  5. Streitwert: §5 - > keine Addierung. Jeweils höherer Streitwert entscheidet.
    Beachte bzgl. sachl. Zuständigkeit §506 (wenn Widerklage beim LG)
  6. §33 (Konnexität) als weitere SUV? - Str.
23
Q

Konnexität, §33

§33 als weitere SUV bei der Widerklage?

A

Konnexität: Nach der Verkehrsanschauung muss wirtschaftlich ein zusammengehöriges Lebensverhältnis vorliegen.

Rspr: Konnexität als bes. SUV. Wenn Konnexität (-) - > Prozessurteil. Arg: WL “wenn”

hL: §33 ist bes. Zuständigkeitsregelung. Arg: Systematik §§12 ff.
Wenn Konnexität (+) - > zus. Gerichtsstand ist begründet
Wenn Konnexität (-) - > abstellen auf den allg. Gerichtsstand, nicht auf den bes. des §33

24
Q
  1. Zweck der Beweiserhebung
  2. Ziel der Beweisführung
  3. Was kann Beweisgegenstand sein?
  4. Was ist die Frage der Beweiserheblichkeit?
  5. Was betrifft die Frage der Beweislast?
A
  1. Dient der Feststellung der entscheidungserheblichen streitigen Tatsachen
  2. Wahrheitsüberzeugung des Gerichts, §286 I 1
  3. Tatsachen
  4. Was bewiesen werden muss (Beweiserheblichkeit)
  5. Wer beweisen muss (Beweislast)
25
Q

Haupt- und Gegenbeweis

Beweisantrag - für wen ist er nötig? - wann ist dem Beweisantrag nicht nachzugehen?

Was ist ein Ausforschungsbeweis?

A

Hauptbeweis: Der Beweis, den die beweisbelastete Partei zu erbringen hat.

Gegenbeweis: Der Beweis, den der Gegner der beweisbelasteten Partei hinsichtlich der beweisbedürftigen Tatsache anbietet.

Beweisantrag: Nur für den Zeugen erf., §373. iÜ von Amts wegen möglich (Durchbrechung des Verhandlungsgrundsatzes)

Nicht nachgehen, wenn völlige UNgeeignetheit des Beweismittels - > §244 III, IV StPO analog!

Ausforschungsbeweis: Antrag, mit dem erst die eigentlich beweiserhebliche Tatsache in Erfahrung gebracht werden soll (“ins blaue hinein) - > Unzulässig!

26
Q

Kann ein rechtswidrig erlangter/erhobener Beweis verwertet werden?

A

tvA: (+), da die Verstöße nichts an der Eignung zur Wahrheitsfindung ändern.

tvA: (-), da Anreize zu rw. Verhalten geschafft würden. - > Perpetuierung (Vertiefung) einer rw. Lage

hM: Differenzierung!
Schlicht rw. erlangte Beweismittel dürfen verwertet werden.

Bei Grundrechtsverletzung grds. keine Verwertbarkeit.
P: aus Art. 20 III GG folgt ein Recht auf Beweis, daher Abwägung erforderlich.

27
Q

Beweislast

Grundsatz

Non liquet?

Was ist der Anscheinsbeweis / prima facie Beweis?

Haftungsbegründender und -ausfüllender Tatbestand.

A

Jede Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Vrss. der ihr günstigen Rechtsnorm.

Non liquet meint die Nachteilstragung bei Nichtaufklärbarkeit einer Tatsache.

Er gilt bzgl. Tatsachen, auf deren Vorliegen aus unstreitig oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allg. Lebenserfahrung geschlossen werden kann (bei typischen Geschehensabläufen aus Erfahrungssätzen).
Beachte: Beweiserleichterung!

Begründender: volle richterliche Überzeugung notwendig, §286

Ausfüllender: erhebliche Wahrscheinlichkeit genügt, §287 - > Beweismaßreduktion

28
Q

Beweiswürdigung

  1. Beweismaß - was gibt es an?
  2. Grundsatz des Vollbeweises
  3. Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
A
  1. Das Beweismaß gibt an, wann der Beweis gelungen ist - > ges. normierte Fälle (§§287, 920 II, 926); kann durch Eid (§294) erlangt werden.
  2. Der Beweis ist erst erbracht, wenn das Gericht von der Wahrheit einer Tatsache voll überzeugt ist.
    - > es genügt ein “für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.”
  3. Das Gericht ist in der Bewertung der im Prozess gewonnen Erkenntnisse prinzipiell frei (vgl. §286).

Grenze: Bindung an Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze
Ausnahmen: zwingende ges. Beweisregeln (§286 II), zB §§165, 314, 415ff.

29
Q

Beweismittel - SAPUZ

Wichtige Normen des

  • Sachverständigen
  • Parteivernehmung
A

Sachverständiger:
§406 iVm §§41 ff. - > er kann abgelehnt werden
§414 - > Sachverständiger (zB Arzt) war Zeuge und hat erste Hilfe geleistet - > fungiert als Zeuge

Parteivernehmung:
§448, Vrss.:
(1) Übrige angebotene Beweise wurden zuerst erhoben.
(2) die bestrittene Behauptung muss wahrscheinlich sein, die Parteivernehmung darf nur noch letzte Zweifel ausräumen.

Beachte: §141 (Parteianhörung) dient nur der Klärung iSd §139 - > Beseitigung von Lücken und Unklarheiten im Parteivortrag.

30
Q

Beweismittel - SAPUZ

  1. Was ist eine Urkunde?
  2. Wer ist Zeuge?
  3. Pflichten des Zeugen?
  4. Abgrenzung Urkunde und Augenscheinsbeweis?
A
  1. Urkunde ist eine durch Niederschrift verkörperte Gedankenerklärung.
  2. Zeuge ist, wer über seine Kenntnis von vergangenen Tatsachen aussagen soll.
    - > kann jeder sein, der nicht als Partei/ges. Vertreter vernommen werden kann.
3.:
§378: vorbereitete Informierung
§380: Erscheinen
§§383 ff.: Aussage
§§391 ff.: Eidesleistung

Verzicht des Zeugnisverweigerungsrecht bei Minderjährigen bedarf der Genehmigung des ges. Vertreters.

  1. Der Urkundenbeweis soll nicht bloß einen Zustand (so der Augenscheinsbeweis) wiedergeben, sondern einen Gedankeninhalt vermitteln.
31
Q
  1. Wirksamkeitsvrss. für Prozesshandlungen
  2. Sind Prozesshandlungen
    - unanfechtbar?
    - bedingungsfeindlich?
    - widerruflich?
A
  1. Parteifähigkeit - > Prozesfähigkeit - > Postulationsfähigkeit

2.
- unanfechtbar: ja
- bedingungsfeindlich: Ja. Ausnahme: Innerprozessuale Bedingungen (zB Eventualanträge)
- widerruflich: Ja.
Ausnahme: Prozessgegner hat eine best. Rechtsposition gewonnen (zB bei Geständnis, Anerkenntnis, Klage- oder Rechtsmittelverzicht)

32
Q

Was ist in §269 II 4 normiert?

Greift bei einer Klageermäßigung (§264 Nr. 2) auch der §269 (Klagerücknahme?) - > Wenn ja, Einwilligung des Bekl. erf.

A

Einwilligungsfiktion in die Klagerücknahme bei unterlassenem Widerspruch.

tvA: §269 ist nicht anwendbar. Arg: §264 Nr. 2 regelt den Fall spezialgesetzlich.
P: dann könnte jeder Kl. seine Klage jederzeit ohne Einwilligung des Bekl. auf einen Minimalbetrag ermäßigen und so ein klageabweisendes Sachurteil vermeiden.

hM: §269 ist anwendbar.
Arg: Nach Einlassung zur Hauptsache hat der Bekl. ein Recht auf Entscheidung über die urspr. erhobene Klage.

33
Q

Was ist der Zweck der Erledigungserklärung?

Was passiert bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung?

Was bei Erledigung zw. Abhängigkeit und Rechtshängigkeit?
Sonderproblem: Was ist, wenn dem Beil. eine Gegenforderung zusteht und diese Aufrechnungslage (§387 BGB) bereits vor Zustellung der Klage an ihn bestand und er nun im Prozess aufrechnet? Was ist das erledigende Ereignis?

A

Die Klageabweisung mit Kostenlast für den Kl. gem. §91 soll vermieden werden..

Der Prozess endet - > Gericht ist gebunden, keine Prüfung ob Erledigung tatsächlich eingetreten ist.
Kosten - > §91a (summarische Prüfung)

§269 III 3 - > privilegierte Klagerücknahme.
Kostenentscheidung richtet sich nach bisherigem Dach- und Streitstand.

Lit.: Die Aufrechnungslage. Arg: mat.-rechtl. Rückwirkung nach §389; bestand diese bei Klageerhebung kann später keine Erledigung eintreten, sodass die Klage abzuweisen ist.
- > Kosten beim Kl.

BGH: Die Aufrechnungserklärung. Arg: Die Rückwirkungsfiktion des §389 ist für die verfahrensrechtliche Frage der Erledigung bedeutungslos - > der FK nach Erledigung wird stattgegeben, der Bekl. hat die Kosten zu tragen.

34
Q

Einseitige Erledigungserklärung des Klägers - > Wie ist dessen Rechtsnatur?

A

Beachte: §91a gilt nicht - > WL ParteiEN.

hM:
Sie ist wie eine jederzeit zulässige Klageänderung nach §264 Nr. 2 zu behandeln - > Kl. geht von ursprünglicher LK auf FK über, sodass eine Antragsbeschränkung vorliegt - > Kl. begehrt nun Feststellung des Gerichts, dass sich die Hauptsache erledigt hat.

  • > Gericht prüft, ob eine Erledigung im Rechtssinne vorliegt (hat sich der Rechtsstreit tatsächlich erledigt?)
  • > FK ist begründet, wenn die zunächst zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Klageerhebung gegenstandslos (mat.-rechtl. unbegründet) geworden ist - > vollständige Sachprüfung, ggfs. Beweisaufnahme.

War die urspr. Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisse zulässig und begründet wird der FK stattgegeben - > Kosten beim Bekl., §91

War die urspr. Klage unzulässig/unbegründet wird die FK abgewiesen, da keine Erledigung in der Hauptsache festgestellt werden kann - > Kosten beim Kl. gem. §91

35
Q

Natur des Prozessvergleichs

Prozessuale und mat.-rechtl. Vrss. des Prozessvergleichs

A

Doppelnatur des PV: er enthält Prozesshandlungen und einen mat.-rechtl. Vergleichsvertrag (§779 BGB) - > untrennbar verbunden.

Prozessuale Vrss. (§794 I Nr. 1).

  • Abschluss in anhängigem Rechtsstreit vor dt. Gericht
  • muss Streitgegenstand ganz od. teilweise erledigen
  • Verfügungsbefugnis der Parteien
  • Vorliegen der Prozesshandlungsvrss.
  • bei mdl. Verhandlung: Protokollierung, §§160 III Nr. 1, 162; schriftsätzlich: §278 VI

Kurz: Der PV muss vor einem dt. Gericht über den Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens geschlossen und ordnungsgemäß protokolliert worden sein.

Mat.-rechtl. Vrss.:

  • Beilegung des Rechtsstreits durch “gegenseitiges Nachgeben” (weite Auslegung)
  • sonstige Wirksamkeitsvrss. (§§104 ff., 164 ff. BGB etc.)

Beachte: Protokollierung ersetzt jede andere mat.-rechtl. vorgeschriebene Form (vgl. §§127a, 126 IV, 129 II).

36
Q

Ist der PV bedingungsfeindlich?

Wirkungen des PV?

Wie kann der PV unwirksam werden?

A

Nicht bedingungsfeindlich - > wichtig ist der Widerrufsvorbehalt.
Ausnahme: das mat.-rechtl. RG ist bedingungsfeindlich (zB Auflassung)

Rechtsstreit ist beendet.
PV ist Vollstreckungstitel (§794 I Nr. 1) - > erwächst NICHT in Rechtskraft, da einvernehmliche Regelung (§767 II gilt nicht)

Bei (zB) Anfechtung des mat.-rechtl. Teils entfällt auch der proz. Teil des PV. Grund: Doppelnatur - > wg. des Abhängigkeitverhältnisses zw. dem mat. und proz. Teil entfällt die verfahrensbeendigende Wirkung des PV gleichfalls
- > bisheriger Prozess muss fortgeführt werden.

Beachte: Bei Fehlen proz. Wirksamkeitsvrss. kann bei entsprechendem hypothetischen Parteiwillen (Einzelfall) ein wirksamer mat.-rechtl. Vergleich vorliegen.

Beachte auch: bisheriger Prozess muss auf Antrag fortgesetzt werden - > daher Rechtsschutzbedürfnis bei neue Klage (-)

Ein Streit über den Inhalt des geschlossenen PV muss in einem neuen Prozess geführt werden.

37
Q

Prozessmaximen

  1. Dispositionsmaxime
  2. Verhandlungsmaxime (Beibringungsgrundsatz)
  3. Konzentrationsmaxime (Beschleunigungsgrundsatz)
  4. Grundsatz der Unmittelbarkeit
  5. Mündlichkeitsgrundsatz
    (6) Grundsatz des rechtl. Gehörs (Art. 103 I GG).
    (7) Öffentlichkeitsgrundsatz (§§169 ff. GVG)
A
  1. Die Parteien entscheiden, ob und in welchem Umfang überhaupt ein Prozess in Gang kommt.
  2. Der für den Prozess entscheidende Tatsachenstoff muss allein von den Parteien beigebracht werden - > ohne Beweisantritt keine Beweisaufnahme.
    - > Eingeschränkt durch Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts (§139).
    - > Wahrheitspflicht §138
  3. Das Gericht ist verpflichtet, unverzüglich und kurzfristig einen Termin zu bestimmen.
    - > Präklusion §296
  4. Die mündliche Verhandlung muss vor dem erkennenden Gericht stattfinden.
    Ausnahmen: §§361, 362
  5. Die Parteien müssen ihre Anträge und ihren Tatsachenvortrag in einer mdl. Verhandlung vorbringen, §128 I.
    Ausnahme: §128 II, §495a.
38
Q

Örtliche Zuständigkeit

Was macht man bei Ausländern? - Was bei EU-Ausländern?

Gibt es bei einem gegenseitigen Vertrag einen einheitlichen Gerichtsstand (§29)?

A

Gilt grds. das Territorialprinzip - > §§12 ff. analog.
EU: Art. 4 I EuGGVO

hL: (-), da sonst ausdifferenzierte Zuständigkeitsregelung unterlaufen würde

BGH (Schwerpunkttheorie): Bei ortsgebundenen Leistungen ist der Ort der vertragstypischen Sachleistung der Erfüllungsort.