Prüfungsaufbau Flashcards
Beschränkte Geschäftsfähigkeit §§106ff.
- Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§2, 106
- Rechtlich lediglich vorteilhaft? wenn (-), dann
- §107 Einwilligung
- > §183 wenn (-), dann - §110 “bewirkt [hat]” wenn (-). dann §108 I
Stellvertretung §§164ff.
- Zulässigkeit (nicht höchstpersönlich)
- Eigene WE des SV
- > evtl Abgrenzung zum Boten - Offenkundigkeit
- > Geschäft für den, den es angeht (str.) - Vertretungsmacht
- a) Vollmacht
- b) Gesetzlich
- c) Rechtsscheinvollmacht
Duldung- und Anscheinsvollmacht
- Rechtsschein der Bevollmächtigung
- Zurechenbarkeit des Rechtsscheins für den Vertretenen
- a) Duldungsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters und duldet es
- b) Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt das Verhalten des Vertreters nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können - Gutgläubigkeit des Dritten
- Kausalität
Rechtsfolgen:
1. Duldungsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (Rechtsgedanke aus §171 I, II)
- Anscheinsvollmacht: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (hM) (aA: Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht, Vertretener haftet aus c.i.c. auf Ersatz des Vertrauensschadens.
Unmöglichkeit §275
Anspruch erloschen / ausgeschlossen
- I. Unmöglichkeit?
- Untergang?
- a) Gattungsschuld?
- aa) Konkretisierung? -> mittlere Art und Güte, §243 II
- aa) Holschuld
- bb) Bringschuld
- cc) Schickschuld
- b) Stückschuld
- Untergang +/-
§326 I, II
Anspruch erloschen / ausgeschlossen
- I. Gegenseitiger Vertrag (synallagmatisch)
- II. Leistungsbefreiung gem. §275 I-III
- III. AUSNAHMEN:
- Verantwortlichkeit des Gläubigers nach §326 II 1 Alt. 1
- Annahmeverzug des Gläubigers nach §326 II 2 Alt. 2
- Gläubiger macht Anspruch aus §285 geltend (§326 III)
- §§446 S. 1; 447
- > Einschränkung bei §475
- IV. Rückforderung der Gegenleistung (§326 IV)
Gläubigerverzug, §§293ff.
A. Voraussetzungen
- I. Erfüllbarkeit der Leistung (§271 II) Beachte: §299
- II. Ordnungsgemäßes Angebot
- Tatsächliches Angebot, §294
- Wörtliches Angebot, §295
- Entbehrlichkeit des Angebots, §296
- III. Möglichkeit der Leistung, §297
- IV. Nichtannahme, §§293, 298
B. Rechtsfolgen
- I. §300 I
- II. §300 II; Annahmeverzug ohne vorherige Konkretisierung
- III. Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger (§326 II 1 Alt. 2)
- IV. Sonstige Wirkungen: §372 S. 1, §§301, 302, 304
Drittschadensliquidation
I. Voraussetzungen
- 1. Anspruch ohne Schaden beim Gläubiger
- 2. Schaden, aber kein Anspruch beim Dritten
- 3. Zufällige Schadensverlagerung
- - Fallgruppen:
- - - a) Obligatorische Gefahrenentlastung
- - - b) Mittelbare Stellvertretung
- - - c) Obhut für fremde Sachen
- - - d) Treuhandverhältnisse
II. Rechtsfolge
- 1. Schaden wird zum Anspruch gezogen = Anspruchsberechtigter darf Drittschaden liquidieren
- 2. Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Abtretung des Anspruchs / Herausgabe des Schadensersatzes an den Geschädigten (oft §285)
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
I. Voraussetzungen
- 1. Leistungsnähe des Dritten (im Gefahrenbereich)
- 2. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
- 3. Erkennbarkeit für den Schuldner
- 4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
II. Wirkung
- 1. Eigener Schadensersatzanspruch des Dritten unter den Voraussetzungen des §280
- 2. Wirkung von Einwendungen des Schuldners aus dem Vertrag auch ggü. dem Dritten (Rechtsgedanke des §334)
§929 I
- Dingliche Einigung
- Übergabe
- Einigsein über den Eigentumsübergang im Zeitpunkt der Übergabe (kein Widerruf)
- Berechtigung des Veräußerers
- Ausnahme: Gutgläubiger Dritter - > §932
- > Gegenausnahme: §935
§985
- Sache
- Anspruchssteller ist Eigentümer
- Besitz beim Anspruchsgegner
- Kein Recht zum Besitz
§861
- Früherer Besitz des Anspruchsstellers
- Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht
- Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners
Leistungskondiktion, §812 I 1 Alt. 1
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Rechtsgrundlosigkeit
- KEINE Kondiktionssperre / Wegfall der Bereicherung
§818
- Zuvor §812 bejaht
- Herausgabe gem. §818 I
- Wertersatz gem. §818 II
- Wegfall der Bereicherung gem. §818 III
- a) Wie hoch war die tatsächlich erlangte Vermögensvermehrung?
- b) Wie viel ist zurzeit der Anspruchsstellung davon noch im Vermögen des Bereicherten vorhanden, und zwar entweder a) in natura, b) in anderen materiellen Vermögenswerten oder c) durch ersparte Aufwendungen?
- c) Würde die Herausgabepflicht in der Gesamtabrechnung beim Bereicherungsschuldner ein “Minus” ergeben?
§823 I
- Verletzung eines Rechts / Rechtsguts
- Handlung/Unterlassen des Schädigers
- Haftungsbegründende Kausalität (zw. Rechtsgutsverletzung und Handlung/Unterlassen des Schädigers)
- a) Äquivalenztheorie
- b) Adäquanztheorie
- c) Lehre vom Schutzzweck der Norm - RW
- Schuld (Verschulden)
- Ersatzfähiger Schaden (§§249ff.)
- Haftungsausfüllende Kausalität (zw. Rechtsgutsverletzung und eingetretenem Schaden) - > Adäquanztheorie
Rechtsfolge: SE nach den §§249ff. (§§842ff.)
Berechtigte GoA - §§677ff.
I. Voraussetzungen
- Geschäftsbesorgung
- Fremdgeschäftsführungswille §677; bei Fehlen: §687
- a) Objektiv fremdes Geschäft
- b) Objektiv neutrales Geschäft
- c) Auch-fremdes Geschäft
- Ohne Auftrag / sonstige Berechtigung
- Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsbesorgung
- a) Interesse + Wille des Geschäftsherrn, §683 S. 1
- b) §§683 S. 2, 679
- c) §684 S. 2
II. Rechtsfolgen
- Pflichten des Geschäftsführers
- a) Ordnungsgemäße Geschäftsführung, §677
- b) Nebenpflichten, §§681, 666-668
- c) SEPflicht bei PV, §§280ff., §§823 ff., beachte: §§680, 682
- Ansprüche des Geschäftsführers
- a) Ersatz von Aufwendungen (§§683 S: 1, 670) Ausnahme: §685
- b) Befreiung einer eingegangenen Verbindlichkeit (§§683, 670, 257)
- c) Ersatz von Eigenschäden (§§683 S. 1, 670 analog); beachte §254