BGB AT Flashcards

1
Q

Angebot §145

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die alle essential negotii enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.

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2
Q

Annahme §§146ff.

A

Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.

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3
Q

Vertrag

A

Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus mindestens zwei übereinstimmenden WE, Angebot und Annahme (§§145ff.).

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4
Q

Willenserklärung

A

Eine Willenserklärung ist eine (private) Willensäußerung, die auf die Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.

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5
Q

Zugang §130

A

Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.

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6
Q

Abgabe der Willenserklärung

A

Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Erklärenden mit dessen Willen so verlässt, dass mit Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann.

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7
Q

Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2

A

Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.

  • > Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.
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8
Q

Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1

A

Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.

  • > Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.
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9
Q

Eigenschaftsirrtum, §119 II

A

Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.

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10
Q

Person iSv §119 II

A

Nur solche, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht, eventuell aber auch Dritte oder (zB) Familienangehörige des Mieters, die in die gemietete Wohnung einziehen.

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11
Q

Sache iSv §119 II

A

Sachen iSd §119 II sind auch nichtkörperliche Gegenstände, wie etwa Forderungen.

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12
Q

Eigenschaften §119

A

Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.
Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.

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13
Q

Täuschung §123

A

Eine Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände bei einem anderen.

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14
Q

Vertrauensschaden / negatives Interesse

A

Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Empfänger der angefochtenen Erklärung dadurch erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.

  • > Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er noch nie von dem Geschäft gehört.
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15
Q

Erfüllungsinteresse / positives Interesse

A

Erfüllungsinteresse ist das Interesse, das der Erklärungsempfänger an der Erfüllung des Vertrags hat.

  • > Der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden.
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16
Q

Eigene Willenserklärung §164

A

Eine eigene WE liegt vor, wenn aus dem Blickwinkel eines verständigen Erklärungsempfängers der Erklärende mit einem gewissen Entscheidungsspielraum ausgestattet ist.

17
Q

Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft §107

A

Nicht lediglich rechtlich Vorteilhaft ist ein Geschäft dann, wenn sich aus diesem ein rechtlicher Nachteil ergibt.

18
Q

Stellvertretung Einleitung

A

Im vorliegenden Fall könnte problematisch sein, dass der V selbst ggü dem D überhaupt keine WE abgegeben hat.
Gehandelt hat allein der B.
Es fragt sich demnach, ob die Erklärung des B für den V Wirkung entfaltet. Das ist dann der fall, wenn der B gemäß §164 I 1 als SV des V beim Kauf des [Gegenstandes] aufgetreten ist.

19
Q

Rechtsschein

A

Ein Rechtsschein ist die Gesamtheit objektiver Tatsachen, die für den Geschäftspartner den Schluss auf die Erteilung einer Vollmacht zulassen.

20
Q

Duldungsvollmacht

A

Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass ein anderer für ihn handelt, er aber in zurechenbarer Weise dagegen nichts unternimmt und das Verhalten vielmehr duldet.

21
Q

Anscheinsvollmacht

A

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten des anderen in seinem Namen zwar nicht kennt, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Dritte daher annehmen durfte, der Vertretene billige das Verhalten des Vertreters.