BGB AT Flashcards
Angebot §145
Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, die alle essential negotii enthält und so formuliert ist, dass der Empfänger den Vertrag mit einem schlichten “Ja” zustande bringen kann.
Annahme §§146ff.
Eine Annahme ist eine empfangsbedürftige WE in Form einer vorbehaltlosen Bejahung des Antrages, sodass der Vertrag zustande kommt.
Vertrag
Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, bestehend aus mindestens zwei übereinstimmenden WE, Angebot und Annahme (§§145ff.).
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine (private) Willensäußerung, die auf die Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Zugang §130
Eine WE gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit dessen Kenntnisnahme vom Inhalt der Erklärung zu rechnen ist.
Abgabe der Willenserklärung
Eine WE gilt als abgegeben, wenn sie den Machtbereich des Erklärenden mit dessen Willen so verlässt, dass mit Zugang beim Adressaten gerechnet werden kann.
Erklärungsirrtum, §119 I Alt. 2
Beim Erklärungsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die äußere Beschaffenheit des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
- > Er setzt ein Erklärungszeichen, dass er nicht setzen will.
Inhaltsirrtum, §119 I Alt. 1
Beim Inhaltsirrtum unterliegt der Erklärende einer Fehlvorstellung über die rechtliche Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungszeichens.
- > Er setzt das Zeichen ein, das er will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Eigenschaftsirrtum, §119 II
Beim Eigenschaftsirrtum irrt der Erklärende über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen wird.
Person iSv §119 II
Nur solche, auf die sich das Rechtsgeschäft bezieht, eventuell aber auch Dritte oder (zB) Familienangehörige des Mieters, die in die gemietete Wohnung einziehen.
Sache iSv §119 II
Sachen iSd §119 II sind auch nichtkörperliche Gegenstände, wie etwa Forderungen.
Eigenschaften §119
Eigenschaften sind alle wertbildenden Faktoren, nicht jedoch der Wert der Sache selbst.
Alles was den Wert bildet oder verändern kann ist ein wertbildender Faktor.
Täuschung §123
Eine Täuschung ist die Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen oder andere objektiv nachprüfbare Umstände bei einem anderen.
Vertrauensschaden / negatives Interesse
Vertrauensschaden ist der Schaden, den der Empfänger der angefochtenen Erklärung dadurch erlitten hat, dass er auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat.
- > Der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte er noch nie von dem Geschäft gehört.
Erfüllungsinteresse / positives Interesse
Erfüllungsinteresse ist das Interesse, das der Erklärungsempfänger an der Erfüllung des Vertrags hat.
- > Der Geschädigte ist also so zu stellen, als wäre der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden.