Schuldrecht AT Flashcards
Vorsatz §276
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Fälligkeit §271
Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern kann.
Erfüllbarkeit §271
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen kann, nicht aber schon muss.
Unmöglichkeit §275 I
Unmöglichkeit meint die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner
Untergang
Untergang bedeutet die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz.
Gattungsschuld §243
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.
Leistungsort / Erfüllungsort
Leistung-/Erfüllungsort ist der Ort, an dem die letzt Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss.
Erfolgsort
Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Schaden
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen.
Aufwendungen iSd §284
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat.
Leistungsgefahr (Sachgefahr)
Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, bei einer Gattungsschuld trotz Untergangs der Sache die Leistung noch einmal erbringen zu müssen.
Bei einer Stückschuld trägt dr Gläubiger die Leistungsgefahr, da der Schuldner gem. §275 I mit dem Untergang der Sache von einer Leistungspflicht frei wird.
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, den Kaufpreis trotz Unmöglichkeit zu erbringen.
Mahnung
Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.
Differenzhypothese §249
Nach der Differenzhypothese gem. §249 liegt ein Vermögensschaden vor, wenn bei einem Vergleich der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis eine Einbuße vorliegt.
Leistungsnähe des Dritten
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Die Leistungsnähe ist gegeben, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist, wie der Gläubiger selbst.
Erkennbarkeit für den Schuldner (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte)
Die Umstände sind für den Schuldner erkennbar, wenn er den zu schützenden Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmen kann.
Schutzbedürftigkeit
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn ihm kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Schuldner oder einen anderen am Vertrag beteiligten zusteht.
Verwendungen (s. auch §994)
Verwendungen sind willentliche Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung des zurückzugewährenden Gegenstands dienen.
Gegenforderung
Gegenforderung ist die Forderung der Person, welche aufrechnen möchte.
Sie muss bestehen, erzwingbar und einredefrei sein (arg. §390).
Hauptforderung
Hauptforderung ist die Forderung gegen den Aufrechnenden.
Vergeblichkeit der Aufwendungen §284
Vergeblich ist eine Aufwendung, wenn sie sich wegen der Pflichtverletzung des Schuldners gemessen am Leistungszweck des Gläubigers als nutzlos erweist.
Fristsetzung
Eine Fristsetzung ist eine Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen.
Das Gläubigerinteresse / Gläubigernähe
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Das Gläubigerinteresse ist gegeben, wenn der Dritte mit der im Vertrag versprochenen Leistung bestimmungsgemäß in Kontakt kommen soll oder wenn im konkreten Fall andere Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen bestehen.
Notwendige / Erforderliche Verwendungen
Notwendige Verwendungen sind solche, die zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind.
Nützliche Verwendungen
Nützliche Verwendungen sind solche, die ohne notwendig zu sein, sich wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben (gem. §347 II 2 nur nach §818 ersetzbar)
- > uU aufgedrängte Bereicherung, §818 III
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung ist objektiv jedes Verhalten einer Partei, das von dem Pflichtprogramm des Schuldverhältnisses nachteilig abweicht.
Gefahr
Gefahr ist der zufällige Untergang.
Zufall
Zufall ist ein Ereignis, das weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.
Erfüllungsverweigerung (iSv §281 II Var. 1)
Eine derart bestimmte Weigerung, dass eine Mahnung oder Fristsetzung eine sinnlose und unzumutbare Förmelei darstellen würde.
Leistung erfüllungshalber
Sie ist in §364 II gesetzlich angedeutet.
Die ursprüngliche Forderung bleibt erhalten und der Gläubiger soll sich primär aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand befriedigen.