Schuldrecht AT Flashcards
Vorsatz §276
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Fälligkeit §271
Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern kann.
Erfüllbarkeit §271
Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen kann, nicht aber schon muss.
Unmöglichkeit §275 I
Unmöglichkeit meint die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner
Untergang
Untergang bedeutet die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz.
Gattungsschuld §243
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist.
Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.
Leistungsort / Erfüllungsort
Leistung-/Erfüllungsort ist der Ort, an dem die letzt Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss.
Erfolgsort
Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.
Schaden
Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen.
Aufwendungen iSd §284
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat.
Leistungsgefahr (Sachgefahr)
Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, bei einer Gattungsschuld trotz Untergangs der Sache die Leistung noch einmal erbringen zu müssen.
Bei einer Stückschuld trägt dr Gläubiger die Leistungsgefahr, da der Schuldner gem. §275 I mit dem Untergang der Sache von einer Leistungspflicht frei wird.
Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)
Preisgefahr ist das Risiko des Gläubigers, den Kaufpreis trotz Unmöglichkeit zu erbringen.
Mahnung
Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.