Schuldrecht BT Flashcards
Leistung §812
Eine Leistung ist eine bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
Bewusst = von einem Willen getragen, fremdes Vermögen zu mehren.
Objektiv fremdes Geschäfts - GoA
Objektiv fremde Geschäfte sind solche Tätigkeiten, die nach außen erkennbar im Rechtskreis eines anderen erfolgen.
Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.
Objektiv neutrales Geschäft - GoA
Es ist von außen nicht erkennbar, ob das Geschäft im eigenen oder in einem fremden Rechtskreis erfolgt.
Fremdgeschäftsführungswille muss irgendwie nach außen erkennbar sein.
Fallgruppen des “Auch-Fremden” Geschäfts - GoA
- Gefahrenabwehr, GoA (+), wenn keine öffentlich-rechtliche Vergütungsregel besteht
Auch: Retterfälle, insbesondere wg. §323c StGB - Selbstaufopferung, GoA (+), sofern er im Interesse des (potentiellen) Opfers handelt
- Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Dritten, GoA (-)
- Leistung auf nichtige Verträge, GoA (-) - > hL, mangels Fremdgeschäftsführungswille. Vielmehr handelt er aus Eigeninteresse (Anders: Rspr)
Arg (hL): §§812ff. als abschließende Regelungen für Problematik der Leistung auf nichtige Verträge. Beschränkungen des Bereicherungsanspruchs (§§818, 819) würden durch GoA aufgehoben. - Aufwendungen zur Vertragsanbahnung, GoA (-)
Interesse des Geschäftsherrn - GoA
Im Interesse des Geschäftsherrn ist die Geschäftsführung, wenn sie für ihn unter Berücksichtigung seiner konkreten Gesamtlage objektiv nützlich ist.
Schäden und Schadensersatzverpflichtungen, §670, §683 - > Was ist davon umfasst?
Vom Aufwendungsersatz sind auch Schäden und Schadensersatzverpflichtungen erfasst, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführung erleidet bzw. verursacht, sofern sich in ihnen das spezifische Risiko der Geschäftsführung (nicht allgemeines Lebensrisiko) verwirklich.
Ein Mitverschulden ist analog §254 I zuzurechnen.
Beachte auch: §680
Geschäftsbesorgung iSd §§662, 677
Geschäftsbesorgung umfasst jede fremdbezogene Tätigkeit.
Abgrenzung Gefälligkeit / Auftrag
Beim Auftrag liegt die Annahme eines Rechtsgeschäfts nahe, wenn ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an einer rechtlichen Bindung vorliegt oder die Tätigkeit auf Seiten des Beauftragten mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist.
Hier liegt der Wille der Parteien, Ansprüche aus den §§669, 670 zu haben, nahe.
Herausgabepflichten §667 - Geld; “bei Gelegenheit”
Bei Geld handelt es sich um eine Geldherausgabeschuld, sodass bei Verlust des Geldes Unmöglichkeit gem. §275 I eintritt.
Was der Beauftragte “bei Gelegenheit” und nicht “aus” der Geschäftsbesorgung erlangt wird nicht erfasst von §667 Alt. 2.
Geschäftsbesorgung iSd §675 I
Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsführer) abgenommen wird.
Abnahme (§640)
Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.
Sphärentheorie (-) - Mietrecht
Der Besteller hat das Risiko von Leistungsstörungen aus seiner Sphäre nicht zu tragen, da es keinen Grundsatz dafür gibt, dass jeder für die Schäden aufzukommen hat, die aus seinem Gefahrenbereich stammen.
§645 I ist dennoch analog anzuwenden, wenn das Werk vor Abnahme aus Gründen untergeht, die in der Person des Bestellers liegen oder auf eine Handlung von diesem zurückführen.
Mutmaßlicher Wille - GoA
Mutmaßlicher Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde ( - > Entspricht zumeist dem Interesse, es sei denn, zB das frühere Verhalten des Geschäftsherrn lässt etwas anderes vermuten)
Verrichtungsgehilfe (§831)
Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Hilfsperson, die weisungsgebunden für den Geschäftsherrn tätig wird.
Kondizierbarkeit der §§780f.
Das Schuldversprechen-/anerkenntnis ist nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, soweit der Versprechende / Anerkennende wirklich etwas schuldig war. Rechtsgrund ist nach hM dann die anerkannte Schuld selbst.