Schuldrecht BT Flashcards

1
Q

Leistung §812

A

Eine Leistung ist eine bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.

Bewusst = von einem Willen getragen, fremdes Vermögen zu mehren.

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2
Q

Objektiv fremdes Geschäfts - GoA

A

Objektiv fremde Geschäfte sind solche Tätigkeiten, die nach außen erkennbar im Rechtskreis eines anderen erfolgen.
Der Fremdgeschäftsführungswille wird vermutet.

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3
Q

Objektiv neutrales Geschäft - GoA

A

Es ist von außen nicht erkennbar, ob das Geschäft im eigenen oder in einem fremden Rechtskreis erfolgt.
Fremdgeschäftsführungswille muss irgendwie nach außen erkennbar sein.

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4
Q

Fallgruppen des “Auch-Fremden” Geschäfts - GoA

A
  • Gefahrenabwehr, GoA (+), wenn keine öffentlich-rechtliche Vergütungsregel besteht
    Auch: Retterfälle, insbesondere wg. §323c StGB
  • Selbstaufopferung, GoA (+), sofern er im Interesse des (potentiellen) Opfers handelt
  • Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Dritten, GoA (-)
  • Leistung auf nichtige Verträge, GoA (-) - > hL, mangels Fremdgeschäftsführungswille. Vielmehr handelt er aus Eigeninteresse (Anders: Rspr)
    Arg (hL): §§812ff. als abschließende Regelungen für Problematik der Leistung auf nichtige Verträge. Beschränkungen des Bereicherungsanspruchs (§§818, 819) würden durch GoA aufgehoben.
  • Aufwendungen zur Vertragsanbahnung, GoA (-)
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5
Q

Interesse des Geschäftsherrn - GoA

A

Im Interesse des Geschäftsherrn ist die Geschäftsführung, wenn sie für ihn unter Berücksichtigung seiner konkreten Gesamtlage objektiv nützlich ist.

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6
Q

Schäden und Schadensersatzverpflichtungen, §670, §683 - > Was ist davon umfasst?

A

Vom Aufwendungsersatz sind auch Schäden und Schadensersatzverpflichtungen erfasst, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner Geschäftsführung erleidet bzw. verursacht, sofern sich in ihnen das spezifische Risiko der Geschäftsführung (nicht allgemeines Lebensrisiko) verwirklich.
Ein Mitverschulden ist analog §254 I zuzurechnen.
Beachte auch: §680

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7
Q

Geschäftsbesorgung iSd §§662, 677

A

Geschäftsbesorgung umfasst jede fremdbezogene Tätigkeit.

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8
Q

Abgrenzung Gefälligkeit / Auftrag

A

Beim Auftrag liegt die Annahme eines Rechtsgeschäfts nahe, wenn ein erkennbares Interesse des Auftraggebers an einer rechtlichen Bindung vorliegt oder die Tätigkeit auf Seiten des Beauftragten mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist.
Hier liegt der Wille der Parteien, Ansprüche aus den §§669, 670 zu haben, nahe.

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9
Q

Herausgabepflichten §667 - Geld; “bei Gelegenheit”

A

Bei Geld handelt es sich um eine Geldherausgabeschuld, sodass bei Verlust des Geldes Unmöglichkeit gem. §275 I eintritt.

Was der Beauftragte “bei Gelegenheit” und nicht “aus” der Geschäftsbesorgung erlangt wird nicht erfasst von §667 Alt. 2.

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10
Q

Geschäftsbesorgung iSd §675 I

A

Geschäftsbesorgung ist eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art, für die ursprünglich der Geschäftsherr selbst zu sorgen hatte, die ihm aber durch einen anderen (den Geschäftsführer) abgenommen wird.

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11
Q

Abnahme (§640)

A

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.

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12
Q

Sphärentheorie (-) - Mietrecht

A

Der Besteller hat das Risiko von Leistungsstörungen aus seiner Sphäre nicht zu tragen, da es keinen Grundsatz dafür gibt, dass jeder für die Schäden aufzukommen hat, die aus seinem Gefahrenbereich stammen.
§645 I ist dennoch analog anzuwenden, wenn das Werk vor Abnahme aus Gründen untergeht, die in der Person des Bestellers liegen oder auf eine Handlung von diesem zurückführen.

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13
Q

Mutmaßlicher Wille - GoA

A

Mutmaßlicher Wille ist der Wille, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Übernahme geäußert haben würde ( - > Entspricht zumeist dem Interesse, es sei denn, zB das frühere Verhalten des Geschäftsherrn lässt etwas anderes vermuten)

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14
Q

Verrichtungsgehilfe (§831)

A

Ein Verrichtungsgehilfe ist eine Hilfsperson, die weisungsgebunden für den Geschäftsherrn tätig wird.

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15
Q

Kondizierbarkeit der §§780f.

A

Das Schuldversprechen-/anerkenntnis ist nur dann mit rechtlichem Grund geleistet, soweit der Versprechende / Anerkennende wirklich etwas schuldig war. Rechtsgrund ist nach hM dann die anerkannte Schuld selbst.

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16
Q

Abgrenzung Schuldbeitritt / Bürgschaft

A

Der Schuldbeitritt erfordert ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an dem Zustandekommen der Hauptschuld.
Fehlt dieses, liegt automatisch eine Bürgschaft vor, die dann nach §§766 S. 1, 125 S. 1 nichtig ist (sofern die Schriftform nicht eingehalten wurde).

17
Q

Zweckverfehlungskondiktion - §812 I 2 Alt. 2

A

Es wird nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit geleistet, die Parteien haben aber mit der Leistung einverständlich den Eintritt eines bestimmten Erfolgs beabsichtigt (“Zweckvereinbarung).

Ausreichend ist, dass der Leistungsempfänger erkennt, dass der Leistende mit seiner Leistung einen bestimmten Zweck verfolgt und dass der Leistungsempfänger das zumindest hinnimmt.

18
Q

Surrogat bei §818 I, Erlösanspruch bei §816

A

Anders als bei §285 erfasst §818 I nicht das, was der Empfänger durch den Verkauf des Erlangten erlöst hat, da der Gläubiger nicht vom Verkaufsgeschick des (gutgläubigen) Schuldners profitieren soll.

Arg: §818 I nennt im Gegensatz zu §2111 I 1 nicht auch das „durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Erlangten Erworbene“.

Bei §816 I 1 gibt es hingegen nach hM einen Anspruch auf den Verkaufserlös, weil hier in das Eigentum des Bereicherungsschuldners eingegriffen wird.

19
Q

Wertersatz, §818 II

A

Hierunter fallen insb. die gegenständlich nicht fassbaren Vorteile (zB Dienstleistungen, Gebrauchsvorteile.
Auch, wenn die Herausgabe unmöglich ist (zB Sache weiterveräußert, zerstört, gestohlen, verbraucht).
hM: Es ist der objektive Marktwert zu ersetzen.

Hat der Bereicherungsschuldner den Gegenstand über Wert veräußert, ist der Veräußerungserlös über Marktwert nur iRd verschärften Haftung nach §§818 IV, 919 I über §284 zu ersetzen.

20
Q

§818 III

A

Ratio: Vertrauensschutz. Wenn er glaubt, den Gegenstand behalten zu dürfen, soll er nicht mit seinem sonstigen Vermögen haften.

Vermögensvorteil kann auch in der Ersparnis eigener Aufwendungen liegen.

Luxusausgaben: §818 III (+)

Aufgedrängte Bereicherung: Sie muss für den Empfänger wertlos sein.

Schäden, die durch den Bereicherungsgegenstand entstehen, h.M.: §818 (-)

Bei unentgeltlicher Veräußerung durch Bereicherungsschuldner: §818 III (+), beachte: §822

Wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des Erlangten: §818 III (-)

21
Q

§§818 IV ff.

A

“allgemeine Vorschriften” = Berufung auf §818 III versagt.

Rechtshängigkeit (§818 IV) - > §261 ZPO

§819 I: Verschließen vor Tatsachen genügt.

Bei Leistungskondiktion setzt §819 I analog §§104ff. des Empfängers oder analog §166 I die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters voraus.

Bei Eingriffskondiktion analog §§827ff. (Deliktsfähigkeit), wenn die Bereicherung auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung beruht (m.M.), da nicht vereinbar mit Minderjährigenschutz.

Die anschließende Haftung wegen Verzugs / Verschuldens umfasst auch Folgeschäden im Vermögen; bei Nutzungen Haftung verschärft (§§292 II, 987); Verzugshaftung für Vorenthaltungsschaden (§§280 I, II, 286); §285, damit gesamter Erlös herausgegeben wird,

22
Q

§822

A

Ratio: Geringere Schutzwürdigkeit des unentgeltlichen Erwerbers, da kein Vermögensopfer erbracht wird.

NICHT ANALOG anwendbar, wenn der Bereicherungsanspruch gegen den primären Bereicherungsschuldner nicht an §818 III, sondern an mangelnder Durchsetzbarkeit scheitert.

Findet auch iR von Rechtsfolgenverweisungen auf die §§818ff. Anwendung.

23
Q

Vorrang der Leistungsbeziehung / Subsidiaritätslehre

A

Wer einen Gegenstand durch Leistung erhalten hat, kann nicht zugleich “in sonstiger Weise” auf Kosten dieser oder einer anderen Person bereichert sein.

24
Q

Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen

A

Durch die Subsidiaritätslehre kann das Insolvenzrisiko des jeweiligen Leistungsempfängers nicht auf einen Dritten abgewälzt werden.

Bei abgekürzter Lieferung:
Zwar liegt eine bewusste Vermögensmehrung des D ggü. K vor, ein Leistungszweck liegt jedoch nicht vor, da er seine Verpflichtung ggü. V aus dem Schuldverhältnis (KV) und nicht eine Verpflichtung ggü. K erfüllt (Zuwendung, keine Leistung).
D ist sog. Leistungsmittler des V.

Inhalt der Leistungsondiktion ggü. dem Anweisenden (V) ist (“als-ob-Betrachtung”) der geschuldete Gegenstand selbst. Herausgabe nicht möglich = Wertersatz §818 II.
- > Der Anweisende (V) wird so behandelt, als habe er den Gegenstand selbst von D erlangt.

25
Q

Ratio und Erweiterungen / Einschränkungen des Anwendungsbereichs und Voraussetzungen des §817 S. 2

A

Wer so handelt, darf nicht zur Rückforderung unter Berufung auf das eigene sittenwidrige Verhalten staatlichen Rechtsschutz beanspruchen dürfen.

Wird auf die condictio indebiti angewendet, wenn auf ein Rechtsgeschäft geleistet wird, das nach §§134 oder 138 nichtig ist.

GILT auch bei nur EINseitigem Verstoß.

Der Verstoß muss bewusst erfolgen (auch bei Verschließung).

Bliebe der sittenwidrige Zustand durch §817 S. 2 aufrechterhalten, wird §817 S. 2 nicht angewendet, weil die Anwendung dem Schutzzweck des §817 S. 2 entgegenlaufen würde.

26
Q

Genehmigung nach §185 II bei §816

A

Liegt eine (unwirksame) Veräußerungskette vor, kann der B sich aussuchen, welche Veräußerung er genehmigt.

Das Recht zur Genehmigung bleibt von dem Eintritt der Zerstörung der Sache oder von den §§946ff. unberührt.

Damit der Berechtigte nicht sofort sein Eigentum verliert, sobald er sich mithilfe der Genehmigung einen Anspruch verschafft hat, lässt die hM eine Genehmigung Zug um Zug gegen Zahlung des Veräußerungserlöses zu.