Konkurrenzen Flashcards

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Q

Bereicherungsrecht zur GoA und zum EBV

A

Die Regelungen über den Aufwendungsersatz nach der GoA (§§683 S. 1, 670 oder §§684 S. 1, 818) gehen dem Bereicherungsrecht vor.
Auch verdrängen die Verwendungsersatzvorschriften (§§994ff.) das Bereicherungsrecht.
Die §§994. sind abschließend, weswegen für eine Verwendungskondiktion nur Raum ist, wenn ein Nichtbesitzer Verwendungen vornimmt.

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