Zivilprozessrecht Flashcards

1
Q

Mediation

A
  • …ist eine Form der außergerichtlichen Streitbeilegung: bevor man zu Gericht geht, kann man versuchen, den Streit so zu lösen *
  • lat. medius „in der Mitte“: Der Mediator steht „in der Mitte“ zwischen den Parteien und versucht, sie beim gemeinsamen Finden einer Lösung zu unterstützen (d.h. er „vermittelt“)
    → im Gegensatz zum Mediator steht der Richter über den Parteien und fällt selbst eine Entscheidung, die dann für die Parteien bindend ist
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2
Q

Zivilprozessrecht

A
  • Prozess = gerichtliches Verfahren zur Entscheidung eines Rechtsstreits → procedere „voranschreiten“ (vgl. dt. Prozedere)
  • Zivilprozess = gerichtliches Verfahren zur Entscheidung zivilrechtlicher Streitigkeiten unter Privatpersonen
    → anders etwa im Strafprozess: hier geht der Staat (in Form der Staatsanwaltschaft) gegen den Angeklagten vor

Achtung: im Zivilprozess gibt es einen Kläger und einen Beklagten einen „Angeklagten“ gibt es nur im Strafprozess!!

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3
Q

Zivilprozess Terminologie 101

A
  • Der Kläger macht mit der Klage einen Anspruch geltend, dessen Voraussetzungen er beweisen muss („er trägt die Beweislast“, „er ist beweisbelastet“)
    → „Der Beklagte muss mir einen Kaufpreis von 100 aus einem Kaufvertrag zahlen!“ → kann der Kläger nicht beweisen, dass es diesen Vertrag gibt, verliert er den Prozess
  • Beweist der Kläger seine Anspruchsvoraussetzungen, kann sich der Beklagte mit einer Einrede zur Wehr setzen: eine Einrede bestreitet nicht das Recht des Klägers, macht aber ein Gegenrecht geltend
    → „Die Kaufpreisforderung ist schon verjährt, der Kläger hätte früher klagen müssen!“ → für die Voraussetzungen der Einrede ist der Beklagte beweisbelastet (z.B. Ablauf der Verjährungsfrist)
  • Gegen eine solche Einrede kann der Kläger seinerseits eine Gegeneinrede geltend machen
    → „Der Beklagte hat auf die Geltendmachung der Verjährung verzichtet!“
    → für die Voraussetzungen der Gegeneinrede ist der Kläger beweisbelastet (z.B. Gültigkeit des Verzichts)
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4
Q

Römischer Zivilprozess Terminologie 101

A
  • Klagen haben verschiedene Namen: actio / vindicatio / condictio
    → siehe Einführung (1. Einheit)
  • Einrede = exceptio (wörtl. „Ausnahme“ – engl. exception)
  • Gegeneinrede = replicatio (wörtl. „Erwiderung“ – engl. reply)
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5
Q

possessorische vs. petitorische Klagen

A
  • possessorische Klagen entstehen aus dem Besitz
  • petitorische Klagen entstehen aus dem Recht zum Besitz
    → possessio „Besitz“ / petitio „Anspruch“ (wörtl. Anstreben)
  • possessorisch ist z.B. das Besitzstörungsverfahren
  • petitorisch sind z.B. rei vindicatio und actio Publiciana
  • Können auch kombiniert werden: entzieht der Dieb dem Eigentümer die Sache, kann der Eigentümer sowohl possessorisch (Besitzstörung) als auch petitorisch (rei vindicatio, actio Publiciana) die Sache vom Dieb herausverlangen
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6
Q

Besitzstörung

A
  • besonders rasches Verfahren nach eigenen Regeln
  • im römischen Recht: Interdikt (interdicere „verbieten“, wörtl. zwischen-sagen)
    → der Prätor erlässt ein Interdikt, das dem Beklagten die Besitzstörung verbietet und die Wiederherstellung des Zustands vor der Besitzstörung aufträgt
  • geprüft wird nur, wie der faktische Zustand vor der Besitzstörung war
  • geprüft wird nicht, wer ein Recht zum Besitz hat (z.B. Eigentum)
    → das geschieht in einem petitorischen Verfahren
  • Prüfung der Qualifikationen des Besitzes: Redlichkeit und Rechtmäßigkeit des Besitzes werden nicht geprüft Echtheit nur im Verhältnis Besitzer-Besitzstörer
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7
Q

Beispielfall Besitzstörung

A

Eine Sache wird dem Eigentümer Anton von Bert gestohlen und dem Bert von Claudia. Bert klagt Claudia wegen Besitzstörung. Der Dieb Bert hat kein Recht zum Besitz und besitzt gegenüber Anton unredlich, unecht (clam) und unrechtmäßig – aber all das ist irrelevant! Es geht nur um das Verhältnis zwischen Bert und Claudia, und hier besitzt Claudia unecht (clam). Redlichkeit und Rechtmäßigkeit werden nicht geprüft. Bert obsiegt im possessorischen Verfahren gegenüber Claudia, die ihm die Sache herausgeben muss Das ändert natürlich nichts am Eigentum des A, der die Sache in einem petitorischen Verfahren (rei vindicatio) herausverlangen kann!

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8
Q

Aktiv- und Passivlegitimation

A

aktivlegitimiert ist, wer (richtigerweise) klagen kann passivlegitimiert ist, wer (richtigerweise) geklagt werden kann Antons Buch wird von Bella gestohlen, Christine schaut zu.
(1) Anton klagt Bella mit der rei vindicatio: er ist als Eigentümer aktivlegitimiert, Bella hat die Sache und ist damit passivlegitimiert
(2) Anton klagt Christine mit der rei vindicatio: zwar ist er aktivlegitimiert, aber Christine hat die Sache nicht und ist damit nicht passivlegitimiert
(3) Christine klagt Bella mit der rei vindicatio: zwar hat Bella die Sache und ist damit passivlegitimiert, aber Christine ist nicht Eigentümerin und damit nicht aktivlegitimiert Rechtsfolge fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation: Prozessverlust

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9
Q

Römischer Zivilprozess - Grundlagen

A
  • Klassisches Recht: Formularprozess aufgrund schriftlicher Klagsformeln
  • Formeln stehen im Edikt des Prätors (edictum „Erlass“, wörtl. „Herausgesagtes“) → das Edikt ist ein Katalog von Klagen/Einreden/Gegeneinreden
    → das Edikt wird jährlich vom Prätor für sein Amtsjahr neu erlassen (wobei das Edikt des Vorgängers i.d.R. übernommen wird) – bis zum Jahr 130 n. Chr., als das Edikt seine endgültige Fassung erhält (edictum perpetuum, „ewiges Edikt“)
  • Prätor = der für Jurisdiktion zuständige Magistrat, jährlich neu gewählt (Jurisdiktion = Rechtsprechung, Magistrat = Beamter)
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10
Q

Zweiteilung des römischen Zivilprozesses

A

in iure = Verfahren vor dem Prätor
→ wörtl. „an dem Ort, an dem Recht gesprochen wird“ (ursprüngliche Bedeutung von ius) → Festlegung des Streitprogramms (Klage, evtl. Einreden und Gegeneinreden) * apud iudicem = Verfahren vor dem Richter
→ wörtl. „bei dem Richter“
→ Beweisverfahren + Urteilsfällung anhand des Streitprogramms
→ iudex = Laienrichter (Privatperson, die zur Entscheidungsfindung in einem bestimmten Rechtsstreit berufen ist)

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11
Q

Verfahren in iure

A
  • Kläger bringt sein Begehren vor, Beklagter bestreitet es
    → Prätor prüft: 1. Gibt es im Edikt eine passende actio? → der Prätor gewährt diese actio 2. Gibt es im Edikt keine passende actio? – zwei Möglichkeiten:
    (a) der Prätor hält das Begehren des Klägers von vornherein für unzulässig → er gewährt keine actio → es gibt keinen Prozess
    (b) der Prätor hält das Begehren des Klägers für zulässig → er gewährt eine actio in factum oder eine actio utilis actio in factum („Klage auf das Geschehene“) actio utilis („nützliche Klage“)
  • Klagen, die der Prätor in Analogie zu den bereits im Edikt vorhandenen Klagen neu schafft, um einem Rechtsschutzbedürfnis im Einzelfall zu entsprechen
  • Das Verfahren in iure endet, falls der Prätor eine Klage gewährt, mit der litis contestatio
    → litis contestatio wörtl. „Streitbezeugung“ (testis „Zeuge“, vgl. engl. testimony) – ursprünglich mussten Zeugen die Festlegung des Streitprogramms bestätigen → Prätor bestellt den iudexfür das Beweisverfahren
    → Prätor gibt dem iudex eine Prozessformel mit (= Streitprogramm): „Wenn sich X erweist, dann verurteile den Beklagten. Wenn sich X nicht erweist, dann sprich ihn frei.“

ACHTUNG! Im geltenden Recht gehören „Verurteilung“ und „Freispruch“ terminologisch eindeutig ins Strafverfahren!Im Zivilverfahren gibt es nur ein „Urteil“. Die römischen Quellen differenzieren hier aber nicht begrifflich, sodass im römischen Zivilprozessrecht auch „verurteilt“ und „freigesprochen“ wird.

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12
Q

Verfahren apud iudicem

A
  • reines Tatsachenverfahren!
  • Beweisverfahren: der iudex stellt fest, welche Tatsachenbehauptungen der Parteien zutreffen und welche nicht
  • Dann entscheidet er anhand des hypothetischen Urteils der Klageformel: „Wenn sich X erweist, dann verurteile den Beklagten. Wenn sich X nicht erweist, dann sprich ihn frei.“
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13
Q

actiones in rem / actiones in personam

A
  • vgl. bereits bei der Einführung (erste Einheit)
  • actiones in rem („Klagen auf die Sache“): → ergeben sich aus dem Sachenrecht → können gegen jede Person gebracht werden
  • actionesin personam („Klagen gegen die Person“) → ergeben sich aus dem Schuldrecht → können nur gegen die Person gebracht werden, mit der ein Schuldverhältnis besteht
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14
Q

Struktur der rei vindicatio

A
  • Der Kläger muss zunächst sein ziviles Eigentum an der Sache beweisen → Kläger kann also nur ein ziviler Eigentümer sein (kein bonitarischer Eigentümer und kein Ersitzungsbesitzer)
  • Gelingt dem Kläger dieser Beweis und hat der Beklagte keine Einrede, setzt sich der Kläger durch!
  • Der Beklagte hat nunmehr die Wahl:
    (1) gibt er die Sache heraus, wird er freigesprochen
    (2) gibt er die Sache nicht heraus, wird er verurteilt, den Wert der Sache zu leisten → im römischen Recht (anders im geltenden Recht) wird immer nur auf eine Geldsumme verurteilt!
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15
Q

Struktur der actio Publiciana

A
  • Der Kläger muss beweisen, dass er die Ersitzungsvoraussetzungen außer tempus erfüllt
    -Kläger können sein:
    (1) der Ersitzungsbesitzer
    (2) der bonitarische Eigentümer (auch er ersitzt, nämlich das zivile Eigentum an einer bloß tradierten res mancipi)
    (3) der zivile Eigentümer – er hat auch die rei vindicatio, aber die actio Publiciana bietet ihm u.U. eine Beweiserleichterung → Das ist dann relevant, wenn er die Sache derivativ von einem Vormann erworben hat: er kann nur dann ziviles Eigentum erworben haben, wenn der Vormann dinglich berechtigt war – und das zu beweisen kann sehr schwer sein
  • Beklagter hat die Wahl: Herausgabe + Freispruch / Nichtherausgabe + Verurteilung auf den Sachwert
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16
Q

rei vindicatio und actio Publiciana heute

A
  • rei vindicatio in § 366 ABGB: „Mit dem Rechte des Eigenthümers jeden Andern von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, ist auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigenthumsklage gerichtlich zu fordern. […]“
    → Klage des nichtbesitzenden Eigentümers gegen den innehabenden Nichteigentümer
  • actio Publiciana in § 372 ABGB: „Wenn der Kläger mit dem Beweise des erworbenen Eigenthumes einer ihm vorenthaltenen Sache zwar nicht ausreicht, aber den gültigen Titel, und die echte Art, wodurch er zu ihrem Besitze gelangt ist, dargethan hat; so wird er doch in Rücksicht eines jeden Besitzers, der keinen, oder nur einen schwächern Titel seines Besitzes anzugeben vermag, für den wahren Eigenthümer gehalten.“
    → Überschrift im ABGB: „Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum“
    → geschützt wird das bessere Recht zum Besitz (hier sind die Qualifikationen relevant: Redlichkeit / Echtheit / Rechtmäßigkeit)
    → Näheres dazu in der Vorbereitung auf die MP Bürgerliches Recht
17
Q

ziviler Eigentümer vs. Ersitzungsbesitzer

A
  • Ergebnis ist immer: der zivile Eigentümer obsiegt
  • Fall 1: die Sache ist beim Ersitzungsbesitzer → Der zivile Eigentümer verlangt die Sache mit der rei vindicatio heraus
  • Fall 2: die Sache ist beim zivilen Eigentümer → Der Ersitzungsbesitzer verlangt die Sache mit der actio Publiciana heraus → Der zivile Eigentümer obsiegt, indem er eine exceptio iusti dominii erhebt („Einrede des rechtmäßigen Eigentums“)
18
Q

ziviler Eigentümer vs. bonitarischer Eigentümer

A
  • Ergebnis ist immer: der bonitarische Eigentümer obsiegt
  • Fall 1: die verkaufte und übergebene Sache ist beim bonitarischen Eigentümer → Der zivile Eigentümer verlangt die Sache mit der rei vindicatio heraus → Der bonitarische Eigentümer obsiegt, indem er eine exceptio rei venditae et traditae erhebt („Einrede der verkauften und übergebenen Sache“)
  • Fall 2: die verkaufte und übergebene Sache ist beim zivilen Eigentümer → Der bonitarische Eigentümer verlangt die Sache mit der actio Publiciana heraus → Der zivile Eigentümer erhebt eine exceptio iusti dominii („Einrede des rechtmäßigen Eigentums“) → Der bonitarische Eigentümer obsiegt, indem er eine replicatio rei venditae et traditae erhebt („Gegeneinrede der verkauften und übergebenen Sache“)
19
Q

exceptio doli („Einrede der Arglist“)

A
  • Mit der exceptio doli macht der Beklagte geltend, dass das Recht des Klägers zwar grundsätzlich besteht, der Kläger aber dabei
    (a) in der Vergangenheit beim Erwerb seines Rechts arglistig gehandelt hat (exceptio doli praeteriti, „Einrede vergangener Arglist“) oder
    (b) gegenwärtig durch die Geltendmachung seines Rechts arglistig handelt (exceptio doli praesentis, „Einrede gegenwärtiger Arglist“)
  • Ago schenkt und übergibt Bellona ein Pferd. Bellona ist bonitarische Eigentümerin geworden. Sie kann Agos rei vindicatio nicht mit einer exceptio rei venditae et traditae abwehren, da ihr die Sache nicht verkauft wurde. Sie kann sich allerdings einer exceptio doli (praesentis) bedienen

-Auch: das Retentionsrecht des bonae fidei possessor

20
Q

Retentionsrecht des bonae fidei

A

possessor Retentionsrecht = Zurückbehaltungsrecht (retinere „zurückhalten“)
→ Der Retentionsberechtigte ist ein Nichteigentümer, von dem der Eigentümer seine Sache herausverlangt
→ Durch das Retentionsrecht kann die Sache aber solange zurückbehalten werden, bis der Eigentümer eine mit der Sache zusammenhängende Forderung des Retentionsberechtigten erfüllt Bsp: A kauft von B ein Grundstück. Dieses gehört in Wirklichkeit C, was A aber nicht weiß. A baut auf dem Grundstück ein Haus, was den Wert des Grundstücks um 20.000 erhöht. Kurz darauf erscheint C und verlangt sein Grundstück heraus.
→ superficies solo cedit, d.h. C erwirbt Eigentum am Haus – es wäre aber unfair, wenn der gutgläubige A 20.000 verliert und C 20.000 gewinnt, obwohl er gar nichts zum Hausbau beigetragen hat
→ A hat ein Retentionsrecht: C muss ihm die 20.000 ersetzen, erst dann muss A das Grundstück herausgeben
→ prozessual macht A dies mit einer exceptio doli (praesentis) geltend: das Eigentumsrecht des C am Grundstück besteht zwar, aber es ist arglistig von ihm, das Grundstück herauszuverlangen, bevor er Wertersatz leistet

21
Q

Pfandgläubiger vs. Dritte/Eigentümer

A
  • Der Pfandgläubiger hat das dingliche (= absolut wirkende) Recht, die Pfandsache bei Fälligkeit und Nichtzahlung der besicherten Schuld zu verwerten. Dafür muss er sie aber in die Hand bekommen!
  • Pfandgläubiger vs. Dritte: Der Pfandgläubiger kann die Pfandsache mit vindicatio pignoris von jedermann herausverlangen
  • Pfandgläubiger vs. Eigentümer:
    (1) Ist die Pfandsache beim Eigentümer, kann der Pfandgläubiger sie mit vindicatio pignoris herausverlangen
    (2) Ist die Pfandsache beim Pfandgläubiger, kann er die rei vindicatio des Eigentümers mit einer exceptio pigneraticia („Pfandeinrede“) abwehren
22
Q

Pfandgläubiger vs. Pfandgläubiger

A
  • Bei Mehrfachverpfändung gilt prior tempore, potior iure
    → bei Fälligkeit und Nichtzahlung der Forderung kann der erstrangige Pfandgläubiger die Sache verwerten – dafür muss er sie aber in die Hand bekommen!
  • Die Sache kommt am Ende immer zum erstrangigen Pfandgläubiger!
    → sind die nachrangigen Pfandgläubiger damit nicht einverstanden, können sie Gebrauch von ihrem ius offerendi ac succedendi machen
  • Fall 1: die Sache ist bereits beim erstrangigen Pfandgläubiger
    → der nachrangige Pfandgläubiger klagt ihn mit einer vindicatio pignoris
    → der erstrangige Pfandgläubiger obsiegt mit einer exceptio rei sibi ante pigneratae („Einrede der ihm früher verpfändeten Sache“)
  • Fall 2: die Sache ist bei einem nachrangigen Pfandgläubiger
    → der erstrangige Pfandgläubiger klagt ihn mit einer vindicatio pignoris
    → der nachrangige Pfandgläubiger erhebt eine exceptio rei sibi quoque pigneratae („Einrede der ihm auch verpfändeten Sache“)
    → der erstrangige Pfandgläubiger obsiegt mit einer replicatio rei sibi ante pigneratae („Gegeneinrede der ihm früher verpfändeten Sache“)
23
Q

beatus-possidens-Regel

A
  • beatus possidens„der selige Besitzer“
  • Ist die Rechtsposition von Kläger und Beklagtem gleich stark, obsiegt der besitzende/innehabende Beklagte, von dem der Kläger die Sache herausverlangt
  • z.B. bei Pfandrechten im gleichen Rang A verpfändet eine Sache gleichzeitig an B und C.
    → nach prior tempore, potior iure ist ihr Recht gleich stark B gelangt in den Besitz der Sache und wird von C mit einer vindicatio pignoris geklagt. B obsiegt mit einer exceptio rei sibi quoque pigneratae („Einrede der ihm auch verpfändeten Sache“)