usucapio - ersitzung Flashcards

1
Q

grundlagen ersitz

A

Ersitzung = Erwerb eines Rechts an einer Sache durch qualifizierten Besitz
über eine bestimmte Zeit

ist eine originäre Form des Eigentumserwerbs!

Zwei Varianten:
(1) Ersitzung bei Formmangel (v.a. traditio einer res mancipi)
(2) Ersitzung wegen eines rechtlichen Mangels (traditio scheitert)

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2
Q

Ersitzung bei Formmangel (traditio einer res mancipi)

A
  • Eros verkauft und übergibt seinen Sklaven Stichus an Felix. Felix erhält bonitarisches Eigentum, das zivile Eigentum verbleibt bei Eros.
  • Das zivile Eigentum nützt Eros aber nichts gegenüber Felix: Er kann den Sklaven nicht von ihm herausverlangen (siehe oben bzw. beim Prozessrecht)
  • Daher wird das zivile Eigentum des Eros auch nudum ius Quiritium genannt („nacktes Recht der Quiriten“ – die Quiriten sind die römischen Bürger, sodass ius Quiritium gleichbedeutend ist mit dem ius civile, das nur auf römische Bürger anwendbar ist – das nudum ius Quiritium ist also ein „nacktes ziviles Eigentum“)
  • Felix muss ein Jahr warten, dann hat er das zivile Eigentum ersessen – bis dahin ist Eros noch ziviler Eigentümer
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3
Q

Ersitzung wegen eines rechtlichen Mangels (traditio scheitert)

A

2 Varianten:
(1) Veräußerer ist nicht dinglich berechtigt
→ Verkauf und Übergabe einer fremden Sache

(2) Veräußerer ist nicht geschäftsfähig (d.h. er kann keine Verträge
schließen, folglich gibt es keine iusta causa)
→ z.B. kann ein furiosus (mental Beeinträchtigter) ohne Zustimmung seines Kurators
keine Verträge schließen
furiosus: wörtl. „rasend“ (engl. furious) / Kurator: von cura („Sorge“)

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4
Q

5 Voraussetzungen der usucapio

A

(1) res habilis („geeignete Sache“ – die Sache muss ersitzungsfähig sein)
(2) titulus (= iusta causa)
(3) bona fides(„guter Glaube“)
(4) possessio (Besitz)
(5) tempus („Zeit“)

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5
Q
  1. res habilis („taugliche Sache“)
A
  • Ist negativ definiert! Man prüft also, ob ein Grund vorliegt, weshalb die Sache
    nicht ersessen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird res habilis bejaht.

Nicht ersessen werden können:
(1) res extra commercium („Sachen außerhalb des Handelsverkehrs“)
→ was außerhalb des Privatrechtsverkehrs steht, kann auch nicht ersessen werden
→ öffentliche Sachen (z.B. Marktplatz), religiöse Sachen (z.B. Friedhof)
(2) resfurtivae / res vi possessae
→ res furtivae („furtive Sachen“): bewegliche Sachen, an denen ein furtum begangen wurde
→ res vi possessae („durch Gewalt in Besitz genommene Sachen“): Liegenschaften, die mit Gewalt in Besitz genommen wurden (bei Liegenschaften gibt es kein furtum!)

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6
Q
  1. titulus
A

Grundsätzlich ist zur Ersitzung das Vorliegen eines Erwerbstitels erforderlich, d.h. einer iusta causa.

Manchmal ist allerdings auch dann eine Ersitzung möglich, wenn es keinen titulus
gibt, der Erwerber aber glaubt, es gebe einen – „Putativtitel“
→ „putativ-“ von putare („glauben“): wenn jemand irrtümlich etwas glaubt und
aufgrund dieses guten Glaubens rechtliche Vorteile erhält
→ z.B. Erwerb vom furiosus (der keine Verträge schließen kann, folglich gibt es
keine iusta causa), wenn der Erwerber nicht weiß, dass er von einem furiosus
erwirbt

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7
Q
  1. bona fides
A

„guter Glaube“ (bona „gut“, fides „Glaube“)

Gutgläubig ist, wer zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs an der Sache einem
Tatsachenirrtum unterliegt (z.B. irrtümlicher Glaube, der Veräußerer der Sache sei Eigentümer)
→ Zweifel sind noch bona fides; mala fides liegt erst bei Kenntnis des Problems vor

mala fides superveniens non nocet („nachträglicher schlechter Glaube schadet nicht“) - bona fides muss nur zum Zeitpunkt des Besitzerwerbs vorliegen!

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8
Q
  1. possessio
A

Erforderlich ist iusta possessio (fehlerfreier/echter Besitz: nec vi, nec clam, nec
precario)

Besitz muss während der gesamten Ersitzungsfrist (siehe bei 5. tempus)
ununterbrochen vorliegen

Verliert der Ersitzungsbesitzer den Besitz an der Sache an einen Dritten, kann er
sie mit der actio Publiciana wieder zurückholen. Die Ersitzungsfrist beginnt aber wieder von vorn
→ der Ersitzungsbesitzer hat keine rei vindicatio, da diese nur dem zivilen Eigentümer zusteht – das wird der Ersitzungsbesitzer aber erst mit Ablauf der Ersitzungsfrist

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9
Q
  1. tempus
A

tempus „Zeit“
* für bewegliche Sachen: 1 Jahr
* für unbewegliche Sachen: 2 Jahre
* Nach Ablauf der Ersitzungsfrist erwirbt der Besitzer originär Eigentum!

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10
Q
A
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