Besitz - possessio Flashcards

1
Q

possessio - übersetzung

A

aus sedere (“sitzen”), pos- (nicht ganz geklärt, vermutlich “mächtig” “herrscherr”)
auf en- to possess
== Besitz, zu besitzen

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2
Q

Was ist besitz (def)

A

BESITZ = GEWOLLTE FAKTISCHE SACHHERRSCHAFT
(gewollte = animus; faktische sachherschaft= corpus)

Ist kein Recht (wie etwa das Eigentum), sondern ein Faktum!

z.B. Dieb: Der Dieb besitzt die gestohlene Sache, erwirbt durch den Diebstahl aber (selbstverständlich) kein Eigentum an ihr.

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3
Q

Eigentumserwerb Vorraussetzungen (vorraussetzungen traditio)

A

Besitz ist wichtig für den Eigentumserwerb! (Näheres später)

3 Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch traditio (Übergabe):
(1) Eigentum / Verfügungsbefugnis des Veräußerers
(2) iusta causa (= Rechtsgrund, der auf Eigentumserwerb zielt, z.B. Kaufvertrag)
(3) Besitzübertragung

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4
Q

Prozessrechtliche terminologie

A

actio = klage
vindicatio = dingliche klage
rei vindicatio= dingliche Klage der Sache (wenn man etwas herausverlangt, dass einem gestohlen wurde)
condictio = kondiktion (= bestimmte art von klage, die sich aus dem schuldrecht ergibt)

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5
Q

actiones in rem / actiones in personam

A

actiones in rem („Klagen auf die Sache“, „dingliche Klagen“)
ergeben sich aus dem Sachenrecht und können gegen jede Person gebracht werden, die die Sache hat (z.B rei vindicatio, sache herausverlangen von wer auch immer sie gerade hat)

actiones in personam („Klagen gegen die Person“)
ergeben sich aus dem Schuldrecht und können nur gegen die Person gebracht werden, mit der ein Schuldverhältnis besteht (vinculum iuris)

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6
Q

Besitz VS Eigentum

A

Besitz = ein faktum
Eigentum= ein recht

Der Besitzer will die Sache für sich haben, der Eigentümer darf die Sache für sich haben (und kann sie von allen anderen herausverlangen)

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7
Q

animus und corpus

A

animus = Besitzwille
der Wille, die Sache wie ein Eigentümer für sich zu haben
animus = „Geist“, „Wille“  maskulin, daher auf Deutsch „der animus“

corpus = faktische Sachherrschaft
körperliches Naheverhältnis: Sache ist im Herrschaftsbereich des Besitzers
corpus = „Körper“  neutrum, daher auf Deutsch „das corpus“

Besitz = animus + corpus
falls nur corpus = bloße Sachbeherrschung ohne Besitzwille

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8
Q

Detention

A

Von Detention spricht man, wenn der Besitzer animus hat, aber selbst kein corpus ausübt, ihm jedoch corpus durch eine andere Person vermittelt wird.
 daher heißt die Detention auch „Besitzmittlung“: der Besitzmittler ist der Detentor
 von lat. detinere „festhalten“ (vgl. engl. detention: Nachsitzen in der Schule)

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9
Q

Eigenbesitz VS Fremdbesitz

A

Clara ist Besitzerin, Julia ist Detentorin

Spricht man allgemein vom „Besitz“, ist der Eigenbesitz gemeint: faktische Sachherrschaft + Wille, die Sache für sich zu behalten
 bei Boxhandschuhen und Sparschwein: „Julia hat Besitz“ = „Julia hat Eigenbesitz“

Bei Fällen von Detention spricht man jedoch auch von Eigenbesitz und Fremdbesitz: der Besitzer hat Eigenbesitz, der Detentor hat Fremdbesitz

Clara ist Eigenbesitzerin, Julia ist Fremdbesitzerin

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10
Q

Mittelbarer Eigenbesitz vs. unmittelbarer Fremdbesitz

A

Detention = „Besitzmittlung“

Clara hat animus + corpus (durch Julia vermittelt)
Julia hat keinen animus, aber sie hat die unmittelbare Sachherrschaft

Clara (als Besitzerin) hat mittelbaren Eigenbesitz = sie hat animus rem sibi habendi
Julia (als Detentorin) hat unmittelbaren Fremdbesitz = sie hat animus rem alteri habendi

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11
Q

animus rem sibi/alteri habendi

A

Spricht man allgemein vom animus, ist der animus rem sibi habendi gemeint: der Wille, eine Sache für sich zu haben
 animus „der Wille“ / rem „die Sache“ (Akkusativ) / sibi „für sich“ / habendi „des Habens“ – ganz wörtlich übersetzt bedeutet animus rem sibi habendi also „der Wille des eine Sache für sich Habens“
 Wenn man sagt, „Für Besitz sind animus und corpus erforderlich“, ist damit animus rem sibi habendi gemeint

Bei Fällen von Detention spricht man jedoch vom animus rem sibi habendi des Besitzers (Eigenbesitzers), um ihn vom animus rem alteri habendi des Detentors (Fremdbesitzers) abzugrenzen
 alteri bedeutet „für einen anderen“ – ganz wörtlich übersetzt bedeutet animus rem alteri habendi also „der Wille des eine Sache für einen anderen Habens“

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12
Q

sui iuris VS alieni iuris

A

Menschen sind im römischen Recht entweder sui iuris oder alieni iuris
sui iuris „seines/ihres eigenen Rechts“ vs. alieni iuris „eines fremden Rechts“ (vgl. engl. alien)

sui iuris = gewaltfrei = selbst vermögensfähig
alieni iuris = gewaltunterworfen = nicht selbst vermögensfähig
 „Gewalt“ bezeichnet eine Herrschafts- und Anordnungsbefugnis, die durchaus auch physische Züge annehmen konnte (z.B. Züchtigungsrecht)

sui iuris sind: alle, die nicht alieni iuris sind
alieni iuris sind: Sklaven, Hauskinder (und Ehefrau, falls in manus-Ehe)
 Die Gewalt über Sklaven ist Eigentum, die Gewalt über Hauskinder ist patria potestas

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13
Q

Besitz durch Sklaven

A

Sklaven können NIEMALS Besitzer sein!!

Sklaven sind alieni iuris und damit vermögensunfähig, d.h. sie können kein Eigentum haben. Deshalb können sie auch keinen Besitz haben: animus ist der Wille, eine Sache wie ein Eigentümer für sich zu haben

Sklaven sind gleichsam der verlängerte Arm ihres dominus („Herr“)

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14
Q

Besitz durch Hauskinder

A

Die römische Familie wird vom pater familias (Hausvater) dominiert

Hauskinder (Söhne und Töchter) stehen grundsätzlich ab Geburt in der patria potestas (Hausgewalt) des pater familias
 Ausgang aus der Hausgewalt etwa bei Tod des pater familias oder durch Emanzipation
 Emanzipation: aus e- („hinaus“) und mancipatio (ein Geschäft zur Eigentumsübertragung, das wir später noch näher kennenlernen – bei der Emanzipation verkaufte und übergab der Vater seinen Sohn dreimal symbolisch)

Hauskinder sind gewaltunterworfen und damit vermögensunfähig!
 Wie Sklaven können sie nicht selbst Besitz haben, sondern immer nur für ihren pater familias
 Im Gegensatz zu Sklaven sind Hauskinder allerdings frei und sind nicht Gegenstand von Sachenrechten (d.h. der pater familias hat Eigentum an seinen Sklaven, aber nicht an seinen Hauskindern)
 Endet die Hausgewalt (z.B. durch Emanzipation), wird man sui iuris

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15
Q

Besitzmittler VS Besitzdiener

A

Besitzmittler (Detentor) ist sui iuris Besitzdiener ist alieni iuris

Detention: Clara hat mittelbaren Eigenbesitz, Julia als ihre Detentorin hat unmittelbaren Fremdbesitz

Sklave/Hauskind: Quintus hat durch seinen Sklaven Stichus / durch seinen Haussohn Felix unmittelbaren Besitz am Bauernhof

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16
Q

Stellung der Ehefrau

A

Danach zu differenzieren, ob die Ehe eine manus-Ehe ist oder nicht
 manus bedeutet eigentlich „Hand“ (vgl. Maniküre), hier aber die Hausgewalt

Bei Vorliegen einer manus-Ehe ist die Ehefrau gewaltunterworfen (und kann kein Vermögen haben, folglich auch nicht für sich selbst Besitz erwerben, sondern nur für ihren Ehemann)

Später wird aber allgemein die manus-freie Ehe üblich  Ehefrau ist sui iuris

In unseren Übungsfällen sind Ehefrauen immer sui iuris!