Wirksamkeit von Rechtsgeschäften Flashcards
Prüfung eines Erfüllungsanspruches
I. Anspruch entstanden, wenn:
1. Einigung der Parteien und
2. keine Wirksamkeitshindernisse, d.h. keine rechtshindernden Einwendungen, etwa
• fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff.),
• Formnichtigkeit (§ 125),
• Verstoß gegen gesetzliches oder sittliches Gebot (§§ 134, 138).
II. Anspruch nicht erloschen, wenn:
keine Erlöschensgründe, d.h. keine rechtsvernichtenden Einwendungen, etwa
• Anfechtung (§ 142),
• Erfüllung (§ 362),
• Aufrechnung (§ 389).
III. Keine Einreden, d.h. keine rechtshemmenden Einwendungen, etwa:
Dauerhafte (peremptorische) Einreden (peremptio = Vernichtung)
• Verjährung (§§ 194, 214)
• Einrede der Bereicherung (§ 821)
• Arglisteinrede (§ 853)
Vorüberhegende (dilatorische) Einreden (dilatio = Verzögerung)
• Zurückbehaltungsrecht (§ 273)
• Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320)
Typologie der Wirksamkeitshindernisse
= rechtshindernde Einwendungen (verhindern das Entstehen eines Anspruches ex tunc)
- Personenabhängige Wirksamkeitshindernisse
a. Geschäftsfähigkeit
b. bewusste Willensmängel (§§ 116-118) - Personenunabhängige Wirksamkeitshindernisse (Inhalt oder Form des RG betreffend)
a. Gesetzliches Verbot gem. § 134
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und vollwirksam
vorzunehmen (negativ bestimmt im Gesetz)
Geschäftsunfähigkeit
- Kriterien
a. wer das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, § 104 Nr. 1;
b. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet,
sofern dieser Zustand nicht lediglich vorübergehender Natur ist, § 104 Nr. 2. - aber: Geschäft des täglichen Lebens: Ein volljähriger Geschäftsunfähiger ist nach § 105 a in der Lage, ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, wirksam abzuschließen
- Rechtsfolge: Die Willenserklärung des Geschäftsunfähigen ist nichtig, § 105 Abs.1. Dem Geschäftsunfähigen können auch keine Willenserklärungen wirksam zugehen; die Willenserklärungen werden erst wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen, § 131 Abs. 1.
Für den bloß vorübergehend Willensgestörten (§ 105 Abs. 2) ist zu differenzieren:
• Zugang unter Abwesenden: Wirksamer Zugang möglich;
• Zugang unter Anwesenden: Kein wirksamer Zugang möglich
partielle Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähigkeit bezieht sich auf einen bestimmten gegenständlich abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Wer das siebente Lebensjahr, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 beschränkt geschäftsfähig, § 106, es sei denn, er leidet
an einer dauerhaften Geistesstörung, § 104 Nr. 2.
• Grundsatz: Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen zur wirksamen Vornahme eines
Rechtsgeschäfts der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
• Ausnahme: Unter gewissen Voraussetzungen können sie selbst wirksam
Rechtsgeschäfte vornehmen
Rechtsfolgen bei beschränkter Geschäftsfähigkeit
- Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam:
a. Teilgeschäftsfähigkeit bei §§ 112, 113
b. Lediglich rechtlich vorteilhaft / Einwilligung (§ 183) bei § 107 - Rechtsgeschäft wird nachträglich wirksam
a. spezielle Einwilligung + Erfüllung (§ 110)
b. Genehmigung (§ 184) bei § 108
Arten der Einwilligung gem. § 107
- Individualkonsens: auf ein einzelnes RG beschränkt
- Beschränkter Generalkonsens: Mehrheit von nicht individualisierten Geschäften (klar abgegrenzt)
- Unbeschränkter Generalkonsens: Einwilligung in alle RGe des Minderjährigen (nicht zulässig!)
Nichtigkeit aus Verstoß gegen ein Verbotsgesetz
Verbotsgesetze sind Vorschriften, die eine nach unserer Rechtsordnung grundsätzlich
mögliche rechtsgeschäftliche Regelung
• wegen ihres Inhalts,
• wegen der Umstände ihres Zustandekommens oder
• wegen des bezweckten Rechtserfolgs
untersagen.
Ein Verbotsgesetz richtet sich gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts als solches,
eine Ordnungsvorschrift dagegen nur gegen Ort, Zeit oder Art und Weise der Vornahme.
Rechtsfolge:
- Richtet sich das Verbot gegen beide Parteien des Rechtsgeschäfts, so ist das
Rechtsgeschäft in der Regel nichtig
- Richtet sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei, so ist das verbotswidrige
Rechtsgeschäft regelmäßig wirksam
- Ausnahmen durch Auslegung zu bestimmen (Ratio des Verbotsgesetzes)
Tatbestand des Wucher gem. § 138 II
- objektiv muss ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben sein,
(zu Darlehen: wucherisch, wenn der Zinssatz den marktüblichen Effektivzinssatz
• entweder relativ um 100 %
• oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt. Die erste Variante schützt in
Niedrigzins-, die zweite in Hochzinsphasen) - auf Seiten des Bewucherten muss eine Zwangslage (zwingendes Bedürfnis nach einer Geld- oder Sachleistung), Unerfahrenheit (Mangel an Lebens- oder
Geschäftserfahrung), mangelndes Urteilsvermögen (nicht in der Lage, die beiderseitigen Leistungen richtig zu
bewerten) oder erhebliche Willensschwäche (wegen verminderter psychischer Widerstandsfähigkeit kein sachgerechtes Verhalten) zum Abschluss des Rechtsgeschäfts geführt haben, - und subjektiv muss der Wucherer diese Zwangslage, Unerfahrenheit etc. bewusst ausgebeutet (das bewusste Ausnutzen der Schwächesituation des Geschäftsgegners,
um einen übermäßigen Gewinn zu erzielen) haben
Umfang der Nichtigkeit bei Wucher
• das Verpflichtungsgeschäft ist nichtig;
• das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten ist ebenfalls nichtig (Arg.: Wortlaut: „oder
gewähren lässt“);
• das Erfüllungsgeschäft des Wucherers ist dagegen wirksam (aber: bereicherungsrechtliche Ansprüche!)
Tatbestand des § 138 I
- objektiven Sittenverstoß (Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Rechts- und Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden verstößt) und - subjektiv die Kenntnis des Handelnden von den Umständen, aus denen sich die
Sittenwidrigkeit ergibt (bei Umstandssittenwidrigkeit; nicht erforderlich bei reiner Inhaltssittenwidrigkeit) - Maßgebender Zeitpunkt für die Frage des Sittenverstoßes ist grundsätzlich der des
Geschäftsabschlusses.
Kasuistik: Sittenwidrigkeit
- Sittenwidrigkeit gegenüber dem Geschäftspartner (sittenwidrige Ratenkredite; andere wucherähnliche RGe; Überforderung des Schuldners; Knebelungsverträge = Verträge, durch die die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
des anderen Teils so sehr beschränkt wird, dass er praktisch dem sittenwidrig Handelnden mehr oder weniger ausgeliefert ist) - Sittenwidrigkeit gegenüber der Allgemeinheit
a. Verstöße gegen die Ehe- und Familienordnung (Entlohnung bei Scheinehe; Leihmutter-Vertrag)
b. Standeswidrige RGe (Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen RA und Mandant; Kauf akademischer Titel)
Rechtsfolge bei sittenwidrigen RGen
grds. Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäft (nur auch Erfüllungsgeschäft, wenn Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt)
außer bei sittenwidrigen Dauerschuldverhältnissen (Aufrechterhaltung mit angemessener Laufzeit nach § 139)
Formarten
1) Schriftform (§ 126),
2) öffentliche Beglaubigung (§ 129),
3) notarielle Beurkundung (§ 128 i.V.m. BeurkG),
4) elektronische Form (§ 126 a)
5) Textform (§ 126 b)