Willensmängel Flashcards
Bewusste Willensmängel
- Mentalreservation gem. § 116: wenn der Erklärende sich
bei der Abgabe seiner Willenserklärung insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen - Scheinerklärung gem. § 117: wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgibt
- Scherzerklärung gem. § 118: wenn der Erklärende eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung in der Erwartung abgibt, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden
Anfechtungsgründe nach §§ 119ff.
- Irrtumsanfechtung
a. Erklärungsirrtum (“Hier irrt die Hand”)
b. Inhaltsirrtum (“Hier irrt der Kopf”)
c. Eigenschaftsirrtum
- > § 122 - Anfechtung wegen Eingriffs in Entschließungsfreiheit
a. Arglistige Täuschung
b. Drohung
- > kein Berufen auf § 122
Fallgruppen: Inhaltsirrtum:
- Verlautbarungsirrtum: Der Erklärende irrt sich über die Bedeutung des von ihm verwendeten Erklärungsmittels
- Identitätsirrtum: Als Identitätsirrtum wird bezeichnet
• der Irrtum über die Person (error in persona)
• der Irrtum über die Sache (error in objecto) und
• der Irrtum über das Geschäft (error in negotio) - Rechtsfolgenirrtum: Beim Rechtsfolgenirrtum irrt der Erklärende über eine Rechtsfolge, die seine Willenserklärung auslöst (bei Inhaltsirrtum beachtlich; unbeachtlich bei Motivirrtum)
- Kalkulationsirrtum: Beim Kalkulationsirrtum irrt der Erklärende über einen Umstand (z.B. Rechnungsfaktor),
den er seiner Berechnung z.B. des Preises oder der Warenmenge zugrunde legt
Eigenschaften (s. Eigenschaftsirrtum)
Eigenschaften sind alle rechtlichen und tatsächlichen Merkmale, die einer Person
oder Sache unmittelbar, gegenwärtig und für eine gewisse Dauer anhaften und die
für die Wertschätzung von Bedeutung sind.
Bei Sachen spricht man auch kurz von den wertbildenden Faktoren.
Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft, wenn sie nach der Verkehrsanschauung (also objektiv) für das konkrete
Rechtsgeschäft von Bedeutung ist
Vertrauensschaden
vs.
Erfüllungsschaden
Vertrauensschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut (§ 122 Abs. 1). Der Vertrauende ist so zu stellen, wie er stände, wenn er von dem Geschäft nichts gehört hätte (negatives Interesse)
Erfüllungsschaden ist der Schaden, der jemandem dadurch entsteht, dass der Vertrag nicht wie vorgesehen durchgeführt wird. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das Geschäft durchgeführt worden wäre (positives Interesse)
Das negative Interesse ist in seiner Höhe durch die Höhe des Erfüllungsinteresses beschränkt, d.h. falls das negative Interesse das positive Interesse übersteigt, muss der entstandene Schaden nur in Höhe des
Erfüllungsinteresses ersetzt werden.
Grund: § 122 bezweckt nur, dass der Geschädigte durch die Anfechtung keinen wirtschaftlichen Nachteil hat. Er soll jedoch durch die Anfechtung nicht besser gestellt werden, als er ohne Anfechtung stünde.
Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 1. Fall
- Täuschungshandlung
(= widerrechtliche* Täuschung durch positives Tun - Vorspiegeln falscher Tatsachen - oder Unterlassen**), - Kausalität zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung
- Arglist des Täuschenden: Der Täuschende muss wissen und wollen, dass der Getäuschte aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterliegt, der ihn zu seiner Erklärung veranlasst
- Kein Ausschluss nach § 123 Abs. 2: Dritter i.S.d. § 123 Abs. 2 ist nur der am Geschäft Unbeteiligte, der „außen stehende Dritte“, nicht dagegen, wer auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und maßgeblich am Zustandekommen des Vertrages mitgewirkt hat, so dass sein Verhalten dem des Erklärungsempfängers gleichzusetzen ist
- Normalerweise indiziert Täuschung auch die Rechtswidrigkeit, jedoch sind Rechtfertigungen denkbar (“Recht auf Lüge” beim Einstellungsgespräch)
**Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur dann in Betracht, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche liegt gemäß § 242 vor, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben redlicherweise eine Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es jedoch
Sache jeder Partei, ihre eigenen Interessen selbst wahrzunehmen; daher gibt es keine allgemeine Pflicht zur Offenlegung nachteiliger Umstände
Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 2. Fall
- Drohung (das Inaussichtstellen eines künftigen empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt)
- Widerrechtlichkeit
a) des Mittels (Drohender droht mit einem rechtswidrigen Verhalten)
b) des Zwecks (Der erstrebte Erfolg ist rechtswidrig, d.h. verboten oder sittenwidrig)
c) der Zweck-Mittel-Relation (Selbst wenn Mittel und Zweck rechtmäßig sind, kann doch der Einsatz dieses Mittels zur Erreichung dieses Erfolges rechtswidrig sein) - Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der
Willenserklärung
Fehleridentität
Von Fehleridentität spricht man, wenn derselbe Unwirksamkeitsgrund sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft betrifft
Fehleridentität bei §§ 119ff.
Beim Inhalts- oder Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 kommt es darauf an, ob der Irrtum beim Verpflichtungsgeschäft noch bis zum Verfügungsgeschäft fortwirkt und sich auf dieses auswirkt.
Irrt sich eine Partei gemäß § 119 Abs. 2 über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Geschäftsgegenstandes, so betrifft dieser Irrtum regelmäßig nur das Verpflichtungsgeschäft. Das Verfügungsgeschäft ist dagegen grundsätzlich „wertneutral”.
Ausnahme: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beruhen auf einem einheitlichen Willensakt. Dies ist wiederum regelmäßig dann der Fall, wenn die beiden Geschäfte zeitlich zusammenfallen.