Stellvertretung Flashcards
Voraussetzungen der Stellvertretung
a) Zulässigkeit (i.d.R. unproblematisch, außer höchstpersönliche RGe - auch nicht nach § 117 heilbar; Realakte auch nicht vertretbar)
b) eigene Willenserklärung des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)
c) Auftreten in fremdem Namen und
d) Bestehen der Vertretungsmacht
Zur Abgrenzung von Bote und Stellvertreter
Die Abgrenzung zwischen Boten und Stellvertreter erfolgt nach dem äußeren Auftreten des Handelnden. Muss ein objektiver Erklärungsempfänger von einer eigenen Willenserklärung des Handelnden ausgehen – das ist insbesondere bei eigenem Entscheidungsspielraum des Handelnden der Fall – ist der Handelnde Stellvertreter
Da der Vertreter einen eigenen Willen bildet, muss er
zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, § 165. - Als
Bote kann dagegen auch ein Geschäftsunfähiger (6-
jähriges Kind) auftreten
Bei der Stellvertretung kommt es für die Frage von
Willensmängeln grundsätzlich auf den Vertreter an, § 166
Abs. 1. - Bei dem Boten, der ja nur eine fremde
Willenserklärung überbringt, kommt es bei Willensmängeln dagegen auf die Person des Auftraggebers an. Übermittelt der Bote unbewusst etwas Falsches, gilt §120; bei der bewussten Falschübermittlung gelten §§ 177 ff. entsprechend.
Vertreter mit gebundener Marschroute
Tritt die Hilfsperson im Außenverhältnis so auf, dass der Geschäftsgegner den Eindruck gewinnen muss, sie gebe eine eigene, selbständig formulierte Willenserklärung ab, so ist sie als Vertreter zu qualifizieren, selbst wenn ihr diese Willenserklärung im Innenverhältnis in allen Einzelheiten vom Geschäftsherrn vorgegeben war
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
- Unternehmensbezogene Geschäfte: Wenn jemand erkennbar nicht als Privatperson, sondern für ein bestimmtes Unternehmen handelt, soll nach dem Willen der Beteiligten der Unternehmensinhaber /
Unternehmensträger aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet werden (§§ 133, 157). Dies ergibt sich regelmäßig bereits aus den Umständen, etwa aus dem
Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Unternehmens, vgl. § 164 Abs. 1 S. 2. Hier handelt es sich daher genau genommen gar nicht um eine Ausnahme - Geschäft für den, den es angeht: Vielfach ist es dem Dritten völlig gleichgültig, wer Vertragspartner ist. Auch in diesem Fall tritt das Offenkundigkeitsprinzip zurück, da die Vertragspartei nicht schutzbedürftig ist.
Abgrenzungen des Handelns in fremdem Namen
- Mittelbare Stellvertretung: Bei der mittelbaren Stellvertretung handelt eine Person lediglich für fremde Rechnung, ansonsten aber in eigenem Namen. Die mittelbare Stellvertretung hat mit der in §§ 164 ff. geregelten unmittelbaren (= offenen = direkten) Stellvertretung nichts zu tun, denn berechtigt
und verpflichtet wird nur der Handelnde selbst - Handeln unter falscher Namenangabe: Ein Eigengeschäft des Handelnden liegt auch im Falle des Handelns unter falscher Namensangabe vor (= bloße Namentäuschung, keine Identitätstäuschung!)
- Handeln unter fremden Namen: Kommt es dem Vertragspartner entscheidend auf die Person des Handelnden an, etwa deshalb, weil er auf dessen Kreditwürdigkeit angewiesen ist, so gilt folgendes:
Zum Schutze des Erklärungsempfängers liegt in diesem Fall der Identitätstäuschung kein Eigengeschäft des Handelnden vor. Die Situation entspricht vielmehr einem Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die h.M. wendet daher die §§ 177 ff. entsprechend an
Form der Bevollmächtigung
Grundsätzlich formfrei (auch konkludent, bspw. Dienstvertrag). Eine Formbedürftigkeit kann sich ausnahmsweise aber dann ergeben, wenn die formlose
Bevollmächtigung mit dem Schutzzweck einer das Vertretergeschäft betreffenden Formvorschrift unvereinbar ist (Grundstückskauf)
auch: aus dem Gesetz (etwa § 1945 Abs. 3 S. 1
= Vertretung bei der Ausschlagung der Erbschaft bedarf öff. Beglaubigung gem. § 129) oder
aus einer Vereinbarung der Parteien ergeben
Abstraktheit der Vollmacht
Die Vollmacht und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenem sind voneinander zu trennen. Die Vollmacht ist in der Entstehung unabhängig von dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsgeschäft
Die Abstraktheit gilt nach § 168 jedoch nicht für den Fortbestand der Vollmacht! Erlischt das
Grundgeschäft, so erlischt auch die Vollmacht
Arten der Vollmacht nach ihrem Umfang
- Spezialvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäfts
- Art- oder Gattungsvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zu
einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften - Generalvollmacht: Ermächtigt den Vertreter zur
Vornahme aller Rechtsgeschäfte, sofern sie nicht völlig außergewöhnlich sind
Rechtsscheinsvollmachten
- Gesetzliche Bestimmungen (§§ 170-172)
- Duldungsvollmacht - Voraussetzungen:
• Der Vertretene weiß, dass der angebliche Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,
• aber er hat diesem anderen weder ausdrücklich noch konkludiert eine Vollmacht erteilt,
• und dennoch duldet er das Handeln des Vertreter (d.h. er unternimmt nichts dagegen, obwohl ihm dies möglich wäre)
• und der Dritte vertraut berechtigterweise auf das Bestehen der Vollmacht - Anscheinsvollmacht - Voraussetzungen:
• Der Vertretene weiß zwar nicht, dass der angebliche Vertreter wiederholt und während eines gewissen Zeitraums als sein Vertreter auftritt,
• er hätte es jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können,
• und der Geschäftsgegner muss gutgläubig auf das Bestehen einer Vollmacht vertraut haben.
Anfechtung der Vollmachtserteilung
- Solange das Vertretergeschäft noch nicht vorgenommen wurde, ist nach § 168 S. 1 jederzeit ein Widerruf der Vollmacht möglich (außer natürlich im Falle der unwiderruflichen Vollmacht). Einer Anfechtung der Vollmacht bedarf es überhaupt nicht.
- Die Anfechtungserklärung bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht darf in Abweichung von § 143 Abs. 3 nicht dem Vertreter, sondern muss dem Geschäftspartner gegenüber erklärt werden. Ansonsten könnte der Vertretene das Geschäft rückwirkend vernichten, ohne dass der Geschäftspartner davon erführe.
- Bei der Anfechtung der bereits ausgeübten Außenvollmacht ergeben sich keine Besonderheiten: Die Anfechtung muss nach § 143 Abs. 3 dem Dritten gegenüber erklärt werden
Kollusion
Wirken der Vertreter und der Geschäftsgegner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen, wird dieser trotz bestehender Vertretungsmacht des Vertreters nicht gebunden. Das bewusste Zusammenwirken in Schädigungsabsicht stellt ein gegen die guten Sitten
verstoßendes Verhalten dar (§ 138 I), aufgrund dessen der Vertretene nicht verpflichtet werden kann. Der Vertrag ist nichtig
Vertreter ohne Vertretungsmacht
vs.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Im Außenverhältnis fehlt Vertretungsmacht (§§ 177ff.)
vs.
Im Außenverhältnis besteht Vertretungsmacht, die aber im Innenverhältnis überschritten wird (Vertretener wird gebunden. Ausn.: Kollusion und evidenter Missbrauch)