Grundlagen (Willenserklärung, Rechtsgeschäft) Flashcards

1
Q

Subjektives Privatrecht

A

Ein subjektives Privatrecht ist die dem einzelnen Privatrechtssubjekt vom objektiven
Privatrecht verliehene Rechtsmacht - die Befugnis etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen

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2
Q

Subjektive Rechte (Einteilung)

A
  1. Persönlichkeitsrechte
  2. Herrschaftsrechte
  3. Ansprüche
  4. Gestaltungsrechte
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3
Q

Persönlichkeitsrechte

A

Persönlichkeitsrechte sind dem einzelnen Menschen als Persönlichkeit zugewiesen. Durch
Gesetz sind nur bestimmte Einzelaspekte als Recht geschützt

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4
Q

Herrschaftsrechte

A

Sie verleihen dem Inhaber absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt.
Am bedeutsamsten sind die Herrschaftsrechte über Sachen (§ 90), die sog. dinglichen
Rechte.
Das volle Herrschaftsrecht ist das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 14 GG, §
903).

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5
Q

Ansprüche

A

Sie räumen dem Inhaber das Recht ein von dem Verpflichteten ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen
(§ 194 Abs. 1). Wichtigster Unterfall ist die Forderung (= das Forderungsrecht), also der Anspruch im
Schuldrecht

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6
Q

Gestaltungsrechte

A

Sie geben dem Inhaber die Macht, allein, d.h. ohne Mitwirkung eines Dritten, auf die Rechtslage einzuwirken.
Dafür bedarf es regelmäßig einer Willenserklärung. Durch Ausübung des Gestaltungsrechts kann ein neues
Recht begründet oder ein bestehendes Recht geändert oder aufgehoben werden.

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7
Q

Anspruch

A

Ein Anspruch im Sinne des BGB (materiell-rechtlicher Anspruch) ist das subjektive Recht
einer Person, von einer anderen Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, §
194 Abs. 1.

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8
Q

Privatautonomie (und vier Erscheinungsformen)

A

Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der
Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen. Sie ist als Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
1. Vertragsfreiheit
2. Vereinigungsfreiheit
3. Testierfreiheit
4. Eigentumsfreiheit

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9
Q

Vertragsfreiheit

A

Vertragsfreiheit ist die Freiheit des oder der Einzelnen, Verträge abzuschließen (sog.
positive Abschlussfreiheit) oder nicht abzuschließen (sog. negative Abschlussfreiheit), als
- Abschlussfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit

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10
Q

Rechtsgeschäft

A

Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an
den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber
des Rechtsgeschäfts gewollt sind

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11
Q

Rechtshandlungen

A

Bei den
Rechtshandlungen treten die Rechtswirkungen unabhängig vom Willen des Handelnden
kraft Gesetzes ein. Man unterscheidet bei den Rechtshandlungen die geschäftsähnlichen
Handlungen und die Realakte

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12
Q

Rechtsgeschäftsähnliche Handlung

A

Eine private Willensäußerung, jedoch treten die Rechtsfolgen kraft
Gesetzes ein, ohne dass sie vom Äußernden gewollt sein müssen. (bspw. Mahnung)
- Da geschäftsähnliche Handlungen i.d.R. in dem Bewusstsein vorgenommen werden,
dass sich an sie Rechtsfolgen knüpfen, finden nach herrschender Ansicht die
Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich
entsprechende (analoge) Anwendung, soweit dies Zweck und Eigenart der Erklärung
zulassen

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13
Q

Realakte

A

Eine Handlung, an die die Rechtsordnung unabhängig vom etwaigen
Willen des Handelnden eine Folge knüpft. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen
dadurch, dass sie keine Erklärungen sind - Auf Realakte finden Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich keine
Anwendung, da es an der Vergleichbarkeit fehlt

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14
Q

Einteilungen von Rechtsgeschäften

A
  • nach der Zahl der Willenserklärungen, die zum Zustandekommen des RG nötig sind: einseitige vs. mehrseitige RG
  • nach der Wirkung des RG: Verpflichtungs- vs. Verfügungsgeschäfte
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15
Q

Einseitige vs. Mehrseitige RGe

A

Diese Einteilung orientiert sich an der Zahl der Willenserklärungen, die für das
Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich sind

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16
Q

Mehrseitige RGe

A
  • Vertrag: die Willenserklärungen sind übereinstimmend aber wechselbezüglich
  • Gesamtakt: die Willenserklärungen sind übereinstimmend aber gleichgerichtet
  • Beschluss: bei einer Personenvereinigung sind die Willenserklärungen gleichgerichtet,
    aber es müssen nicht unbedingt alle von dem Beschluss Betroffenen eine übereinstimmende
    Willenserklärung abgegeben haben
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17
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber
einer anderen Person eine Leistungspflicht übernimmt. Damit begründet es ein
Schuldverhältnis. Zudem bildet es den Rechtsgrund für das Verfügungsgeschäft

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18
Q

Verfügungsgeschäft

A

Das Verfügungsgeschäft ist dagegen ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein
bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch
• Übertragung,
• Aufhebung,
• Inhaltsänderung oder
• Belastung

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19
Q

Willenserklärung

A

Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist, und die den Erfolg, weil gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt, auch herbeiführt

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20
Q

Vertrag

A

mindestens zwei übereinstimmende, mit Bezug

aufeinander abgegebene WE

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21
Q

Leistung

A

Die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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22
Q

Synallagma

A

gr. Tausch, Handel

Leistungen sind voneinander abhängig (do ut des)

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23
Q

Anspruchsprüfung - Gesamt

A
I. Vertragliche Ansprüche
II. „Quasi-vertragliche“ Ansprüche
(z.B. §§ 311 II, 241 II, 280 oder GoA)
III. Sachenrechtliche (=dingliche) Ansprüche
(z.B. § 985)
IV. Deliktische Ansprüche (z.B. § 823 I)
V. Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812
ff.)
24
Q

Anspruchsprüfung - Einzeln

A
  1. Tatbestandsbegründende Merkmale
    (z.B. Kaufvertrag, § 433)
  2. Rechtshindernde Einwendungen
    (z.B. Sittenwidrigkeit, § 138 I)
  3. Rechtsvernichtende Einwendungen
    (z.B. Erfüllung, § 362 I)
  4. Rechtshemmende Einwendungen (=
    Einreden, z.B. Verjährung, § 194)
25
Gutachtenstil BGB - Subsumtionstechnik
``` 1. Bildung eines Obersatzes Wer will was von wem woraus? Sauberer Konjunktiv I 2. Benennen und Definieren der Tatbestandsmerkmale = Voraussetzungen des Anspruchs Präsens 3. Subsumtion Präsens (Konjunktiv nur i.R. evtl. Argumentation) 4. Formulierung des Ergebnisses Präsens ```
26
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
Das Privatrecht trennt also die Verpflichtung von der Erfüllung (Verfügung). Wir sprechen vom sog. Trennungsprinzip (auch Trennungsgrundsatz) des Privatrechts. - Das Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag) stellt den Grund (lateinisch: die causa) für das Verfügungsgeschäft (Übereignung) dar. Daher nennt man das Verpflichtungsgeschäft auch Kausal- oder Grundgeschäft. - Das Erfüllungs- bzw. Verfügungsgeschäft ist in seiner Wirksamkeit und in seinem Bestand grundsätzlich unabhängig vom schuldrechtlichen Kausalgeschäft. Das Verfügungsgeschäft besteht also „abstrakt“. Dieser Grundsatz der Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts wird als Abstraktionsprinzip (auch Abstraktionsgrundsatz) bezeichnet. Das Abstraktionsprinzip ist also eine Weiterführung des Trennungsgrundsatzes, oder umgekehrt: Der Trennungsgrundsatz ist Voraussetzung des Abstraktionsprinzips
27
Einschränkungen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips
Eingeschränkt wird das Abstraktionsprinzip allerdings in folgenden drei Fällen: • sog. Fehleridentität: derselbe Unwirksamkeitsgrund betrifft sowohl Verpflichtungs- als auch Verfügungsgeschäft (Irrtum; arglistige Täuschung; Gesetzesverstoß / Sittenverstoß) • sog. Bedingungszusammenhang (die Parteien haben von der ihnen grundsätzlich eröffneten Freiheit Gebrauch gemacht, die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig zu machen, § 158 Abs. 1 (sog. aufschiebende Bedingung); aber auch: bedingungsfeindliche RGe!) • sog. Geschäftseinheit (Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft werden durch Parteivereinbarung zu einer Einheit verknüpft (vgl. § 139), was nach herrschender Auffassung zulässig ist. (a.A. (= andere Auffassung): unzulässige Verletzung des Abstraktionsprinzips)
28
Tatbestand der Willenserklärung
I. Objektiver Tatbestand (Der objektive (äußere) Erklärungstatbestand liegt vor, wenn sich das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Beobachter in der Rolle des Erklärungsempfängers als die Äußerung eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) darstellt) 1. Kundgabeakt a. Ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) b. Konkludent c. Bloßes Nichtstun hat Grds. keinen Erklärungswert (§ 241a I) - Ausnahmen 2. Rechtsbindungswille (Die Erklärung muss aus der Sicht des Empfängers darauf schließen lassen, dass das Erklärte auch rechtlich verbindlich sein soll. Ob der Erklärende einen Rechtsbindungswillen geäußert hat, muss gemäß §§ 133, 157 im Wege der Auslegung ermittelt werden) II. Subjektiver Tatbestand
29
Ausnahmen: Schweigen/ Nichtstun als Kundgabeakt bei einer Willenserklärung
1. per Gesetz: • in §§ 108 Abs. 2 S. 2; 177 Abs. 2 S. 2; 415 Abs. 2 S. 2 BGB (Schweigen als Ablehnung) • oder in §§ 416 Abs. 1 S. 2, 455 S. 2, 516 Abs. 2 S. 2 BGB (Schweigen als Zustimmung) • oder in § 362 Abs. 1 HGB (Schweigen als Annahme des Antrags) 2. beredetes Schweigen (Parteivereinbarung über Bedeutung von Schweigen) 3. nach Treu und Glauben (§ 242): qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque botuit 4. Schweigen bei Empfang eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
30
Objektiver Empfängerhorizont
``` Auslegung 1. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie 2. nach Treu und Glauben und 3. mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ```
31
Gefälligkeitsverhältnisse
1. Reine Gefälligkeiten (keinerlei Rechtspflichten) 2. Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Charakter (kein Erfüllungsanspruch, aber gewisse Sorgfaltspflichten) 3. Unentgeltlicher Vertrag (Gefälligkeitsvertrag) (Erfüllungsanspruch)
32
Freiklauseln
bestimmte anerkannte Klauseln, mit deren Hilfe sich der Erklärende eine rechtliche Bindung vorbehält (freibleibend, ohne Obligo, ...)
33
Konkludente WE
Eine konkludente (mittelbare, indirekte) Willenserklärung liegt vor, wenn der Handelnde mit seinem Verhalten zwar nicht ausdrücklich seinen Geschäftswillen erklärt, seinen Geschäftswillen jedoch mittelbar aus der Sicht eines objektiven Empfängers zum Ausdruck bringt. Dies ist der Fall, wenn der Rechtsverkehr in seiner Handlung ein schlüssiges Verhalten sieht, das auf einen Geschäftswillen schließen lässt
34
Subjektiver Tatbestand der WE
1. Handlungswille (Reflexe etc sollen ausgeschlossen werden) (konstitutiv für wirksame WE) 2. Erklärungswille / -bewusstsein (Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben) (str. ob konstitutiv) 3. Geschäftswille (Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen) (nicht konstitutiv für wirksame WE)
35
Handlungswille
Handlungswille liegt vor, wenn die Handlung des Erklärenden von dessen Willen getragen ist, also „bewusst“ erfolgt
36
Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein erfordert das Abzielen der Willensäußerung auf das Setzen einer Rechtsfolge, ohne dass diese näher bestimmt sein muss.
37
Geschäftswille
Geschäftswille ist der Wille, eine bestimmte rechtliche Erklärung abgeben zu wollen. Der Geschäftswille enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) .
38
Erklärungsbewusstsein konstitutiv für eine wirksame WE?
hM: Die Willenserklärung, die ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben wurde, ist nicht unwirksam (nichtig), sondern wirksam und lediglich fehlerhaft (anfechtbar = rückwirkend vernichtbar). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Rechtsverkehr aus dem objektiv erkennbaren Verhalten des Urhebers der Erklärung auf ein Erklärungsbewusstsein schließen kann (potentielles Erklärungsbewusstsein) pro: Dieses Ergebnis harmoniert mit den Bestimmungen der §§ 116, 119, 164 Abs. 2. Hingegen stellt § 118 aus dieser Perspektive einen Systembruch dar (das bloße Fehlen der Ernsthaftigkeit führt trotz äußerem Tatbestand einer gültigen Willenserklärung zur Nichtigkeit). Letztendlich werden jedoch der Grundsatz der Privatautonomie einerseits und Verkehrsschutzgesichtspunkte andererseits optimal in Ausgleich gebracht mM: Das Bejahen einer Willenserklärung in diesen Fällen verletze die Privatautonomie (Selbstbestimmungsrecht). Auch ergebe sich aus § 118 (Fall der sog. Scherzerklärung), der einen gesetzlich geregelten Sonderfall der Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein darstelle, dass solche Erklärungen gerade keine wirksamen Willenserklärungen seien; der Erklärende hafte hier nicht aus Rechtsgeschäft, sondern aus Vertrauenshaftung, Rechtsfolge sei daher richtigerweise Schadensersatz analog § 122. con: Allerdings verkennt diese Auffassung, dass der Fall des fehlenden Erklärungsbewußtseins mit dem Fall der Scherzerklärung (§ 118) nicht vergleichbar ist: Bei § 118 hat sich der Erklärende einen Willen gebildet. Er möchte gerade keine rechtsverbindliche Erklärung abgeben. Hingegen hat der Erklärende im Fall des fehlenden Erklärungsbewußtseins einen Willen noch nicht gebildet
39
Wirksamwerden von WE
1. Empfangsbedürftige WE: Sie bedürfen zu ihrem Wirksamwerden einer Abgabe (seitens des Erklärenden) und eines Zugangs (beim Adressaten oder Empfänger) 2. Nichtempfangsbedürftige WE: Sie werden bereits mit ihrer bloßen Abgabe wirksam
40
Zeitpunkt der Abgabe
Die Abgabe ist erfolgt, wenn der Erklärende alles seinerseits Erforderliche getan hat, damit die Willenserklärung wirksam werden kann.
41
Zeitpunkt des Zugangs
Zugegangen ist eine Willenserklärung, dann, wenn sie 1. derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass 2. bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, der Empfänger könne von ihr Kenntnis erlangt haben.
42
Arten des mittelbaren Zugangs
1. Empfangsvertreter a. Voraussetzung: Die Voraussetzungen der Stellvertretung müssen erfüllt sein, § 164 Abs. 3 b. Zugang beim Empfänger: mit Zugang beim Empfangsvertreter; Weitergabe nicht erforderlich c. Risiko: ab Zugang (beim Vertreter) der Erklärungsempfänger 2. Empfangsbote a. Voraussetzung: Bote des Empfängers; Person muss als zur Entgegennahme der Erklärung geeignet und ermächtigt sein: Hausangestellte, Familienangehörige b. Zugang beim Empfänger: zu dem Zeitpunkt, zu dem regelmäßig die Weitergabe an ihn zu erwarten ist c. Risiko: Erklärungsempfänger 3. Erklärungsbote a. Voraussetzung: Bote des Erklärenden; Ist ein Bote kein Empfangsbote, so kann er lediglich Erklärungsbote sein: kleines Kind; Handwerker im Haus b. Zugang beim Empfänger: zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung an den Empfänger selbst übermittelt worden ist c. Risiko: Erklärender
43
Zugang bei Anwesenden
Tatsächliche Kenntnisnahme - fraglich: 1. Strenge Vernehmungstheorie - Zugang erst bei richtigem Verstehen durch Empfänger - Risiko der richtigen Vernehmung trägt der Erklärende 2. Eingeschränkte Vernehmungstheorie - Zugang bei sorgfältiger Äußerung und Fehlen vernünftiger Zweifel - Risiko der richtigen Vernehmung trägt der Empfänger
44
Zugangshindernisse
1. Annahmeverweigerung (berechtigt (kein Zugang) vs. unberechtigt (Zugang erfolgt)) 2. Absichtliche Zugangsverhinderung (Zugangsfiktion gem. § 242) 3. Versäumen von Empfangsvorkehrungen (zunächst kein Zugang, außer wenn Empfänger mit Erklärung rechnen musste, § 242)
45
Anfechtungsprüfung
``` I. Anfechtungsgrund, §§ 119, 120 1. Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Inhaltsirrtum § 119 II II. Anfechtungserklärung, § 143 I III. Anfechtungsfrist, § 121 IV. Ergebnis: ex tunc Nichtigkeit der WE ```
46
Schadensersatzprüfung (§ 122)
I. Nichtigkeit der WE nach § 118 oder wirksame Anfechtung nach §§ 119, 120 II. Schaden (negatives Interesse gedeckelt durch positives Interesse) III. Keine Kenntnis des Beschädigten, § 122 II
47
Angebot
eine auf einen Vertragsschluss gerichtete, empfangsbedürftige WE, die so bestimmt sein muss, dass sie durch einfaches Ja des Empfängers der WE angenommen werden kann; erforderlich hierfür: essentialia negotii (Geschäftspartner, Gegenstand, Gegenleistung)
48
Annahme
eine empfangsbedürftige WE, durch die der Erklärende sein Einverstandensein in Bezug auf ein Angebot kundtut
49
Übereignung von Mobilien (§ 929 S. 1)
I.Einigung II.Übergabe ("Publizitätsakt") III.Einigsein bei Übergabe IV.Berechtigung
50
Übereignung von Immobilien (§§ 873 I, 925 S. 1)
I.Einigung II.Eintragung ("Publizitätsakt") III.Berechtigung
51
Herausgabeanspruch aus § 985
I.Eigentümer Eigentum = rechtliche Sachherrschaft, § 903 BGB II.Besitzer Besitz = tatsächliche Gewalt über die Sache, § 854 BGB III.Ohne Recht zum Besitz, § 986 BGB
52
Herausgabeanspruch aus Leistungskondiktion, § 812 I 1 Alt. 1 BGB
I.Etwas erlangt = jeder vermögenswerte Vorteil (wirtsch. Verwertbarkeit) II.Durch Leistung = bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens III.Ohne Rechtsgrund IV.Rechtsfolge: § 818 BGB
53
Auslegung von RGen
1. Nicht-Empfangsbedürftige WE: ausschließlich die Ermittlung des wirklichen Willens des Erklärenden maßgebend (Willenstheorie) 2. Empfangsbedürftige WE: aus der Sicht eines sorgfältigen Empfängers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszulegen (objektiv-normative Auslegung, Vertrauenstheorie) - Folge: Dem Schutz des Erklärenden wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erklärungsempfänger sich um das Verständnis des vom Erklärenden wirklich Gewollten bemühen muss, vgl. § 133. Der Erklärungsempfänger ist dadurch geschützt, dass er die Erklärung so gelten lassen darf, wie er sie nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (objektiver Empfängerhorizont), vgl. § 157 (kein Schutzbedürfnis, wenn beide Parteien dasselbe gemeint haben, falsa demonstratio non nocet) 3. Inhalt des Vertrages a) Erläuternd: allgemein nach allgemeinem Sprachgebrauch; entscheidend aber Vertragszweck; Auslegung nach § 157 b) Ergänzend: nicht Geregeltes wird nach § 157 als Vertragslücke geschlossen (planwidrige Unvollständigkeit + keine Abhilfe durch das dispositive Gesetzesrecht)
54
Offerte ad incertas personas
In der Regel muss das Angebot auch den Adressaten hinreichend bestimmen. Ausnahmsweise genügt allerdings ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis, etwa weil es für den Anbietenden unwichtig oder unmöglich ist, einen bestimmten Adressaten zu benennen
55
Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens
1. Die Parteien müssen Kaufleute sein oder zumindest wie Kaufleute in größerem Umfange am Wirtschaftsleben teilnehmen. 2. Die Parteien (oder deren Vertreter) müssen Vertragsverhandlungen geführt haben und in der Überzeugung zu Ende geführt haben, dass sie sich auf einen bestimmten Vertragsinhalt geeinigt haben. 3. Der Vertragsschluss muss bestätigt werden, d.h. nach dem Inhalt des Schreibens muss der Bestätigende vom bereits abgeschlossenen Vertrag ausgegangen sein. Wird absichtlich etwas Falsches bestätigt, so treten die Wirkungen des Bestätigungsschreibens nicht ein. 4. Das Bestätigungsschreiben muss dem Empfänger alsbald, mithin im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Verhandlungen, zugegangen sein, und der Empfänger darf nicht widersprochen haben. Beachte: Nur ein unverzüglicher (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch ist beachtlich.
56
Fehlende Annahmefähigkeit wegen Erlöschens des Angebots
1. Widerruf gemäß § 145 a.E. 2. Ablehnung gemäß §§ 146 Fall 1, 150 Abs. 2 3. Zeitablauf gemäß § 146, Fall 2 4. Tod oder Geschäftsunfähigkeit gemäß § 153 a.E.