Grundlagen (Willenserklärung, Rechtsgeschäft) Flashcards
Subjektives Privatrecht
Ein subjektives Privatrecht ist die dem einzelnen Privatrechtssubjekt vom objektiven
Privatrecht verliehene Rechtsmacht - die Befugnis etwas zu tun, zu unterlassen oder zu verlangen
Subjektive Rechte (Einteilung)
- Persönlichkeitsrechte
- Herrschaftsrechte
- Ansprüche
- Gestaltungsrechte
Persönlichkeitsrechte
Persönlichkeitsrechte sind dem einzelnen Menschen als Persönlichkeit zugewiesen. Durch
Gesetz sind nur bestimmte Einzelaspekte als Recht geschützt
Herrschaftsrechte
Sie verleihen dem Inhaber absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über ein bestimmtes Rechtsobjekt.
Am bedeutsamsten sind die Herrschaftsrechte über Sachen (§ 90), die sog. dinglichen
Rechte.
Das volle Herrschaftsrecht ist das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 14 GG, §
903).
Ansprüche
Sie räumen dem Inhaber das Recht ein von dem Verpflichteten ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen
(§ 194 Abs. 1). Wichtigster Unterfall ist die Forderung (= das Forderungsrecht), also der Anspruch im
Schuldrecht
Gestaltungsrechte
Sie geben dem Inhaber die Macht, allein, d.h. ohne Mitwirkung eines Dritten, auf die Rechtslage einzuwirken.
Dafür bedarf es regelmäßig einer Willenserklärung. Durch Ausübung des Gestaltungsrechts kann ein neues
Recht begründet oder ein bestehendes Recht geändert oder aufgehoben werden.
Anspruch
Ein Anspruch im Sinne des BGB (materiell-rechtlicher Anspruch) ist das subjektive Recht
einer Person, von einer anderen Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, §
194 Abs. 1.
Privatautonomie (und vier Erscheinungsformen)
Privatautonomie ist die Freiheit des Einzelnen zur Gestaltung der
Rechtsverhältnisse nach eigenem Willen. Sie ist als Teil der allgemeinen
Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt.
1. Vertragsfreiheit
2. Vereinigungsfreiheit
3. Testierfreiheit
4. Eigentumsfreiheit
Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit ist die Freiheit des oder der Einzelnen, Verträge abzuschließen (sog.
positive Abschlussfreiheit) oder nicht abzuschließen (sog. negative Abschlussfreiheit), als
- Abschlussfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit
Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, an
den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft, weil diese Rechtsfolgen vom Urheber
des Rechtsgeschäfts gewollt sind
Rechtshandlungen
Bei den
Rechtshandlungen treten die Rechtswirkungen unabhängig vom Willen des Handelnden
kraft Gesetzes ein. Man unterscheidet bei den Rechtshandlungen die geschäftsähnlichen
Handlungen und die Realakte
Rechtsgeschäftsähnliche Handlung
Eine private Willensäußerung, jedoch treten die Rechtsfolgen kraft
Gesetzes ein, ohne dass sie vom Äußernden gewollt sein müssen. (bspw. Mahnung)
- Da geschäftsähnliche Handlungen i.d.R. in dem Bewusstsein vorgenommen werden,
dass sich an sie Rechtsfolgen knüpfen, finden nach herrschender Ansicht die
Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich
entsprechende (analoge) Anwendung, soweit dies Zweck und Eigenart der Erklärung
zulassen
Realakte
Eine Handlung, an die die Rechtsordnung unabhängig vom etwaigen
Willen des Handelnden eine Folge knüpft. Sie unterscheiden sich von den geschäftsähnlichen Handlungen
dadurch, dass sie keine Erklärungen sind - Auf Realakte finden Vorschriften über Rechtsgeschäfte grundsätzlich keine
Anwendung, da es an der Vergleichbarkeit fehlt
Einteilungen von Rechtsgeschäften
- nach der Zahl der Willenserklärungen, die zum Zustandekommen des RG nötig sind: einseitige vs. mehrseitige RG
- nach der Wirkung des RG: Verpflichtungs- vs. Verfügungsgeschäfte
Einseitige vs. Mehrseitige RGe
Diese Einteilung orientiert sich an der Zahl der Willenserklärungen, die für das
Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich sind
Mehrseitige RGe
- Vertrag: die Willenserklärungen sind übereinstimmend aber wechselbezüglich
- Gesamtakt: die Willenserklärungen sind übereinstimmend aber gleichgerichtet
- Beschluss: bei einer Personenvereinigung sind die Willenserklärungen gleichgerichtet,
aber es müssen nicht unbedingt alle von dem Beschluss Betroffenen eine übereinstimmende
Willenserklärung abgegeben haben
Verpflichtungsgeschäft
ein Rechtsgeschäft, durch das eine Person gegenüber
einer anderen Person eine Leistungspflicht übernimmt. Damit begründet es ein
Schuldverhältnis. Zudem bildet es den Rechtsgrund für das Verfügungsgeschäft
Verfügungsgeschäft
Das Verfügungsgeschäft ist dagegen ein Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein
bestehendes Recht eingewirkt wird, sei es durch
• Übertragung,
• Aufhebung,
• Inhaltsänderung oder
• Belastung
Willenserklärung
Eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung eines Rechtserfolges gerichtet ist, und die den Erfolg, weil gewollt und von der Rechtsordnung anerkannt, auch herbeiführt
Vertrag
mindestens zwei übereinstimmende, mit Bezug
aufeinander abgegebene WE
Leistung
Die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Synallagma
gr. Tausch, Handel
Leistungen sind voneinander abhängig (do ut des)