Subjektives Recht Flashcards
Subjektive Rechte - Systematisierung nach Inhalt
- Persönlichkeitsrechte
- Herrschaftsrechte
- Ansprüche
- Gestaltungsrechte
Einrede (zu: Gestaltungsrecht)
Die Einrede im materiell-rechtlichen Sinn ist das subjektive Recht einer Person, die Ausübung des Rechtes einer anderen Person zu hemmen. Sie dient als Gegenrecht bzw. zur Verteidigung gegen einen Anspruch, wenn der Anspruch als solcher nicht bestritten wird. Die Einrede gibt dem Anspruchsverpflichteten das Recht, die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Sie ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht
Die Einrede führt allerdings nur dann zur Hemmung, wenn der Einredeberechtigte sein Gegenrecht auch geltend macht. Der Einredeberechtigte soll selbst entscheiden, ob er den Anspruch trotz Einrede erfüllen will (das Einrederecht ist als subjektives Recht konzipiert)
Verjährung
Unter Verjährung i.S.d. §§ 194 ff. ist der Zeitablauf zu verstehen, der für den Verpflichteten das Recht begründet, die Leistung zu verweigern
Prüfung der Verjährung
- Verjährungsfähiger Anspruch
- Bestimmung der Verjährungsfrist (Dauer der Verjährung)
- Verjährungsbeginn
- Verjährungsende
- Geltendmachung der Verjährung (Einrede)
Sittenwidrige Rechtsausübung (§ 826)
Während § 138 die sittenwidrige Begründung von subjektiven Rechten durch Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt, ist das Verbot sittenwidriger Rechtsausübung
gegen die sittenwidrige Ausübung von an sich sittlich zulässig begründeten subjektiven Rechten gerichtet
Ausfüllung der Generalklausel “Treu und Glauben” (§ 242)
Ob die Rechtsausübung Treu und Glauben entspricht, entscheidet sich auf der Grundlage einer umfassenden Wertung der an dem Rechtsverhältnis beteiligten Interessen. Das Gebot der Rechtsausübung gemäß Treu und Glauben eröffnet dem Rechtsanwender mithin
einen Ermessensraum zur Interessenwertung im konkreten Fall.
Die rechtlichen Maßstäbe für diese Interessenwertung ergeben sich
• aus den Wertentscheidungen des Grundgesetzes
• aus dem einfachen Gesetzesrecht
• sowie aus der Verkehrssitte (Durch die Einbeziehung der Verkehrssitte werden die sozialen Gepflogenheiten der Beteiligten zum Maßstab für die Redlichkeit der Rechtsausübung)
Fallgruppen: Treu und Glauben
- Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium)
- Verwirkung von subjektiven Rechten (als Sonderfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens): Der Berechtigte übt sein Recht über eine längere Zeit nicht aus, so dass die jetzige Geltendmachung für Dritte wegen besonderer Umstände unzumutbar ist
Selbstschutz im BGB
- Selbstschutz zur Verteidigung gegenüber Angriffen und Gefahren
- § 227 (Notwehr),
- § 228 (defensiver Notstand),
- § 904 (aggressiver Notstand), - Selbstschutz zur eigenmächtigen Durchsetzung von Rechten
- §§ 229 ff. (Selbsthilfe)
Selbsthilfe (§ 229)
Selbsthilfe ist die rechtlich erlaubte vorläufige Durchsetzung oder Sicherung eines privatrechtlichen Anspruchs mittels privater Gewalt