Wirksamkeit der Willenserklärung Flashcards

1
Q

Abgabe einer Willenserklärung bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen

A

Der Erklärende muss seine Erklärung endgültig gewollt nach außen erkennbar gemacht haben
(Ab Abgabe)
Beispiel: Unterschreiben des Testaments

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2
Q

Abgabe der Willenserklärung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gegenüber Abwesenden und Anwesenden

A

Erklärung gegenüber Abwesenden:
Keine unmittelbare Kommunikation möglich
-> mündliche Erklärung: Erklärung gegenüber Boten und Weisung zur Übermittlung
-> Schriftliche Erklärung: Erklärung wird willentlich auf den Weg in Richtung des Erklärungsempfängers gegeben

Erklärung gegenüber Anwesenden:
unmittelbare Kommunikation möglich
-> mündliche Erklärung: Objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers muss in der Lage sein, sie akustisch zu verstehen
-> schriftliche Erklärung: Die Erklärung muss dem Empfänger überreicht werden

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3
Q

Wie ist die Verteilung des Wirksamkeitsrisikos?

A

Weg der Erklärung zum Empfänger
-> Beim Erklärenden

Zugang beim Empfänger
-> beim Empfänger

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4
Q

Definiton Zugang:

A

Der Zugang ist dann erfolgt, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist

Räumliche Dimension: Machtbereich= Raum der persönlichen Verfügungsgewalt (z.B. Empfangsvorrichtung wie ein Briefkasten)
Zeitliche Dimension: Möglichkeit der Kenntnisnahme unter üblichen Umständen

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5
Q

Widerruf einer Willenserklärung:

A
  • Widerruf als die Verbindlichkeit der Willenserklärung hinderndes einseitiges Rechtsgeschäft §130 I 2 BGB
  • Der Widerruf muss vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen §130 I 2 BGB
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6
Q

Problemfall: Widerruf geht später zu, wird aber tatsächlich früher in Kenntnis genommen als die Willenserklärung

A

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme

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7
Q

Zugang der Willenserklärung durch Drittbeteiligung

A

Vertreter §164 BGB:
- Erklärungsvertreter / Empfangsvertreter
-> Maßgeblich für die Wirksamkeit der Willenserklärung ist die Person des Vertreters

Bote:
- Erklärungsbote/Empfangsbote
-> Bote als “menschliches Transportmittel”

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8
Q

Erklärung durch Boten:

A

Erklärungsbote: Wer vom Erklärenden mit der bloßen Übermittlung der Erklärung beauftragt wird. Abgabe mit Übergabe und Weisung zur Übermittlung

Empfangsbote: Wird vom Empfänger zu Annahme von Erklärungen ermächtigt oder nach der Verkehrsanschauung dafür angesehen
Übergabe= Gelangen der Erklärung in den Machtbereich
-> Zugang mit Kenntnisnahmemöglichkeit des Empfängers

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9
Q

Erklärung durch Vertreter:

A

Erklärungsvertreter: (§164 I BGB): Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn der Vertreter sie abgegeben hat
Empfangsvertreter ( §164 III BGB): Tritt an die Stelle des Empfängers, d.h. eine gegenüber ihm zugegangene Erklärung geht zeitgleich dem Empfänger (Vertretenden) zu

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10
Q

Zugangshindernisse und Zugangsvereitelungen:
Willenserklärung im Machtbereich

A

Gelangt die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers, hindern subjektive Hindernisse- etwa Abwesenheit, Sprachschwierigkeiten- den Zugang grundsätzlich nicht.
->Maßgeblich ist die Kenntnisnahmemöglichkeit

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11
Q

Folgen einer berechtigten Zugangsverhinderung:

A

führt nicht zum Zugang. Etwa: Nachporto (Nachentgelt), das vom Empfänger nicht entrichtet wird (und auch nicht entrichtet werden muss)

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12
Q

Folgen einer arglistig (vorsätzlichen) Zugangsverhinderung:

A

hindert den Zugang nicht, es kommt zur Zugangsfiktion, Grundlage §§242,162 BGB Etwa: Entfernen oder Blockade der Empfangseinrichtung

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13
Q

Folgen einer nicht arglistigen aber zurechenbaren Zugangsverhinderung:

A

führt nicht zum Zugang, es gibt aber die Möglichkeit des Nachholen des Zugangs für den Erklärenden mit Rechtzeitigkeitsfiktion; Grundlage: § 242 BGB Etwa: Umzug des Empfängers

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