Wirksamkeit der Willenserklärung Flashcards
Abgabe einer Willenserklärung bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen
Der Erklärende muss seine Erklärung endgültig gewollt nach außen erkennbar gemacht haben
(Ab Abgabe)
Beispiel: Unterschreiben des Testaments
Abgabe der Willenserklärung bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen gegenüber Abwesenden und Anwesenden
Erklärung gegenüber Abwesenden:
Keine unmittelbare Kommunikation möglich
-> mündliche Erklärung: Erklärung gegenüber Boten und Weisung zur Übermittlung
-> Schriftliche Erklärung: Erklärung wird willentlich auf den Weg in Richtung des Erklärungsempfängers gegeben
Erklärung gegenüber Anwesenden:
unmittelbare Kommunikation möglich
-> mündliche Erklärung: Objektiver Dritter in der Rolle des Erklärungsempfängers muss in der Lage sein, sie akustisch zu verstehen
-> schriftliche Erklärung: Die Erklärung muss dem Empfänger überreicht werden
Wie ist die Verteilung des Wirksamkeitsrisikos?
Weg der Erklärung zum Empfänger
-> Beim Erklärenden
Zugang beim Empfänger
-> beim Empfänger
Definiton Zugang:
Der Zugang ist dann erfolgt, wenn die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und nach gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist
Räumliche Dimension: Machtbereich= Raum der persönlichen Verfügungsgewalt (z.B. Empfangsvorrichtung wie ein Briefkasten)
Zeitliche Dimension: Möglichkeit der Kenntnisnahme unter üblichen Umständen
Widerruf einer Willenserklärung:
- Widerruf als die Verbindlichkeit der Willenserklärung hinderndes einseitiges Rechtsgeschäft §130 I 2 BGB
- Der Widerruf muss vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen §130 I 2 BGB
Problemfall: Widerruf geht später zu, wird aber tatsächlich früher in Kenntnis genommen als die Willenserklärung
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs und nicht die tatsächliche Kenntnisnahme
Zugang der Willenserklärung durch Drittbeteiligung
Vertreter §164 BGB:
- Erklärungsvertreter / Empfangsvertreter
-> Maßgeblich für die Wirksamkeit der Willenserklärung ist die Person des Vertreters
Bote:
- Erklärungsbote/Empfangsbote
-> Bote als “menschliches Transportmittel”
Erklärung durch Boten:
Erklärungsbote: Wer vom Erklärenden mit der bloßen Übermittlung der Erklärung beauftragt wird. Abgabe mit Übergabe und Weisung zur Übermittlung
Empfangsbote: Wird vom Empfänger zu Annahme von Erklärungen ermächtigt oder nach der Verkehrsanschauung dafür angesehen
Übergabe= Gelangen der Erklärung in den Machtbereich
-> Zugang mit Kenntnisnahmemöglichkeit des Empfängers
Erklärung durch Vertreter:
Erklärungsvertreter: (§164 I BGB): Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn der Vertreter sie abgegeben hat
Empfangsvertreter ( §164 III BGB): Tritt an die Stelle des Empfängers, d.h. eine gegenüber ihm zugegangene Erklärung geht zeitgleich dem Empfänger (Vertretenden) zu
Zugangshindernisse und Zugangsvereitelungen:
Willenserklärung im Machtbereich
Gelangt die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers, hindern subjektive Hindernisse- etwa Abwesenheit, Sprachschwierigkeiten- den Zugang grundsätzlich nicht.
->Maßgeblich ist die Kenntnisnahmemöglichkeit
Folgen einer berechtigten Zugangsverhinderung:
führt nicht zum Zugang. Etwa: Nachporto (Nachentgelt), das vom Empfänger nicht entrichtet wird (und auch nicht entrichtet werden muss)
Folgen einer arglistig (vorsätzlichen) Zugangsverhinderung:
hindert den Zugang nicht, es kommt zur Zugangsfiktion, Grundlage §§242,162 BGB Etwa: Entfernen oder Blockade der Empfangseinrichtung
Folgen einer nicht arglistigen aber zurechenbaren Zugangsverhinderung:
führt nicht zum Zugang, es gibt aber die Möglichkeit des Nachholen des Zugangs für den Erklärenden mit Rechtzeitigkeitsfiktion; Grundlage: § 242 BGB Etwa: Umzug des Empfängers