Willensmängel Flashcards

1
Q

Voraussetzungen für die Mentalreservation §116

A
  1. Auslegung: Vorliegen einer Willenserklärung
  2. “Geheimer” Vorbehalt: bewusste Absicht, das Erklärte nicht zu wollen (“Mentalreservation”)
  3. Keine Kenntnis des Vorbehalts beim Empfänger §116 S.2

-> Erklärung ist wirksam

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2
Q

grundsätzlicher Motivirrtum

A

Der Erklärende erklärt objektiv das, was er subjektiv auch erklären wollte. Allerdings unterliegt er bei Abgabe seiner Erklärung einer Fehlvorstellung über das Motiv, warum er die Erklärung abgibt
-> es geht um das Warum der Erklärung, nicht um das Fehlen der Erklärung selbst

-> Erklärung ist wirksam. Ein Motivirrtum ist grds. unbeachtlich

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3
Q

§117 Abs. 1 BGB
Scheingeschäft Voraussetzungen:

A
  1. Willenserklärung
  2. Einverständnis über die Nichtgeltung(beiderseitiges Bewusstsein)
    -> Nichtigkeit als Rechtsfolge
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4
Q

§117 Abs. 2 BGB
Verdecktes Geschäft:

A

Das verdeckte Rechtsgeschäft wird durch §117 Abs. 1 BGB nicht betroffen
-> Aber. Eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen

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5
Q

§118 Mangel der Ernstlichkeit: Voraussetzungen

A
  1. Auslegung: Vorliegen einer Willenserklärung
  2. Kein Ernstnehmen der Erklärung durch den Erklärenden - Sonderfall des fehlenden Erklärungsbewusstseins
  3. Annahme, die fehlende Ernstlichkeit werde vom Empfänger erkannt

-> Rechtsfolge: Nichtigkeit der Erklärung
-> Schadensersatzanspruch des Empfängers durch §122

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6
Q

Wirkung der Anfechtung nach §142 BGB:

A

Nichtigkeit als rechtliche Inexistenz für das gesamte Rechtsgeschäft ex tunc wirkend (§142 I)
-> Anfechtung trifft nur das jeweilige Rechtsgeschäft, Achtung: Abstraktionsprinzip!

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7
Q

Defintion Anfechtungserklärung:

+ wichtige Bestandteile der Anfechtung

A

Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, es gelten dabei die allgemeinen Regelungen
Wichtig:
Anfechtungsgegner (§142 Abs.2)
Anfechtungsgrund (§§119,120, 123)
Anfechtungsfrist (§§121,124)

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8
Q

Definiton Irrtum:

A

Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem
-> Auslegung vor Anfechtung

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9
Q

Anfechtungsrecht bei Irrtum:

A

Irrtum über die Erklärungshandlung:
1. Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1)
2. Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2)
3. Übermittlungsirrtum (§120)

Irrtum über die Willensbildung:
1.Eigenschaftsirrtum (§119 II)

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10
Q

Inhaltsirrtum §119 I Alt. 1

A

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, die objektiv etwas anderes bedeutet, als subjektiv gemeint war.

-> Man weiß, was man sagt, weiß aber nicht, was man damit sagt

Beispiel: ein gros

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11
Q

Erklärungsirrtum §119 I Alt. 2

A

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende nicht das erklärt hat, was er erklären wollte. Der Erklärende irrt sich also über die abgegebene Worte und Zeichen

-> Falsches Erklärungszeichen, Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, Verklicken

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12
Q

Übermittlungsirrtum §120

A

Der Erklärende bedient sich eines Erklärungsboten, dieser übermittelt der Erklärung unbewusst unrichtig.

-> Notwendig: Unbewusste Falschübermittlung des Boten
Bei bewusster Falschübermittlung des Boten
-> Analoge Anwendung der §§177 ff. BGB

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13
Q

Eigenschaftsirrtum §119 II

A

Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum

Eigenschaft der Sache:
nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch solche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind

Eigenschaft einer Person:
sind Merkmale, die ihre für eine gewisse Dauer anhaften oder die charakterisieren

Verkehrswesentlich:
ist eine Eigenschaft, wenn diese Verhältnisse nach grds. objektiver Betrachtung einen unmittelbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit bzw. den Wert des Gegenstands haben. Es ist also keine entsprechende Vertragsvereinbarung notwendig

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14
Q

Kausalität des Irrtums für die Erklärung (§119 I)

-> Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles

A

Subjektive Erheblichkeit: Der Erklärende hätte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und

Objektive Erheblichkeit: Hätte der Erklärende auch “frei von Eigensinn, subjektiver Launen und törichten Anschauungen” eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben

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15
Q

Anfechtungsfrist nach §121 BGB

A

Anfechtung muss unverzüglich erfolgen §121 I 1 BGB
-> Also: ohne schuldhaftes Zögern ab dem Zeitpunkt an dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsrecht Kenntnis erlangt
+ Überlegungszeitraum
Maßgeblich: Absendung der Anfechtung

Absolute Frist: 10 Jahre §121 II BGB

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16
Q

Schadensersatzanspruch nach §122 I BGB
Voraussetzungen und Rechtsfolge:

A
  1. Nichtigkeit der Willenserklärung nach §118, oder §§142, 119,120 BGB
  2. Geschädigter: Unterscheide empfangsbedürftige/nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
  3. Keine Kenntnis, kein Kennenmüssen des Geschädigten

Rechtsfolge: Ersatz des negativen Intresses ( Vertrauensschaden)

17
Q

Negatives Interesse (Vertrauensschaden) Definition:

A

Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, hätte er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt

18
Q

Positives Interesse (Erfüllungsschaden)
Definition:

A

Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.

19
Q

Verhältnis des Erfüllungsschaden und Vertrauensschaden

A

Der Vertrauensschaden wird durch den Erfüllungsschaden begrenzt

20
Q

Kalkulationsirrtum Definition:

A

Als Irrtum über die Kalkulationsgrundlage einer Erklärung

21
Q

Kalkulation liegt dem Vertrag offen zugrunde (offener Kalkulationsirrtum)

A

Nach Auslegung ergibt sich das richtige Ergebnis

22
Q

Kalkulation ist nicht aufgenommen sondern ein bloßer interner Vorgang einer Vertragspartei (verdeckter Kalkulationsirrtum)

A

Dieser berechtigt nicht zur Anfechtung denn es handelt sich um einen umbeachtlichen Motivirrtum

23
Q

Definition Täuschung:

A

Erregung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung einer Fehlvorstellung über Tatsachen

Täuschung durch aktives Tun oder Unterlassen

24
Q

Arglist Definition:

A

vorsätzliche Täuschung (auch bedingter Vorsatz)

25
Q

Täuschung durch Unterlassen:

A

Besteht einer Informationspflicht gegenüber Erklärungsempfänger