Willensmängel Flashcards
Voraussetzungen für die Mentalreservation §116
- Auslegung: Vorliegen einer Willenserklärung
- “Geheimer” Vorbehalt: bewusste Absicht, das Erklärte nicht zu wollen (“Mentalreservation”)
- Keine Kenntnis des Vorbehalts beim Empfänger §116 S.2
-> Erklärung ist wirksam
grundsätzlicher Motivirrtum
Der Erklärende erklärt objektiv das, was er subjektiv auch erklären wollte. Allerdings unterliegt er bei Abgabe seiner Erklärung einer Fehlvorstellung über das Motiv, warum er die Erklärung abgibt
-> es geht um das Warum der Erklärung, nicht um das Fehlen der Erklärung selbst
-> Erklärung ist wirksam. Ein Motivirrtum ist grds. unbeachtlich
§117 Abs. 1 BGB
Scheingeschäft Voraussetzungen:
- Willenserklärung
- Einverständnis über die Nichtgeltung(beiderseitiges Bewusstsein)
-> Nichtigkeit als Rechtsfolge
§117 Abs. 2 BGB
Verdecktes Geschäft:
Das verdeckte Rechtsgeschäft wird durch §117 Abs. 1 BGB nicht betroffen
-> Aber. Eigene Wirksamkeitsvoraussetzungen
§118 Mangel der Ernstlichkeit: Voraussetzungen
- Auslegung: Vorliegen einer Willenserklärung
- Kein Ernstnehmen der Erklärung durch den Erklärenden - Sonderfall des fehlenden Erklärungsbewusstseins
- Annahme, die fehlende Ernstlichkeit werde vom Empfänger erkannt
-> Rechtsfolge: Nichtigkeit der Erklärung
-> Schadensersatzanspruch des Empfängers durch §122
Wirkung der Anfechtung nach §142 BGB:
Nichtigkeit als rechtliche Inexistenz für das gesamte Rechtsgeschäft ex tunc wirkend (§142 I)
-> Anfechtung trifft nur das jeweilige Rechtsgeschäft, Achtung: Abstraktionsprinzip!
Defintion Anfechtungserklärung:
+ wichtige Bestandteile der Anfechtung
Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, es gelten dabei die allgemeinen Regelungen
Wichtig:
Anfechtungsgegner (§142 Abs.2)
Anfechtungsgrund (§§119,120, 123)
Anfechtungsfrist (§§121,124)
Definiton Irrtum:
Irrtum ist das unbewusste Auseinanderfallen von Erklärtem und Gewolltem
-> Auslegung vor Anfechtung
Anfechtungsrecht bei Irrtum:
Irrtum über die Erklärungshandlung:
1. Inhaltsirrtum (§119 I Alt. 1)
2. Erklärungsirrtum (§119 I Alt. 2)
3. Übermittlungsirrtum (§120)
Irrtum über die Willensbildung:
1.Eigenschaftsirrtum (§119 II)
Inhaltsirrtum §119 I Alt. 1
Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, die objektiv etwas anderes bedeutet, als subjektiv gemeint war.
-> Man weiß, was man sagt, weiß aber nicht, was man damit sagt
Beispiel: ein gros
Erklärungsirrtum §119 I Alt. 2
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende nicht das erklärt hat, was er erklären wollte. Der Erklärende irrt sich also über die abgegebene Worte und Zeichen
-> Falsches Erklärungszeichen, Versprechen, Verschreiben, Vergreifen, Verklicken
Übermittlungsirrtum §120
Der Erklärende bedient sich eines Erklärungsboten, dieser übermittelt der Erklärung unbewusst unrichtig.
-> Notwendig: Unbewusste Falschübermittlung des Boten
Bei bewusster Falschübermittlung des Boten
-> Analoge Anwendung der §§177 ff. BGB
Eigenschaftsirrtum §119 II
Eigenschaftsirrtum als ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum
Eigenschaft der Sache:
nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch solche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluss sind
Eigenschaft einer Person:
sind Merkmale, die ihre für eine gewisse Dauer anhaften oder die charakterisieren
Verkehrswesentlich:
ist eine Eigenschaft, wenn diese Verhältnisse nach grds. objektiver Betrachtung einen unmittelbaren Einfluss auf die Brauchbarkeit bzw. den Wert des Gegenstands haben. Es ist also keine entsprechende Vertragsvereinbarung notwendig
Kausalität des Irrtums für die Erklärung (§119 I)
-> Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles
Subjektive Erheblichkeit: Der Erklärende hätte eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben und
Objektive Erheblichkeit: Hätte der Erklärende auch “frei von Eigensinn, subjektiver Launen und törichten Anschauungen” eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben
Anfechtungsfrist nach §121 BGB
Anfechtung muss unverzüglich erfolgen §121 I 1 BGB
-> Also: ohne schuldhaftes Zögern ab dem Zeitpunkt an dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsrecht Kenntnis erlangt
+ Überlegungszeitraum
Maßgeblich: Absendung der Anfechtung
Absolute Frist: 10 Jahre §121 II BGB