Einführung in die Rechtsgeschäftslehre und Willenserklärungen Flashcards
Was ist Privatautonomie?
Der Einzelne kann seine rechtlichen Beziehungen selbst und frei bestimmen
Bestandteile der Privatautonomie?
- Rechtsfähigkeit
- Persönlichkeitsschutz
- Rechtliche Handlungsfähigkeit
Anspruch
Das Recht, von einem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. (§194)
Gestaltungsrecht
Gestaltungsrecht als relatives subjektives Recht, einseitig Rechtsfolgen herbeizuführen.
Was ist ein Rechtsgeschäft?
Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und dessen Zweck es ist, eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen.
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung
Abgrenzung von Rechtsgeschäften
- Realakte
- Geschäftliche Handlungen
- Rechtfertigende Einwilligung
Realakte
Handlung rein tatsächlicher Art, ohne Mitteilungs- oder Kundgabezweck, die kraft Gesetz eine Rechtsfolge auslöst.
(Es muss kein Wille vorhanden sein)
Beispiel: §948 Vermischung, § 947 Verbindung
Geschäftsähnliche Handlung
Willensgerichtete Handlungen, für die aber kein Wille zur Herbeiführung einer Rechtsfolge notwendig ist - weil das Gesetz die Rechtsfolge anordnet.
(Wille kann vorhanden sein)
Beispiel: §285 Verzug des Schuldners
Rechtfertigende Einwilligung
Erlaubniserteilung zu Vornahmehandlungen im Rechtskreis des Einwilligenden
Beispiel: §630d Einwilligung
Typenzwang
Der sachenrechtliche Typenzwang bedeutet, dass die Parteien an den gesetzlich niedergelegten Inhalt des dinglichen Rechts gebunden sind.
Was ist ein Verpflichtungsgeschäft?
es ist ein schuldrechtliches Rechtsverhältnis, durch das zumindest eine Person zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird
Beispiel: Kaufvertrag
Was ist ein Verfügungsgeschäft?
es wirkt unmittelbar auf ein Recht ein, indem sie es aufheben, verändern, übertragen oder belasten.
Grundsätzliche Voraussetzung:
Bestehendes Recht, Verfügungsbefugnis
Beispiel: Übereignung einer beweglichen Sache
Trennungsprinzip
Verpflichtendes und verfügendes Geschäft sind zu trennen!
Abstraktionsprinzip
Fehler des verpflichtenden Rechtsgeschäfts führt nicht zum Fehler des verfügenden und umgekehrt!