Willensbildungsstörung Flashcards

1
Q

Drohung

A

ist die Ankündigung eines (künftigen) Übels (für den Bedrohten), auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Keine Drohung liegt vor, wenn ein Übel angedroht wird, das der Drohende nicht herbeiführen kann.

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2
Q

Drohung kausal, wenn

A

wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Vertrag in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Hätte der Bedrohte ohne die Drohung die Erklärung (den Vertrag) gar nicht oder zumindest anders abgegeben (abgeschlossen), so war die Drohung ursächlich für die Abgabe der WE (den Vertragsabschluss).

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3
Q

Erklärungsfahrlässigkeit

A

wenn das Rechtssubjekt einen Erklärungstatbestand adäquat verursacht und sich fahrlässig verhalten hat, da er es vermeiden oder verhindern hätte können, dass diese Erklärung vom gutgläubigen Dritten als WE angesehen wird

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4
Q

Erklärungsirrtum

A

Ein EI liegt vor, wenn eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht.
Der Erklärende will etwas andere erklären, als er wirklich erklärt, oder die Erklärungsabgabe als solche ist ihm nicht bewusst.

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5
Q

gegründete Furcht

A

Wann eine Furcht gegründet ist, ist in § 55 definiert – obwohl § 55 aufgehoben wurde, gilt er im Bereich des § 870 weiter.
Maßgebend ist entsprechend der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung ein subjektiver Maßstab , also die Sicht des konkret Bedrohten.

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6
Q

Irrtum

A

ist die falsche oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit.

Fraglich ist, ob dieser Irrtum auch beachtlich ist. Bei entgeltlichen Geschäften iSd § 917 sind prinzipiell nur der GI und EI beachtlich.

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7
Q

List

A

ist rechtswidrige und vorsätzliche Irreführung.
Sie setzt sich demnach aus einer äußeren (sorgfaltswidriges Verhalten) und einer inneren (Vorsatz) Komponente zusammen.
(Objektiv) sorgfaltswidriges und damit rechtswidriges Verhalten liegt vor, wenn vom Irreführenden die objektiv gebotene Sorgfalt nicht eingehalten wird.

Demnach stellt aktives Tun nur dann eine rechtswidrige Irreführung dar, wenn der Handelnde sich objektiv sorgfaltswidrig, sich also nicht so verhalten hat, wie sich ein ordnungsgemäßer, maßstabsgerechter, rechtstreuer Mensch an seiner Stelle verhalten hätte.

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8
Q

Rechtswidrigkeit der Drohung

A

Weiters muss die Drohung den Erklärenden widerrechtlich zur Abgabe der WE bestimmt haben (Rechtswidrigkeit der Drohung).
Die Rechtswidrigkeit der Drohung kann sich entweder aus dem angedrohten Übel (= Mittel) oder dem angestrebten Erfolg (= Zweck) oder aus der Zweck-Mittel-Relation ergeben.

Trotz erlaubten Mittels und erlaubten Zwecks ist die Drohung wegen unerlaubter Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig, wenn das Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks unangemessen (inadäquat) ist, insb wenn der Drohende keinen Anspruch auf den Erfolg hat oder das Mittel zu einem anderen als dem gesetzlichen Zweck missbraucht wird.

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9
Q

Vertragsanpassung

A

richtet sich primär nach dem tatsächlichen, (mangels Feststellbarkeit) sekundär nach dem hypothetischen Parteiwillen.

Falls im SV keine Hinweise für den tatsächlichen Willen der Parteien > zur Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens muss auf die sog. relative Berechnungsmethodezurückgegriffen werden.
Demnach verhält sich der vereinbarte Preis zum geminderten Preis wie der Wert der geschuldeten mangelfreien, wie sie der Irrende erwerben wollte, zum Wert der tatsächlich erworbenen Sache.

Da durch die Anpassung des KV dieser hinsichtlich der Preisminderung mit dinglicher ex-tunc Wirkung beseitigt wird, wird deren Bezahlung durch A nachträglich zu einer rechtsgrundlosen Leistung.

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10
Q

Vertrauenstheorie

(Angebotsannahme)

A

Nach der – aus § 863 abgeleiteten – Vertrauenstheorie ist eine Erklärung so zu verstehen, wie sie ein objektiv-redlicher verständiger und sorgfältiger Erklärungsempfänger– alle auch (ungewöhnlichen) Kenntnisse des wirklichen Erklärungsempfängers eingeschlossen – verstehen musste und durfte.

Objektiv-redlicher Erklärungsempfänger ist, wer sich bemüht, richtig zu verstehen, was der Erklärende mit seiner Erklärung ausdrücken will.

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11
Q

Vorsatz

(bei List)

A

Vorsatz ist zu bejahen, wenn der Täuschende den Getäuschten wissentlich und willentlich überlistet hat.
Dabei reicht es bereits aus, dass der Täuschende den Eintritt des Irrtums beim anderen für möglich hält und sich damit abfindet: dolus eventualis.

Dolus eventualis ist die niedrigste Stufe des Vorsatzes und ist im Einzelfall von der groben Fahrlässigkeit abzugrenzen.
Während sich der Täter bei der gF typischerweise sagt: „es wird schon nicht”, denkt er sich bei vorsätzlichem Hnadeln idR: „na wenn schon”.

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12
Q

WE infolge der Drohung

A

Der Wille des Berohten wurde nur gebeugt (vis relativa bzw. compulsiva), nicht aber gänzlich ausgeschlossen (vis absoluta).

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13
Q

Wucher: Missverhältnis

A

§ 879 Abs 2 Z4 :

Ein auffallendes Missverhältnis ist bei einer Relation von 14 : 20 zu bejahen.

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14
Q

Wucher: Willensmangelelement

A

Als subjektive Voraussetzung seitens des Bewucherten fordert § 879 Abs 2 Z 4 ein Willensmangelelement.
Unter Zwangslage versteht manVerhältnisse, die dem Bewucherten nur die Wahl lassen, entw. auf die ihm vorgeschlagene Vereinbarung einzugehen oder einen noch größeren Nachteil zu erleiden.

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15
Q

Wucher: Ausbeutung

A

nach der neuen Rsp genügt für die Ausbeutung fahrlässiges Handeln des Wucherers.

Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.
Es reicht, wenn der Bewuchernde die Lage des Bewucherten und das grobe Missverhältnis der Leistungen kannte oder hätte erkennen müssen.

Ist ein Vertrag unter einer Drohung zustande gekommen und auch der Inhalt der Vereinbarung sittenwidrig iSd Wuchertatbestandes, dann ist nach hA § 879 Abs 2 Z 4 neben § 870 anzuwenden.

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16
Q

laesio enormis, will…

A

§ 934 will eine allzu gravierende Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung verhindern.

Die Anfechtung des Vertrages wg l.e. wirkt nach der Lehre und nach neuerer Judikatur des OGH dinglich ex-tunc

17
Q

laesio enormis:
Wertmissverhältnis

A

Anfechtung des zweiseitig verbindl., also entgeltichen RGs ist möglich, wenn die vereinbarte Leistung zur Gegenleistung in einem Wertmissverhältnis von mind. 49:100 steht, somit ein Vertragsteil verkürzt ist, weil er weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes der eigenen Leistung vom Partner als Gegenleistung erhält.

Es wird am objektiven Wert jener Leistungen angeknüpft, deren Austausch die Vertragsparteien faktisch vor Augen hatten und die sie wechselseitig austauschen wollte; unerheblich ist es, ob diese Sachen auch die vertraglich bedungenen Eigenschaften aufweisen oder nicht.

18
Q

laesio enormis: § 935

A

nach § 935 kommt das Rechtsmittel der l.e. nicht zur Anwendung, wenn ua der Vekürzte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (tatsächlich) Kenntnis vom WmissV hatte, wofür die bloße Abgabe einer Formalerklärung (zB in AGB) nach der Rsp nicht reicht, mangelnder Feststellbarkeit des Wertes, oder der Verkürzte erklärt hat, die Sache aus besonderer Vorliebe zum außerordentlichen Wert zu kaufen, also bewusst überbezahlt.