Praktisch Deluxe Flashcards
(gewillkürter) Formvorbehalt
- § 883 > Prinzip der Formfreiheit
> Verträge
> einseitige RG
> WE keiner bestimmten Form - frei steht: für ein an sich formfreies Geschäft besimmte Form
- wie wirkt sich Vereinbarung der Form auf Zustandekommen des Vs aus? > § 884
Da _ und _ vereinbart haben.. muss geprüft werden, ob und ggfalls welche Rechtswirkungen die Nichteinhaltung dieser Vereinbarung auf Zustandekommen des Vertrages auslösen.
Nach dem in § 883 zugrunde gelegtem Prinzip der Formfreiheit bedürfen Verträge, einseitige RG, sowie auch WE an sich keiner bestimmten Form.
Allerdings steht es den Parteien als Folge der Formfreiheit frei, für ein an sich formfreies Geschäft die Einhaltung einer bestimmten Form zu vereinbaren (= gewillkürter Formvorbehalt).
Haben sich die Parteien für das RG eine entsprechende Form vorbehalten, so stellt sich die Frage, ob und wie sich dieser gewillkürte Formvorbehalt auf das Zustandekommen des Vertrages auswirkt. Diese Frage ist in § 884 geregelt.
AGB:
Einbeziehungskontrolle
Zunächst ist zu prüfen, ob die AGB Vertragsinhalt wurden.
Die AGB könnten durch eine entsprechende Parteienvereinbarung Vertragsinhalt geworden sein.
Es ist daher zu prüfen, ob ein Angebot auf Einbeziehung der AGB einerseits und eine Annahme der AGB andererseits vorliegt.
Laut SV weist A den B auf seine AGB hin, in dem er sie ihm zur Einsicht vorlegt. ISd Vertrauenstheorie konnte und musste B daher davon ausgehen, dass A nur unter Einbeziehung seiner AGB kontrahieren wollte.
Eine konkludente Zustimmung des B kann angenommen werden, da er daraufhin widerspruchslos mit A kontrahiert hat.
Zur Vereinbarung der AGB ist deren tatsächliche Kenntnisnahme nicht notwendig.
AGB:
Geltungskontrolle
Bei der GeltungsK wird – anders als bei der EinbeziehungsK – nicht mehr das gesamte Bedingungswerk, sondern jede konkrete Einzelklausel bzw. jeder Teil jeder konkreten Einzelklausel der AGB betrachtet.
Die GeltungsK ist in § 864a geregelt.
Nach leg cit werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts nicht Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem anderen Vertragsteil nachteilig sind und er mit ihnen nach den Umständen des Einzelfalles nicht rechnen brauchte.
AGB:
Inhaltskontrolle
Gemäß § 879 Abs 3 ist eine Nebenbestimmung in AGB (relativ) nichtig, wenn sie unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles gröblich benachteiligend ist.
Es gilt zu prüfen, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel eine krasse Abweichung vom objektiven Recht zu Lasten des Unterworfenen darstellt.
deklaratorischer Formvorbehalt
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Vermutung des § 884 ABGB im Einzelfall widerlegbar ist.
So ist nach Judikatur und Lehre insbesondere ein FV, der im Zusammenhang mit Liegenschaftskäufen bloß wegen der Abfassung einer schriftlichen Urkunde, die zur Eintragung ins Grundbuch nötig ist, vereinbart wird, entgegen § 884 ABGB bloß ein deklaratorischer Vorbehalt.
Darüber hinaus ist ein FV, der erst nach bereits erfolgter (mündlicher) Einigung der Parteien erfolgt, idR ein deklaratorischer FV.
Eigentumsvorbehalt
Vereinbaren die Parteien einen EV, so erwirbt der Käufer erst in jenem Zeitpunkt unbeschränktes Eigentumsrecht an der Sache, in welchem er den Kaufpreis vollständig an den Käufer entrichtet hat.
Der Eigentumserwerb des Käufers ist durch die Kaufpreiszahlung (aufschiebend) bedingt, der Eigentumsverlust des Verkäufers ist durch die Kaufpreiszahlung (auflösend) bedingt.
Eigentumsvorbehalt als Einwand aus Recht zur Innehabung
Ein solcher kann sich etwa daraus ergeben, dass der Eigentümer selbst dem Sachinhaber ein Gebrauchsrecht an der Sache eingeräumt hat.
Der Eigentumsvorbehaltsverkäufer ist zur Rückforderung der Sache erst berechtigt, wenn der KV aufgelöst ist.
konstitutiver Formvorbehalt
Entsprechend der (widerlegbaren) Vermutung des § 884 wollen Parteien beim gewillkürten FV im Zweifel erst mit der Einhaltung der entsprechenden Form rechtsgeschäftlich gebunden sein.
In diesem Sinn ist im Zweifel von einem sogenannten konstitutiven Formvorbehalt auszugehen, sodass das RG nicht mit der mündl. Partieneinigung, sondern erst in dem Zeitpunkt zustande kommt, in welchem die erfordrliche gewillkürte Form eingehalten wird.
Nach dieser dieser gesetz. Vermutung wäre mangels Einhaltung der vereinbarten Form, der notariellen Fixierung der mündl. Einigung, an sich kein gültiger KV zustande gekommen.
vorvertragliche Besichtigung
kein Angebot im Rechtssinn, da diese nur zur Einholung von Informationen dient.
Es handelt sich um Vorverhandlungen iSd § 861 S 2.
Blankett
ist ein Papier, das mit einem lückenhaften Text versehen ist und nach dem Willen des Unterschreibenden dazu bestimmt ist, von einem Dritten zu einer WE (Vertrag) vervollständigt zu werden. Diese Vervollständigungsbefugnis ist vollmachts- bzw. ermächtigungsähnlich. Eine WE des GHerrn entsteht erst mit der Vervollständigung.
verdeckte Blankettausfüllung
Ausfüllung des Blanketts vor Vorlage der Urkunde
> Irrtumsrecht kommt zur Anwendung, da die Erklärung aus Perspektive eines objektiv redlichen Erklärungsempfängers als Erklärung des „Unterzeichnenden” anzusehen.
offene Blankettausfüllung
vor dem Dritten ausgefüllt
> Vollmachtsrecht, weil dem Dritten dadurch klar zu erkennen gegeben wird, dass der „Ausfüllende” für einen anderen („Unterzeichnenden”) handelt.
§ 15 ff GmbHG
Vertretungsmacht kraft Organschaft:
Im Prinzip deckt die organschaftliche Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers auch wirtschaftlich ungünstige Geschäfte.
Wirkt jedoch ein (organschaftlicher) Vertreter mit einem Dritten kollusiv zusammen, um den GHerrn zu schädigen, so ist dieses Geschäft nach der in Ö überwiegenden L im Außenverhältnis (zw. GHerrn und Dritten) als sittendwidrig anzusehen, sofern der Dritte am kollusiven Handeln wissentlich und vorsätzlich mitgewirkt hat.
Bedingung
ist eine vom Rechtssubjekt gesetzte Beschränkung des RGs, bei der das Inkrafftreten/Außerkrafttreten der Rechtswirkungen von zunächst ungewissen (künftigen) Ereignissen abhängig gemacht wird.
… während es bei einer Befristung von einem sicher eintretenden (künftigen) Ereignis abhängig gemacht wurde.
Bedingung aufschiebend
gem § 696 ist eine B. aufschiebend, wenn das zugedachte Recht erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangt