Praktisch Standard Flashcards
§ 871 Abs 1 ABGB:
Irrtum veranlasst?
A hat den Irrtum des B veranlasst, wenn er dafür adäquat ursächlich war.
Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des A nach der allgemeine Lebenserfahrung geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen.
Verschulden iSv fahrlässigem Verhalten des A ist nicht erforderlich.
§ 871 Abs 1 ABGB:
offenbar auffallen musste?
wenn die ausdrückliche Erklärung des Irrenden so geartet ist, dass der andere Teil den Irrtum bei der
im Verkehr üblichen und objektiv vorausgesetzten Aufmerksamkeit
hätte bemerken oder wenigstens den Verdacht auf das Vorliegen eines Irrtums hätte schöpfen müssen.
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§ 871 Abs 1 ABGB:
rechtzeitig aufklärt?
ist ein Irrtum, wenn der Gegner des Irrenden noch keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung getroffen hat oder die Gelegenheit zu solchen verabsäumt hat.
§ 877 ABGB
Voraussetzung für diesen Anspruch ist eine rechtsgrundlose Leistung. Leistung ist eine bewusste Vermögenszuwendung.
Rechtsgrundlos ist eine Leistung dann, wenn entw. Ein die Leistung rechtfertigender Rechtsgrund zw. den Parteien zwar usrpgl vorhanden war, dieser jedoch nachträglich beseitigt wird, sodass die ursprünglich rechtmäßige Leistung durch den Entfall des Rechtsgrundes nachträglich rechtsgrundlos wird.
Angebot
ist eine WE, die ausreichend bestimmt ist, einen Bindungswillen des Erklärenden aufweist, dem Erklärungsadressaten (dem potentiell Annehmenden) zugegangen und vom Erklärenden selbst nicht durch einseitigen Widerruf zerstört worden ist.
Anscheinsvollmacht
Schließlich setzt wirksames Handeln zu Gunsten & Lasten des Vertretenen noch das Vorliegen einer zureichenden VM des Stvr voraus. Diese kann auf verschiedene Arten eingeräumt werden.
Da weder eine gesetzliche, noch eine organmäßige VM in Frage kommen und X den Y lt SV auch niemals rechtsgeschäftlich bevollmächtigt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht, nämlich das Bestehen eines Anscheins, dessen zurechenbare Verursachung durch den GH und das Vertrauen des Dritten auf diesen Anschein vorliegen.
Auftrag und Vollmacht
Existieren Auftrag und Vollmacht, so decken sich im Zweifel umfangmäßig rechtliches Müssen im Innenverhältnis (Auftrag) und rechtliches Können im Außenverhältnis (Vollmacht).
ausreichende Bestimmtheit des Angebotes
Eine WE ist ausreichend bestimmt iSd § 869 , wenn sie die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages, also den Mindestinhalt (essentialia negotii) enthält.
„Bestimmt” wird dabei von der Lehre nicht im engen, wörtlichen Sinn, sondern als bestimmbar verstanden.
ausreichende Vollmacht
Jedes Rechtssubjekt kann im Rahmen der Privatautonomie einem anderen Rechtssubjekt durch einseitige, zugangsbedürftige WE Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilen.
Diese Vertretungsmacht verleiht dem Stvr Vertretungsbefugnis, bezieht sich auf das Außenverhältnis des Geschäftsherrn zum Dritten und beinhaltet ein rechtliches Können des Strv. durch sein Handeln unmittelbar Rechtswirkung zu Gunsten & Lasten des Gherrn hervorzurufen.
Die Vollmachtserklärung kann der Gewaltgeber ggüber dem Vertreter (interne VM) oder ggüber Dritten (externe VM) abgeben.
individuelle bestimmbar
§ 292, 293:
Sachen, die von Sachen gleicher Art und Güte abgrenzbar und damit identifizierbar sind.
Individualisierbar sind alle Sachen, die durch ein solches Merkmal gekennzeichnet sind, aus dem sich die Identität einer in der Gewahrsame des Gegner befindlichen Sache mit der beanspruchten Sache ergibt.
Konsens
(Angebot und Annahme).
Angebot und Annahme führen nur zum Vertragsschluss , wenn sie miteinander korrespondieren, also Konsens vorliegt.
Für das Zustandekommen des Vertrages unerheblich ist dabei, ob es sich um natürlichen Konsens handelt, bei dem der subjektive Wille der Parteien übereinstimmt, oder normativer Konsens vorliegt, bei dem der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt.
nachträgliche Genehmigung
Bei der schwebenden Unwirksamkeit eines Vertrages hängt das weitere Schicksal des RG vom Eintritt eines äußeren Ereignisses ab.
Der GHerr hat die Möglichkeit, das schwebend unwirksame Geschäft rückwirkend (auf Vertragsschlusszeitpunkt) zu genehmigen. Hierfür stehen ihm 2 Möglichkeiten zur Verfügung:
Zum einen ist nachträgliche Genehmigung durch WE nach § 863 denkbar, zum anderen nachträgliche Genehmigung durch Vorteilszuwendung im Sinne des § 1016 möglich.
nachträgliche Genehmigung durch WE § 863
Nachträgliche Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts ist zum anderen durch ausdrückliche oder konkludente WE gem. § 863 möglich.
Eine solche kann entweder ggüber dem falsus procurator oder ggüber dem Geschäftspartner erfolgen.
Offenlegungsgrundsatz
Der Stvr muss in fremdem Namen handeln, das heißt, S muss sich ggüber B als Stvr des Geschäftsherrn A zu erkennen geben.
Stellvertretung
(Beginn)
Da A zu B selbst keinen rechtsgeschäftlichen Kontakt hatte, könnte ein KV im Wege direkter Stv. durch S geschlossen worden sein.
Damit das rechtsgeschäftliche Handeln des S dem A zurechenbar ist und er diesen unmittelbar berechtigen und verpflichten kann, müssen 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein.
Offenlegungsgrundsatz
beschränkte Geschäftsfähigkeit
zureichende Vollmacht