Theorie_Standard Flashcards

1
Q

juristische Person

A

Juristische Personen sind Personenverbände und Vermögensamtheiten mit Widmungszweck, denen durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wird.

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2
Q

natürliche Person

A

Natürliche Person ist jeder lebende Mensch (vgl § 16 ABGB). Natürliche Personen sind Rechtssubjekte.

Davon abzugrenzen sind juristische Personen (Personenverbände und Vermögensgesamtheiten, denen (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommt), die aber ebenfalls der Kategorie der Rechtssubjekte zu unterstellen sind.

vgl. II/6/1 ff.

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3
Q

Persönlichkeitsrechte

A

Persönlichkeitsrechte beziehen sich auf die aus dem subjektiven Recht berechtigte Person selbst.

zB das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht, etc.

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4
Q

Privatautonomie

I/10/1 ff

A

Die Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt, durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse (Berechtigungen und Verpflichtungen) eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu gestalten.

I/10/1 ff

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5
Q

Rechtsgeschäft

I/10/4

A

Unter Rechtsgeschäft im juristischen Sinne verstehen wir einen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willensäußerungen von Rechtssubjekten besteht, an welche die Privatrechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft.

I/10/4

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6
Q

Novellierung

A

Die Änderung eines bereits bestehenden Gesetzes durch neue gesetzliche Bestimmungen.

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7
Q

Abschlussfreiheit

I/10/8 ff

A

ist die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll.

I/10/8 ff

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8
Q

Beendigungsfreiheit

I/10/6

A

ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein aufrechter Vertrag beendet werden soll.

I/10/6

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9
Q

Inhaltsfreiheit

I/10/6

A

ist die Freiheit zu entscheiden, mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll.

I/10/6

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10
Q

Dissens

I/15/2 ff

A

Dissens liegt vor, wenn weder der subjektive Wille, noch die objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien übereinstimmen, also weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt.

I/15/2 ff

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11
Q

Erklärungsirrtum

I/15/2 und I/21/8 ff

A

Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der – vom anderen Teil auch so verstandenen – Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht.

I/15/2 und I/21/8 ff

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12
Q

Konsens

I/15/1 ff

A

ist gegeben, wenn natürlicher oder normativer Konsens vorliegt,
also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht.

I/15/1 ff

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13
Q

Konsens, natürlicher

I/15/1

A

Stimmt der innere Wille beider Parteien überein, so liegt natürlicher Konsens vor.

I/15/1

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14
Q

Konsens, normativer

I/15/1

A

Stimmen die vom inneren Willen einer Partei abweichenden objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien überein, so liegt normativer Konsens vor. I/15/1

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15
Q

Mentalreservation

A

ist der geheime Vorbehalt des Erklärenden, bei dem er sich denkt, dass ihn seine Erklärung nicht binden soll. Sie liegt vor, wenn der Erklärende einen sg. geheimen Vorbehalt setzt, er sich also bloß (geheim mental) denkt, er wolle nicht an seine Erklärung gebunden sein. Sie ist nach österr. Recht unbeachtlich. Der Erklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Empfänger nicht wusste oder wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt hatte.

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16
Q

POTESTATIO FACTO CONTRARIO NON VALET

A

(= Protest entgegen den Fakten schadet nicht): Diese Aussage gilt im österr. Recht nach hA nicht. Hat sich der Handelnde ausdrücklich gegen einen bestimmten Erklärungswert verwahrt, so scheitert ein Vertragsschluss aufgrund sozialtypischen, faktischen Verhaltens wegen des entgegenstehenden Protests des Handelnden.

17
Q

VORVERTRAG

A

ist ein Vertrag über den künftigen Abschluss des von den Parteien in Aussicht genommenen Hauptvertrages. Aus dem Vorvertrag kann nicht auf die vertragliche Leistung aus dem in Aussicht genommenen Hauptvertrag geklagt werden, sondern resultiert darauf nur die (ebenfalls einklagbare) Pflicht der Parteien zum späteren Abschluss des Hauptvertrages.

18
Q

DISSENS wegen MEHRDEUTIGKEIT oder UNVERSTÄNDLICHKEIT der Erklärungen

A

liegt vor, wenn Angebot und Annahme dem Wortlaut nach zwar übereinstimmen, aber objektiv mehrdeutig sind und von den Parteien jeweils anders verstanden werden.