Theorie_Standard Flashcards
juristische Person
Juristische Personen sind Personenverbände und Vermögensamtheiten mit Widmungszweck, denen durch die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen wird.
natürliche Person
Natürliche Person ist jeder lebende Mensch (vgl § 16 ABGB). Natürliche Personen sind Rechtssubjekte.
Davon abzugrenzen sind juristische Personen (Personenverbände und Vermögensgesamtheiten, denen (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommt), die aber ebenfalls der Kategorie der Rechtssubjekte zu unterstellen sind.
vgl. II/6/1 ff.
Persönlichkeitsrechte
Persönlichkeitsrechte beziehen sich auf die aus dem subjektiven Recht berechtigte Person selbst.
zB das Recht auf Leben, das Recht auf Freiheit, das Recht am eigenen Bild, das Namensrecht, etc.
Privatautonomie
I/10/1 ff
Die Privatautonomie ermöglicht es jedem Rechtssubjekt, durch freie eigene willentliche Entscheidung seine Rechtsverhältnisse (Berechtigungen und Verpflichtungen) eigenverantwortlich nach Belieben innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu gestalten.
I/10/1 ff
Rechtsgeschäft
I/10/4
Unter Rechtsgeschäft im juristischen Sinne verstehen wir einen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willensäußerungen von Rechtssubjekten besteht, an welche die Privatrechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft.
I/10/4
Novellierung
Die Änderung eines bereits bestehenden Gesetzes durch neue gesetzliche Bestimmungen.
Abschlussfreiheit
I/10/8 ff
ist die Freiheit zu entscheiden, ob, wann und mit wem ein Vertrag abgeschlossen werden soll.
I/10/8 ff
Beendigungsfreiheit
I/10/6
ist die Freiheit zu entscheiden, ob ein aufrechter Vertrag beendet werden soll.
I/10/6
Inhaltsfreiheit
I/10/6
ist die Freiheit zu entscheiden, mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll.
I/10/6
Dissens
I/15/2 ff
Dissens liegt vor, wenn weder der subjektive Wille, noch die objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien übereinstimmen, also weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt.
I/15/2 ff
Erklärungsirrtum
I/15/2 und I/21/8 ff
Erklärungsirrtum liegt vor, wenn die objektive Bedeutung der – vom anderen Teil auch so verstandenen – Erklärung vom inneren Willen des Erklärenden abweicht, also eine Divergenz zwischen objektiver Erklärungsbedeutung und subjektivem Willen des Erklärenden besteht.
I/15/2 und I/21/8 ff
Konsens
I/15/1 ff
ist gegeben, wenn natürlicher oder normativer Konsens vorliegt,
also entweder der subjektive Wille der Parteien oder der objektive Erklärungswert der Erklärungen übereinstimmt, wobei jedoch der übereinstimmende subjektive Wille dem übereinstimmenden objektiven Erklärungswert vorgeht.
I/15/1 ff
Konsens, natürlicher
I/15/1
Stimmt der innere Wille beider Parteien überein, so liegt natürlicher Konsens vor.
I/15/1
Konsens, normativer
I/15/1
Stimmen die vom inneren Willen einer Partei abweichenden objektiven Erklärungswerte der Erklärungen der Vertragsschlussparteien überein, so liegt normativer Konsens vor. I/15/1
Mentalreservation
ist der geheime Vorbehalt des Erklärenden, bei dem er sich denkt, dass ihn seine Erklärung nicht binden soll. Sie liegt vor, wenn der Erklärende einen sg. geheimen Vorbehalt setzt, er sich also bloß (geheim mental) denkt, er wolle nicht an seine Erklärung gebunden sein. Sie ist nach österr. Recht unbeachtlich. Der Erklärende bleibt an seine Erklärung gebunden, da der Empfänger nicht wusste oder wissen konnte, dass der Erklärende einen geheimen Vorbehalt hatte.