Theorie_Deluxe Flashcards

2
Q

Prinzip der Formfreiheit

A

Das Prinzip der Formfreiheit stellt einen Teilaspekt der Privatautonomie dar und ist in § 883 ABGB geregelt.

Demgemäß bedürfen schuldrechtliche Verträge und einseitige Rechtsgeschäfte etc. prinzipiell und im Zweifel keiner bestimmten Form.

Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften muss also grundsätzlich keine bestimmte Form eingehalten werden, vielmehr herrscht völlige Formfreiheit.

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3
Q

Putativdrohung

A

Eine Putativdrohung ist die Drohung mit einem Übel von dem objektiv feststeht, dass es in Wahrheit vom Drohenden nicht herbeigeführt werden kann.

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4
Q

Quota-litis-Vereinbarungen

A

Unter einer “Quota-litis-Vereinbarung” ist eine prozentuelle Beteiligung des Rechtsvertreters am ersiegten Betrag zu verstehen.

vgl. I/19/16

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5
Q

Änderungsfreiheit

I/10/6

A

ist die Freiheit, einen aufrechten Vertrag (mit Zustimmung des Vertragspartners) ändern zu können.

I/10/6

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6
Q

Dauerschuldverhältnis

I/10/26

A

Bei Dauerschuldverhältnissen ist eine wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen der Ansprüche vorgesehen.

I/10/26

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7
Q

Empfangstheorie

I/10/19 und I/11/18

A

Nach der Empfangstheorie ist eine Erklärung jedenfalls zugegangen, wenn sie der Empfänger tatsächlich zur Kenntnis nimmt;

Zugang ist aber schon vorher gegeben, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass sich dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Sphäre, nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsanstalt möglich sind (objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Empfänger genügt, tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers ist nicht erforderlich!).

I/10/19 und I/11/18

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8
Q

Konsensualvertrag

I/10/25

A

ist ein zwei- oder mehrseitiges Rechtsgeschäft, der durch korrespondierende Vertragsschlusshandlungen, die als Angebot (Antrag, Offerte, Anbot) und Annahme bezeichnet werden, geschlossen wird. Konsensualverträge sind all jene, die durch die „bloße“ Einigung der Parteien (Konsens) zustande kommen.

I/10/25

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9
Q

Kontrahierungszwang

I/10/8

A

Kontrahierungszwang, der entweder gesestzlich vorgesehen sein kann oder aufgrund faktischer Monopolistenstellung bestehen kann, zwingt zum Vertragsabschluss und beschränkt daher die Abschlussfreiheit. Zwingend damit verbunden ist auch ein Inhaltszwang, da der Kontrahierungszwang sonst wirkungslos wäre.

I/10/8

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10
Q

Realvertrag

I/10/25

A

Der Abschluss eines Realvertrages erfordert sowohl die Einigung der Parteien (Konsens, §§ 861 ff ABGB) als auch die reale Übergabe des Vertragsgegenstandes.

I/10/25

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11
Q

Bindungswille (des Offerenten)

I/11/16

A

Bindungswille liegt vor, wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Offerent dem Adressaten das Recht einräumen will, durch einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen. Dem Oblat kommt also ein einseitiges Gestaltungsrecht zu.

I/11/16

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12
Q

Erklärungsboten

I/11/21

A

Erklärungsboten sind all jene Personen, die keine Empfangsboten sind.

I/11/21

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13
Q

invitatio ad offerendum

I/11/16

A

ist (mangels Bindungswillens des Erklärenden) eine bloße Aufforderung zur Stellung eines Angebotes.

I/11/16

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14
Q

Empfangsbote

I/11/21 und I/28/16

A

Empfangsboten sind all jene Personen, die nach der Verkehrsaufsauffassung vom Empfänger als zur Entgegennahme von Erklärungen bestellt anzusehen sind, also zu dessen Risikobereich gehören. I/11/21 und I/28/16

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15
Q

Angebot „ohne obligo“

I/12/7 ff

A

Der Offerent schränkt die Bindungswirkung seines Angebotes ein. Er behält sich vor, seine Angebotserklärung bis zur entsprechenden Annahme durch den Annehmenden einseitig zu zerstören.

I/12/7 ff

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16
Q

Kreuzofferte

I/12/9

A

Zwei künftige Vertragspartner übermitteln einander wechselseitig Angebote auf An- und Verkauf derselben Sache, die inhaltlich identisch und bezüglich der vorgeschlagenen Parteirollen miteinander vereinbar sind. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der letzten Offerte zustande.

I/12/9

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17
Q

Option

I/12/28 ff.

A

Eine Option ist ein Vertrag, mit welchem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei oder einem Dritten das Recht einräumt, unabhängig von einer weiteren rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten ein inhaltlich im vorhinein bestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen und daraus einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch zu erwerben.

I/12/28 ff.