Wichtige Definitionen Flashcards

1
Q

Kausalität

A

Ursache ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

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3
Q

Vorsatz

A

Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichng

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4
Q

Fahrlässigkeit

A

Fahrlässig ist das Auserachtlassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges bzw. der Tatbestandsverwirklichung

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5
Q

Tatbestandsirrtum

A

Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Strafbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben.

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6
Q

Erlaubnistatbestandsirrtum

A

Der Täter hält irrtümlich Umstände für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen. die tatbestandlichen Vorraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden.

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7
Q

Verbotsirrtum §17

A

Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.

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8
Q

Wahndelikt

A

Als Wahndelikt wird die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt.

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9
Q

§32 Notwehr

A

Angriff: Jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtig ist jeder Angriff , der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat.
Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.

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10
Q

§33 Überschreitung der Notwehr

A

Eine (intensiver) Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegeben Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach §32 II erforderliche Maß oder über die gebotene Abwehr hinausgeht.

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11
Q

§34 Rechtfertigender Notstand

A

Gefahr ist ein Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädlichen Ereignisses besteht.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann.

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12
Q

§185 Beleidigung

A

Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung

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13
Q

§211 Mord

A

Habgier: Eine noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.
Sonstige niedrige Beweggrunde: Die Tötung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend.
Heimtücke: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Nach Ansicht der Literatur muss außerdem Verwerflichkeit vorliegen. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt.
Gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn es für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen eine Gefahr mit sich bringt.

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14
Q

§223 Körperverletzung

A

Körperlicher Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.

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15
Q

§224 Gefährliche Körperverletzung

A

Abs. 1 Nr. 2: Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung in der konkreten Lage geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Abs. 1 Nr. 3 Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.

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16
Q

§242 Diebstahl

A

Fremd ist eine Sache, die im Eigentum eines anderen steht.
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten.
Gewahrsam ist die vom Herrschaftswille getragene tatsächlich Sachherrschaft über eine Sache.
Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn die tatsächliche Herrschaft über die Sache erlangt wurde.

17
Q

§243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls

A

Nr. 1: Umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das mit Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringen Unbefugter umgeben ist.
Einbrechen ist die Aufhebung einer Umschließung durch gewaltsame Beseitigung eines dem Diebstahl entgegenstehenden Hindernisses.
Falsch ist ein Schlüssel, der zur Zeit der Tat nicht vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist.
Nr. 2: Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von menschen betreten zu werden.
Nr. 3 Gewerbsmäßiger Diebstahl liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

18
Q

§244 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl

A

Nr. 1a Gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner konkreten Beschaffenheit und nach der Vorstellung des Täters die Eigenschaft aufweist, als Mittel zur Gewaltanwendung oder -drohung eingesetzt werden zu können.
Nr. 2 Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zur Verbüßung fortgesetzter Diebes- und Raubtaten verbunden hat.

19
Q

§303 Sachbeschädigung

A

Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz, durch welche die Brauchbarkeit der Sache zu ihrem bestimmten Zweck beeinträchtigt wird.
Zerstörung ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihr Begrauchsfähigkeit völlig aufgehoben wird.

20
Q

§323c Unterlassene Hilfeleistung

A

Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut mit sich bringt.

21
Q

Leichtfertig

A

Leichtfertig handelt, wer aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.

22
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Objektiv vorhersehbar ist, was ein besonnener und gewissenhaft handelnder Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters unter den jeweiligen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigen würde.