Wichtige Definitionen Flashcards
Kausalität
Ursache ist jede Bedingung, d.h. jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Dem Täter ist ein von ihm verursachter Erfolg dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.
Vorsatz
Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsverwirklichng
Fahrlässigkeit
Fahrlässig ist das Auserachtlassen, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, bei gleichzeitiger Vorhersehbarkeit der Herbeiführen des tatbestandlichen Erfolges bzw. der Tatbestandsverwirklichung
Tatbestandsirrtum
Ein Tatbestandsirrtum liegt mithin vor, wenn der Täter die Tatbestandsmerkmale eines Strafbestandes objektiv verwirklicht, ohne jedoch sämtliche Tatumstände erkannt zu haben.
Erlaubnistatbestandsirrtum
Der Täter hält irrtümlich Umstände für gegeben, die, sollten sie tatsächlich vorliegen. die tatbestandlichen Vorraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen und dadurch sein Handeln rechtfertigen würden.
Verbotsirrtum §17
Irrtum des Täters über die Widerrechtlichkeit seiner Handlung.
Wahndelikt
Als Wahndelikt wird die irrige Annahme des Täters bezeichnet, eine von ihm begangene Handlung sei strafbar. Der Täter nimmt also eine falsche rechtliche Bewertung seiner Handlung vor, indem er zu seinen Ungunsten seine eigene Strafbarkeit infolge Verkennung von Strafbarkeitsregeln annimmt.
§32 Notwehr
Angriff: Jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
Gegenwärtig ist jeder Angriff , der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert.
Der Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, d.h. wenn der Angreifer nicht seinerseits einen Rechtfertigungsgrund hat.
Erforderlich ist diejenige Handlung, die geeignet ist, den Angriff sofort und auf Dauer abzuwenden und unter mehreren gleich geeigneten Mitteln das mildeste darstellt.
§33 Überschreitung der Notwehr
Eine (intensiver) Notwehrexzess ist gegeben, wenn der Angegriffene in einer zum Tatzeitpunkt objektiv gegeben Notwehrlage die Grenzen der Notwehr bewusst überschreitet, also über das nach §32 II erforderliche Maß oder über die gebotene Abwehr hinausgeht.
§34 Rechtfertigender Notstand
Gefahr ist ein Zustand, in dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädlichen Ereignisses besteht.
Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt des Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden.
Dauergefahr ist ein gefahrdrohender Zustand von längerer Dauer, der aber möglicherweise direkt in eine Rechtsgutverletzung umschlagen kann.
§185 Beleidigung
Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung
§211 Mord
Habgier: Eine noch über Gewinnsucht hinaus gesteigertes abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.
Sonstige niedrige Beweggrunde: Die Tötung ist nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert und auf tiefster Stufe stehend.
Heimtücke: Bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Nach Ansicht der Literatur muss außerdem Verwerflichkeit vorliegen. Arglos ist, wer sich zur Tatzeit eines Angriffs nicht versieht. Wehrlos ist, wem die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt.
Gemeingefährliches Mittel liegt vor, wenn es für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen eine Gefahr mit sich bringt.
§223 Körperverletzung
Körperlicher Misshandlung ist das üble unangemessene Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands.
§224 Gefährliche Körperverletzung
Abs. 1 Nr. 2: Eine Waffe ist ein Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen.
Ein gefährliches Werkzeug ist nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach Art seiner Benutzung in der konkreten Lage geeignet, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Abs. 1 Nr. 3 Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt.