Rechtswidrigkeit Flashcards
Notwehr
§32, Rechtfertigung, Notwehrlage, Notwehrhandlung,
Notwehrlage
- Handlungsqualität
- Notwehrfähiges Rechtsgut
- rechtswidriger Angriff
- Gegenwärtigkeit des Angriffs
Notwehrhandlung
- gegen den Angreifer
- objektiv erforderlich
- normativ geboten
- vom Verteidigungswille getragen
Erforderlichkeit der Notwehrhandlung
“Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein, dh sie muss zum einen zur Angriffsabwehr geeignet sein zum anderen das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellen.”
-Geeignet->
“Geeignet ist eine Maßnahme, die grds dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu legen.”
-mildeste Mittel->
Das Verteidigungsmittel, das bei gleicher Wirksamkeit den geringsten Schaden anrichtet.
-lebensbedrohliche Waffen->
ultima ratio, Androhen, weniger sensible Körperteile, konkrete Kampflage,
Gebotenheit der Notwehrhandlung
normative un sozialethische Abwägungen
- Krasses Missverhältnis
- Art. 2 II lit. a EMRK Tötung zur Abwehr von Sachschaden
- Angriffe gegen schuldlos Handelnde
- Notwehrprovokation “absichtlich oder sonst verwertbar provoziert”, Rspr. lässt sozialethisch missbilligtes Verhalten genügen,
Erlaubnistatbestandsirrtum - Strenge Schuldtheorie
- Trennung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein
- analog zu §17
Dagegen:
Täter will sich rechtstreu verhalten
Erlaubnistatbestandsirrtum - Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Objektiver Tatbestand bildet zusammen mit den objektiven Rechtfertigungsmerkmalen einen Gesamtunrechtstatbestand, auf den sich der Vorsatz erstrecken muss.
- gegen Wortlaut d. §16 I 1
- gegen die dreistufige Konzeption des Verbrechensaufbaus
Erlaubnistatbestandsirrtum - vorsatzunrechtverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Analoge Anwendung des §16 I 1,
Erlaubnistatbestandsirrtum - rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie
Vorsatzschuld entfällt (Doppelfunktion des Vorsatzes),
-> wahrscheinlich hM