Vermögensdelikte für Klausur Flashcards
§242 - Def. “Sache”
Sachen sind körperliche Gegenstände
§242 - Def. “Beweglich”
Eine Sache ist beweglich, wenn es möglich ist, sie von ihrem jeweiligen Standort zu entfernen.
§242 - Def. “Fremd”
Eine Sache ist fremd, wenn sie verkehrsfähig und nicht herrenlos ist und auch nicht im Alleineigentum des Täters steht.
(nach Kriterien d. Zivilrechts, ohne Beachtung der Rückwirkungsfiktionen)
§242 - Def. “Wegnahme”
Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams an der Sache
§242 - Def. “Gewahrsam”
Gewahrsam ist die mit Herrschaftswillen begründete, in ihrem Umfang von der Verkehrsanschauung bestimmte Verfügungsgewalt über eine Sache.
§242 - Def. “Gewahrsamsbruch”
Der Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne den Willen seines Inhabers aufgehoben wird.
§242 - Def. “Zueignen”
Zueignen bedeutet, eine Sache mit dem Willen in Besitz zu nehmen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).
§242 - Def. “Aneignung”
Unter Aneignung ist die (zumindest vorübergehende) Inbesitznahme einer Sache zu ihrer (beliebigen) Nutzung zu verstehen.
(Subj: Absicht)
§242 - Def. “Enteignung”
Enteignung heißt, dem Eigentümer auf Dauer die ihm zustehende besitzbezogene Verfügungsgewalt vorzuenthalten.
§242 - Str. Gegenstand der Zueignung
Substanztheorie: Gegenstand der Zueignung ist die Sache selbst.
Sachnutzentheorie: Gegenstand der Zueignung ist der objektive Nutzen (Funktionswert) einer Sache.
Sachwerttheorie: Gegenstand der Zueignung ist der wirtschaftliche Wert einer Sache
hM. Vereinigungstheorie: Substanztheorie mit Sachwerttheorie alternativ gebunden