Versuch Flashcards
Tatentschluss
Tatentschluss oder der auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichtete Vorsatz und die sonstigen subjektiven Tatbestandsmerkmale.
unmittelbares Ansetzen -
Zwischenaktstheorie
Der Täter muss subjektiv die Schwelle zu “Jetzt-gehts-los” überschritten und objektiv dürfen keine wesentlichen Zwischenschritte mehr fehlen.
unmittelbares Ansetzen-
restliche Theorien
Sphärentheorie: Sobald Täter in die Schutzsphäre eingedrungen ist.
Gefährdungstheorie: wenn unmittelbare Gefährdung vorliegt
Unbeendeter Versuch - ez
Wenn Täter davon ausgeht, noch nicht alles zur möglichen Tatbestandsverwirklichung getan zu haben.
beendeter Versuch - ez
Wenn der Täter davon ausgeht, bereits alles zur möglichen Tatbestandverwirklichung Erforderliche getan zu haben.
Unbeendeter Versuch -
Gesamtbetrachtungslehre
Der Versuch ist so lange unbeendet, wie der Täter glaubt, mit den ihm in der konkreten Situation zur Verfügung stehenden Mitteln den Erfolg noch herbeiführen zu können.
Rücktritt vom beendeten Versuch
§24 I 1 Alt. 2:
nicht fehlgeschlagen, aber schon beendet, Täter die Vollendung der Tat verhindern, freiwillig geschieht,
Verhindern der Vollendung (bei beendetem Versuch)
Rspr: Wenn der Täter durch des Ingangsetzen eines neuen Kausalverlaufs die Vollendung erfolgreich verhindert und dies auch anstrebt.
hL: Verhinderung der Vollendung wird analog zu Beteiligungsregeln bestimmt (Mittäter am verhindern).
Rücktritt bei ernsthaftem Bemühen
§24 I 2:
Versuch beendet aber nicht fehlgeschlagen, Vollendung ausgeblieben, Täter muss sich ernsthaft und freiwillig bemüht haben, die Vollendung zu verhindern.
Streit: Denkzettel
frühere Rspr:
kein Rücktritt mehr möglich
1. Täter hat ziel schon erreicht, was nicht honorierungswürdig ist
2. Kein Beweis der Rechtstreue
3. Tat aus Tätersicht schon abgeschlossen
hM
Rücktritt möglich
1. §24 I meint nur Tat als Verwirklichung der Merkmale
2. Opferschutz
3. §24 I 1 Alt. 1 bezieht sich nicht auf außertatbestandliche Ziele
4. frühere Rspr: ungerechtfertigte Privilegierung von Tätern mit direktem Tötungsvorsatz.
Streit: Rücktritt von unbeendetem Versuch
MM: Tatentschluss muss vollständig aufgegeben werden HM: Abstand von konkreter Tat -> Opferschutz
Streit: fehlgeschlagener Versuch
Einzelaktstheorie
Teilakt in isolierter Betrachtung
Gesamtbetrachtungslehre
Tatvorgang als einheitliches Geschehen
-> reißt nicht Lebenssachverhalt auseinander
Streit: Unmittelbares Ansetzen bei versuchtem vorsätzlichem Unterlassungsdelikt
eA: erste verstrichene Handlungsmöglichkeit
aA: letzte verstrichene Handlungsmöglichkeit
hM: Sobald d. Täter das Geschehen aus der Hand gibt und Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird