Täterschaft und Teilnahme Flashcards
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - Tatherrschaftsmodell
hL
Vom Vorsatz umfasstes in den Händen halten der TB-Verwirklichung
(Täter kann Tat verhindern und über Ob und Wie entscheiden)
Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - wertende Gesamtschau
Rspr
- Wille zur Tatherrschaft (Täterwille: Animus aucoris/Teilnehmerwille: Animus socii)
- Umfang der Tatbeteiligung
- Grad des eigenen Interesses am Erfolg
Streit: Error in persona bei Werkzeug des mittelbaren Täters
- aberratio ictus
-error in persona
-hM Individualisierungslösung:
hat der Täter individualisiert -> Aberratio ictus
hat der Vordermann individualisiert -> Irrtum wie ein eigener
(ähnlich wie Distanzfälle)
Streit: Versuchsbeginn der mittelbaren Täterschaft
- Gesamtlösung: Tatmittler muss angesetzt haben
- Einzellösung: mittelbarer Täter mit Einwirkung beginnen
- modifizierte Einzellösung: mittelbarer Täter gibt Tatmittler aus der Hand
Streit: Bestimmen zur Tat (Anstiftung)
- hM Kommunikationstheorie: nur offener geistiger Kontakt
- Verursachungstheorie: Jede beliebige intellektuelle Beeinflussung genügt
Streit: Error in persona bei Angestiftetem
- Error in persona: Umbeachtlich solange in grenzen der allg. Lebenserfahrung (jedoch Blutbad-Argument)
- Individualisierungslösung: unbeachtlich wenn Täter Individualisierung überlassen hat
- Aberration icctus: wesentliches Abweichen von Kausalverlauf
Streit: Aufstiftung
- Rspr: Anstiftung möglich da Erhöhung des Unrechtsgehaltes
- Teile der Lit.: Omnimodo facturus, bereits entschlossen, nur noch Beihilfe möglich
Streit: Kausalität der Beihilfe
- Rspr Förderungsformel: Handlung für Haupttat in irgendeiner Form förderlich
- Teile der Lit: Ursächlich nach conditio-sine-qua-non
- Risikoerhöhunglehre: Risiko erhöhen, muss nicht kausal sein
Beihilfe mit neutrale alltägliche Verhaltensweisen
Roxin & Rspr subjektive Vorstellung:
- Haupttäter ziel ausschließlich auf strafbare Handlung und Hilfeleistender weiß dies (+)
- Weiß Hilfeleistender nicht (oder hält nur für möglich) (-)
Streit: sukzessive Mittäterschaft
- Rspr bis zur Beendigung möglich
- hL nur bis zu Vollendung, da hier Mitherrschaft noch möglich
Streit: sukzessive Beihilfe
- Rspr & Teile der Lehre: zwischen Vollendung und Beendigung möglich
- aA nicht mehr möglich (Abgrenzungsschwierigkeiten zu §257)
Anstiftung
objektiver Unrechtstatbestand 1. vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines anderen 2. Bestimmen desHaupttäter zu dieser Tat subjektiver Unrechtstatbestand 1. Doppelter Vorsatz (Anstiftervorsatz)
Bestimmen
Ist das Hervorrufen des Entschlusses zu einer konkreten rechtswidrigen Tat.