Täterschaft und Teilnahme Flashcards

1
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - Tatherrschaftsmodell

A

hL
Vom Vorsatz umfasstes in den Händen halten der TB-Verwirklichung
(Täter kann Tat verhindern und über Ob und Wie entscheiden)

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2
Q

Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme - wertende Gesamtschau

A

Rspr

  • Wille zur Tatherrschaft (Täterwille: Animus aucoris/Teilnehmerwille: Animus socii)
  • Umfang der Tatbeteiligung
  • Grad des eigenen Interesses am Erfolg
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3
Q

Streit: Error in persona bei Werkzeug des mittelbaren Täters

A
  • aberratio ictus
    -error in persona
    -hM Individualisierungslösung:
    hat der Täter individualisiert -> Aberratio ictus
    hat der Vordermann individualisiert -> Irrtum wie ein eigener
    (ähnlich wie Distanzfälle)
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4
Q

Streit: Versuchsbeginn der mittelbaren Täterschaft

A
  • Gesamtlösung: Tatmittler muss angesetzt haben
  • Einzellösung: mittelbarer Täter mit Einwirkung beginnen
  • modifizierte Einzellösung: mittelbarer Täter gibt Tatmittler aus der Hand
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5
Q

Streit: Bestimmen zur Tat (Anstiftung)

A
  • hM Kommunikationstheorie: nur offener geistiger Kontakt

- Verursachungstheorie: Jede beliebige intellektuelle Beeinflussung genügt

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6
Q

Streit: Error in persona bei Angestiftetem

A
  • Error in persona: Umbeachtlich solange in grenzen der allg. Lebenserfahrung (jedoch Blutbad-Argument)
  • Individualisierungslösung: unbeachtlich wenn Täter Individualisierung überlassen hat
  • Aberration icctus: wesentliches Abweichen von Kausalverlauf
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7
Q

Streit: Aufstiftung

A
  • Rspr: Anstiftung möglich da Erhöhung des Unrechtsgehaltes

- Teile der Lit.: Omnimodo facturus, bereits entschlossen, nur noch Beihilfe möglich

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8
Q

Streit: Kausalität der Beihilfe

A
  • Rspr Förderungsformel: Handlung für Haupttat in irgendeiner Form förderlich
  • Teile der Lit: Ursächlich nach conditio-sine-qua-non
  • Risikoerhöhunglehre: Risiko erhöhen, muss nicht kausal sein
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9
Q

Beihilfe mit neutrale alltägliche Verhaltensweisen

A

Roxin & Rspr subjektive Vorstellung:

  • Haupttäter ziel ausschließlich auf strafbare Handlung und Hilfeleistender weiß dies (+)
  • Weiß Hilfeleistender nicht (oder hält nur für möglich) (-)
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10
Q

Streit: sukzessive Mittäterschaft

A
  • Rspr bis zur Beendigung möglich

- hL nur bis zu Vollendung, da hier Mitherrschaft noch möglich

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11
Q

Streit: sukzessive Beihilfe

A
  • Rspr & Teile der Lehre: zwischen Vollendung und Beendigung möglich
  • aA nicht mehr möglich (Abgrenzungsschwierigkeiten zu §257)
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12
Q

Anstiftung

A
objektiver Unrechtstatbestand
1. vorsätzliche und rechtswidrige Tat eines anderen
2. Bestimmen desHaupttäter zu dieser Tat
subjektiver Unrechtstatbestand
1. Doppelter Vorsatz (Anstiftervorsatz)
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13
Q

Bestimmen

A

Ist das Hervorrufen des Entschlusses zu einer konkreten rechtswidrigen Tat.

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