Wettbewerbsrecht Flashcards
Wie nennt man das Wettbewerbsrecht noch?
Lauterkeitsrecht, denn es beschäftigt sich mit der Frage, welche Verhaltensweisen im Wettbewerb unlauter (unredlich, unfair) sind.
Was bildet das Wettbewerbsrecht im weiteren Sinne? (2)
- Lauterkeitsrecht
- Kartellrecht
Wobei geht es im Kartellrecht?
Um den Schutz des Wettbewerbs vor Selbstaufhebung durch die Wettbewerber.
Wobei geht es beim Lauterkeitsrecht?
Um den Schutz des Wettbewerbs vor Verfälschungen durch unlautere geschäftliche Handlungen.
Unter das Lauterkeitsrecht fallen insb. das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch der gewerbliche Rechtsschutz, soweit er geistiges Eigentum wie Werke (Urheberrecht), Erfindungen (Patentrecht), Marken (Markenrecht) etc. vor unzulässiger Ausbeutung durch Nichtberechtigte schützt. Das UWG soll den fairen Wettbewerb fördern und verbietet bestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen im Absatz- oder Nachfragewettbewerb als unlauter und damit gesetzwidrig. Niemand soll sich gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil verschaffen, in dem er bspw. gg. Kunden irreführende Angaben macht, sich aggressiver Geschäftspraktiken bedient oder sonstige unlautere Maßnahmen setzt.
Inwiefern ist die EU am Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht beteiligt?
Die EU sorgt für eine EU-weite Angleichung im Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht (sog. Harmonisierung).
Welche drei großen Sondergebiete fallen unter das Wettbewerbsgesetz?
- Wettbewerbsrecht im engeren Sinne
- Wettbewerbliche Sonderrechtsgebiete
- Kartellrecht
Was versteht man unter dem Wettbewerbsrecht im engeren Sinne?
-
UWG
+ - Nebengesetze
Nebengesetze wären bspw. das Arzneimittelgesetz (AMG) und das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)
Welche wettbewerblichen Sonderrechtsgebiete gibt es? (6)
- Urheberrecht
- Markenrecht
- Unionsmarkenverordnung
- Patentrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Geschmacksmusterrecht
In Österreich regelt das Kartellgesetz (KartG) das Kartellrecht. Welche Gesetze tun dies auf europäischer Ebene? (3)
- Art. 101, 102 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
- Gruppenfreistellungsverordnungen
- Fusionskontrollverordnungen
Welche (teils kostenintensiven) Folgen können Verstöße des UWGs mit sich bringen? (4)
- Anspruch auf Unterlassung
- Beseitigung deren Folgen
- Veröffentlichung der stattgebenden Entscheidung
- PR-Effekt und negative Imagewirkung
Werden im geschäftlichen Verkehr unlautere Geschäftspraktiken oder Handlungen angewendet, ist daher jederzeit mit einer Klage eines Konkurrenten oder eines klageberechtigten Interessenverbandes (Verbraucherverbände, Kammern, etc.) zu rechnen, weshalb Grundkenntnisse des UWG für ein rechtskonformes unternehmerisches Handeln notwendig sind.
Nenne vier Beispiele von Verstößen gegen das UWG. (4)
- der Nachahmung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse
- wirtschaftlichem Boykott
- der Abwerbung von Arbeitskräften
- Absatzbehinderung
- dem Einsatz von aggressiven Geschäftspraktiken
- dem Einsatz von irreführenden Geschäftspraktiken
- dem Missbrauch von fremden (Geschäfts-)Kennzeichen
Wie weit erstreckt sich das UWG? Welche Anwendungsbereiche hat es?
Tipp: B2…
- B2B, Mitbewerber
- B2C, Verbraucher
§ 1 UWG Unlautere Geschäftspraktiken
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr
1. eine unlautere Geschäftspraktik oder sonstige unlautere Handlung anwendet, die geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen nicht nur unerheblich zu beeinflussen, oder
2. eine unlautere Geschäftspraktik anwendet, die den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet, wesentlich zu beeinflussen,
kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 in Anspruch genommen werden.
(2) Wendet sich eine Geschäftspraktik an eine Gruppe von Verbrauchern, so ist Durchschnittsverbraucher das durchschnittliche Mitglied dieser Gruppe. Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern, die voraussichtlich in einer für den Unternehmer vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrundeliegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(3) Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die
1. aggressiv im Sinne des § 1a oder
2. irreführend im Sinne des § 2
sind.
(4) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. „Produkt“ jede Ware oder Dienstleistung, einschließlich Immobilien, digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte, Rechten und Verpflichtungen;
2. „Geschäftspraktik“ jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Unternehmens, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts zusammenhängt;
3. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Anwendung einer Geschäftspraktik, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;
4. „Verhaltenskodex“ eine Vereinbarung oder einen Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorgeschrieben ist und das Verhalten der Unternehmen definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige zur Einhaltung dieses Kodex verpflichten;
5. „Aufforderung zum Kauf“ jede kommerzielle Kommunikation, welche die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen;
6. „unzulässige Beeinflussung eines Verbrauchers“ die Ausnutzung einer Machtposition gegenüber dem Verbraucher zur Ausübung von Druck – auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt –, wodurch die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, wesentlich eingeschränkt wird;
7. „geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers“ jede Entscheidung dessen darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen, eine Zahlung insgesamt oder teilweise leisten, ein Produkt behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit dem Produkt ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher beschließt, tätig zu werden oder ein Tätigwerden zu unterlassen;
8. „berufliche Sorgfalt“ den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, bei dem billigerweise davon ausgegangen werden kann, dass ihn der Unternehmer gemäß den anständigen Marktgepflogenheiten in seinem Tätigkeitsbereich anwendet;
9. „Ranking“ die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;
10. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern, abzuschließen.
(5) Der Unternehmer hat in Verfahren auf Unterlassung oder Schadenersatz nach Abs. 1 bis 3 die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einer Geschäftspraktik zu beweisen, wenn ein solches Verlangen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Unternehmers und anderer Marktteilnehmer wegen der Umstände des Einzelfalls angemessen erscheint.
Wahr oder Falsch.
Auch beim UWG greift das Territorialitätsprinzip.
Wahr. Das UWG ist immer dann anwendbar, wenn Auswirkungen auf den österreichischen Markt vorliegen (Art 6 Abs. 1 Rom II-VO, Territorialitätsprinzip). Das UWG gilt daher auch für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Österreich, wenn ein Marktbezug zu bejahen ist.
Ein im Ausland ansässiges Unternehmen hat die geltenden Wettbewerbs- und Werbebeschränkungen sowie Verbote standeswidrigen Verhaltens auch dann einzuhalten, wenn es seine Leistungen im Ausland bewirbt. So unterliegt eine in Ungarn praktizierende Zahnärztin den in Österreich geltenden Wettbewerbs- und Werbebeschränkungen, wenn sie in Österreich ihre zahnärztliche Behandlung bewirbt (4 Ob 130/12i).
Wann liegt ein wettbewerbsmäßiges Verhalten vor? (2)
- Handel zum Zwecke des Wettbewerbs (Absatzerhöhung auf Kosten von Mitbewerbsanteilen)
- Spürbarkeit (nach Bagatellgrenzen, sichtbare Nachfrageverschiebung)
Welche Arten von Geschäftspraktiken sind verboten? (Attribute, 2)
- irreführend
- aggresiv
Mittels welchem Mittel hat es der Gesetzgeber dem Leser leicht gemacht, unlautere Wettbewerbshandlungen zu verstehen?
Durch die Black-List bzw. Schwarze Liste (Anhang an das UWG)
Was setzt das Wettbewerbsrecht voraus? (2)
Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nach §1 UWG und ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs.
Beide Voraussetzungen sind nicht trennscharf und überschneiden sich im Einzelfall.
Was versteht man unter geschäftlicher Verkehr?
Jegliche wirtschaftliche Tätigkeit, die irgendwie einem beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszweck dient.
Ein eigenes Unternehmen ist nicht erforderlich. Unerheblich ist auch, ob ein Gewinn erzielt wird oder es eine Gewinnerzielungsabsicht gibt. Ausgeklammert sind rein private und hoheitliche Tätigkeiten (zB der Erwerb von Gegenständen zur eigenen privaten Verwendung)
Wann spricht man über ein Handeln zu Wettbewerbszwecken?
Wenn in objektiver Hinsicht ein Verhalten vorliegt, das geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer Person zum Nachteil einer anderen zu begünstigen und der Handelnde dabei in der subjektiven Absicht tätig geworden ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktritt. Es ist für das objektive Element nicht notwendig, dass eine Werbemaßnahme produktbezogen ist. Auch Maßnahmen zum Image oder Bekanntheitsgrad genügen. In subjektiver Hinsicht ist allein das Bewusstsein, mit seinem Handeln eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, noch nicht ausreichend. Es ist jedoch ein widerlegbares Beweisanzeichen.
Wahr oder Falsch.
Sofern bereits kein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt, kann auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht bejaht werden.
Falsch, umgekehrt. Sofern bereits kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, kann auch ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs nicht bejaht werden.
Bei Wirtschaftsunternehmen besteht regelmäßig die Vermutung für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr und für die Absicht zur Förderung des (i.d.R. eigenen) Wettbewerbs.
Bei der Auslegung, ob geschäftliches Handeln vorliegt, muss welches Gesetz unbedingt Beachtung finden?
Bei der Auslegung muss dem Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 13 StGG) Rechnung getragen werden. Das UWG ist zwar ein Gesetz, es muss jedoch unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Verfassungsnorm ausgelegt werden.
Die Vermutung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr sowie die Absicht zur Förderung des Wettbewerbs gelten daher nicht bei der Abfassung von wissenschaftlichen Abhandlungen und bei Presseäußerungen. Bei Presseäußerungen steht regelmäßig die Absicht, die Öffentlichkeit über Vorgänge zu unterrichten und einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, im Vordergrund. Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte gegeben sein, dass die Förderung eigenen oder fremden Wettbewerbs mehr als nur eine begleitende Rolle gespielt hat. Lediglich beim Anzeigengeschäft gilt die Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht wieder, da mit der Veröffentlichung von Anzeigen stets auch der Wettbewerb des Auftraggebers unterstützt werden soll.
Welche Arten von Handlungen sollten vom UWG nicht erfasst werden? (4)
- rein unternehmensinterne Vorgänge ohne Außenwirkung
- hoheitliches Handeln bzw. amtliche Tätigkeiten
- politisches Handeln von politischen Parteien
- der bloße Wettbewerb zwischen Weltanschauungen und Religionsgemeinschaften